WildbadKurtaxV BW 2006 · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Erhebung einer Kurtaxe im Staatsbad Wildbad (Kurtaxordnung für das Staatsbad Wildbad) Vom 30. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
30.10.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 367
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WildbadKurtaxV

Auf Grund von § 15 Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Erhebung einer Kurtaxe

§ 1 Erhebung einer KurtaxeIn der Stadt Bad Wildbad wird von der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für den Betrieb und die Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe erhoben.

§ 10

Einzug und Abführung der Kurtaxe

§ 10 Einzug und Abführung der Kurtaxe(1) Die nach § 9 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 ein Kurtaxbescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxpflichtigen Personen einzuziehen und an die Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH abzuführen. Sie haften der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH abzuführen. (3) Die Meldepflichtigen haben den Beauftragten der Staatsbad Wildbad Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH Auskünfte zu erteilen und alle für die Beurteilung der Kurtaxpflicht notwendigen Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen notwendigen Erläuterungen zu geben.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxordnung für das Staatsbad Wildbad vom 26. Mai 1993 (GBl. S. 338), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1999 (GBl. S. 66), außer Kraft.

§ 2

Erhebungsgebiet

§ 2 ErhebungsgebietDas Erhebungsgebiet im Sinne dieser Kurtaxordnung umfasst den Kurbezirk I der Stadt Bad Wildbad (Stadtteil Bad Wildbad mit Sommerberg, Ziegelhütte, Lautenhof).

§ 3

Kurtaxpflichtige

§ 3 Kurtaxpflichtige(1) Kurtaxpflichtig ist, wer sich mindestens für eine Übernachtung im Erhebungsgebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhält, ohne Einwohner der Stadt Bad Wildbad zu sein (ortsfremde Personen), und wem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 geboten ist.(2) Kurtaxpflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner im Erhebungsgebiet, die den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in einer anderen Gemeinde haben. (3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Stadt Bad Wildbad arbeiten oder in Ausbildung stehen.

§ 4

Maßstab und Satz der Kurtaxe

§ 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,90 Euro. (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. (3) Für einen ununterbrochenen Aufenthalt wird die Kurtaxe bis zur Dauer von höchstens 42 Tagen erhoben. (4) Von den kurtaxpflichtigen Einwohnern nach § 3 Abs. 2 wird anstelle der Kurtaxe nach Absatz 1 unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des tatsächlichen Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurtaxe erhoben. Die pauschale Jahreskurtaxe beträgt 90 Euro je Person. (5) In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 5

Befreiung von der Kurtaxe

§ 5 Befreiung von der Kurtaxe(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Teilnehmer an beruflichen Tagungen, Lehrgängen und Kursen im Erhebungsgebiet während deren Dauer;2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;3. Familienbesucher von Einwohnern mit dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Erhebungsgebiet, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden. (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen;2. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird;3. Kurtaxpflichtige, die im laufenden Kalenderjahr bereits für 42 Tage Kurtaxe entrichtet haben. (3) Anträge auf Befreiungen von der Kurtaxe nach Absatz 2 sind spätestens am letzten Aufenthaltstag bei der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH zu stellen.

§ 6

Pauschalierung für Personen, die in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken untergebracht ...

§ 6 Pauschalierung für Personen, die in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken untergebracht sindFür die in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken untergebrachten Personen kann auf Antrag des jeweiligen Einrichtungsträgers anstelle der Einzelbefreiungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Anteil der nach dieser Vorschrift Befreiten auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschal festgesetzt werden. Maßstab für diese Pauschale ist der geschätzte durchschnittliche Anteil des genannten Personenkreises an den Belegungszahlen der letzten Jahre. Der jeweilige Einrichtungsträger und die Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH schließen hierzu eine schriftliche Vereinbarung ab.

§ 7

Gästekarte und Jahreskurkarte

§ 7 Gästekarte und Jahreskurkarte(1) Kurtaxpflichtige, die nicht nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit und nicht kurtaxpflichtig nach § 3 Abs. 2 sind, haben Anspruch auf eine Gästekarte. (2) Kurtaxpflichtige nach § 3 Abs. 2, die nicht nach § 5 von der Kurtaxpflicht befreit sind, haben Anspruch auf eine Jahreskurkarte. (3) Die Gästekarte/Jahreskurkarte wird für die Aufenthaltsdauer auf den Namen des Kurtaxpflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (4) Die Gästekarte/Jahreskurkarte berechtigt zur Benutzung der Einrichtungen, die von der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH für Kur- und Erholungszwecke bereitgestellt werden, und zum Besuch der von ihr zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen. (5) Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Gästekarte/Jahreskurkarte durch die Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH eingezogen. (6) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt.

§ 8

Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe(1) Die Kurtaxschuld entsteht mit der ersten Übernachtung einer kurtaxpflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 Abs. 4 entsteht am 1. Januar eines jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Sie wird durch besonderen Kurtaxbescheid der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH erhoben und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

§ 9

Meldepflicht

§ 9 Meldepflicht(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen an dem der Ankunft und Abreise folgenden Werktag bei der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH jeweils an- und abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist spätestens am nächsten Werktag nach der Ankunft des Reiseteilnehmers bei der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH vorzunehmen. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich, soweit sie kurtaxpflichtig sind, spätestens am nächsten Werktag nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Für die Meldung sind die von der Staatsbad Wildbad - Bäder- und Kurbetriebsgesellschaft mbH ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.