WRSVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)*)Vom 4. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
04.06.2019
Fundstelle:
GBl. 2019, 241, 258,K.u.K. 2019, 157
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage WRSVO

Anlage (zu § 2)Kontingentstundentafel für die WerkrealschuleVorbemerkungen zur Stundentafel:Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsziel Werkrealschulabschluss und dem Bildungsziel Hauptschulabschluss findet in Klasse 10, sofern schulorganisatorisch möglich und angemessen, in der Regel gemeinsam statt. In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die acht Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik zwei Stunden. Der Unterricht in der Pflichtfremdsprache Englisch beginnt in Klasse 5. Der Wahlpflichtbereich wird in den Klassen 7 bis 10 unterrichtet: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit insgesamt zwölf Kontingentstunden. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Das Wahlfach Informatik beginnt für Schülerinnen und Schüler, die dieses Fach freiwillig belegen, in Klasse 8 und ist grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 10 zu besuchen, soweit nicht in besonders begründeten Einzelfällen zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klasse 8 eine Abwahl erfolgt. Die Fächer Biologie, Physik, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7; das Fach Chemie beginnt in Klasse 7 oder 8. Der Unterricht im Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6.Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 7 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Für Haupt- und Werkrealschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab Klasse 5 pro Schuljahr bis zu drei Kontingentstunden vorzusehen. Für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 mit Ziel Hauptschulabschluss sind Betriebspraktika im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich an einem Tag oder an zwei Halbtagen vorzusehen. Auch eine entsprechende Blockbildung ist möglich. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (11) Deutsch 27 Pflichtfremdsprache 25 Mathematik 27 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 8 Physik 6 Chemie 5 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtfach Technik 12 Alltagskultur, Ernährung und Soziales III. Wahlbereich Wahlfach Informatik (3) IV. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 10

§ 11a

Übergangsbestimmung

§ 11a ÜbergangsbestimmungEthik wird erstmals im Schuljahr 2021/2022 in Klassenstufe 5 unterrichtet.

Anlage WRSVO

Anlage (zu § 2)Kontingentstundentafel für die WerkrealschuleVorbemerkungen zur Stundentafel:Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsziel Werkrealschulabschluss und dem Bildungsziel Hauptschulabschluss findet in Klasse 10, sofern schulorganisatorisch möglich und angemessen, in der Regel gemeinsam statt.In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.Der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die acht Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik zwei Stunden.Der Unterricht in der Pflichtfremdsprache Englisch beginnt in Klasse 5.Der Wahlpflichtbereich wird in den Klassen 7 bis 10 unterrichtet: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit insgesamt zwölf Kontingentstunden. Werkrealschulen und Hauptschulen in den Verbünden der Eliteschulen des Sports, der Eliteschulen des Fußballs und der Partnerschulen der Olympiastützpunkte können daneben das Wahlpflichtfach Sport anbieten.Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Das Wahlfach Informatik beginnt für Schülerinnen und Schüler, die dieses Fach freiwillig belegen, in Klasse 8 und ist grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 10 zu besuchen, soweit nicht in besonders begründeten Einzelfällen zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klasse 8 eine Abwahl erfolgt.Die Fächer Biologie, Physik, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7; das Fach Chemie beginnt in Klasse 7 oder 8.Der Unterricht im Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6.Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 7 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an.In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Für Haupt- und Werkrealschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab Klasse 5 pro Schuljahr bis zu drei Kontingentstunden vorzusehen. Für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 mit Ziel Hauptschulabschluss sind Betriebspraktika im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich an einem Tag oder an zwei Halbtagen vorzusehen. Auch eine entsprechende Blockbildung ist möglich. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (11) Deutsch 27 Pflichtfremdsprache 25 Mathematik 27 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 8 Physik 6 Chemie 5 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtfach Technik 12 Alltagskultur, Ernährung, Soziales Sport III. Wahlbereich Wahlfach Informatik (3) IV. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 10

