Verordnung der Landesregierung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Wohngeld-Datenabgleichsverordnung - WoGDVO) Vom 21. Mai 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.05.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 250
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle
§ 1 Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden (Abgleichsfall). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 nach dem dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangehenden zwölf Monate bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden. (2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Daten. Als zentrale Landesstelle wird die ITEOS mit Sitz in Stuttgart bestimmt. (3) Die Kopfstelle 1. übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichsraum folgt, die Anfragedatensätze,2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1. Das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. (4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle
§ 1 Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden (Abgleichsfall). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 nach dem dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangehenden zwölf Monate bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden. (2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Daten. Als zentrale Landesstelle wird die Komm.ONE mit Sitz in Stuttgart bestimmt. (3) Die Kopfstelle 1. übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichsraum folgt, die Anfragedatensätze,2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1. Das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. (4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
Auf Grund von § 37 b Abs. 6 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) wird verordnet:
Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle
§ 1 Verfahren bei den Wohngeldstellen und der Kopfstelle(1) Die Wohngeldstellen beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden (Abgleichsfall). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 2 nach dem dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb der dem Abgleich vorangehenden zwölf Monate bei der Wohngeldberechnung als zum Haushalt rechnende Familienmitglieder oder als Mitglieder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt wurden. (2) Die Wohngeldstellen übermitteln über eine zentrale Landesstelle der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Wohngeldnummer und den in § 37 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Daten. Als zentrale Landesstelle wird die Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken mit Sitz in Karlsruhe bestimmt. (3) Die Kopfstelle 1. übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichsraum folgt, die Anfragedatensätze,2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1. Das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. (4) Die Kopfstelle übermittelt den Wohngeldstellen über die zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
Verfahren bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und beim Bundeszentralamt für ...
§ 2 Verfahren bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und beim Bundeszentralamt für Steuern(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr von der zentralen Landesstelle übermittelten Daten ab mit den für denselben Abgleichszeitraum bei ihr temporär gespeicherten Daten nach 1. § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und2. § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung 1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), mitgeteilt wurden.
Anforderungen an die Datenübermittlung und das Datenabgleichsverfahren
§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung und das Datenabgleichsverfahren(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Eingang der ihm von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Es hat den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Antwortdatensätze. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern und die Kopfstelle haben beim Abgleich die Grundsätze der Zweckbindung, der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit zu beachten. Nach Abschluss des Abgleichs haben sie die ihnen übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
Einzelheiten des Datenübermittlungs- und Datenabgleichsverfahrens
§ 4 Einzelheiten des Datenübermittlungs- und DatenabgleichsverfahrensDie Einzelheiten des Datenübermittlungs- und Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen werden von der Kopfstelle, dem für Wohngeld zuständigen Landesministerium mit der zentralen Landesstelle und dem Bundeszentralamt für Steuern unter Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Verfahrensgrundsätzen einvernehmlich festgelegt.
Kosten
§ 5 Kosten(1) Das für Wohngeld zuständige Landesministerium erstattet der Kopfstelle die notwendigen Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. (2) Die Kopfstelle teilt dem für Wohngeld zuständigen Landesministerium jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihm für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2007 werden Kosten in Höhe von 5000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; ab dem Jahr 2008 dürfen diese Kosten 3000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet. (3) Das für Wohngeld zuständige Landesministerium überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2007, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.