WStättVAG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung der Werkstättenverordnung Vom 7. März 20061)

Ausfertigungsdatum:
07.03.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 53
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WStättVAG

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die Mitwirkung in den Fachausschüssen bei den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger am Sitz der Werkstatt für behinderte Menschen. Durch Vereinbarung kann der örtliche Sozialhilfeträger für zuständig bestimmt werden, der für die Gewährung der Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Einzelfall zuständig ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.