§ 3

Unterricht und versetzungserhebliche Fächer

§ 3 Unterricht und versetzungserhebliche Fächer(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, der Aufbaukurs Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Englisch, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach, das Wahlfach Informatik, soweit es gewählt wurde, sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend; dies gilt nicht für das Wahlpflichtfach Sport.(2) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird in Klasse 7 eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt.(3) In allen Klassenstufen finden schulisch begleitete Praktika statt, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können.(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung des schulischen Angebots an einem der im Wahlpflichtbereich der Stundentafel genannten Fächer teil. Ein Wechsel des Wahlpflichtfachs ist in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn der Klasse 7 auf Antrag mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich. Wer zum Zeitpunkt der Wahl vom Sportunterricht auch lediglich in einzelnen Inhaltsbereichen auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dauerhaft befreit ist, kann das Wahlpflichtfach Sport nicht wählen. In den Klassen 7, 8 oder 9 ist in den in Satz 3 genannten Fällen anstelle des Wahlpflichtfachs Sport ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs zu wählen.(5) In Klasse 10 werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), weiterhin nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet. Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden in Klasse 10 innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schülerinnen und der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.

§ 11a

Übergangsbestimmung

§ 11a ÜbergangsbestimmungDas Wahlpflichtfach Sport kann erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2023/2024 an Werkrealschulen und Hauptschulen in den Verbünden der Eliteschulen des Sports, der Eliteschulen des Fußballs oder der Partnerschulen der Olympiastützpunkte in die Klasse 7 eintreten, angeboten werden.

Anlage WRSVO

Anlage (zu § 2)Kontingentstundentafel für die Werkrealschule, HauptschuleVorbemerkungen zur Stundentafel:Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsziel Werkrealschulabschluss und dem Bildungsziel Hauptschulabschluss findet in Klasse 10, sofern schulorganisatorisch möglich und angemessen, in der Regel gemeinsam statt.In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, neun Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.Der Unterricht in der Pflichtfremdsprache Englisch beginnt in Klasse 5.Der Wahlpflichtbereich wird in den Klassen 6 bis 9 unterrichtet: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit insgesamt elf Kontingentstunden. Werkrealschulen und Hauptschulen in den Verbünden der Eliteschulen des Sports, der Eliteschulen des Fußballs und der Partnerschulen der Olympiastützpunkte können daneben das Wahlpflichtfach Sport anbieten.Aus den Fächern des Wahlpflichtbereichs wählen die Schülerinnen und Schüler ein Fach aus, das bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu besuchen ist. Abweichend davon kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle des gewählten Wahlpflichtfachs eines der beiden anderen Wahlpflichtfächer gewählt werden.Die Fächer Physik, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7. Das Fach Chemie beginnt in Klasse 7 oder 8.Das Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6.Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.In den Klassen 7 bis 9 wird das projektorientierte Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ in einem Umfang von zwei Lehrerwochenstunden durchgeführt, das die Demokratiebildung, die Bildung für Nachhaltige Entwicklung, die Förderung von Zukunftskompetenzen sowie die Kulturelle Bildung stärken soll. Das Stundenvolumen wird den beteiligten Fächern entnommen. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am projektorientierten Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.Das Unterrichtsfach Wirtschaft, Berufs- und Studienorientierung beinhaltet die Kompetenzanalyse, Portfolio- beziehungsweise Reflexionsarbeit sowie die individuelle Förderung.Für Werkrealschulen, Hauptschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab Klasse 5 pro Schuljahr bis zu drei Kontingentstunden vorzusehen.Für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 mit Ziel Hauptschulabschluss sind Betriebspraktika im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich an einem Tag oder an zwei Halbtagen vorzusehen. Auch eine entsprechende Blockbildung ist möglich.Stundentafel für die Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2025/2026 in die Klasse 5 eintreten Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 9 Ethik (9) Deutsch 24 Pflichtfremdsprache 21 Mathematik 24 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 7 Geographie 6 Gemeinschaftskunde 4 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 7 Informatik und Medienbildung 4 Projektorientiertes Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ (2) Naturwissenschaftliches Fächerfeld Physik 4 Chemie 3 Biologie 6 Musik 7 Bildende Kunst 7 Sport 17 II. Wahlpflichtfach Technik Alltagskultur, Ernährung, Soziales 11 Sport III. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 10*Stundentafel für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2025/2026 in die Klasse 6 eintreten Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (11) Deutsch 28 Pflichtfremdsprache 25 Mathematik 28 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 7 Informatik und Medienbildung 4 Projektorientiertes Vorhaben „Engagement und Verantwortung“ (2) Naturwissenschaftliches Fächerfeld Physik 6 Chemie 5 Biologie 7 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 II. Wahlpflichtfach Technik Alltagskultur, Ernährung, Soziales 14 Sport III. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 10*

§ 11

Wechsel des Abschlusszieles

§ 11 Wechsel des Abschlusszieles(1) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 9 die Hauptschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann bis zum Schuljahresende erklärt werden, dass sie oder er den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstrebt. In diesem Fall wird die Schülerin oder der Schüler in die Klasse 10 versetzt, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in der Hauptschulabschlussprüfung erreicht werden. Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.(2) Falls eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Klasse 10 versetzt wird, kann in Klasse 9 bis zum Schuljahresende erklärt werden, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anzustreben. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.(3) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 10 den Werkrealschulabschluss anstrebt, kann in dieser Klassenstufe innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn beantragt werden, für die restliche Unterrichtszeit des Schuljahres nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet zu werden.

