Erste Verordnung der Landesregierung zur Feststellung von Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz (1. Einkommensgrenzenfeststellungsverordnung - 1. EFVO) Vom 23. November 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 23.11.2009
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 684
Auf Grund von § 30 Abs. 5 Satz 8 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) wird verordnet:
§ 1Als Bezugsgröße für einkommensabhängige Festlegungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz nach § 30 Abs. 5 Satz 1 LWoFG gilt ein Betrag in Höhe von 48 000 Euro. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich dieser Betrag entsprechend § 30 Abs. 5 Satz 2 LWoFG um 6 000 Euro.
§ 2Für die Einhaltung einkommensabhängiger Festlegungen gilt die Bezugsgröße nach § 1 Satz 1 mit folgenden Abzügen in Prozent: Abzüge in Prozent bei der Einkommensgrenze § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes oder § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Haushaltsangehörige Ohne Zuschlag plus 10 % plus 20 % plus 30 % plus 40 % 1 55 50 50 45 45 2 40 35 30 25 15 3 35 30 25 15 10 4 30 20 15 10 5 5 25 15 10 5 0
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.