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title: "WollmNatSchGebVÄndV BW — Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« Vom 15. Dezember 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/wollmnatschgebvaendvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WollmNatSchGebVÄndVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:19:06+00:00"
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# WollmNatSchGebVÄndV BW — Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« Vom 15. Dezember 2016

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.12.2016
*Fundstelle:* GBl. 2017, 499


### Eingangsformel WollmNatSchGebVÄndV

Auf Grund der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) sowie § 39 Abs. 2 des Wassergesetzes Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als oberste Wasserbehörde verordnet:

### § 1

§ 1(1) Ein weiterer Teil des Flurstücks Nr. 7940 sowie das Flurstück Nr. 7940/1 werden in das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« aufgenommen. Die neu aufgenommenen Flächen der Flurstücke Nr. 7940 und 7940/1 haben eine Größe von rund 5,8 ha. (2) Die durch diese Änderung sich ergebende neue Grenze des Natur- und Landschaftsschutzgebietes »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« ist in einer eingeschalteten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 mit einer durchgezogenen roten Linie umgrenzt und flächig rot punktiert sowie in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 5000 mit durchgezogener roter, rot gestrichelter angeschummerter Linie eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2

§ 2Die Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981, S. 53) wird wie folgt geändert: Änderungsanweisung

### § 3

§ 3(1) Die Verordnung mit Karte wird beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Freiburg, beim Landratsamt Konstanz sowie bei der Stadt Konstanz auf die Dauer von 2 Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (2) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Abs. 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

### § 4

§ 4Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Regierungspräsidiums Freiburg zur Änderung der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet »Wollmatinger Ried - Untersee - Gnadensee« Vom 15. Dezember 2016
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WollmNatSchGebVÄndVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
