Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK) Vom 26. Juli 2022 *
- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 442
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) Geb.Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemein 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden. 1.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1.3 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. 1.4 Verfahrensgebühren 1.4.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 1.4.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 bis 5 000 1.4.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 bis 1 500 1.5 Beglaubigungen 1.5.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 bis 150 1.5.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 3 bis 100 1.6 Schreibgebühren und Ablichtungen 1.6.1 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 1.6.2 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 1.6.2.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 1.6.2.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,30 2 Wissenschaftsministerium 2.1 Hochschulen in freier Trägerschaft 2.1.1 Staatliche Anerkennungen nach § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes(LHG) (Verwaltungsgebühr einschließlich Kosten der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat) 2.1.1.1 Staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 2.1.1.1.1 Anerkennung aufgrund einer Konzeptprüfung gem. § 70a Absatz 1 Satz 1 LHG 2 500 bis zu 50 000 2.1.1.1.2 Anerkennung oder deren Verlängerung aufgrund einer Akkreditierung oder Reakkreditierung nach § 70a Absatz 1 Satz 2 und 3 LHG 2 500 bis zu 75 000 2.1.1.1.3 Anerkennung oder deren Verlängerung aufgrund einer Konzeptprüfung, Akkreditierung oder Reakkreditierung bei gleichzeitiger Verleihung des Promotionsrechts und/oder des Habilitationsrechts aufgrund einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat nach § 70a Absatz 1 Satz 4 LHG 2 500 bis zu 100 000 Bei Einbeziehung medizinischer Studiengänge erhöht sich der Rahmen auf bis zu 110 000 2.1.1.2 Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang bis zu 3 000 2.1.1.3 Verlängerung der staatlichen Anerkennung eines bestehenden Studienganges bis zu 2 000 2.1.1.4 Zustimmung zur Namensänderung von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule bis zu 300 2.1.1.5 Zustimmung zum Wechsel von Trägern oder Betreibern von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule (§ 70 Absatz 1 Satz 5 LHG) 300 bis 1 000 2.1.2 Aufhebung der staatlichen Anerkennung nach § 71 Absatz 2 LHG 2 500 bis 5 500 2.1.3 Verleihung des Promotionsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 70 Absatz 4 LHG, soweit dies nicht zusammen mit einer staatlichen Anerkennung oder deren Verlängerung erfolgt (Verwaltungsgebühr einschließlich Kosten der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat) 2 500 bis zu 85 000 2.1.4 Untersagung der Beschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften nach § 72 Absatz 2 Satz 2 LHG 50 bis 500 2.1.5 Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor« nach § 72 Absatz 2 Satz 3 LHG 50 bis 250 2.2 Niederlassungen von Hochschulen von außerhalb der Europäischen Union in Baden-Württemberg 2.2.1 Gestattung einer Niederlassung nach § 72a Absatz 3 Satz 1 LHG 2 500 bis 7 500 2.2.2 Erweiterung der Gestattung um einen weiteren Studiengang 500 bis 3 000 2.2.3 Verlängerung der Gestattung 300 bis 2 000 2.2.4 Aufhebung der Gestattung nach § 72a Absatz 3 Sätze 4 und 5 LHG 2 500 bis 5 500 2.2.5 Gestattung der Fortführung des Betriebs einer Einrichtung, die unter § 72a Absatz 3 Satz 7 LHG fällt, vor dem Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3. HRÄG) eingerichtet wurde und die Voraussetzungen nach Artikel 19 § 12 Absatz 5 des 3. HRÄG erfüllt 2 500 bis 7 500 3 Landesarchiv 3.1 Denkmalschutz im Archivwesen Erteilung einer Bescheinigung nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern; bei bescheinigten Aufwendungen bis 2 500 Euro 25 25 000 Euro 50 50 000 Euro 75 250 000 Euro 200 500 000 Euro 300 je weitere 500 000 Euro 250 3.2 Feststellung nach den § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt 250 4 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 4.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 4.2 Auskünfte 4.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 4.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 4.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 4.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 4.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 4.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 4.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu den Nummern 4.2 bis 4.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 4.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 4.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Hochschulen, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen bei den Landesbibliotheken Karlsruhe und Stuttgart sowie beim Landesarchiv Baden-Württemberg.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium vom 23. September 2009 (GBl. S. 534), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562, 1568) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.