Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Weinrechts-DVO BW) Vom 20. August 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 20.08.2016
- Fundstelle:
- GBl. 2016, 513
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig nach1. § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes,2. §§ 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1, §§ 24 bis 26, § 27 Absatz 2, § 32c Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 45 Absatz 2 der Weinverordnung,3. § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung,4. § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2, § 11 Absatz 1 und 4 Satz 5, § 23, § 24 Absatz 1 und 2, § 26 und § 27 Absatz 1 dieser Verordnungista) für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg (WBI),b) für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO),c) für Baden-Württemberg, außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.(2) Zuständig nach1. § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 der Wein-Überwachungsverordnung,2. § 5 Absatz 5, § 5a Absatz 6, § 21 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 und 4 dieser Verordnung,sind die Regierungspräsidien.(3) Zuständig nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 dieser Verordnung ist1. für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Baden liegen, das WBI und für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg liegen, die LVWO,2. für Betriebe in Baden-Württemberg, die außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg liegen, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.(4) Zuständige Stellen nach1. Titel III Kapitel II und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sinda) für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,b) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.(5) Zuständige Stelle nach § 2 Nummer 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg.
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
§ 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)(1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden der Badische Weinbauverband e. V., Freiburg,2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg der Weinbauverband Württemberg e. V., Weinsberg.Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke »ARTVINUM« im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist.(2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt1. das Gütezeichen für badischen Qualitätswein des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,2. das Gütezeichen »BADEN SELECTION« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,3. das Gütezeichen »Grauburgunder-Preis« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,4. das Gütezeichen für württembergischen Qualitätswein des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg.Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.(3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung wird anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW).(4) Das QZBW kann genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen gemäß Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat.
Schutzgemeinschaft
§ 16a Schutzgemeinschaft (zu § 22g des Weingesetzes)(1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) »Württemberg«,2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Schwäbischer Landwein« und3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Landwein Neckar« anerkannt.(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) »Baden«,2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Badischer Landwein«,3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Taubertäler Landwein« und4. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Landwein Oberrhein« anerkannt.
Absatzförderung in Mitgliedstaaten
§ 5a Absatzförderung in Mitgliedstaaten (zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)(1) Die Absatzförderung in Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671) hat das Ziel, Verbraucherinformationen zu folgenden Themen zu unterstützen:1. verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren,2. Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographischen Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs; der Ursprung des Weins ist als Teil der Informationsmaßnahme zu benennen.(2) Eine gezielte Ausrichtung der Maßnahmeninhalte auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ist nicht zulässig. Es werden ausschließlich Maßnahmen unterstützt, die Verbraucherinformationen über entsprechende Ursprungsweine mehrerer Erzeuger beziehungsweise Vermarkter zum Ziel haben.(3) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen sollen über spezifische Eigenschaften aufgrund des besonderen Ursprungs des Weins informieren und zu dessen Konsum nicht anregen.(4) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen können in Form von Informationskampagnen oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene durchgeführt werden.(5) Die Absatzförderungsmaßnahmen werden maximal drei Jahre lang unterstützt.(6) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen.
Mengenregulierung
§ 7 Mengenregulierung (zu § 9 Absatz 2 und 5, § 12 Absatz 3 Nummer 4 bis 6, Absatz 4 und 5 des Weingesetzes)(1) Der Hektarertrag für Wein wird festgesetzt 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf 90 Hektoliter, 2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf 110 Hektoliter, 3. für das Landweingebiet Rhein-Neckar, Badischer Landwein, Landwein Oberrhein, Schwäbischer Landwein, Landwein Neckar, Taubertäler Landwein auf 110 Hektoliter.In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 festgesetzte Hektarertrag durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 wird für die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Weinbau-Steillagen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet und als solche in den von den Regierungspräsidien aufgestellten örtlichen Rebenaufbauplänen gekennzeichnet sind, der Hektarertrag auf 150 Hektoliter festgesetzt. Ein Ausgleich zwischen den Gesamthektarerträgen, die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg für Flach- und Steillagen gesondert berechnet werden, ist zulässig. (2) Bei Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Genossenschaft oder an die der Erzeugergemeinschaft verbundenen Kellerei abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Absatz 1 und 3 Nummer 2 und 4 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur auf Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind. (3) Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie mit Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform verbundene Kellereien dürfen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes Weintrauben (auch gemaischt), Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien der Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft sowie der Familien der an die jeweilige Kellerei abliefernden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft abgeben. (4) Bereits mit dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr Trauben an die Genossenschaft oder an die Kellerei abgeliefert haben. Dabei müssen die abgegebenen Erzeugnisse in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemäß § 23 gemeldet werden. Abgefüllter Wein muss mit einem Etikett gemäß Anlage 2 versehen sein. Über die Abgabe nach Absatz 3 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen oder im Internet veröffentlichten Vordrucke zu verwenden. Sie sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. (6) Bei Weinbaubetrieben oder Betrieben welche von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, die nach § 11 des Weingesetzes bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, kann der Wein an Stelle der Destillation auch gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden.
