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title: "ZPOVollstrPortStVtrG BW — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 14. Mai 2013"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ZPOVollstrPortStVtrGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:19:25+00:00"
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# ZPOVollstrPortStVtrG BW — Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 14. Mai 2013

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 14.05.2013
*Fundstelle:* GBl. 2013, 89


### Eingangsformel ZPOVollstrPortStVtrG

Der Landtag hat am 8. Mai 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem zwischen dem 7. August 2012 und dem 5. Dezember 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Übertragung hoheitlicher Aufgaben zur Errichtung und zum Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

### § 1 — Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals

§ 1 Gegenstand und Ziele des VollstreckungsportalsMit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht: 1. Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet.2. Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder.3. Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des § 7 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit.4. Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.5. Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden.

### § 2 — Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems(1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind. (2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt.

### § 3 — Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken

§ 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken(1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung. (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren.

### § 4 — Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

§ 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren(1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882 h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung). (2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen. (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.

### § 5 — Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen

§ 5 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen(1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet. (2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht.

### § 6 — Auskehrung der Einnahmen

§ 6 Auskehrung der Einnahmen(1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen. (2) Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt. (3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

### § 7 — Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals

§ 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals(1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung. (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt.

### § 8 — Inkrafttreten und Kündigung

§ 8 Inkrafttreten und Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft.(2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig.

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder Vom 14. Mai 2013
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ZPOVollstrPortStVtrGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
