Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in der Landesbesoldungsordnung W Vom 16. Dezember 2014*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 770
Anlage 1 (zu Artikel 1 § 2 Absatz 1)Gültig ab 1. August 2012Anlage 9 (zu § 37) Landesbesoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 W 2 W 3 3.988,35 4.650,68 5.612,29 Gültig ab 1. Januar 2013 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 W 2 W 3 3.988,35 5.400,00 6.130,00
Anlage 2 (zu Artikel 1 § 2 Absatz 2)Gültig ab 1. Januar 2014Anlage 9 (zu § 37) Landesbesoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 W 2 W 3 4.393,41 5.532,30 6.280,19
Anlage 3 (zu Artikel 1 § 2 Absatz 3)Gültig ab 1. Januar 2015Anlage 9 (zu § 37) Landesbesoldungsordnung WGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe W 1 W 2 W 3 4.514,23 5.684,44 6.452,90
Erhöhung der Grundgehaltssätze
§ 1 Erhöhung der Grundgehaltssätze(1) Es erhöhen sich die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W nach dem Stand des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2012 sowie über die Einmalzahlung in 2011 in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28) 1. in Besoldungsgruppe W 1 um 300 Euro,2. in Besoldungsgruppe W 2 um 749,32 Euro,3. in Besoldungsgruppe W 3 um 517,71 Euro. (2) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppe W 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013. Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 185) finden auf die nach Absatz 1 erhöhten Grundgehaltssätze Anwendung. (3) Die erhöhten Grundgehaltssätze ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz.
Änderung von Anpassungsgesetzen
§ 2 Änderung von Anpassungsgesetzen(1) Die in der Anlage zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2012 sowie über die Einmalzahlung in 2011 in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28) enthaltene Anlage 9 wird durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Anlage 9 ersetzt. (2) Die in der Anlage 1 zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 185) enthaltene Anlage 9 wird durch die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz enthaltene Anlage 9 ersetzt. (3) Die in der Anlage 2 zu dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 enthaltene Anlage 9 wird durch die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz enthaltene Anlage 9 ersetzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.