Verordnung des Kultusministeriums über die Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität (Verordnung Zentrale Erhebungen - ZE VO) Vom 27. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 3
Aufgrund von § 114 Absatz 3 Satz 8 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung trifft Regelungen zu den Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität nach § 114 Absatz 3 SchG. Diese dienen der Erfassung ausgewählter, zentraler Wahrnehmungen von verschiedenen Bereichen der Schul- und Unterrichtsqualität an den öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen und deren Zurverfügungstellung für die datengestützte Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der einzelnen Schule nach § 114 Absätze 3 und 7 SchG sowie als Datengrundlage für das Statusgespräch zwischen Schule und Schulverwaltung nach § 32 Absatz 2 SchG.
Themen
§ 2 Themen(1) Die Themen der Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität beziehen sich auf ausgewählte Inhalte des Referenzrahmens Schulqualität Baden-Württemberg. Zum Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg gilt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg. Bei den Zentralen Erhebungen werden Wahrnehmungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte in Bezug auf folgende Themen erhoben:1. Prozessbereicha) Qualitätsbereich 1 - Lehren und Lernenaa) Befragung der Schülerinnen und Schüler: strukturierte Klassenführung, insbesondere Strukturierung des Unterrichts, Regeln und Umgang mit Störungen, Monitoring der Lerngruppe;bb) Befragung der Schülerinnen und Schüler: Kognitive Aktivierung, insbesondere Anknüpfung am Vorwissen und Verständnisorientierung, kognitiv aktivierende und herausfordernde Aufgaben, aktive Anwendung von Lern- und Aneignungsstrategien;cc) Befragung der Schülerinnen und Schüler: konstruktive Unterstützung, insbesondere Beziehungsgestaltung in der Lerngruppe, positive Fehlerkultur, Autonomieunterstützung, adaptive Hilfestellungen, lernförderliche Rückmeldungen;dd) Befragung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte: Schulklima, insbesondere positive Schulkultur, Gestaltung sozialer Beziehungen innerhalb der Schule, Partizipation und Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler, Gestaltung von schulischen Lern- und Lebensräumen, Schulgemeinschaft; b) Qualitätsbereich 2 - Professionalität und Zusammenarbeitaa) Befragung der Lehrkräfte: Kooperationen der Lehrkräfte, insbesondere abgestimmtes Vorgehen, Austausch und Unterstützung, Zusammenarbeit in schulischen Teams, Weiterentwicklung von Unterricht und Schule;bb) Befragung der Lehrkräfte: Feedback und Reflexion, insbesondere Offenheit für Rückmeldungen, Einholen von Feedback; 2. Ergebnisbereicha) Befragung der Schülerinnen und Schüler: Lern- und Bildungserfolge, Persönlichkeitsbildung, insbesondere fachbezogene Motivation, Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft, positive Selbstwirksamkeitserwartung;b) Befragung der Schülerinnen und Schüler: Zufriedenheit und Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Einstellung zur Schule, Zufriedenheit mit den Lernbedingungen an der Schule, Erleben von Wertschätzung, Unterstützung und sozialer Integration an der Schule, Sicherheitsgefühl in der Schule, wahrgenommenes faires Verhalten der Lehrkräfte gegenüber den Schülerinnen und Schülern;c) Befragung der Lehrkräfte: Arbeitszufriedenheit und Wohlbefinden der Lehrkräfte, insbesondere Einstellung zur Schule, Zufriedenheit mit den schulischen Arbeitsbedingungen, Erleben konstruktiver Zusammenarbeit und Unterstützung im Kollegium, positiv wahrgenommene Beziehungen zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften.(2) Die wahrgenommene Unterrichtspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis cc wird im jährlichen Wechsel insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik erfasst.
Verfahren und zeitlicher Ablauf
§ 3 Verfahren und zeitlicher Ablauf(1) Die Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität werden mit den Schülerinnen und Schülern einmal im Schuljahr in den Klassenstufen 3, 6 und 8 der allgemein bildenden Schulen sowie in den Eingangsklassen aller Bildungsgänge der beruflichen Schulen durchgeführt. Der Zeitrahmen für die Durchführung von Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität mit Schülerinnen und Schülern umfasst eine Schulstunde.(2) Die Lehrkräfte werden im Rahmen von Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität alle drei Jahre befragt.(3) Der Zeitraum der Durchführung von Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität wird vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Kultusministerium festgelegt. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kommuniziert den Zeitraum, die Themen sowie den organisatorischen Ablauf an die Schulen und übermittelt die Zugänge zu den Befragungen.(4) Die Datenerhebung für Zentrale Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität erfolgt mit vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg oder von Dritten entwickelten quantitativen Fragebögen. Sie wird als Onlinebefragung an der Schule über deren informationstechnisches Netzwerk durchgeführt.
Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Daten und Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Beantwortung der Fragen aus den Fragebögen nach § 3 Absatz 4 erfolgt durch die Auswahl vorformulierter Antwortmöglichkeiten, Freitextfelder sind in den Fragebögen nicht enthalten. Neben den Fragen zu den Themen nach § 2 werden bei der Schülerbefragung nur die Klassenbezeichnung, jedoch keine anderen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte erhoben. Bei der Lehrkräftebefragung werden keine personenbezogenen Daten erhoben. Die Themen nach § 2 betreffen keine Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) (Datenschutz-Grundverordnung).(2) Die Schulen erhalten vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg die Ergebnisse der Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität nach § 114 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Satz 7 SchG mit folgendem Detaillierungsgrad:1. die allgemein bildenden Schulen erhalten die Ergebnisse der Schülerbefragungen aggregiert auf Klassenstufenebene und Klassenebene der eigenen Schule sowie Vergleichswerte auf Schulartebene des Landes; die beruflichen Schulen erhalten die Ergebnisse der Schülerbefragungen auf Bildungsgangebene und Klassenebene der eigenen Schule sowie Vergleichswerte innerhalb der eigenen Schule;2. die Schulen erhalten die Ergebnisse der Lehrkräftebefragungen auf Schulebene, die allgemein bildenden Schulen zusätzlich Vergleichswerte auf Schulartebene des Landes.Die Schulaufsicht kann in die nach § 114 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Sätze 2 und 4 SchG digital bereitgestellten Ergebnisse Einblick nehmen und diese in die Statusgespräche einbeziehen.(3) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt die Ergebnisse nach Absatz 2 über das vom Land bereitgestellte informationstechnische Verfahren nach § 114 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Sätze 2 und 4 SchG zur Verfügung. Für die Zurverfügungstellung der Ergebnisse auf Klassenebene an die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Schulaufsicht und die betreffenden Lehrkräfte gilt § 114 Absatz 3 Satz 5 SchG. Die Ergebnisse der Schülerbefragungen dürfen nicht in dienstliche Beurteilungen von Lehrkräften aufgenommen werden.(4) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt die erhobenen Daten der Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität der jeweiligen Schule als aggregierte Daten auf Schulebene und Klassenstufen- oder Bildungsgangebene im Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 Satz 2 SchG auf. Dort werden die schulspezifischen Daten um repräsentative Vergleichswerte der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs auf Landesebene sowie auf Ebene der Regierungsbezirke oder Bezirke der Staatlichen Schulämter ergänzt.(5) § 114 Absatz 8 SchG sowie sonstige Regelungen zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Landesdatenschutzgesetzes, bleiben unberührt.(6) Hinsichtlich der Frist für die Löschung oder Anonymisierung der Daten gilt § 114 Absatz 8 Sätze 3 und 4 SchG.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.