ZZVO-PH 2010/2011 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2010/2011 - ZZVO-PH 2010/2011) Vom 11. Juni 2010

Ausfertigungsdatum:
11.06.2010
Fundstelle:
GBl. 2010, 483
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (Zu § 1)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2010/2011 davon im Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Schwerpunkt Grundschule Freiburg 320 240 80 Heidelberg 270 202 68 Karlsruhe 250 250 0 Ludwigsburg 300 225 75 Schwäbisch Gmünd 214 161 53 Weingarten 243 182 61 2 Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Schwerpunkt Hauptschule Freiburg 137 103 34 Heidelberg 116 87 29 Karlsruhe 107 107 0 Ludwigsburg 128 96 32 Schwäbisch Gmünd 92 69 23 Weingarten 104 78 26 3 Studiengang Lehramt an Realschulen Freiburg 188 141 47 Heidelberg 171 128 43 Karlsruhe 160 160 0 Ludwigsburg 179 134 45 Schwäbisch Gmünd 138 103 35 Weingarten 161 121 40 4.1 Grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen Heidelberg 95 71 24 Ludwigsburg 115 86 29 4.2 Grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen, Kombinationen mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen Pädagogik der Erziehungshilfe und/oder Pädagogik der Lernförderung Heidelberg 95 71 24 Ludwigsburg 115 86 29 5 Aufbaustudiengang Lehramt an Sonderschulen Heidelberg 25 19 6 Ludwigsburg 25 19 6 6 Bachelorstudiengänge: 6.1 Erziehung und Bildung Freiburg 90 90 0 6.2 Pädagogik der frühen Kindheit Freiburg 70 70 0 6.3 Gesundheitspädagogik Freiburg 48 48 0 6.4 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache Freiburg 35 35 0 6.5 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 60 60 0 6.6 Gesundheitsförderung Heidelberg 35 35 0 6.7 Sprachförderung und Bewegungserziehung Karlsruhe 80 80 0 6.8 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 30 30 0 6.9 Bildungswissenschaft/Lebenslanges Lernen Ludwigsburg 60 60 0 6.10 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 108 108 0 6.11 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 35 35 0 6.12 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 105 105 0 6.13 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 6.14 Elementarbildung Weingarten 80 80 0 6.15 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0 6.16 Bewegung und Ernährung Weingarten 20 20 0 7 Masterstudiengänge: 7.1 Berufliche Bildung Freiburg 40 0 40 7.2 Deutsch als Zweit-/ Fremdsprache (Vollzeit) Freiburg 23 23 0 7.3 Deutsch als Zweit-/Fremdsprache (Teilzeit) Freiburg 10 10 0 7.4 Didaktik des frühen Fremdsprachenlernens (Englisch) Freiburg 20 20 0 7.5 Didaktik des frühen Fremdsprachenlernens (Französisch) Freiburg 20 20 0 7.6 Trinationaler Studiengang Mehrsprachigkeit (Kooperation mit PH Karlsruhe) Freiburg 10 10 0 7.7 Straßenkinderpädagogik Heidelberg 20 20 0 7.8 Interkulturelle Bildung, Migration u. Mehrsprachigkeit Karlsruhe 30 30 0 7.9 Trinationaler Studiengang Mehrsprachigkeit (Kooperation mit PH Freiburg) Karlsruhe 10 10 0 7.10 Bildungsforschung Ludwigsburg 30 20 10 7.11 Bildungsmanagement Ludwigsburg 30 30 0 7.12 Kulturmanagement Ludwigsburg 15 0 15 7.13 Kulturwissenschaft und Kulturmanagement Ludwigsburg 25 25 0 7.14 Religionspädagogik (Kooperation mit evang. Hochschule Reutlingen-Ludwigsburg Ludwigsburg 10 10 0 7.15 Sonderpädagogik Ludwigsburg 30 30 0 7.16 Bildungswissenschaften Schwäbisch Gmünd 20 20 0 7.17 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 25 25 0 7.18 Ingenieurpädagogik Schwäbisch Gmünd 25 25 0 7.19 Interkulturalität und Integration Schwäbisch Gmünd 20 20 0 7.20 Educational Science Weingarten 30 15 15 7.21 Schulentwicklung Weingarten 15 15 0

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 511), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule oder Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen und Lehramt an Sonderschulen die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen (Anlage, Zeilen 4.1 und 4.2) werden hierdurch nicht erhöht. Nicht besetzbare Studienplätze im Schwerpunkt Hauptschule werden vorrangig in den Schwerpunkt Grundschule umgeschichtet. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den Zeilen 4.1 und 4.2 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen der jeweiligen Hochschule. Nicht besetzbare Studienplätze im Aufbaustudium Lehramt an Sonderschulen (Anlage, Zeile 5) erhöhen die Auffüllgrenzen im fünften Fachsemester des grundständigen Studiengangs Lehramt an Sonderschulen (§ 3 Abs. 2) und umgekehrt. (3) Ist absehbar, dass an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die Zahl der Einschreibungen in einem Studiengang als Teilzeitstudiengang die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Teilzeitstudienplätze gemäß ihren Anteilen auf den entsprechenden ausgelasteten Vollzeitstudiengang umzuschichten. Entsprechendes gilt für die Einschreibungen in den Vollzeitstudiengang. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht. (4) Erreicht die Zahl der Einschreibungen in dem Masterstudiengang „Deutsch als Zweit-/Fremdsprache“ (Voll-zeit-/Teilzeitstudiengang) an der Pädagogischen Hochschule Freiburg die in der Anlage für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl nicht, so ist die Zahl der nicht besetzten Studienplätze für eine Zulassung für das Sommersemester umzuschichten. Die Gesamtzulassung wird dadurch nicht erhöht.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage). Dabei ist im Wintersemester 2010/2011 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2011 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden die Auffüllgrenzen für die Schwerpunkte Grundschule und Hauptschule zusammengefasst. Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen werden die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.1 und 4.2 der Anlage zusammengefasst.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Die endgültige Wahl des Stufenschwerpunkts aufgrund von § 4 Abs. 3 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung I vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432); geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S. 712), unterliegt keiner Zulassungsbeschränkung. Die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester können zusammengefasst werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen schließt die nach Absatz 3 Satz 1 zu ermittelnde Zahl der Studierenden im fünften Fachsemester diejenigen Studierenden ein, die das Grundstudium des grundständigen Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Karlsruhe, Schwäbisch Gmünd oder Weingarten absolviert haben und ihr Studium im Hauptstudium an den Pädagogischen Hochschulen Heidelberg oder Ludwigsburg fortsetzen. Diese Studierenden werden bei der Aufnahme des Hauptstudiums kapazitätsrechtlich als Studierende im fünften Fachsemester gezählt und in den Folgesemestern entsprechend höher gestuft. Zusammenfassungen nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen nur für das fünfte und die höheren Fachsemester. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 bestehen keine Zulassungsbegrenzungen für das fünfte Fachsemester im grundständigen Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft für Bewerber, die die Voraussetzungen für einen Quereinstieg in das fünfte Fachsemester erfüllen. (6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist. Im Grundstudium des auslaufenden Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten ist ein Studienfachwechsel nach Satz 1 nur möglich, wenn sich durch den Wechsel die Hochschule des Hauptstudiums nicht ändert.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung-PH 2008/2009 vom 16. Juni 2008 (GBl. S. 211) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.