ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2025/2026 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge im Wintersemester 2025/2026 und im Sommersemester 2026 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2025/2026 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2025/2026) Vom 2. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
02.06.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 47
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für in das Zentrale ...

Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie) - Zulassungszahl Studiengang Abschluss davon Universität 2025/2026 Wintersemester Sommersemester 1 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 367 367 0 Heidelberg 350 350 0 Heidelberg/Mannheim 270 270 0 Tübingen 357 179 178 Ulm 355 355 0 Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 45 45 0 Tübingen 140 140 0 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 61 31 30 Ulm 54 54 0

Anlage 2

Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - ...

Anlage 2 (zu § 3)Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - Zulassungsbegrenzungen für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge - Studiengang Abschluss Universität 1 2 3 Pharmazie Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Ulm

Eingangsformel ZZVO

Aufgrund von §§ 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1229) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019, 27. März 2019 und 4. April 2019 (GBl. S. 405, 417), wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:

§ 1

Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge

§ 1 Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene StudiengängeDiese Verordnung regelt die Festsetzung der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) in Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie) für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026.

§ 2

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

§ 2 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterDie Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.

§ 3

Zulassungsbegrenzungen in den Studiengängen Zahnmedizin und Pharmazie für das zweite und die ...

§ 3 Zulassungsbegrenzungen in den Studiengängen Zahnmedizin und Pharmazie für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester).(2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 2025/2026 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2026 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 ergeben sich aus Absatz 3 sowie aus Anlage 2, Spalte 3.(3) Abweichend von Absatz 2 werden für die Universität Ulm die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2025/2026 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester 7. Fachsemester 8. Fachsemester 9. Fachsemester 10. Fachsemester Ulm 0 54 0 52 0 52 0 52 26Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin werden für die Universität Ulm im Sommersemester 2026 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester 7. Fachsemester 8. Fachsemester 9. Fachsemester 10. Fachsemester Ulm 54 0 54 0 52 0 52 0 52(4) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei können die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammengefasst werden.

§ 4

Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester

§ 4 Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt:1. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2025/2026 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester Freiburg 0 367 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 350 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 270 0 Tübingen 178 179 179 Ulm 0 355 0;2. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2026 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester Freiburg 367 0 367 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 350 0 350 Heidelberg (Studienort Mannheim) 270 0 270 Tübingen 179 178 179 Ulm 355 0 355;3. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2025/2026 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 370 0 370 0 370 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 350 0 350 0 350 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 270 0 270 0 270 0 Tübingen 179 178 179 178 179 178 Ulm 340 0 340 0 340 0;4. Die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2026 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fachsemester 2. Fachsemester 3. Fachsemester 4. Fachsemester 5. Fachsemester 6. Fachsemester Freiburg 0 370 0 370 0 370 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 350 0 350 0 350 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 270 0 270 0 270 Tübingen 179 179 178 179 178 179 Ulm 0 340 0 340 0 340(2) § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt.(3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte) werden wie folgt festgesetzt: Universität Freiburg 407, Universität Heidelberg (Studienort Heidelberg) 308, Universität Heidelberg (Studienort Mannheim) 200, Universität Tübingen 320 und Universität Ulm 349.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2023/2024 vom 12. Juni 2023 (GBl. S. 193) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.