Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Wahl des Börsenrats an der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenrats-Wahlordnung) Vom 21. August 2013*)
- Ausfertigungsdatum:
- 21.08.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 263
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhandlung bei der Geschäftsführung an fünf aufeinander folgenden Börsentagen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen. (2) Der Wahlausschuss benachrichtigt die in den Börsenrat gewählten Bewerbenden.
Auf Grund von § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 4 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981, 2151), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung börsenrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 20. Oktober 2008 (GBl. S. 401), geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 74), wird nach Anhörung des Börsenrats verordnet:
Zusammensetzung des Börsenrats
§ 1 Zusammensetzung des Börsenrats(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Personen. (2) Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 BörsG), die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige zugelassenen Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften, die Quality-Liquidity-Provider (QLP), die für den QLP handelnden Personen, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere zum Handel zugelassen sind und andere Emittenten solcher Wertpapiere und die Anlegerinnen und Anleger vertreten sein.
Wahlleitung
§ 10 WahlleitungDie Wahlleitung leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
Wahlvorgang
§ 11 Wahlvorgang(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl. (2) Die Börse übermittelt den wahlberechtigten Unternehmen und Personen die Wahlunterlagen. Die Übermittlung der Wahlunterlagen per E-Mail ist zulässig. Macht ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass die Wahlunterlagen ihn nicht erreicht haben, erfolgt ein Nachversand der Unterlagen per E-Mail. (3) Die Wahlunterlagen bestehen aus 1. einem Stimmzettel und2. einem Wahlschein. (4) Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerbenden einer Wählergruppe auf der Grundlage der endgültigen Wahllisten nach § 7 Absatz 5. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Personen aus der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählen sind und dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Mitglieder aus seiner Wählergruppe zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl alle Stimmen ungültig sind. Ist die Anzahl der Bewerber für eine Wählergruppe geringer als der Gruppe nach § 2 Absatz 1 zusteht, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Bewerbende aus seiner Wählergruppe aufgestellt sind. (5) Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens oder des Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7 entspricht. (6) Die wahlberechtigten Unternehmen und Personen kennzeichnen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen die oder den von ihm gewählten Bewerbenden. Der Stimmzettel ist in einen unbeschrifteten oder einen als solchen bezeichneten Wahlumschlag zu legen, der die Identität des wahlberechtigten Unternehmens oder der wahlberechtigten Person nicht erkennen lässt. Anderenfalls ist die Stimmabgabe ungültig. Dieser Wahlumschlag ist zu verschließen. Der unterzeichnete Wahlschein und der verschlossene Wahlumschlag sind in einen (weiteren) an den Wahlausschuss zu adressierenden Rücksendeumschlag zu legen; dieser ist so rechtzeitig an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis spätestens zu dem nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt eingegangen ist. Der Rücksendeumschlag kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden. Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Rücksendeumschlag nicht mehr zurückgegeben werden.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses(1) Die Rücksendeumschläge sind ab dem vom Wahlausschuss nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt unter Aufsicht der Wahlleitung zu öffnen. Der Wahlausschuss prüft anhand des Wahlscheins die Wahlberechtigung. Ist diese gegeben, sind die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel zu entnehmen und ungeöffnet in eine vorher verschlossene Wahlurne einzulegen. Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt wurden, erfolgt die Öffnung der Wahlurne durch den Wahlausschuss. Anschließend werden die Wahlumschläge durch den Wahlausschuss geöffnet und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Anschließend erfolgt die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter Aufsicht der Wahlleitung. Der Wahlausschuss kann sich für die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten Hilfspersonen bedienen. (2) Gewählt sind die Bewerbenden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht. (3) Übersteigt die Zahl der Vertretenden der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 die der übrigen Vertretenden nach § 1 Absatz 1 und 2, so scheidet eine entsprechende Anzahl der Vertretenden der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aus dem Börsenrat aus. Auszuscheiden haben die Mitglieder, die bei der Wahl zum Börsenrat anteilig zu der Anzahl der Wahlberechtigten in der jeweiligen Wählergruppe die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Wahlleitung zu ziehen ist.
