Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Wahl des Börsenrates an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenrats-Wahlordnung) Vom 18. Dezember 2008 *
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 6
Auf Grund von § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S.1330, 1351) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung börsenrechtlicher Verordnungsermächtigungen vom 20. Oktober 2008 (GBl. S. 401) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:
Zusammensetzung des Börsenrates
§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Personen. (2) Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Börsenhändler (§ 19 Abs. 1 BörsG), die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Quality-Liquidity-Provider (QLP), die für den QLP handelnden Personen, die Emittenten von Wertpapieren, die an der Börse zum Handel zugelassen sind, und die Anleger vertreten sein.
Wahlvorgang
§ 10 Wahlvorgang(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl. (2) Jedes wahlberechtigte Unternehmen und jeder Angehörige der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erhält einen Wahlschein mit einem Stimmzettel und den dazugehörigen Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerber einer Wählergruppe auf der Grundlage der endgültigen Wahllisten nach § 7 Abs. 5. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Personen aus der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählen sind und dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Mitglieder aus seiner Wählergruppe zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl alle Stimmen ungültig sind. (3) Das wahlberechtigte Unternehmen und der Angehörige der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 kennzeichnet durch Ankreuzen die oder den von ihm gewählten Bewerber. Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens oder des Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen; dieser ist so rechtzeitig an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis spätestens zu dem nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt eingegangen ist. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden. Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden. (4) Die Wahlbriefumschläge sind ab dem vom Wahlausschuss nach § 8 zu bestimmenden Zeitpunkt unter Aufsicht des Wahlleiters zu öffnen. Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und ungeöffnet in eine vorher verschlossene Wahlurne einzulegen. Anschließend erfolgt die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter Aufsicht des Wahlleiters. (5) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind, nach Wählergruppen gesondert, 1. die Anzahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,3. die für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen sowie4. die gewählten Mitglieder des Börsenrats mit den jeweils für sie abgegebenen Stimmen festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlungen wesentliche Vorgänge zu erwähnen. (2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen und der Börsenaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss benachrichtigt schriftlich die in den Börsenrat gewählten Bewerber. (2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhandlung bei der Geschäftsführung an fünf aufeinander folgenden Börsentagen eingesehen werden kann.
Wahlanfechtung
§ 13 Wahlanfechtung(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet ab dem ersten Tag der Bekanntmachung nach § 12 Abs. 2, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Im Übrigen entscheidet der Wahlausschuss selbst. Der Einsprechende ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Gibt der Börsenrat dem Antrag statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl ist bekannt zu machen.
Wegfall eines Bewerbers
§ 14 Wegfall eines Bewerbers(1) Fällt ein auf einem Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg, kann ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichner eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag wird ungültig, wenn die Mindestzahl der Bewerber unterschritten wird. Sind die Wahllisten bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Änderung oder die Ungültigkeit der Wahlliste bekannt. (2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 sowie § 7 Abs. 1 gelten entsprechend, § 6 Abs. 5 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen neuen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag der Wählergruppe nicht bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird. (3) Bei der nach § 7 Abs. 3 erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die geänderte oder neue Wahlliste an die Stelle der bisherigen Wahlliste tritt. (4) Stellt der Wahlausschuss nach Absatz 2 einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Wählergruppe abzuweichen. (5) Für die betroffene Wählergruppe setzt der Wahlausschuss erforderlichenfalls einen neuen Wahltermin fest (§ 8).
Wegfall eines Gewählten
§ 15 Wegfall eines Gewählten(1) Fällt ein nach § 10 Abs. 5 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenrates weg, gilt § 2 Abs. 5 entsprechend. (2) Werden in den Börsenrat gleichzeitig Vertreter von Unternehmen gewählt, die im Zeitpunkt der Wahl miteinander verbunden sind, finden § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Nr. 6 Satz 2 und 3 Anwendung.
Ausscheiden eines Gewählten
§ 16 Ausscheiden eines GewähltenEin Mitglied scheidet aus dem Börsenrat aus, wenn 1. es auf seinen Sitz verzichtet,2. es das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,3. die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens endet oder die Wertpapiere des von ihm vertretenen Emittenten nicht mehr an der Börse zum Handel zugelassen sind,4. seine Zugehörigkeit zu dem von ihm vertretenen Unternehmen oder seiner Wählergruppe oder, sofern es sich um einen Vertreter der Anleger handelt, zu der entsendenden Institution endet, 5. die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu dessen bisheriger Wählergruppe endet,6. eine Unternehmensverbindung unter den Vertretern der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken und der Emittenten verbriefter Derivate zustande kommt. In diesem Fall haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertreter aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine solche Entscheidung nicht erzielt, scheidet der Vertreter des beherrschten Unternehmens aus.
Wahl der Vertreter der Gruppe der Anleger
§ 17 Wahl der Vertreter der Gruppe der Anleger(1) Der Wahlausschuss fordert Anlegerverbände, insbesondere die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW), und die Börsengeschäftsführung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Ein Wahlvorschlag muss den Namen mindestens eines Bewerbers und die jeweilige Einverständniserklärung sowie gegebenenfalls den Namen des Arbeitgebers enthalten. (2) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge in einer Wahlliste in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerber zusammen und leitet diese dem Börsenrat zu. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Börsenrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl die Vertreter der Gruppe der Anleger. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. §§ 12, 15 Abs. 1 und § 16 gelten entsprechend.
