ZSZustV BW 2000 · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilschutzes (Zivilschutz-Zuständigkeitsverordnung) Vom 24. Mai 2000

Ausfertigungsdatum:
24.05.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 478
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ZSZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1):

§ 1

Schutzbau

§ 1 Schutzbau(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Zustimmung bei Veränderungen an Grundstücken und Baulichkeiten von öffentlichen Schutzräumen, die die Benutzung des Schutzraums beeinträchtigen könnten, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726).(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für die Zustimmung bei Veränderungen an Hausschutzräumen, die die Benutzung des Schutzraums beeinträchtigen könnten, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZSG.

§ 2

Aufenthaltsregelung

§ 2 Aufenthaltsregelung(1) Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Anordnung, dass der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf, nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZSG.(2) Die Ortspolizeibehörden sind zuständig für die Erlaubnis zum Verlassen des jeweiligen Aufenthaltsortes und zum Betreten eines bestimmten Gebietes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZSG.(3) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Evakuierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZSG.

§ 3

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

§ 3 Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Planung der gesundheitlichen Versorgung nach § 15 Abs. 1 ZSG,2. die Anordnung zur Aufstellung und Fortschreibung der Einsatz- und Alarmpläne für die gesundheitliche Versorgung durch die Träger von Krankenhäusern nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 ZSG,3. die Anordnung zur Erweiterung der Einsatzbereitschaft nach § 16 Abs. 1 ZSG. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Anordnung zur Aufstellung und Fortschreibung der Pläne für die Tierseuchenbekämpfung durch die Veterinärämter nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 ZSG.

§ 4

Schutz der Zivilkrankenhäuser

§ 4 Schutz der ZivilkrankenhäuserDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Ausstellung der Urkunden für Zivilkrankenhäuser nach Artikel 18 Abs. 2,2. die Ermächtigung zur Verwendung des Schutzzeichens für Zivilkrankenhäuser nach Artikel 18 Abs. 3,3. die Ausstellung der Ausweiskarten und die Ausgabe der Armbinden für das Personal der Zivilkrankenhäuser nach Artikel 20 Abs. 2 und 3,4. die Überwachung der Listen des Personals der Zivilkrankenhäuser nach Artikel 20 Abs. 4 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917).

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Zivilschutzes vom 30. April 1990 (GBl. S. 165) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.