Niederschrift
§ 13 Niederschrift(1) Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind, nach Wählergruppen gesondert, 1. die Anzahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,3. die für jede Bewerberin oder jeden Bewerber abgegebenen Stimmen sowie4. die gewählten Mitglieder des Börsenrats mit den jeweils für sie abgegebenen Stimmen festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlungen wesentliche Vorgänge zu erwähnen. (2) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung und den Beisitzern zu unterzeichnen und der Börsenaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhandlung bei der Geschäftsführung an fünf aufeinander folgenden Börsentagen eingesehen werden kann. In der Bekanntmachung ist auf Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen. (2) Der Wahlausschuss benachrichtigt schriftlich die in den Börsenrat gewählten Bewerbenden.
Wahlanfechtung
§ 15 Wahlanfechtung(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet ab dem ersten Tag der Bekanntmachung nach § 14 Absatz 1, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. Einsprechende sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Der Wahlausschuss kann die Wahl insgesamt oder hinsichtlich einzelner Wählergruppen für ungültig erklären. Entsprechend ordnet der Wahlausschuss eine Wiederholungs- oder Nachwahl an. Gibt der Wahlausschuss dem Antrag statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl ist bekannt zu machen. Für die Wiederholungs- oder Nachwahl gelten die §§ 2 bis 15 entsprechend.
Wegfall und Ausscheiden von Gewählten
§ 16 Wegfall und Ausscheiden von Gewählten(1) Nimmt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht an oder fällt von den nach § 12 Absatz 2 Gewählten zwischen dem Wahltermin und dem Beginn der Amtszeit eine Gewählte oder ein Gewählter als Mitglied des Börsenrats weg, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats mittelbar als Wahlpersonen aus der Wählergruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, für die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Geschäftsführung der Börse und die Mitglieder des Börsenrats können hierzu einen Vorschlag unterbreiten. (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Börsenrat ausscheidet. Ein Mitglied scheidet aus dem Börsenrat aus, wenn 1. es auf seinen Sitz verzichtet,2. es das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3. die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens endet oder die Wertpapiere des von ihm vertretenen Emittenten nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind,4. seine Zugehörigkeit zu dem von ihm vertretenen Unternehmen ohne eine Bevollmächtigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder seiner Wählergruppe oder, sofern es sich um einen Vertretenden der Anlegerinnen und Anleger handelt, zu der entsendenden Institution endet,5. die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu dessen bisheriger Wählergruppe endet,6. eine Unternehmensverbindung von Unternehmen nach § 2 Absatz 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 zustande kommt. In diesem Fall haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertretender aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine solche Entscheidung nicht erzielt, scheidet der Vertretende des beherrschten Unternehmens aus.
Wahl der Vertretenden der Gruppe der Anlegerinnen und Anleger
§ 17 Wahl der Vertretenden der Gruppe der Anlegerinnen und Anleger(1) Der Wahlausschuss fordert Anlegerverbände, insbesondere die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., und die Börsengeschäftsführung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Ein Wahlvorschlag muss den Namen mindestens einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die jeweilige Einverständniserklärung sowie gegebenenfalls den Namen des Arbeitgebers enthalten. (2) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge in einer Wahlliste in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerbenden zusammen und leitet diese dem Börsenrat zu. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Börsenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl die Vertretenden der Gruppe der Anlegerinnen und Anleger. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Vertretenden der Anlegerinnen und Anleger, die in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend sind, werden durch den Vorsitzenden des Börsenrats über ihre Wahl benachrichtigt. § 16 gilt entsprechend.
Bekanntmachungen
§ 18 BekanntmachungenBekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen durch elektronische Veröffentlichung auf der Webseite der Börse (www.boerse-stuttgart.de) für mindestens fünf aufeinander folgende Börsentage.
Amtsdauer des Börsenrats
§ 19 Amtsdauer des Börsenrats(1) Die Amtsdauer des Börsenrats beträgt 3 Jahre. Die Amtsdauer endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrats. (2) Ist für alle Wählergruppen bis zum Ablauf der Amtsdauer nach Absatz 1 S. 1 keine gültige Wahl erfolgt, bleibt der amtierende Börsenrat im Amt, bis der neu gewählte Börsenrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.
