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title: "ZSLG BW — Gesetz über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Vom 19. Februar 2019*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ZSLGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:19:26+00:00"
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# ZSLG BW — Gesetz über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Vom 19. Februar 2019*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 19.02.2019
*Fundstelle:* GBl. 2019, 37, 38,K.u.U. 2019, 50


### § 1 — Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz(1) Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums wird die Landesoberbehörde Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) errichtet. Das ZSL verfügt über eine Zentrale und Außenstellen, darunter sechs Regionalstellen. (2) Die Zentrale des ZSL hat ihren Sitz in Leinfelden-Echterdingen. (3) Die Regionalstellen sind Außenstellen des ZSL. Jede Regionalstelle verfügt über einen Hauptsitz, in dem das Leitungs- und Koordinationspersonal verortet ist. (4) Das Kultusministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das ZSL bildet den institutionellen Rahmen für ein kohärentes, wissenschaftsbasiertes, zentral gesteuertes und auf Unterrichtsqualität fokussiertes Ausbildungs-, Fortbildungs- und Unterstützungssystem für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen. (2) Zu den Aufgaben gehören 1. die Personalentwicklung und die Führungskräftequalifizierung,2. die Konzeptentwicklung, Steuerung der Durchführung und Qualitätssicherung für die Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu pädagogischen Querschnittsthemen,3. die Konzeptentwicklung, Steuerung der Durchführung und Qualitätssicherung der fächer- und schulartspezifischen Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,4. die Konzeption von unterrichtsbezogenen Unterstützungsangeboten für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,5. die Bildungsplanarbeit für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,6. die Schulbuchzulassung für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,7. internationale Kooperationsprojekte in der Lehrerbildung für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,8. die Entwicklung, dezentrale Bereitstellung und Qualitätssicherung von Beratungsangeboten, beispielsweise im Bereich der Schullaufbahn, beruflichen Orientierung, zusätzlichen Förderbedarfe und speziellen Begabungen, schulpsychologischen Dienste, der Prävention und der Qualitätsentwicklung von öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen,9. die fachliche Steuerung der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte und10. die Steuerung der schulpsychologischen Beratungsstellen. (3) Das ZSL führt die Fach- und Dienstaufsicht über die Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Fachaufsicht über das Landesschulzentrum für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium in Adelsheim.

### § 3 — Regionalstellen

§ 3 Regionalstellen(1) Die Regionalstellen sind für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen in ihrer Region zuständig. An jeder Regionalstelle wird eine Leitstelle pädagogische Unterstützung (LPU) als Kontaktstelle für Anliegen von Schulen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des ZSL eingerichtet. (2) Die Regionalstellen sind zuständig für die Zurverfügungstellung der zentral entwickelten Angebote und Dienstleistungen für Ausbildung, Fortbildung und Beratung aller Schularten. Ihnen obliegt die fachliche Steuerung der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, die ihren Sitz in der Region der jeweiligen Regionalstelle haben. Die schulpsychologischen Beratungsstellen sind Teil einer Regionalstelle. (3) Das Nähere regelt das Kultusministerium in einer Verwaltungsvorschrift.

### § 4 — Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Das ZSL wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Stellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das ZSL angemessene Entgelte.

### § 5 — Übergangspersonalrat

§ 5 Übergangspersonalrat(1) Im ZSL wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Diesem gehören die Beschäftigten an, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. Mitglied des Personalrates beim Landesinstitut für Schulentwicklung,2. Mitglied des Personalrates bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen,3. Mitglied des Personalrates bei der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Schloss Rotenfels,4. Mitglied des Personalrates beim Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik,5. Mitglied des Personalrates bei einem Staatlichen Schulamt,6. Mitglied des Personalrates bei einem Regierungspräsidium oder7. Mitglied des Personalrates beim Kultusministerium waren. (2) Ersatzmitglieder sind die Beschäftigten, die für die jeweiligen Mitglieder des Übergangspersonalrates in den bisherigen Personalräten nach Absatz 1 Ersatzmitglieder waren. (3) Die Amtszeit des Übergangspersonalrates endet mit der Neuwahl des Personalrates beim ZSL, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) spätestens jedoch mit Ablauf des 29. Februar 2020. (4) Für den Übergangspersonalrat gelten die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes für Personalräte entsprechend. § 19 LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrates die Aufgaben des Wahlvorstandes wahrnimmt.

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— Gesetz über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung Vom 19. Februar 2019*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ZSLGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
