Zweite Verordnung der Landesregierung zur Feststellung von Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz (2. Einkommensgrenzenfeststellungsverordnung - 2. EFVO) Vom 3. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 363
Auf Grund von § 30 Absatz 5 Satz 8 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) wird verordnet:
Bezugsgröße
§ 1 BezugsgrößeAls Bezugsgröße für einkommensabhängige Festlegungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) und dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), nach § 30 Absatz 5 Satz 1 LWoFG gilt ein Betrag in Höhe von 53 000 Euro. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich dieser Betrag entsprechend § 30 Absatz 5 Satz 2 LWoFG um 6000 Euro.
Abzüge auf die Bezugsgröße
§ 2 Abzüge auf die BezugsgrößeFür die Einhaltung einkommensabhängiger Festlegungen gilt die Bezugsgröße nach § 1 Satz 1 mit folgenden Abzügen in Prozent: Abzüge in Prozent bei der Einkommensgrenze § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes oder § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Haushalts- angehörige Ohne Zuschlag plus 10 % plus 20 % plus 30 % plus 40 % 1 59,0 54,5 54,5 50,0 50,0 2 45,5 41,0 36,5 32,0 23,0 3 41,0 36,5 32,0 23,0 18,5 4 36,5 27,5 23,0 18,5 14,0 5 32,0 23,0 18,5 14,0 9,5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Einkommensgrenzenfeststellungsverordnung vom 23. November 2009 (GBl. S. 684) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.