Bildung des Börsenrats
§ 2 Bildung des Börsenrats(1) Die Mitglieder des Börsenrats werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Wählergruppen wie folgt gewählt: 1. Private Kreditinstitute 5 Vertretende, 2. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 3 Vertretende, 3. Genossenschaftliche Kreditinstitute 2 Vertretende, 4. Börsenhändler (ausgenommen Personen, die für einen QLP bei der Tätigkeit als QLP handeln) 1 Vertretenden, 5. Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige zugelassene Unternehmen (einschließlieh Kapitalanlagegesellschaften, ausgenommen QLP) 1 Vertretenden, 6. QLP 2 Vertretende, 7. Personen, die berechtigt sind, für einen QLP bei der Tätigkeit als QLP zu handeln 1 Vertretenden, 8. Emittenten (einschließlich Versicherungsunternehmen, ausgenommen Emittenten verbriefter Derivate) 5 Vertretende, 9. Emittenten verbriefter Derivate 2 Vertretende. (2) Für die Anlegerinnen und Anleger wählen die gewählten Mitglieder des Börsenrats zwei weitere Vertretende hinzu. (3) Die Zahl der Vertretenden der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen zugelassenen Unternehmen entsprechend den Wählergruppen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 darf nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrats betragen.
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 20 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Börsenrats-Wahlordnung vom 18. Dezember 2008 (GBl. 2009, S. 6) außer Kraft, wobei der am 13. Juni 2012 gewählte Börsenrat bis zum Ende seiner Amtsperiode und dem Zusammentritt des neuen Börsenrats im Amt bleibt.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Wahlberechtigt sind die in § 2 Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen. Börsenzugelassene Zweigniederlassungen eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen. (2) Wählbar sind 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberinnen oder Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind, Mitglieder sonstiger Organe der Unternehmen oder von diesen Personen Bevollmächtigte,2. die Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7. (3) Wahlberechtigt und wählbar sind Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1, die am Tag der Feststellung der endgültigen Wählerliste gemäß § 5 Absatz 1 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind beziehungsweise Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind. Die Wahlberechtigung beziehungsweise Wählbarkeit entfällt, wenn diese Voraussetzung bis zum Wahltermin entfällt. (4) Unternehmen, die mehr als einer Wählergruppe angehören, sind nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 2 nur in einer der Gruppen wählbar und nur in dieser Gruppe wahlberechtigt. (5) Verbundene Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 dürfen, unabhängig von der jeweiligen Wählergruppe, nur mit einem Vertretenden im Börsenrat vertreten sein. Die verbundenen Unternehmen sollen bestimmen, welches Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 wählbar sein soll. Erfolgt diese Entscheidung innerhalb der vom Wahlausschuss gesetzten Frist nicht, entscheidet der Wahlausschuss. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensverbindung erst nach der Einreichung von Wahlvorschlägen zustande kommt. Die verbundenen Unternehmen bleiben in der jeweiligen Wählergruppe wahlberechtigt.
Wahlausschuss
§ 4 Wahlausschuss(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus der Wahlleitung und zwei Beisitzern zusammen. Sie werden vom Börsenrat berufen. (3) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu machen. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlleitung.
Wählerlisten
§ 5 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. Gehört ein wahlberechtigtes Unternehmen mehreren Wählergruppen an, entscheidet der Wahlausschuss über die Zuordnung zu einer Wählergruppe. (2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Gleichzeitig werden die in den Wählerlisten aufgeführten Unternehmen über ihre Zuordnung zu den einzelnen Wählergruppen unterrichtet. Die Auslegung der Wählerlisten wird durch den Wahlausschuss bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können. In der Bekanntmachung ist auf Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen. (3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Wählerlisten beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einsprechenden unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können.