Umstrukturierung und Umstellung
§ 4 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)(1) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die1. mit einer Genehmigung zur Wiederbepflanzung oder einer Genehmigung zur Umwandlung bestehender Pflanzrechte versehen sind und2. innerhalb Baden-Württembergs liegen.(2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf drei Ar festgelegt.(3) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets führen. Diesem Erfordernis trägt die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Standraumerweiterung zusammen mit den in § 7 Absatz 1 festgesetzten Hektarerträgen Rechnung. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung betroffenen Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zur Kompensation des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.(4) Als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung ist bis spätestens 31. August des Jahres vor Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist), der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) des auf die Antragstellung folgenden Jahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags einzureichen.(5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind die nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden.
Anlage 6 (zu § 20)Herbstbuch 20___Betrieb: Name Straße Wohnort Telefon Betriebsnummer entspricht den §§§ 14 und 15 der Wein-Überwachungsverordnung, sowie dem § 20 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften Dieses Herbstbuch enthält ____ Seiten Lese- datum Lfd. Nr. Name des Lie- feranten / Mit- glied-Nr.1) Gemarkung Lage Rebsorte Erntemenge Mostge- wicht Anreiche- rung2) Zucker- menge2) Einlage- rung in2) Ent-/Säu- erung2) 20___ Trauben kg Maische □ kg□ Liter Most Liter Grad Öchsle in g/l Alkohol kg Tank-/ Faß-Nr. von __g/l um __g/l 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anmerkungen: Spalten 6 - 8: Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most Spalte 7: Angabe in Kilogramm oder Liter; Zutreffendes ankreuzen
Mengenregulierung
§ 7 Mengenregulierung (zu § 9 Absatz 2 und 5, § 12 Absatz 3 Nummer 4 bis 6, Absatz 4 und 5 des Weingesetzes)(1) Der Hektarertrag für Wein wird festgesetzt 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf 90 Hektoliter, 2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf 110 Hektoliter, 3. für das Landweingebiet Rhein-Neckar, Badischer Landwein, Landwein Oberrhein, Schwäbischer Landwein, Landwein Neckar, Taubertäler Landwein auf 110 Hektoliter.In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 festgesetzte Hektarertrag durch das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 wird für die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Weinbau-Steillagen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet und als solche in den von den Regierungspräsidien aufgestellten örtlichen Rebenaufbauplänen gekennzeichnet sind, der Hektarertrag auf 150 Hektoliter festgesetzt. Ein Ausgleich zwischen den Gesamthektarerträgen, die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg für Flach- und Steillagen gesondert berechnet werden, ist zulässig. (2) Bei Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Genossenschaft oder an die der Erzeugergemeinschaft verbundenen Kellerei abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Absatz 1 und 3 Nummer 2 und 4 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur auf Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind. (3) Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie mit Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform verbundene Kellereien dürfen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes Weintrauben (auch gemaischt), Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien der Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft sowie der Familien der an die jeweilige Kellerei abliefernden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft abgeben. (4) Bereits mit dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr Trauben an die Genossenschaft oder an die Kellerei abgeliefert haben. Dabei müssen die abgegebenen Erzeugnisse in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemäß § 23 gemeldet werden. Abgefüllter Wein muss mit einem Etikett gemäß Anlage 2 versehen sein. Über die Abgabe nach Absatz 3 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen oder im Internet veröffentlichten Vordrucke zu verwenden. Sie sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. (6) Bei Weinbaubetrieben oder Betrieben welche von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, die nach § 11 des Weingesetzes bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, kann der Wein an Stelle der Destillation auch gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden.