§ 3

Unterricht und versetzungserhebliche Fächer

§ 3 Unterricht und versetzungserhebliche Fächer(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach, sowie Informatik und Medienbildung. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend; dies gilt nicht für das Wahlpflichtfach Sport.(2) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt.(3) In allen Klassenstufen finden schulisch begleitete Praktika statt, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können.(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung des schulischen Angebots an einem der im Wahlpflichtbereich der Stundentafel genannten Fächer teil. Ist die Versetzung am Ende der Klasse 6 nur wegen der Leistungen in dem gewählten Fach des Wahlpflichtbereichs nicht möglich, kann eine Versetzung dennoch erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten für die Klasse 7 ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen. Wer zum Zeitpunkt der Wahl vom Sportunterricht auch lediglich in einzelnen Inhaltsbereichen auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses dauerhaft befreit ist, kann das Wahlpflichtfach Sport nicht wählen. In den Klassen 6, 7, 8 oder 9 ist in den in Satz 3 genannten Fällen anstelle des Wahlpflichtfachs Sport ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs zu wählen.(5) In Klasse 10 werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), weiterhin nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet. Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden in Klasse 10 innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schülerinnen und der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.

§ 4

Versetzungsanforderungen

§ 4 Versetzungsanforderungen(1) Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 8 werden nur dann in die nächst höhere Klasse versetzt, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sind.(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis die Leistungen neben1. der Note »ungenügend« in einem oder2. der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbündenin keinen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind oder für diese weiteren Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können:1. die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,2. die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund.(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass ihre oder seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass sie oder er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.(4) Für Schülerinnen und Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre. Bei der Entscheidung über die Versetzung in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch dann unberücksichtigt, wenn sie zur Nichtversetzung führen würden.(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 4 Absatz 3 WRSVO«. Bei einer Versetzung nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 ist zu vermerken, dass ohne Berücksichtigung der Leistungen im jeweils betroffenen Fach versetzt wurde.(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächst höhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den geringer als mit der Note »ausreichend« bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schülerinnen und Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist die Schülerin oder der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.

§ 9

Besondere Bestimmungen für Versetzung und Übergang in die Klasse 10

§ 9 Besondere Bestimmungen für Versetzung und Übergang in die Klasse 10(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 9 ist eine Erklärung abzugeben, ob1. der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9,2. der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 10 oder3. der Werkrealschulabschluss am Ende der Klasse 10angestrebt wird. Vor dieser Erklärung erfolgt eine Beratung durch die Schule über die Anforderungen dieser Bildungswege.(2) Schülerinnen oder Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), gehen ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 über. Sie erhalten am Ende von Klasse 9 durch die Klassenlehrkraft eine schriftliche Rückmeldung über ihren Leistungsstand. Diese soll mit einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler verbunden werden, das auch individuelle Aspekte des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens zum Gegenstand hat.(3) Schülerinnen oder Schüler, die entsprechend ihrer Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 den Werkrealschulabschluss anstreben, werden in die Klasse 10 versetzt, wenn sie erwarten lassen, dass sie den Anforderungen an die Werkrealschulabschlussprüfung gewachsen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn neben den Versetzungsanforderungen von § 4 im Jahreszeugnis der Klasse 9 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und dem in Klasse 9 besuchten Wahlpflichtfach ein Notendurchschnitt von 3,0, sowie in jedem dieser Fächer mindestens die Note »ausreichend« erreicht wird.

§ 12

Weitere Übergangsbestimmungen

§ 12 Weitere Übergangsbestimmungen(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 9 besuchen, gilt § 9 Absatz 3 dieser Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung fort.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 die Klassen 7 bis 10 besuchen, gelten § 3 und § 4 Absatz 4 sowie die Anlage (zu § 2) dieser Verordnung in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Werkrealschule oder Hauptschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2025/2026 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.(3) Im Schuljahr 2025/2026 können Schülerinnen und Schüler zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 6 anstelle des gewählten Wahlpflichtfachs ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.

