WertAusglG§9V BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes Vom 8. Mai 1973

Ausfertigungsdatum:
08.05.1973
Fundstelle:
GBl. 1973, 145
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes sind die Regierungspräsidien.

Eingangsformel WertAusglG§9V

Auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.