Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020) Vom 1. Juni 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 238
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im ...
Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung - Studiengang Universität Abschluss Zulassungszahl Studienjahr 2019/2020 davon Winter- semester Sommer- semester l 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 337 337 0 Heidelberg 320 320 0 Heidelberg/Mannheim 240 240 0 Tübingen 335 164 171 Ulm 325 325 0 Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 45 45 0 Tübingen 140 140 0 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 61 31 30 Ulm 52 26 26
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im ...
Anlage 1 (zu §§ 2 und 3)Zulassungszahlen für das erste Fachsemester - Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung - Studiengang Universität Abschluss Zulassungszahl Studienjahr 2019/2020 davon Winter- semester Sommer- semester l 2 3 4 5 Medizin Staatsexamen Freiburg 337 337 0 Heidelberg 320 320 0 Heidelberg/Mannheim 240 240 0 Tübingen 327 164 163 Ulm 325 325 0 Pharmazie Staatsexamen Freiburg 90 90 0 Heidelberg 45 45 0 Tübingen 140 140 0 Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg 85 43 42 Heidelberg 81 81 0 Tübingen 61 31 30 Ulm 52 26 26
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - ...
Anlage 2 (zu § 3)Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester - Zulassungsbegrenzungen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung - Studiengang Abschluss Universität 1 2 3 Pharmazie Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen Zahnmedizin Staatsexamen Freiburg Heidelberg Tübingen (im Wintersemester 2019/20 wird die Auffüllgrenze für das 2., 4., 6. und 8. Fachsemester auf 30 und für das 3., 5., 7. und 9. Fachsemester auf 31 festgesetzt, die Auffüllgrenze für das 10. Fachsemester wird auf 32 festgesetzt; im Sommersemester 2020 wird die Auffüllgrenze für das 2., 4., 6., 8. und 10. Fachsemester auf 31 und für das 3., 5., 7. und 9. Fachsemester auf 30 festgesetzt) Ulm
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GBl. 2009 S. 663, 667), wird nach Anhörung der Universitäten verordnet:
Zulassungszahlen für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge
§ 1 Zulassungszahlen für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene StudiengängeFür die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge werden für das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt.
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 2 Zulassungszahlen für das erste FachsemesterDie Zulassungszahlen für das erste Fachsemester ergeben sich aus der Anlage 1. Erreicht die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die in der Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze vor der Berechnung nach Satz 2 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.
Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 3 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Universitäten werden für das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 Zulassungsbegrenzungen für das zweite und die höheren Fachsemester festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester). (2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester (Anlage 1). Dabei ist im Wintersemester 2019/2020 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester 2020 für höhere Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für höhere Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Abweichungen von Satz 1 ergeben sich aus der Anlage 2, Spalte 3.(3) Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Dabei können die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester zusammengefasst werden.
Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester
§ 4 Zulassungsbegrenzungen im Studiengang Medizin für das zweite und die höheren Fachsemester(1) Für den Studiengang Medizin werden für das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester wie folgt festgesetzt: 1. Die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2019/2020 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester Freiburg 0 337 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 320 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 240 0 Tübingen 163 164 163 Ulm 0 325 0;2. die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2020 wie folgt festgesetzt: Universität 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester Freiburg 337 0 337 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 320 0 320 Heidelberg (Studienort Mannheim) 240 0 240 Tübingen 164 163 164 Ulm 325 0 325;3. die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Wintersemester 2019/2020 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fach- semester 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester 5. Fach- semester 6. Fach- semester Freiburg 323 0 323 0 323 0 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 345 0 345 0 345 0 Heidelberg (Studienort Mannheim) 217 0 222 0 219 0 Tübingen 164 163 164 163 164 163 Ulm 300 0 300 0 300 0;4. die Auffüllgrenzen für das erste und die höheren Fachsemester des klinischen Studienabschnitts werden im Sommersemester 2020 wie folgt festgesetzt: Universität 1. Fach- semester 2. Fach- semester 3. Fach- semester 4. Fach- semester 5. Fach- semester 6. Fach- semester Freiburg 0 323 0 323 0 323 Heidelberg (Studienort Heidelberg) 0 345 0 345 0 345 Heidelberg (Studienort Mannheim) 0 217 0 222 0 219 Tübingen 163 164 163 164 163 164 Ulm 0 300 0 300 0 300. (2) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. Voraussetzung für die Aufnahme in das zweite und die höheren Fachsemester des vorklinischen Teils oder in den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden im jeweiligen Teil des Studiengangs unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt. (3) Die Auffüllgrenzen für das Praktische Jahr (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte) werden wie folgt festgesetzt: Universität Freiburg 320, Universität Heidelberg (Studienort Heidelberg) 308, Universität Heidelberg (Studienort Mannheim) 182, Universität Tübingen 320 und Universität Ulm 339.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018 vom 31. Mai 2017 (GBl. S. 291) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.