Bekanntmachungen
§ 18 BekanntmachungenBekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen durch elektronische Veröffentlichung an fünf aufeinander folgenden Börsentagen.
Amtsdauer des Börsenrates
§ 19 Amtsdauer des BörsenratesDie Amtsdauer des Börsenrats endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrats.
Bildung des Börsenrates
§ 2 Bildung des Börsenrates(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Wählergruppen wie folgt gewählt: 1. Private Kreditinstitute 5 Vertreter, 2. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 3 Vertreter, 3. Genossenschaftliche Kreditinstitute 2 Vertreter, 4. Börsenhändler (ausgenommen Personen, die für einen QLP handeln) 1 Vertreter, 5. Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige zugelassene Unternehmen (ausgenommen QLP) 1 Vertreter, 6. QLP 2 Vertreter, 7. Personen, die berechtigt sind, für einen QLP zu handeln 1 Vertreter, 8. Emmittenten (ausgenommen Emittenten verbriefter Derivate) 5 Vertreter, 9. Emittenten verbriefter Derivate 2 Vertreter. (2) Für die Anleger wählen die gewählten Mitglieder des Börsenrates zwei weitere Vertreter hinzu. (3) Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken und der Emittenten verbriefter Derivate sowie der mit ihnen verbundenen sonstigen Unternehmen darf nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. (4) Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und verbundene Unternehmen nach Absatz 3 dürfen jeweils nur mit einem Vertreter im Börsenrat vertreten sein. Unternehmen, die mehr als einer Wählergruppe angehören, dürfen nur in einer der Gruppen wählbar sein und nur hier wählen. (5) Scheidet ein Mitglied des Börsenrates aus, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates mittelbar als Wahlmänner aus der Wählergruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, für die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied. (6) Übersteigt die Zahl der Vertreter der Wählergruppen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 (einschließlich der mit ihnen verbundenen Unternehmen) die der übrigen Vertreter, so scheidet eine entsprechende Anzahl der Vertreter der Wählergruppe nach Absatz 1 Nr. 1 aus dem Börsenrat aus. Auszuscheiden haben die Mitglieder, die bei der Wahl zum Börsenrat die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Börsenrates zu ziehen ist.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 3 Aktives und passives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt sind die den Wählergruppen angehörenden Unternehmen, wobei jedem Unternehmen ein Stimmrecht zusteht, sowie die Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7. Börsenzugelassene Zweigniederlassungen eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen. (2) Wählbar sind 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind, sowie Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe der Unternehmen,2.unabhängig von Nummer 1 die Angehörigen der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7.
Wahlausschuss
§ 4 Wahlausschuss(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen. Sie werden vom Börsenrat berufen. (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu machen.
Wählerlisten
§ 5 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. (2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Gleichzeitig werden die in den Wählerlisten aufgeführten Unternehmen über ihre Zuordnung zu den einzelnen Wählergruppen schriftlich unterrichtet. (3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Wählerlisten beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Unternehmen und Angehörige der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu. Fallen die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin weg, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen. (5) Die Auslegung der Wählerlisten ist bekannt zu machen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten in gleicher Weise mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können.
Wahlvorschläge
§ 6 Wahlvorschläge(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der jeweils zu wählenden Vertreterzahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist bekannt zu machen. (2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die zuverlässig sind und die erforderliche fachliche Eignung besitzen (§ 13 Abs. 3 BörsG).(3) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 muss 1. die Namen der Bewerber und der Unternehmen, für die sie kandidieren, verbunden mit einer entsprechenden Einverständniserklärung der Bewerber und der Unternehmen, enthalten und2.von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag enthält mindestens einen Bewerber. Das Unternehmen darf sein Einverständnis nur zur Wahl in eine Wählergruppe erklären und nur einen Bewerber für die Kandidatur benennen. (4) Ein Wahlvorschlag der Wählergruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 muss die Namen der Bewerber sowie deren Einverständniserklärung enthalten und von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag enthält mindestens einen Bewerber. (5) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung, nicht zugehen oder weniger Namen von Bewerbern eingereicht werden, als Vertreter der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Abs. 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, soll der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat (weitere) Bewerber benennen.
Wahllisten
§ 7 Wahllisten(1) Der Wahlausschuss fasst die Wahlvorschläge geordnet nach Wahllisten in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Bewerber für die jeweiligen Wählergruppen zusammen. (2) Soweit die Wahlliste weniger Namen von Bewerbern enthält, als Vertreter der jeweiligen Wählergruppe nach § 2 Abs. 1 für den Börsenrat vorgesehen sind, entsendet die betroffene Wählergruppe entsprechend weniger Vertreter in den Börsenrat. Kommt eine gültige Wahlliste nicht zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter hat die entsprechende Wählergruppe hierauf schriftlich hinzuweisen. (3) Die Wahllisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen bei der Geschäftsführung zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung der Wahllisten ist durch den Wahlausschuss bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen. (4) Einsprüche gegen die Wahllisten sind spätestens bis zum Ablauf des fünften Auslegungstages beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass die in den Wahllisten aufgeführten Bewerber oder Unternehmen nicht oder nicht mehr den jeweiligen Wählergruppen angehören. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (5) Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wahllisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wahllisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin bei der Geschäftsführung eingesehen werden können.
Wahltermin
§ 8 WahlterminDer Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu dem spätestens die Wahlbriefumschläge bei ihm vorliegen müssen. Er macht diesen Zeitpunkt mindestens eine Woche vorher bekannt.
Wahlleitung
§ 9 WahlleitungDer Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.