Zugelassene Synonyme von Rebsorten
Anlage 1 (zu § 6)Zugelassene Synonyme von Rebsorten Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe Blauer Frühburgunder Frühburgunder N Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N Blauer Portugieser Portugieser N Blauer Silvaner Silvaner B Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir; im Anbaugebiet Württemberg: Clevner, Samtrot, Pinot nero N Blauer Trollinger Trollinger; im Anbaugebiet Württemberg: Vernatsch, Schiava Grossa N Blauer Zweigelt Zweigelt N Gelber Muskateller Muskateller; im Anbaugebiet Württemberg: Moscato, Muscat B Grüner Silvaner Silvaner B Grüner Veltliner Veltliner B Malbec im Anbaugebiet Württemberg: Cot N Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier N Müller-Thurgau Rivaner B Primitivo* Zinfandel N Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R Roter Muskateller Muskateller; im Anbaugebiet Württemberg: Moscato, Muscat R Roter Traminer Gewürztraminer, Traminer; im Anbaugebiet Baden: Clevner (Roter Traminer) R Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio G Semillon Semillon blanc B Saint Laurent St. Laurent N Sauvignon blanc Fumé blanc; im Anbaugebiet Württemberg: Muskat Silvaner B Schwarzer Urban im Anbaugebiet Württemberg: Urban, Blauer Urban N Souvignier Gris Souvignier gris G Syrah Shiraz N Viognier im Anbaugebiet Württemberg: Viogne B Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc; im Anbaugebiet Württemberg: Pinot bianco B Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B Weißer Riesling Riesling; im Anbaugebiet Baden: Klingelberger; im Anbaugebiet Württemberg: Rheinriesling, Riesling renano BB = Blanc (Weiß), N = Noir (Schwarz), G = Gris (Grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (Rosa)*= Nach Artikel 50 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz und die Kennzeichnung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, in Bezug auf Schutzanträge, das Einspruchsverfahren, Änderung und Löschung bei traditionellen Begriffen sowie in Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor (ABl. L 009 vom 11.1.2019, S. 2, zuletzt ber. ABl. L 239 vom 28.9.2023, S. 46), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/28 (ABl. L, 2025/28, 15.1.2025) geändert worden ist, dürfen bestimmte Rebsorten und die dazugehörigen Synonyme nur für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. U. oder g. g. A) aus bestimmten Ländern verwendet werden. Die Rebsorte Primitivo darf angebaut, jedoch nur unter der synonymen Bezeichnung Zinfandel vermarktet werden.
(aufgehoben)
Anlage 4(aufgehoben)
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig nach1. § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes,2. §§ 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1, §§ 24 bis 26, § 27 Absatz 2, § 32c Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 45 Absatz 2 der Weinverordnung,3. § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung,4. § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2, § 11 Absatz 1 und 4 Satz 5, § 23, § 24 Absatz 1 und 2, § 26 und § 27 Absatz 1 dieser Verordnungista) für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg (WBI),b) für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO),c) für Baden-Württemberg, außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.(2) Zuständig nach1. § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 der Wein-Überwachungsverordnung,2. § 5 Absatz 5, § 5a Absatz 6, § 21 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 und 4 dieser Verordnung,sind die Regierungspräsidien.(3) Zuständig nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 dieser Verordnung ist1. für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Baden liegen, das WBI und für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg liegen, die LVWO,2. für Betriebe in Baden-Württemberg, die außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg liegen, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO.(4) Zuständige Stellen nach1. Titel III Kapitel II und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sinda) für die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,b) für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.(5) Zuständige Stelle nach § 2 Nummer 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg.(6) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung sind die Gemeinden.(7) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung sind die unteren Landwirtschaftsbehörden.