Anlage WRSVO

Anlage (zu § 2)Kontingentstundentafel für die WerkrealschuleVorbemerkungen zur Stundentafel:Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsziel Werkrealschulabschluss und dem Bildungsziel Hauptschulabschluss findet in Klasse 10, sofern schulorganisatorisch möglich und angemessen, in der Regel gemeinsam statt. In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil. In den Klassen 7 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sieben Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt. Der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die acht Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik zwei Stunden. Der Unterricht in der Pflichtfremdsprache Englisch beginnt in Klasse 5. Der Wahlpflichtbereich wird in den Klassen 7 bis 10 unterrichtet: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit insgesamt zwölf Kontingentstunden. Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Das Wahlfach Informatik beginnt für Schülerinnen und Schüler, die dieses Fach freiwillig belegen, in Klasse 8 und ist grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 10 zu besuchen, soweit nicht in besonders begründeten Einzelfällen zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klasse 8 eine Abwahl erfolgt. Die Fächer Biologie, Physik, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7; das Fach Chemie beginnt in Klasse 7 oder 8. Der Unterricht im Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6.Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 7 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an. In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.Für Haupt- und Werkrealschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab Klasse 5 pro Schuljahr bis zu drei Kontingentstunden vorzusehen. Für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 mit Ziel Hauptschulabschluss sind Betriebspraktika im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich an einem Tag oder an zwei Halbtagen vorzusehen. Auch eine entsprechende Blockbildung ist möglich. Unterrichtsfach Stundenkontingent I. Pflichtbereich Religionslehre 11 Ethik (7) Deutsch 27 Pflichtfremdsprache 25 Mathematik 27 Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld Geschichte 8 Geographie 7 Gemeinschaftskunde 5 Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung 5 Naturwissenschaftliches Fächerfeld Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik 8 Physik 6 Chemie 5 Biologie 5 Aufbaukurs Informatik 1 Musik 9 Bildende Kunst 9 Sport 17 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung 2 II. Wahlpflichtfach Technik 12 Alltagskultur, Ernährung und Soziales III. Wahlbereich Wahlfach Informatik (3) IV. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung 10

§ 1

Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen

§ 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen(1) Die Werkrealschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Sie führt nach sechs Schuljahren zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Werkrealschulabschluss) und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 oder am Ende von Klasse 10 zu erwerben. (2) In einem durchgängigen sechsjährigen Bildungsgang werden die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert und in der Persönlichkeitsbildung unterstützt. Der Bildungsgang umfasst einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich, einen Wahlbereich und ergänzende Angebote. Zum pädagogischen Profil gehört die kontinuierliche Berufswegeplanung in allen Klassenstufen. (3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch für den Unterricht und die Versetzung an Hauptschulen im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).

§ 10

Halbjahreszeugnis in Klasse 9

§ 10 Halbjahreszeugnis in Klasse 9In Klasse 9 wird ein Halbjahreszeugnis nur für diejenigen Schülerinnen und Schüler erteilt, für die eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

§ 11

Wechsel des Abschlusszieles

§ 11 Wechsel des Abschlusszieles(1) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 9 die Hauptschulabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, kann bis zum Schuljahresende erklärt werden, dass sie oder er den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstrebt. In diesem Fall gilt die Schülerin oder der Schüler als in die Klasse 10 versetzt; Absatz 3 kommt nicht zur Anwendung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. (2) Falls eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Klasse 10 versetzt wird, kann in Klasse 9 bis zum Schuljahresende erklärt werden, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anzustreben. § 9 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Falls eine Schülerin oder ein Schüler in Klasse 10 den Werkrealschulabschluss anstrebt, kann in dieser Klassenstufe innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn beantragt werden, für die restliche Unterrichtszeit des Schuljahres nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet zu werden.

§ 2

Bildungspläne, Stundentafel

§ 2 Bildungspläne, StundentafelDer Unterricht an der Werkrealschule und an der Hauptschule richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungsplänen und der als Anlage beigefügten Stundentafel.

