Verordnung über das Werkgymnasium Heidenheim Vom 18. Juni 2020*)
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 577, 581,K.u.U. 2020, 138
Besonderheiten der Stundentafel für die Klassen 5 bis 10
§ 3 Besonderheiten der Stundentafel für die Klassen 5 bis 10(1) In den Klassen 5 und 6 wird anstelle des Fachs Bildende Kunst ein vierstündiger praktischer Grundkurs durchgeführt, in dem neben den für die Klassen 5 und 6 vorgesehenen Bildungsstandards für Bildende Kunst schulcurriculare Standards enthalten sind.(2) Zur Hinführung auf die schuleigenen Profilfächer gemäß Absatz 3 finden in Klasse 7 quartalsweise vier vierstündige Kurse statt (Hinführungskurse). In die Hinführungskurse zu den Kursen C und D sind das Fach Bildende Kunst integriert und die Bildungsstandards dieses Faches verbindlich.(3) Anstelle der allgemeinen Profilfächer werden ab Klasse 8 die nachfolgenden vierstündigen schuleigenen Profilfächer angeboten:1. Kurs A - Technik und Ingenieurswissenschaft,2. Kurs B - Experimentelle Naturwissenschaft,3. Kurs C - Visuelle Kommunikation und Produktdesign und4. Kurs D - Digitale Medientechnik und Mediendesign.In diesen Kursen werden die jeweiligen schulcurricularen Standards erfüllt sowie jeweils in den Kursen A und B die Standards des naturwissenschaftlichen Profilfachs und in den Kursen C und D die Standards des Profilfachs Kunst. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem gewählten Kurs. Die Zuweisung zu einem anderen schuleigenen Profilfach ist bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität zulässig.(4) Die erste Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt zu Beginn der Klasse 5. Die zweite Pflichtfremdsprache ist entweder Französisch oder Russisch und beginnt zu Beginn der Klasse 6.(5) Für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen zur Vertiefung in den Fächern Deutsch, Englisch und der zweiten Fremdsprache wird in den Klassen 5 bis 10 je eine zusätzliche Poolstunde eingesetzt. Für das Fach Mathematik gilt Satz 1 entsprechend für die Klassen 5 bis 9.(6) Die Zahl der Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften ist das Dreifache der vorhandenen Klassen 5 bis 10; darüber hinaus stehen für Chor und Orchester je zwei Wochenstunden zur Verfügung.(7) § 2 Absatz 3 bis 5 und § 2a der Stundentafelverordnung Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür das Werkgymnasium Heidenheim gelten die für das Gymnasium der Normalform anzuwendenden Bestimmungen mit den nachfolgenden Besonderheiten.
Ganztagsbetrieb
§ 2 GanztagsbetriebEs besteht die Pflicht zur Teilnahme am viertägigen Ganztagsschulbetrieb.
Besonderheiten der Stundentafel für die Klassen 5 bis 10
§ 3 Besonderheiten der Stundentafel für die Klassen 5 bis 10(1) In den Klassen 5 und 6 wird anstelle des Fachs Bildende Kunst ein vierstündiger praktischer Grundkurs durchgeführt, in dem neben den schulcurricularen Standards die für die Klassen 5 und 6 vorgesehenen Bildungsstandards für Bildende Kunst und die Anteile der für diese Klassen vorgesehenen Bildungsstandards des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik für Chemie und Physik enthalten sind. Der praktische Grundkurs wird im Klassenverband unterrichtet. (2) Zur Hinführung auf die schuleigenen Profilfächer gemäß Absatz 3 finden in Klasse 7 quartalsweise vier vierstündige Kurse statt (Hinführungskurse). In die Hinführungskurse zu den Kursen C und D sind das Fach Bildende Kunst integriert und die Bildungsstandards dieses Faches verbindlich. (3) Anstelle der allgemeinen Profilfächer werden ab Klasse 8 die nachfolgenden vierstündigen schuleigenen Profilfächer angeboten: 1. Kurs A - Technik und Ingenieurswissenschaft,2. Kurs B - Experimentelle Naturwissenschaft,3. Kurs C - Visuelle Kommunikation und Produktdesign und4. Kurs D - Digitale Medientechnik und Mediendesign. In diesen Kursen werden die jeweiligen schulcurricularen Standards erfüllt sowie jeweils in den Kursen A und B die Standards des Profilfachs Naturwissenschaft und Technik und in den Kursen C und D die Standards des Profilfachs Kunst. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem gewählten Kurs. Die Zuweisung zu einem anderen schuleigenen Profilfach ist bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität zulässig. (4) Die erste Pflichtfremdsprache ist Englisch und beginnt zu Beginn der Klasse 5. Die zweite Pflichtfremdsprache ist entweder Französisch oder Russisch und beginnt zu Beginn der Klasse 6. (5) Für zusätzliche individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen zur Vertiefung in den Fächern Deutsch, Englisch und der zweiten Fremdsprache wird in den Klassen 5 bis 10 je eine zusätzliche Poolstunde eingesetzt. Für das Fach Mathematik gilt Satz 1 entsprechend für die Klassen 5 bis 9. (6) Die Zahl der Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften ist das Dreifache der vorhandenen Klassen 5 bis 10; darüber hinaus stehen für Chor und Orchester je zwei Wochenstunden zur Verfügung. (7) § 2 Absatz 3 bis 5 und § 2a der Stundentafelverordnung Gymnasien in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
Besondere Versetzungsbestimmungen
§ 4 Besondere Versetzungsbestimmungen(1) Der praktische Grundkurs, die vier als ein Fach zu behandelnden Hinführungskurse und die schuleigenen Profilfächer sind jeweils für die Versetzung zusätzliche maßgebende Fächer. (2) Das jeweils besuchte Profilfach bildet für die Versetzung ein weiteres Kernfach.
Besonderheiten bei der Notenbildung und den Klassenarbeiten
§ 5 Besonderheiten bei der Notenbildung und den Klassenarbeiten(1) Werden die Hinführungskurse von verschiedenen Fachlehrkräften unterrichtet, einigen sich diese über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote. (2) In den schuleigenen Profilfächern Kurs A und Kurs B kann eine der insgesamt vier gemäß der Notenbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Klassenarbeiten durch eine fachpraktische Arbeit, darunter auch eine Jahresarbeit, ersetzt werden.
Besonderheiten der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
§ 6 Besonderheiten der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe(1) In der Qualifikationsphase ist das gewählte schuleigene Profilfach als Wahlpflichtfach fortzuführen. Die Kurse im Wahlpflichtfach sind vierstündig. (2) In den Kursen des Wahlpflichtfachs sind in allen Schulhalbjahren mindestens jeweils zwei Klassenarbeiten anzufertigen; eine Klassenarbeit kann durch eine fachpraktische Arbeit, darunter auch eine Jahresarbeit, ersetzt werden. (3) § 13 Absatz 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform in der jeweils geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass mindestens jeweils vier Kurse in einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft zu belegen sind. (4) Die Kurse des Wahlpflichtfachs können im Block I der Gesamtqualifikation angerechnet werden. Absatz 3 gilt für die Anrechnungspflicht der Kurse in den Fremdsprachen und Naturwissenschaften im Block I der Gesamtqualifikation entsprechend. (5) Eine schriftliche oder mündliche Abiturprüfung im Wahlpflichtfach findet nicht statt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.