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title: "WoFürsVerzinsV BW — Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung von Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 15. Februar 1982"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/wofuersverzinsvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WoFürsVerzinsVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:18:48+00:00"
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# WoFürsVerzinsV BW — Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung von Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 15. Februar 1982

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.02.1982
*Fundstelle:* GBl. 1982, 66


### Eingangsformel WoFürsVerzinsV

Auf Grund des § 18 a des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1120), geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), und des § 87 a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes wird für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87 a Abs. 1 II. WoBauG (Arbeitgeberdarlehen) verordnet:

### § 1 — Mietwohnungen

§ 1 Mietwohnungen(1) Auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle sind Arbeitgeberdarlehen, - die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, mit 8 vom Hundert jährlich- die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, mit 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.(2) Der nach Absatz 1 festgesetzte Zinssatz ist entsprechend herabzusetzen, soweit die aus der höheren Verzinsung folgende zulässige Durchschnittsmiete nach Abzug des Betriebskostenanteils monatlich folgende Beträge überschreitet: Bezugsfertigkeit der Wohnungen vor dem 1. Januar 1960 Bezugsfertigkeit der Wohnungen nach dem 31. Dezember 1959 ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum sonstige Wohnungen mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum DM DM DM DM DM Stuttgart 4,70 5,20 5,80 5,70 6,30 Gemeinden mit 100000 bis unter 500000 Einwohnern 4,20 4,70 5,30 5,20 5,80 Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern 4,00 4,50 5,10 5,00 5,60 Die Zinserhöhung ist außerdem soweit zu begrenzen, daß der hierdurch bedingte Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete innerhalb eines Jahres höchstens 1 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche beträgt. (3) Soweit neben dem Arbeitgeberdarlehen auch ein öffentliches Baudarlehen gewährt worden ist, gelten die Begrenzungen nach Absatz 2 einheitlich für beide Darlehensarten. (4) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.

### § 2 — Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen

§ 2 Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen(1) Für Familienheime (§ 7 Abs. 1 II. WoBauG) und eigengenutzte Eigentumswohnungen (§ 12 Abs. 1 II. WoBauG) findet § 1 Abs. 1 entsprechend Anwendung. (2) Die Zinserhöhung ist soweit zu begrenzen, daß die hieraus folgende monatliche Mehrbelastung innerhalb eines Jahres höchstens 70 Deutsche Mark je Wohnung beträgt. (3) Soweit neben dem Arbeitgeberdarlehen auch ein öffentliches Baudarlehen gewährt worden ist, gilt die Mehrbelastungsgrenze nach Absatz 2 einheitlich für beide Darlehensarten. (4) Für Einwendungen gegen die Auswirkung der Zinserhöhung und die Mitteilungspflicht der darlehensverwaltenden Stelle gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über die höhere Verzinsung von Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln Vom 15. Februar 1982
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WoFürsVerzinsVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