(aufgehoben)
§ 10(aufgehoben)
Landwein
§ 12 Landwein (zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)(1) Die Herstellung von1. Landwein Rhein-Neckar für alle in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegenen Flächen,2. Badischem Landwein und Landwein Oberrhein für alle im bestimmten Anbaugebiet Baden belegenen Flächen,3. Schwäbischem Landwein und Landwein Neckar für alle im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Flächen und4. Taubertäler Landwein für alle Flächen im Main-Tauber-Kreis, die in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegen sind,wird zugelassen.(2) Die zur Herstellung von Landwein verwendeten Trauben müssen von Rebsorten stammen, die in den in Absatz 1 beschriebenen Anbaugebieten für die Weinherstellung zugelassen sind.(3) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird1. bei Badischem Landwein und Landwein Oberrhein auf 6,7 Volumenprozent (55 Grad Öchsle) und2. bei Landwein Neckar, Landwein Rhein-Neckar, Schwäbischem Landwein und Taubertäler Landwein auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Öchsle)festgesetzt.(4) Als Schwäbischer Landwein, Badischer Landwein, Taubertäler Landwein, Landwein Rhein-Neckar, Landwein Neckar oder Landwein Oberrhein darf nur Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft typisch ist. Bei Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.
(aufgehoben)
§ 13(aufgehoben)
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
§ 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)(1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden der Badische Weinbauverband e. V., Freiburg,2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg der Weinbauverband Württemberg e. V., Weinsberg.Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke »ARTVINUM« im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist.(2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt1. das Gütezeichen für badischen Qualitätswein und Sekt b.A. des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,2. das Gütezeichen »Grauburgunder-Preis« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,3. das Gütezeichen für württembergischen Qualitätswein und Sekt b.A. des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg.Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.(3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW) und das Biozeichen Baden-Württemberg (BIOZBW).(4) Die in Absatz 3 benannten Gütezeichen können genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen nach Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat.
Schutzgemeinschaft
§ 16a Schutzgemeinschaft (zu § 22g des Weingesetzes)(1) Der Weinbauverband Württemberg e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) »Württemberg«,2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Schwäbischer Landwein«,3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Landwein Neckar« und4. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Landwein Rhein-Neckar«anerkannt.(2) Der Badische Weinbauverband e. V. wird als Schutzgemeinschaft zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für die Herkunftsbezeichnungen1. geschützte Ursprungsangabe (g. U.) »Baden«,2. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Badischer Landwein«,3. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Taubertäler Landwein« und4. geschützte geographische Angabe (g. g. A.) »Landwein Oberrhein«anerkannt.
Wiederbepflanzungen und Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
§ 2 Wiederbepflanzungen und Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6 Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 sowie § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)(1) In Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Baden oder Württemberg in Betracht kommen, darf die Wiederbepflanzung entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Badischen Weinbauverbandes e. V., des Weinbauverbandes Württemberg e. V. und des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes e. V. zur Festlegung von Beschränkungen für Neuanpflanzungsgenehmigungen und für Wiederbepflanzungen gemäß § 7 und § 6 des Weingesetzes vom 11. November 2015 (Zentralblatt Nr. 49 S. 22) nur mit Reben erfolgen, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen wie die gerodeten Reben.(2) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 23 Absatz 3 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Acht-Jahresfrist nach Absatz 2 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie die zu bepflanzende Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen.(4) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht in hinreichend begründeten Fällen auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt werden kann, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
(aufgehoben)
§ 24(aufgehoben)
Schutz von Rebflächen vor Krankheiten
