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title: "WohlfVbdAuflG BW — Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Vom 1. Juli 2004*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WohlfVbdAuflGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:18:55+00:00"
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# WohlfVbdAuflG BW — Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Vom 1. Juli 2004*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.07.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 469, 570


### § 3 — Abwicklung

§ 3 Abwicklung(1) Die Landeswohlfahrtsverbände gelten nach ihrer Auflösung, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2010, als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ist zusätzlich für die Trägerschaft der Geschäftsanteile der in Privatrechtsform betriebenen Einrichtungen und die Wahrnehmung der darauf beruhenden Rechte zuständig und gilt auch insofern bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt als fortbestehend. (2) Die Mitglieder der jeweiligen Verbandsversammlungen und der Verbandsausschüsse bleiben bis zum 31. Dezember 2005 im Amt. Ab 1. Januar 2006 werden die Aufgaben der bisherigen Verbandsversammlungen und der Verbandsausschüsse des Landeswohlfahrtsverbands Baden in Abwicklung von den Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales aus dem ehemaligen Verbandsgebiet Baden und des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung von den Mitgliedern dieser Verbandsversammlung aus dem ehemaligen Verbandsgebiet Württemberg-Hohenzollern wahrgenommen. Die Verbandsausschüsse werden ab 1. Januar 2006 neu gebildet. (3) Zum Zwecke der Abwicklung werden die Aufgaben der Verbandsdirektoren vom Verbandsvorsitzenden des Kommunalverbands für Jugend und Soziales wahrgenommen, soweit in dessen Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.

### § 3 — Abwicklung

§ 3 Abwicklung(1) Die Landeswohlfahrtsverbände gelten nach ihrer Auflösung, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2017, als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ist zusätzlich für die Trägerschaft der Geschäftsanteile der in Privatrechtsform betriebenen Einrichtungen und die Wahrnehmung der darauf beruhenden Rechte zuständig und gilt auch insofern bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt als fortbestehend. (2) Die Mitglieder der jeweiligen Verbandsversammlungen und der Verbandsausschüsse bleiben bis zum 31. Dezember 2005 im Amt. Ab 1. Januar 2006 werden die Aufgaben der bisherigen Verbandsversammlungen und der Verbandsausschüsse des Landeswohlfahrtsverbands Baden in Abwicklung von den Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales aus dem ehemaligen Verbandsgebiet Baden und des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung von den Mitgliedern dieser Verbandsversammlung aus dem ehemaligen Verbandsgebiet Württemberg-Hohenzollern wahrgenommen. Die Verbandsausschüsse werden ab 1. Januar 2006 neu gebildet. (3) Zum Zwecke der Abwicklung werden die Aufgaben der Verbandsdirektoren vom Verbandsvorsitzenden des Kommunalverbands für Jugend und Soziales wahrgenommen, soweit in dessen Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.

### Anlage WohlfVbdAuflG

Anlage (zu § 6 Satz 2)Grundstücke der EinrichtungenBehindertenheim Rabenhof in Ellwangen:Grundbuch von Ellwangen Rindelbach Blatt Nummer 41257Behindertenheim Markgröningen: Grundbuch von Markgröningen Blatt Nummer 13071Behindertenheim Rappertshofen in Reutlingen: Grundbuch von Reutlingen Blatt Nummer 39868Wohnungsgrundbuch von Reutlingen Blatt Nummer 16255 Behindertenheim Tannenhof in Ulm:Grundbuch von Gögglingen Blatt Nummer 1027 Grundbuch von Ulm Blatt Nummer 40939 und Blatt Nummer 41285

### § 6 — Eigentumsübergang der Grundstücke der Einrichtungen durch Gesetz

§ 6Eigentumsübergang der Grundstücke der Einrichtungen durch GesetzDas Eigentum des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern an den Grundstücken des Behindertenheims Rabenhof in Ellwangen, des Behindertenheims Markgröningen, des Behindertenheims Rappertshofen in Reutlingen und des Behindertenheims Tannenhof in Ulm, jeweils einschließlich der Personalwohnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke, geht zum 1. Januar 2018 nach Artikel 126 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales über. Die Bezeichnungen der Grundstücke nach Satz 1 ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

### § 9 — Rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen

§ 9 Rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern und die ihm angehörenden Stadt- und Landkreise leiten die Gesellschaftsanteile an der Orthopädischen Klinik Markgröningen gGmbH und der Klinik Löwenstein gGmbH an diese Stadt- und Landkreise oder in eine Gesellschaft des Privatrechts, an der diese Stadt- und Landkreise beteiligt sind, über, soweit die Gesellschaftsanteile zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt noch im Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands in Abwicklung sind. (2) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern leitet die Gesellschaftsanteile an der LWV.Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH zum 1. Januar 2018 auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales über. (3) Die Tagungszentrum Gültstein GmbH ist auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales zu übertragen.