§ 3

Unterricht und versetzungserhebliche Fächer

§ 3 Unterricht und versetzungserhebliche Fächer(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte, Geographie, der Aufbaukurs Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaft/Berufs- und Studienorientierung, Gemeinschaftskunde, Englisch, Mathematik, Sport, Musik und Bildende Kunst, das gewählte Wahlpflichtfach (Alltagskultur, Ernährung, Soziales oder Technik), das Wahlfach Informatik, soweit es gewählt wurde, sowie in den Klassen 5 und 6 der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik. Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend. (2) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird in Klasse 7 eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt. (3) In allen Klassenstufen finden schulisch begleitete Praktika statt, die entsprechend der örtlichen Situation organisiert und zeitlich strukturiert durchgeführt werden können. (4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung des schulischen Angebots an einem der im Wahlpflichtbereich der Stundentafel genannten Fächer teil. Ein Wechsel des Wahlpflichtfachs ist in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn der Klasse 7 auf Antrag mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich. (5) In Klasse 10 werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), weiterhin nach den Anforderungen für den Hauptschulabschluss unterrichtet. Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden in Klasse 10 innerhalb des Klassenverbandes unterschiedliche, dem jeweiligen Bildungsziel der Schülerinnen und der Schüler angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.

§ 4

Versetzungsanforderungen

§ 4 Versetzungsanforderungen(1) Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 9 werden nur dann in die nächst höhere Klasse versetzt, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sind. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis die Leistungen neben 1. der Note »ungenügend« in einem oder2. der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden in keinen weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind oder für diese weiteren Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können: 1. die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,2. die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund. (3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass ihre oder seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und dass sie oder er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre. Bei der Entscheidung über die Versetzung in die Klassen 6 bis 9 bleiben die Leistungen im Fach Englisch, bei der Entscheidung über die Versetzung in die Klassen 9 und 10 die Leistungen im Wahlfach Informatik dann unberücksichtigt, wenn sie zur Nichtversetzung führen würden. (5) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 4 Absatz 3 WRSVO«. Bei einer Versetzung nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 ist zu vermerken, dass ohne Berücksichtigung der Leistungen im jeweils betroffenen Fach versetzt wurde. (6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht versetzten Schülerinnen und Schülern für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächst höhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den geringer als mit der Note »ausreichend« bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schülerinnen und Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist die Schülerin oder der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.

§ 5

Aussetzung der Versetzungsentscheidung

§ 5 Aussetzung der VersetzungsentscheidungIn den Klassen 5 bis 8 kann die Klassenkonferenz die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dadurch abgesunken sind, dass sie oder er im zweiten Schulhalbjahr 1. aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste,2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder3. durch sonstige besonders schwerwiegende, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Gründe in ihrem oder seinem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt nach § 5 WRSVO«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

§ 6

Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel

§ 6 Versetzungsentscheidung bei SchulwechselVerlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht sie oder er auf eine andere Werkrealschule oder Hauptschule über, sind der Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.

§ 7

Überspringen einer Klasse

§ 7 Überspringen einer KlasseIn Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassen 5 bis 8, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächst höhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrkräfte der Klasse, in die die Schülerin oder der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.

§ 8

Freiwillige Wiederholung einer Klasse

§ 8 Freiwillige Wiederholung einer Klasse(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Besuchs der Klassen 5 bis 9 insgesamt einmal eine Klasse freiwillig wiederholen. In Klasse 9 gilt dies nicht für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9 oder 10 anstreben. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt. Sie ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.

§ 9

Besondere Bestimmungen für Versetzung und Übergang in die Klasse 10

§ 9 Besondere Bestimmungen für Versetzung und Übergang in die Klasse 10(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 9 ist eine Erklärung abzugeben, ob 1. der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 9,2. der Hauptschulabschluss am Ende der Klasse 10 oder3. der Werkrealschulabschluss am Ende der Klasse 10 angestrebt wird. Vor dieser Erklärung erfolgt eine Beratung durch die Schule über die Anforderungen dieser Bildungswege. (2) Schülerinnen oder Schüler, die den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), gehen ohne Versetzungsentscheidung nach Klasse 10 über. Sie erhalten am Ende von Klasse 9 durch die Klassenlehrkraft eine schriftliche Rückmeldung über ihren Leistungsstand. Diese soll mit einem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler verbunden werden, das auch individuelle Aspekte des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens zum Gegenstand hat. (3) Schülerinnen oder Schüler, die den Werkrealschulabschluss anstreben (Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), werden nach Maßgabe der Anforderungen von § 4 in die Klasse 10 versetzt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.