§ 25 Schutz von Rebflächen vor Krankheiten (zu § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummern 5 und 11 PflSchG, §§ 2 und 4 Absatz 2 der Reblausverordnung)(1) Die zuständige Behörde kann als anbau- und kulturtechnische Maßnahme zur Bekämpfung von Schädlingen1. bei Einzelreben oder bei mit Reben bestandenen Flächen, bei denen die ordnungsgemäße Pflege im Sinne der guten fachlichen Praxis unterblieben ist, insbesondere bei denen die ordnungsgemäße Pflege durch Pflanzenschutzmaßnahmen, Bodenpflege und Rebschnitt vor Vegetationsbeginn und regelmäßig während der Vegetation mindestens zwei Jahre in Folge unterblieben ist (Drieschen), oder2. bei Reben, bei denen ein Befall mit einem Unionsquarantäneschädling festgestellt wurde,anordnen, dass die Reben einschließlich des Wurzelstocks und der vorhandenen Unterstützungseinrichtungen unverzüglich und dauerhaft zu entfernen sind. Dies gilt für jegliche mit Reben bewachsene Fläche. Wird einer behördlichen Anordnung nicht binnen angemessener Frist entsprochen, ist die zuständige Behörde zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Besitzer der Fläche.(2) Es dürfen nur Unterlagsreben, die nach § 4 Absatz 2 der Reblausverordnung nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. Das Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
Bußgeldvorschriften
§ 29 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches belegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht oder2. entgegen § 8 dieser Verordnung Rebflächen beregnet.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Wiederbepflanzung vornimmt,2. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 dieser Verordnung Übermengen abgibt oder Einzelnachweise entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 bis 5 nicht oder nicht richtig führt, nicht vorlegt oder aufbewahrt,3. entgegen § 23 dieser Verordnung die Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,4. entgegen § 26 dieser Verordnung die Meldung über die Verwendung und Verwertung der Übermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,5. entgegen § 27 dieser Verordnung eine unrichtige Flächenangabe zur Weinbaukartei meldet.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, der Verpflichtung zur Entfernung oder Abtötung von Edelreiswurzeln, Unterlagsreben oder Rebstöcken in Drieschen nicht, nicht dauerhaft oder nicht unverzüglich nachkommt,2. entgegen § 25 Absatz 2 Unterlagsreben, die nach dem Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen als anfällig für die Wurzelreblaus gelten, pflanzt.
Umstrukturierung und Umstellung
§ 4 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)(1) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die1. mit einer Genehmigung zur Wiederbepflanzung oder einer Genehmigung zur Umwandlung bestehender Pflanzrechte versehen sind und2. innerhalb Baden-Württembergs liegen.(2) Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf drei Ar festgelegt.(3) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets führen. Diesem Erfordernis trägt die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Standraumerweiterung zusammen mit den in § 7 Absatz 1 festgesetzten Hektarerträgen Rechnung. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung betroffenen Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zur Kompensation des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.(4) Als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung ist bis spätestens 31. August des Jahres vor Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist), der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) des auf die Antragstellung folgenden Jahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags einzureichen.(5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden. Bei Verfahren nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 werden Kürzungen und Sanktionen entsprechend der Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden ist, durchgeführt.
Unterstützung von Investitionen
§ 5 Unterstützung von Investitionen (zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)(1) Die Unterstützung von Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 hat das Ziel, die Konkurrenzkraft der Weinbaubetriebe und der Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisationen im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zu verbessern. Dadurch soll zur Absatzsicherung und zur Schaffung von Erlösvorteilen beigetragen werden.(2) Die Förderung umfasst die Bereiche1. Investitionen im Rahmen von Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung und2. Investitionen in Qualität und Innovationen in Kellerwirtschaft und Vermarktung.(3) Investitionen im Zusammenhang mit Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung sollen dazu beitragen, größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung zu schaffen, die Qualität zu verbessern und die Stückkosten zu senken. Durch die geplante Investition muss die Gesamtleistung des Betriebs verbessert werden. Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer rechtsgültigen Fusions- oder Kooperationsvereinbarung oder die Darstellung der umfangreichen Betriebserweiterung.(4) Durch Investitionen in Qualität und Innovation in Kellerwirtschaft und Vermarktung sollen Innovationen etabliert oder die Qualität der Produkte verbessert werden.(5) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Anträge auf Auszahlungen sind unter Beifügung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.(6) In begründeten Einzelfällen können bei der Förderung von Investitionen Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Beginns der Maßnahme gewährt werden.
