WohnWFördRefUmsG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Förderalismusreform im Wohnungswesen Vom 11. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
11.12.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 581
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§§

§§ 1 und 2 (Aufhebungsanweisungen)

§ 3

§ 3 Sämtliche Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg erlassen wurden, auch soweit sie bereits bestandskräftig geworden sind, werden, soweit sie eine Zahlungspflicht oder andere Belastung für Zeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 bestimmen, mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

§ 1

Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Wohnraumförderungsgesetzes

§ 1 Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Wohnraumförderungsgesetzes (Aufhebungsanweisung)

§§

§§ 2 bis 4 (Änderungsanweisungen)

Eingangsformel WohnWFördRefUmsG

Der Landtag hat am 29. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)

Artikel

Artikel 2 Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg

Artikel

Artikel 3 Folgeänderungen

Artikel

Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

§§

§§ 1 und 2(Aufhebungsanweisungen)

§ 1

Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Wohnraumförderungsgesetzes

§ 1 Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Wohnraumförderungsgesetzes(Aufhebungsanweisung)

§§

§§ 2 bis 4 (Änderungsanweisungen)

§ 3

§ 3Sämtliche Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg erlassen wurden, auch soweit sie bereits bestandskräftig geworden sind, werden, soweit sie eine Zahlungspflicht oder andere Belastung für Zeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 bestimmen, mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.