Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes Vom 8. Mai 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 08.05.1973
- Fundstelle:
- GBl. 1973, 145
§ 1Zuständige Behörden nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes sind die Regierungspräsidien.
Auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (Wertausgleichsgesetz) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625) wird verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.