Absatzförderung in Mitgliedstaaten
§ 5a Absatzförderung in Mitgliedstaaten (zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)(1) Die Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 hat das Ziel, Verbraucherinformationen zu folgenden Themen zu unterstützen:1.verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren,2.Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geographischen Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs; der Ursprung des Weins ist als Teil der Informationsmaßnahme zu benennen.(2) Eine gezielte Ausrichtung der Maßnahmeninhalte auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ist nicht zulässig. Es werden ausschließlich Maßnahmen unterstützt, die Verbraucherinformationen über entsprechende Ursprungsweine mehrerer Erzeuger beziehungsweise Vermarkter zum Ziel haben.(3) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen sollen über spezifische Eigenschaften aufgrund des besonderen Ursprungs des Weins informieren und zu dessen Konsum nicht anregen.(4) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen können in Form von Informationskampagnen oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene durchgeführt werden.(5) Die Absatzförderungsmaßnahmen werden maximal drei Jahre lang unterstützt.(6) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen.
Klassifizierung der Rebsorten
§ 6 Klassifizierung der Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichten Liste der in Deutschland klassifizierten Rebsorten. Eine Klassifizierung weiterer Rebsorten kann nach Anhörung des Rebsortenausschusses und einer Meldung an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft erfolgen. In Anlage 1 sind die zulässigen synonymen Bezeichnungen von Rebsorten aufgeführt.(2) Zur Herstellung von Weinen mit geografischer Angabe (geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung) dürfen ausschließlich solche klassifizierten Keltertraubensorten verwendet werden, die in den jeweiligen Produktspezifikationen aufgeführt sind.
Rebsortenklassifizierung für die Weinherstellung zugelassene Rebsorten
Anlage 1 (zu § 6)Rebsortenklassifizierung für die Weinherstellung zugelassene Rebsorten1. bestimmtes Anbaugebiet Baden Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe Acolon - N Auxerrois - B Bacchus - B Baron - N Bronner - B Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco B Cabernet Carbon - N Cabernet Cortis - N Cabernet Cubin - N Cabernet Dorio - N Cabernet Dorsa - N Cabernet Franc - N Cabernet Mitos - N Cabernet Sauvignon - N Chardonnay - B Chenin Blanc - B Dakapo - N Deckrot - N Dornfelder - N Dunkelfelder - N Findling - B Freisamer - B Blauer Frühburgunder N Frühburgunder Gewürztraminer - Rs Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B Helios - B Johanniter - B Kerner - B Lagrein - N Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N Merlot - N Merzling - B Monarch - N Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier N Müller-Thurgau Rivaner B Muscaris - B Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat B Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat R Muskat Ottonel - B Nobling - B Palas - N Perle - Rs Blauer Portugieser Portugieser N Prior - N Regent - N Weißer Riesling Riesling, Klingelberger, Rheinriesling, Riesling renano B Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio G Saint Laurent St. Laurent N Sauvignon blanc Fumé blanc, Muskat Silvaner B Scheurebe - B Grüner Silvaner Silvaner B Solaris - B Souvignier Gris - G Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero N Syrah Shiraz N Tauberschwarz - N Tempranillo - N Roter Traminer Clevner (Roter Traminer), Traminer R Blauer Trollinger Trollinger N Viognier Viogne B Blauer Zweigelt - NB = Blanc (Weiß), N = Noir (Schwarz), G = Gris (Grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (Rosa)2. bestimmtes Anbaugebiet Württemberg Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Traubenfarbe Acolon - N Auxerrois - B Bacchus - B Baron - N Bronner - B Weißer Burgunder Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco B Cabernet Carbon - N Cabernet Cortis - N Cabernet Cubin - N Cabernet Dorio - N Cabernet Dorsa - N Cabernet Franc - N Cabernet Mitos - N Cabernet Sauvignon - N Chardonnay - B Dornfelder - N Dunkelfelder - N Ehrenfelser - B Blauer Frühburgunder Frühburgunder N Gewürztraminer - Rs Roter Gutedel Gutedel, Chasselas R Weißer Gutedel Gutedel, Chasselas B Hegel - N Helfensteiner - N Helios - B Heroldrebe - N Hölder - B Johanniter - B Juwel - B Kerner - B Lagrein - N Blauer Limberger Lemberger, Blaufränkisch N Malbec - N Merlot - N Merzling - B Monarch - N Müllerrebe Schwarzriesling, Pinot Meunier N Müller-Thurgau Rivaner B Muscaris - B Gelber Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat B Roter Muskateller Muskateller, Moscato, Muscat R Muskat Ottonel - B Muskat-Trollinger - N Nebbiolo - N Palas - N Perle - Rs Roter Riesling - R Blauer Portugieser Portugieser N Pinotage - N Prior - N Regent - N Weißer Riesling Riesling B Ruländer Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio G Saint Laurent St. Laurent N Sangiovese - N Sauvignon blanc Fumé blanc, Muskat Silvaner B Sauvignon Cita - B Sauvignon Gryn - B Sauvignon Sary - B Scheurebe - B Silcher - B Solaris - B Souvignier Gris - B Syrah Shiraz N Blauer Silvaner Silvaner B Grüner Silvaner Silvaner B Blauer Spätburgunder Spätburgunder, Clevner, Samtrot, Pinot noir, Pinot nero N Tauberschwarz - N Tempranillo - N Roter Traminer Traminer R Blauer Trollinger Trollinger N Schwarzer Urban - N Viognier Viogne B Blauer Zweigelt Zweigelt NB = Blanc (Weiß), N = Noir (Schwarz), G = Gris (Grau), R = Rouge (Rot), Rs = Rosé (Rosa)
