WoGGAG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes Vom 13. Dezember 2001*

Ausfertigungsdatum:
13.12.2001
Fundstelle:
GBl. 2001, 682
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WoGGAG

(1) Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Wirtschaftsministerium durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.(2) Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Wirtschaftsministeriums.

Eingangsformel WoGGAG

(1) Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Finanz- und Wirtschaftsministeriums durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.(2) Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums.

Eingangsformel WoGGAG

(1) Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Wirtschaftsministerium durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.(2) Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Wirtschaftsministeriums.

Eingangsformel WoGGAG

(1) Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.(2) Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.