ZZVO-PH 2008/2009 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 (Zulassungszahlenverordnung-PH 2008/2009 - ZZVO-PH 2008/2009) Vom 16. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
16.06.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 211
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ZZVO-PH

Anlage (Zu § 1)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester Zeile Studiengang, Teilstudiengang Pädagogische Hochschule Jahr 2008/ 2009 davon im Winter-semester Sommer-semester 1 2 3 4 5 6 1 Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Schwerpunkt Grundschule Freiburg 363 272 91 Heidelberg 304 228 76 Karlsruhe 267 267 0 Ludwigsburg 322 242 80 Schwäbisch Gmünd 244 183 61 Weingarten 280 210 70 2 Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Schwerpunkt Hauptschule Freiburg 156 117 39 Heidelberg 130 100 30 Karlsruhe 114 114 0 Ludwigsburg 138 104 34 Schwäbisch Gmünd 104 78 26 Weingarten 120 90 30 3 Studiengang Lehramt an Realschulen Freiburg 168 126 42 Heidelberg 137 103 34 Karlsruhe 126 126 0 Ludwigsburg 143 107 36 Schwäbisch Gmünd 109 82 27 Weingarten 126 95 31 4.1 Grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen Heidelberg 85 64 21 Ludwigsburg 95 71 24 4.2 Grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen, Kombinationen mit der sonderpädagogischen Fachrichtung Pädagogische Lernförderung als 1. Fachrichtung Heidelberg 85 64 21 4.3 Grundständiger Studiengang Lehramt an Sonderschulen, Kombinationen mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen Pädagogik der Erziehungshilfe und/oder Pädagogik der Lernförderung Ludwigsburg 95 71 24 5 Aufbaustudiengang Lehramt an Sonderschulen Heidelberg 25 19 4 Ludwigsburg 25 19 4 6 Bachelorstudiengänge: 6.1 Erziehung und Bildung Freiburg 90 90 0 6.2 Pädagogik der frühen Kindheit Freiburg 40 40 0 6.3 Gesundheitspädagogik Freiburg 40 40 0 6.4 Frühkindliche und Elementarbildung Heidelberg 40 40 0 6.5 Gesundheitsförderung Heidelberg 35 35 0 6.6 Sprachförderung und Bewegungserziehung Karlsruhe 35 35 0 6.7 Sport - Gesundheit - Freizeit Karlsruhe 25 25 0 6.8 Frühkindliche Bildung und Erziehung Ludwigsburg 55 55 0 6.9 Kultur- und Medienbildung Ludwigsburg 35 35 0 6.10 Frühe Bildung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 6.11 Gesundheitsförderung Schwäbisch Gmünd 40 40 0 6.12 Elementarbildung Weingarten 40 40 0 6.13 Medien- und Bildungsmanagement Weingarten 40 40 0

Eingangsformel ZZVO-PH

Auf Grund von §§ 3 und 5 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), wird nach Anhörung der Pädagogischen Hochschulen verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 1 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterFür die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage.

§ 2

Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen

§ 2 Umschichtung nicht beanspruchter Zulassungszahlen(1) Ist absehbar, dass an einer Pädagogischen Hochschule die Zahl der Einschreibungen in einem der grundständigen Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule oder Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen und Lehramt an Sonderschulen die in der Anlage festgesetzte Zulassungszahl nicht erreichen wird, so ist die Zahl der nicht besetzbaren Studienplätze auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen. Die Zulassungszahlen im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen (Anlage, Zeilen 4.1 bis 4.3) werden hierdurch nicht erhöht. Nicht besetzbare Studienplätze im Schwerpunkt Hauptschule werden vorrangig in den Schwerpunkt Grundschule umgeschichtet. (2) Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen erfolgt eine Umschichtung nicht besetzbarer Studienplätze zwischen den in den Zeilen 4.1 bis 4.3 der Anlage festgesetzten Zulassungszahlen der jeweiligen Hochschule. Nicht besetzbare Studienplätze im Aufbaustudiengang Lehramt an Sonderschulen (Anlage, Zeile 5) erhöhen die Auffüllgrenzen im fünften Fachsemester des grundständigen Studiengangs Lehramt an Sonderschulen (§ 3 Abs. 2) und umgekehrt.

§ 3

Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 3 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge und Teilstudiengänge an den dort genannten Pädagogischen Hochschulen werden für das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fachsemester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. (2) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage). Dabei ist im Wintersemester 2008/2009 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2009 für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen werden die Auffüllgrenzen für die Schwerpunkte Grundschule und Hauptschule zusammengefasst. Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen werden die Auffüllgrenzen für die Teilstudiengangkombinationen nach den Zeilen 4.1 bis 4.3 der Anlage zusammengefasst.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Die endgültige Wahl des Stufenschwerpunkts aufgrund von § 4 Abs. 3 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung vom 22. Juli 2003 (GBl. S. 432) unterliegt keiner Zulassungsbeschränkung. Die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester können zusammengefasst werden. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend. (4) Im grundständigen Studiengang Lehramt an Sonderschulen schließt die nach Absatz 3 Satz 1 zu ermittelnde Zahl der Studierenden im fünften Fachsemester diejenigen Studierenden ein, die das Grundstudium des grundständigen Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Karlsruhe, Schwäbisch Gmünd oder Weingarten absolviert haben und ihr Studium im Hauptstudium an den Pädagogischen Hochschulen Heidelberg oder Ludwigsburg fortsetzen. Diese Studierenden werden bei der Aufnahme des Hauptstudiums kapazitätsrechtlich als Studierende im fünften Fachsemester gezählt und in den Folgesemestern entsprechend höher gestuft. Zusammenfassungen nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen nur für das fünfte und die höheren Fachsemester. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 bestehen keine Zulassungsbegrenzungen für das fünfte Fachsemester im grundständigen Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft für Bewerber, die die Voraussetzungen für einen Quereinstieg in das fünfte Fachsemester erfüllen. (6) Die Zulassungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Studierende im zweiten oder höheren Fachsemester, die lediglich im jeweiligen Fachsemester und innerhalb des Studiengangs einen Teilstudiengang wechseln, sofern der neu gewählte Teilstudiengang nicht in der Anlage genannt ist. Im Grundstudium des auslaufenden Studiengangs Lehramt an Sonderschulen an den Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten ist ein Studienfachwechsel nach Satz 1 nur möglich, wenn sich durch den Wechsel die Hochschule des Hauptstudiums nicht ändert.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung - PH 2006/2007 vom 19. Juni 2006 (GBl. S. 236) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.