WiFöNOG BW 2004 · Baden-Württemberg

Gesetz zur Neuordnung der Wirtschaftsförderung Vom 23. November 2004

Ausfertigungsdatum:
23.11.2004
Fundstelle:
GBl. 2004, 799
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 bis 4 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 Sicherstellung der PersonalvertretungZum Personalrat beim Wirtschaftsministerium treten bis zur nächsten Wahl vier zum Wirtschaftsministerium versetzte Mitglieder aus den örtlichen Personalräten beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg hinzu, die am 31. Dezember 2004 bei der Dienststelle in Stuttgart und der Direktion Karlsruhe bestehen. Sie werden von den zum Wirtschaftsministerium versetzten Mitgliedern dieser Personalräte gemeinsam gewählt. Das lebensälteste Mitglied beruft zur Wahl ein.

Artikel

Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 3, 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel

Artikel 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Eingangsformel WiFöNOG

Der Landtag hat am 10. November 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.