Etikettierung von Flaschen bei Abgabe von Übermengen zur Selbstversorgung
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)Etikettierung von Flaschen bei Abgabe von Übermengen zur SelbstversorgungWEIN AUS ÜBERMENGENAbfüller ................................. NUR ZUR SELBSTVERSORGUNG INNERHALB DER FAMILIE Jede Weitergabe an Andere ist unzulässig
Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte für ...
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1)Aufstellung der natürlichen Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte für Qualitätswein und Prädikatsweine Rebsorte Qualitäts- wein Kabinett Spätlese Auslese Beeren- auslese, Eiswein Trocken- beeren- auslese % vol/°Oe % vol/°Oe % vol/°Oe % vol/°Oe % vol/°Oe % vol/°Oe 1 Bestimmtes Anbaugebiet Baden 1.1 Bereiche Markgräflerland, Tuniberg, Kaiserstuhl, Breisgau, Ortenau, Kraichgau und Badische Bergstraße 1.1.1 Weißwein Auxerrois 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 18,1/128 22,1/154 für alle für alle Bacchus 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Bronner 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Chardonnay 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Chenin Blanc 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Findling 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Freisamer 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Gewürztraminer 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Gutedel 8,0/63 10,0/76 11,6/86 14,1/102 Helios 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Johanniter 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Kerner 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Merzling 8,4/66 10,0/76 12,0/89 14,1/102 Müller-Thurgau 8,4/66 10,0/76 12,0/89 14,1/102 Muscaris 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Muskateller 8,4/66 10,5/79 12,5/92 14,5/105 Muskat Ottonel 8,4/66 10,5/79 12,5/92 14,5/105 Nobling 8,4/66 10,5/79 12,5/92 14,5/105 Perle 8,4/66 10,5/79 12,5/92 14,5/105 Riesling 8,0/63 10,0/76 11,6/86 14,1/102 Ruländer 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Sauvignon blanc 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Scheurebe 9,4/72 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Silvaner 8,4/66 10,5/79 12,5/92 14,5/105 Solaris 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Souvignier Gris 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 Traminer 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Viognier 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 Weißburgunder 8,9/69 10,9/82 12,5/92 14,5/105 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 9,4/72 11,4/85 12,5/92 14,5/105 1.1.2 Rotwein Acolon 8,9/69 11,4/85 12,5/92 14,5/105 18,1/128 22,1/154 für alle für alle für alle Baron 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Carbon 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Blauer Zweigelt 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Cortis 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Cubin 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Dorio 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Dorsa 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Franc 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Cabernet Mitos 8,9/69 11,4/85 13,0/95 Cabernet Sauvignon 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Dakapo 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Deckrot 8,4/66 10,5/79 12,5/92 Dornfelder 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Dunkelfelder 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Frühburgunder 8,9/69 11,4/85 13,0/95 Lagrein 8,9/69 11,4/85 13,0/95 Lemberger 8,9/69 10,9/82 12,4/91 Merlot 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Monarch 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Palas 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Portugieser 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Prior 8,9/69 11,4/85 12,5/92 Regent 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Saint Laurent 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Schwarzriesling 8,9/69 10,9/82 13,0/95 Spätburgunder 8,9/69 11,4/85 13,0/95 Syrah 8,9/69 10,9/82 12,5/92 Tauberschwarz 8,4/66 10,5/79 12,5/92 Tempranillo 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Trollinger 