### § 1 — Auflösung

§ 1 AuflösungDie Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern werden mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.

### § 10 — Abwicklung sonstiger Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

§ 10 Abwicklung sonstiger Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten(1) Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten der Landeswohlfahrtsverbände, die nicht nach den §§ 5 bis 9 und § 12 Abs. 3 übergehen, sind bis zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abzuwickeln. (2) Absatz 1 gilt auch für die Grundstücke des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern, für die eine Eigentumsübertragung durch die §§ 5 und 6 nicht angeordnet ist. Soweit die Abwicklung bis zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht möglich ist, ist das Eigentum an diesen Grundstücken auf die dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern angehörenden Stadt- und Landkreise oder eine Gesellschaft des Privatrechts, an der diese beteiligt sind, zu übertragen. (3) Absatz 1 gilt auch für die Grundstücke des Landeswohlfahrtsverbands Baden und die Gesellschaftsanteile an der LWB Jugendeinrichtungen gGmbH, für die eine Eigentumsübertragung durch die §§ 5, 6 und 9 nicht angeordnet ist, mit der Maßgabe, dass eine Übertragung durch den Landeswohlfahrtsverband Baden und die ihm angehörenden Stadt- und Landkreise entsprechend § 9 Abs. 1 auf diese Stadt- und Landkreise oder eine durch diese zu errichtende Gesellschaft erfolgt, soweit die Grundstücke und Gesellschaftsanteile zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt noch im Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands Baden sind.

### § 11 — Steuern, Abgaben und Gebühren

§ 11 Steuern, Abgaben und GebührenDie aus Anlass des Vermögensübergangs und der Vermögensübertragung auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales, die LWV.Eingliederungshilfe GmbH, die LWB Jugendeinrichtungen gGmbH, die Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 sowie die Stadt- und Landkreise erforderlichen Rechtshandlungen sind von Abgaben und Gebühren (einschließlich Gerichtskosten) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften befreit. Das Gleiche gilt auch für Steuern, soweit dem Land das Recht der Gesetzgebung über diese zusteht.

### § 12 — Übergangsregelung

§ 12 Übergangsregelung(1) Der örtlich ab dem 1. Januar 2005 zuständige Stadt- und Landkreis tritt in den übergegangenen Leistungsfällen in die Rechte und Pflichten des bisher örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverbands ein. Leistungszusagen des bis zum 31. Dezember 2004 örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverbands können von dem ab dem 1. Januar 2005 örtlich zuständigen Träger nur nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen oder widerrufen werden. Eines neuen Leistungsantrags des Leistungsempfängers bedarf es wegen des Aufgabenübergangs nicht. (2) Die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung können über den 31. Dezember 2004 hinaus, längstens bis zum 30. Juni 2005, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem jeweiligen örtlich zuständigen Träger auf dessen Rechnung einschließlich der entstehenden Personal- und Sachkosten laufende Leistungsfälle erledigen. (3) Zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Landeswohlfahrtsverbände, die nach dem Entstehungsgrund früheren Haushaltsjahren zuzurechnen sind, werden von den Landeswohlfahrtsverbänden in Abwicklung bis zum 30. Juni 2005 abgewickelt und in ihren Haushaltsrechnungen nachgewiesen. Danach bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten gehen ab dem 1. Juli 2005 auf den ab 1. Januar 2005 örtlich zuständigen Träger über. (4) Soweit für ehemalige Beamte eines Landeswohlfahrtsverbandes oder ihre Hinterbliebenen Entscheidungen zu treffen sind, obliegt dies dem Kommunalverband für Jugend und Soziales.

### § 2 — Aufgabenübergang

§ 2 AufgabenübergangDie bis zum 31. Dezember 2004 von den Landeswohlfahrtsverbänden wahrgenommenen Aufgaben gehen auf die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales über.

