Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Unterstellung einer wild lebenden Säugetierart unter das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Vom 18. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 159
Aufgrund von § 7 Absätze 2 und 3 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124, S. 10) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Umweltministerium und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Landesbeirats Jagd und Wildtiermanagement verordnet:
Unterstellung einer wild lebenden Säugetierart unter das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
§ 1 Unterstellung einer wild lebenden Säugetierart unter das Jagd- und WildtiermanagementgesetzDem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz wird der Wolf (Canis lupus) unterstellt.
Zuordnung zu einer Managementstufe
§ 2 Zuordnung zu einer ManagementstufeDie in § 1 genannte Tierart wird dem Entwicklungsmanagement zugeordnet.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.