Wahlvorschläge
§ 6 Wahlvorschläge(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der jeweils zu wählenden Vertreterzahl und der einzuhaltenden Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist bekannt zu machen. (2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die zuverlässig sind und die erforderliche fachliche Eignung besitzen (§ 13 Absatz 3 BÖrsG). Auf Verlangen des Wahlausschusses haben die Bewerberinnen und Bewerber entsprechende Nachweise einzureichen. (3) Ein Wahlvorschlag enthält mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber. (4) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 muss 1. die Bezeichnung der Wählergruppe,2. die Namen der Bewerbenden und der Unternehmen, für die sie kandidieren,3. die Einverständniserklärungen der Bewerbenden und der Unternehmen,4. die Erklärung der Bewerbenden, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Wählbarkeit ausschließen, enthalten und von mindestens zwei Wahlberechtigten der gleichen Wählergruppe, der auch die Bewerberin oder der Bewerber angehört, unterzeichnet sein, wobei eine Unterschrift die der Bewerberin oder des Bewerbers sein kann. Das Unternehmen darf sein Einverständnis nur zur Wahl in eine Wählergruppe erklären und nur eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Kandidatur benennen. (5) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 7 muss 1. die Bezeichnung der Wählergruppe,2. die Namen der Bewerbenden,3. die Einverständniserklärung der Bewerbenden,4. die Erklärung der Bewerbenden, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Wählbarkeit ausschließen, enthalten und von mindestens zwei Wahlberechtigten der gleichen Wählergruppe, der auch die Bewerberin oder der Bewerber angehört, unterzeichnet sein, wobei eine Unterschrift die der Bewerberin oder des Bewerbers sein kann. (6) Wahlvorschläge müssen dem Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung, schriftlich, per E-Mail oder Fax zugehen. (7) Gehen beim Wahlausschuss mehrere Wahlvorschläge von verbundenen Unternehmen ein, sind diese ungültig, wenn nicht innerhalb der Frist des Absatz 8 erklärt wird, welcher Wahlvorschlag in die Wahlliste aufgenommen werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmen unterschiedlichen Wählergruppen angehören. (8) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge nicht innerhalb der Frist zugehen oder mit weniger Namen von Bewerbenden eingereicht werden, als Vertretende der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Absatz 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, soll der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat (weitere) Bewerber benennen. Der Wahlausschuss hat hierbei die Einverständniserklärung des Bewerbers und bei einem Wahlvorschlag für die Wählergruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 die Einverständniserklärung des Unternehmens sowie die Erklärungen nach Absatz 4 Nummer 4 beziehungsweise Absatz 5 Nummer 4 einzuholen.
Wahllisten
§ 7 Wahllisten(1) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge geordnet nach Wahllisten in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerbenden für die jeweiligen Wählergruppen zusammen. (2) Soweit die Wahlliste weniger Namen von Bewerbenden enthält, als Vertretende der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Absatz 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, entsendet die betroffene Wählergruppe entsprechend weniger Vertretende in den Börsenrat. Kommt eine gültige Wahlliste nicht zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an einer Wahl teil. Die Wahlleitung hat die entsprechende Wählergruppe hierauf hinzuweisen. (3) Die Wahllisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung der Wahllisten ist durch den Wahlausschuss bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen. (4) Einsprüche gegen die Wahllisten sind spätestens bis zum Ablauf des fünften Auslegungstages beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass die in den Wahllisten aufgeführten Bewerbenden oder Unternehmen nicht oder nicht mehr den jeweiligen Wählergruppen angehören oder der Bewerbende dem Unternehmen, für das er aufgestellt wurde, nicht länger angehört, ohne dass eine Bevollmächtigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 vorliegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Einsprechenden unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (5) Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wahllisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wahllisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können.
Wahltermin
§ 8 WahlterminDer Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem spätestens die Wahlbriefumschläge bei ihm vorliegen müssen. Er macht diesen Zeitpunkt mindestens eine Woche vorher bekannt.
Wegfall von Bewerbenden
§ 9 Wegfall von Bewerbenden(1) Fällt ein auf einem Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin oder Bewerber bis zum Wahltermin weg, kann ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichner oder den Wahlausschuss eingereicht werden. Sind die Wahllisten bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Änderung oder die Ungültigkeit der Wahlliste bekannt. (2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 8 sowie § 7 Absatz 1 gelten entsprechend.(3) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, gilt § 6 Absatz 8 entsprechend. (4) Bei der nach § 7 Absatz 5 erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die geänderte oder neue Wahlliste an die Stelle der bisherigen Wahlliste tritt. (5) Für die betroffene Wählergruppe setzt der Wahlausschuss erforderlichenfalls einen neuen Wahltermin nach § 8 fest.
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