---
title: "GebVO MWK — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK) Vom 23. September 2009*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/wissmingebvbw2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WissMinGebVBW2009rahmen"
updated: "2026-05-13T19:18:34+00:00"
---

# GebVO MWK — Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK) Vom 23. September 2009*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.09.2009
*Fundstelle:* GBl. 2009, 534


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) Geb.Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemein 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. 1.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1.3 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. 1.4 Verfahrensgebühren 1.4.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 1.4.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 1.4.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 5-1250 1.5 Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 des Umsatzsteuergesetzes 20-250 1.6 Beglaubigungen 1.6.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 1.6.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 1.6.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 3 1.6.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3,50 1.7 Schreibgebühren und Ablichtungen 1.7.1 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 1.7.2 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 1.7.2.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1 für jede weitere Seite 0,75 1.7.2.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,50 für jede weitere Seite 1,25 2 Wissenschaftsministerium 2.1 Hochschulen in freier Trägerschaft 2.1.1 Staatliche Anerkennungen nach § 70 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) 2.1.1.1 Staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 2500-7500 2.1.1.2 Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang unter Beteiligung des Wissenschaftsrats 2000-6000 2.1.1.3 Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang ohne Beteiligung des Wissenschaftsrats 500-3000 2.1.1.4 Verlängerung der staatlichen Anerkennung eines bestehenden Studienganges 300-2000 2.1.1.5 Zustimmung zur Namensänderung von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 300 2.1.1.6 Zustimmung zum Trägerwechsel von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 300-1000 2.1.2 Aufhebung der staatlichen Anerkennung nach § 71 Abs. 2 LHG 2500-5500 2.1.3 Verleihung des Promotionsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 70 Abs. 7 LHG 2000-8000 2.1.4 Prüfung der Beschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften nach § 72 Abs. 2 Satz 2 LHG 50-500 2.1.5 Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen nach § 72 Abs. 2 Satz 3 LHG 50-250 3 Landesarchiv 3.1 Denkmalschutz im Archivwesen Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern; bei bescheinigten Aufwendungen bis 2 500 Euro 25 25 000 Euro 50 50000 Euro 75 250000 Euro 200 500000 Euro 300 je weitere 500000 Euro 250 3.2 Feststellung nach den § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt 250 4Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 4.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 4.2 Auskünfte 4.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 4.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200 4.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 4.3 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 4.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200 4.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500 4.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 4.2 bis 4.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 4.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 4.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) Geb.Verz. Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemein 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10000 Euro erhoben werden. 1.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. 1.3 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. 1.4 Verfahrensgebühren 1.4.1 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 1.4.1.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 10-2500 1.4.1.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 5-1250 1.5 Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 des Umsatzsteuergesetzes 20-250 1.6 Beglaubigungen 1.6.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 1.6.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 1.6.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 3 1.6.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3,50 1.7 Schreibgebühren und Ablichtungen 1.7.1 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 1.7.2 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 1.7.2.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1 für jede weitere Seite 0,75 1.7.2.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,50 für jede weitere Seite 1,25 2 Wissenschaftsministerium 2.1 Hochschulen in freier Trägerschaft 2.1.1 Staatliche Anerkennungen nach § 70 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) 2.1.1.1 Staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 2500-7500 2.1.1.2 Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang unter Beteiligung des Wissenschaftsrats 2000-6000 2.1.1.3 Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang ohne Beteiligung des Wissenschaftsrats 500-3000 2.1.1.4 Verlängerung der staatlichen Anerkennung eines bestehenden Studienganges 300-2000 2.1.1.5 Zustimmung zur Namensänderung von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 300 2.1.1.6 Zustimmung zum Trägerwechsel von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule 300-1000 2.1.2 Aufhebung der staatlichen Anerkennung nach § 71 Abs. 2 LHG 2500-5500 2.1.3 Verleihung des Promotionsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 70 Abs. 7 LHG 2000-8000 2.1.4 Prüfung der Beschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften nach § 72 Abs. 2 Satz 2 LHG 50-500 2.1.5 Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen nach § 72 Abs. 2 Satz 3 LHG 50-250 3 Landesarchiv 3.1 Denkmalschutz im Archivwesen Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern; bei bescheinigten Aufwendungen bis 2 500 Euro 25 25 000 Euro 50 50000 Euro 75 250000 Euro 200 500000 Euro 300 je weitere 500000 Euro 250 3.2 Feststellung nach den § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt 250

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Hochschulen, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen bei den Landesbibliotheken Karlsruhe und Stuttgart sowie beim Landesarchiv Baden-Württemberg.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium vom 4. Oktober 2006 (GBl. S. 311) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

---

— Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK) Vom 23. September 2009*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WissMinGebVBW2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