### § 4 — Personal

§ 4 Personal(1) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Landeswohlfahrtsverbände richtet sich nach den geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. (2) Die Stadt- und Landkreise sowie der Kommunalverband für Jugend und Soziales sind verpflichtet, anteilig die Angestellten und Arbeiter der Landeswohlfahrtsverbände zum 1. Januar 2005 zu übernehmen. Die Beteiligten regeln die anteilige Übernahme der Angestellten und Arbeiter durch Vereinbarung. Die Stadt- und Landkreise sowie der Kommunalverband für Jugend und Soziales haben ihre Verpflichtung nach Satz 1 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. (3) Für das Beschäftigungsverhältnis der übernommenen Angestellten gilt Folgendes: 1. Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war, und im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme.2. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit, der Jubiläumsdienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder der Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage nach dem für den neuen Arbeitgeber maßgebenden Recht wird von den entsprechenden bei den Landeswohlfahrtsverbänden am Tage vor der Übernahme erreichten Zeiten ausgegangen. Als Grundvergütung ist die Lebensalterstufe oder Stufe zu gewähren, die mindestens den Betrag erreicht, der dem Angestellten am Tage der Übernahme beim Verbleiben beim jeweiligen Landeswohlfahrtsverband zustehen würde; sind dem Angestellten beim jeweiligen Landeswohlfahrtsverband Lebensaltersstufen oder Stufen vorweggewährt worden, gilt § 27 Satz 2 Abschnitt C des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) entsprechend. Tariflich gewährte Leistungszulagen werden für die Dauer der Bewilligung weiter gewährt.3. § 71 BAT ist weiter anzuwenden, wenn diese Übergangsvorschrift am Tag vor der Übernahme für das Angestelltenverhältnis maßgebend war.4. Besteht am Tag vor der Übernahme ein vertraglicher Anspruch auf Beihilfe, wird weiterhin Beihilfe gewährt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Arbeiter.

### § 5 — Eigentumsübergang durch Gesetz

§ 5 Eigentumsübergang durch GesetzDas Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern an den Grundstücken der Verwaltungsgebäude in Stuttgart einschließlich des zugehörigen Wohngebäudes und den Grundstücken des Tagungszentrums Gültstein in Herrenberg-Gültstein, sowie das Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands Baden an dem Grundstück des Verwaltungsgebäudes in Karlsruhe und den Grundstücken des Bildungszentrums Schloss Flehingen in Oberderdingen einschließlich der unbebauten Grundstücke geht zum 1. Januar 2005 nach Artikel 126 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales über.

### § 6 — Rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundstücke der Einrichtungen

§ 6 Rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundstücke der EinrichtungenDer Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ist verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken des Behindertenheims Rabenhof in Ellwangen, des Behindertenheims Markgröningen, des Behindertenheims Rappertshofen in Reutlingen und des Behindertenheims Tannenhof in Ulm, jeweils einschließlich der Personalwohnungen und der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die LWV.Eingliederungshilfe GmbH oder eine Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 zu übertragen.

### § 7 — Rechtsgeschäftliche Übertragung von beweglichem Vermögen

§ 7 Rechtsgeschäftliche Übertragung von beweglichem VermögenDie Landeswohlfahrtsverbände, der Kommunalverband für Jugend und Soziales und die Stadt- und Landkreise werden verpflichtet, die beweglichen Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten, die den jeweiligen Aufgaben zugeordnet werden können, rechtsgeschäftlich auf die jeweiligen neuen Aufgabenträger zu übertragen, soweit sie nicht durch Gesetz übertragen werden.

### § 8 — Rechtsgeschäftliche Übertragung von Ausfallbürgschaften und Gewährträgerschaften

§ 8 Rechtsgeschäftliche Übertragung von Ausfallbürgschaften und Gewährträgerschaften(1) Die Stadt- und Landkreise werden verpflichtet, im jeweiligen Verbandsgebiet die Ausfallbürgschaften und Gewährträgerschaften der Landeswohlfahrtsverbände für ihre Eigengesellschaften und für den Badischen Landesverband für Prävention und Rehabilitation e.V. als Gesamtschuldner zu übernehmen oder gleichwertige Sicherheiten zu bestellen. (2) Die Landkreise Karlsruhe, Lörrach, Ortenaukreis, Rastatt und die Stadtkreise Heidelberg, Karlsruhe und Pforzheim werden verpflichtet, die Gewährträgerschaften des Landeswohlfahrtsverbands Baden für die auf ihrem Gebiet bestehenden Einrichtungen der Lebenshilfevereine und der Behindertenwerkstätten zu übernehmen oder gleichwertige Sicherheiten zu bestellen.

### § 9 — Rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen

§ 9 Rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen(1) Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern und die ihm angehörenden Stadt- und Landkreise leiten die Gesellschaftsanteile an der Orthopädischen Klinik Markgröningen gGmbH, der Klinik Löwenstein gGmbH, der LWV.Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH an diese Stadt- und Landkreise oder in eine Gesellschaft des Privatrechts, an der diese Stadt- und Landkreise beteiligt sind, über, soweit die Gesellschaftsanteile zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt noch im Eigentum des Landeswohlfahrtsverbands in Abwicklung sind. (2) Die Tagungszentrum Gültstein GmbH ist auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales zu übertragen.

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— Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Vom 1. Juli 2004*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WohlfVbdAuflGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
