Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2008/2009 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009) Vom 11. Juni 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 208
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im ...
Anlage 1 (zu §§ 1 bis 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) - Studiengang Universität Abschluss Zulassungszahl Studienjahr 2008/ 2009 davon Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 335 335 0 Heidelberg 307 307 0 Heidelberg/Mannheim 171 171 0 Tübingen 307 154 153 Ulm 315 315 0 Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 47 47 0 Tübingen 110 55 55 Psychologie Diplom Tübingen 98 98 0 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 61 31 30 Ulm 54 27 27
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - ...
Anlage 2 (zu § 3)Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - Zulassungsbegrenzungen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) - Studiengang Abschluss Universität 1 2 3 Biologie Diplom Heidelberg (die Auffüllgrenzen für das 9. und die höheren Fachsemester werden auf 100 festgesetzt) Hohenheim (die Auffüllgrenzen für das 5. und die höheren Fachsemester werden auf 80 festgesetzt) Ulm (die Auffüllgrenzen für das 5. und die höheren Fachsemester werden auf 76 festgesetzt) Pharmazie Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Psychologie Diplom Heidelberg (die Auffüllgrenzen für das 5. und die höheren Fachsemester werden auf 90 festgesetzt) Konstanz (die Auffüllgrenzen für das 3. und die höheren Fachsemester werden auf 36 festgesetzt) Tübingen Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Ulm
Auf Grund von § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:
Zulassungszahlen für ZVS-Studiengänge
§ 1 Zulassungszahlen für ZVS-StudiengängeFür die in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge (ZVS-Studiengänge) werden für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt.
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 2 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterDie Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester). (2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 2008/2009 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2009 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 2, Spalte 3.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei sind die Studierendenzahlen und die Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammenzufassen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erfolgen keine Neuaufnahmen zum Weiterstudium in den nicht mehr angebotenen Fachsemestern auslaufender Studiengänge.
Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 4 Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt. 1. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts richten sich nach § 3 Abs. 2.2. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2008/2009 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 315 0 315 0 315 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 307 0 307 0 307 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 171 0 171 0 171 0 Tübingen 154 154 154 154 154 154 Ulm 300 0 300 0 300 0 3. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2009 wie folgt festgesetzt. Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 0 315 0 315 0 315 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 307 0 307 0 307 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 171 0 171 0 171 Tübingen 154 154 154 154 154 154 Ulm 0 300 0 300 0 300 (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt. Bei der Universität Heidelberg ist weitere Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind. (3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte) werden wie folgt festgesetzt: Universität Freiburg 320, Universität Heidelberg 400, Universität Tübingen 320, Universität Ulm 325.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 vom 24. April 2006 (GBl. S. 174) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.