8,0/63 10,5/79 12,4/91 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 8,9/69 10,9/82 12,5/92 1.2 Bereiche Bodensee und Tauberfranken 1.2.1 Weißwein Auxerrois 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 17,5/124 21,5/150 für alle für alle Bacchus 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Bronner 8,0/63 10,3/78 11,9/88 13,0/95 Chardonnay 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Chenin Blanc 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Findling 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Freisamer 8,9/69 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Gewürztraminer 8,9/69 11,4/85 12,4/91 13,9/101 Gutedel 8,0/63 10,0/76 11,4/85 13,9/101 Helios 8,0/63 10,3/78 11,9/88 13,0/95 Johanniter 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Kerner 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Merzling 8,0/63 10,0/76 11,4/85 13,4/98 Müller-Thurgau 8,0/63 10,0/76 11,4/85 13,4/98 Muscaris 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Muskateller 8,4/66 10,5/79 11,9/88 13,9/101 Muskat Ottonel 8,0/63 10,5/79 11,9/88 13,9/101 Nobling 8,0/63 10,5/79 11,9/88 13,9/101 Perle 8,0/63 10,5/79 11,9/88 13,9/101 Riesling 8,0/63 10,0/76 11,4/85 13,4/98 Ruländer 8,9/69 11,4/85 12,4/91 13,9/101 Sauvignon blanc 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Scheurebe 8,9/69 10,9/82 12,4/91 13,9/101 Silvaner 8,0/63 10,5/79 11,9/88 13,9/101 Solaris 8,9/69 11,4/85 12,4/91 13,9/101 Souvignier Gris 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 Traminer 8,9/69 11,4/85 12,4/91 13,9/101 Viognier 8,9/69 11,4/85 12,4/91 13,9/101 Weißburgunder 8,4/66 10,9/82 11,9/88 13,9/101 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 8,9/69 11,4/85 11,9/88 13,9/101 1.2.2 Rotwein Acolon 8,4/66 11,4/85 12,4/91 13,9/101 17,5/124 21,5/150 für alle für alle für alle Baron 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Blauer Zweigelt 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Carbon 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Cortis 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Cubin 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Dorio 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Dorsa 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Franc 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Mitos 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Cabernet Sauvignon 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Dakapo 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Deckrot 8,0/63 10,5/79 11,9/88 Dornfelder 8,0/63 10,9/82 12,4/91 Dunkelfelder 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Frühburgunder 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Lagrein 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Lemberger 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Merlot 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Monarch 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Palas 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Portugieser 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Prior 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Regent 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Saint Laurent 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Schwarzriesling 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Spätburgunder 8,4/66 11,4/85 12,4/91 Syrah 8,4/66 10,9/82 12,4/91 Tauberschwarz 8,0/63 10,5/79 12,4/91 Tempranillo 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Trollinger 8,0/63 10,5/79 12,4/91 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 8,4/66 10,9/82 12,4/91 2 Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg 2.1 Weißwein Auxerrois 7,5/60 9,5/73 11,4/85 13,0/95 17,5/124 21,5/150 für alle für alle für alle Bacchus 8,0/63 9,8/75 11,4/85 Bronner 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Chardonnay 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Ehrenfelser 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Gewürztraminer 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Gutedel 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Helios 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Hölder 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Johanniter 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Juwel 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Kerner 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Merzling 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Müller-Thurgau 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Muscaris 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Muskateller 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Roter Muskateller 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Muskat Ottonel 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Perle 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Riesling 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Roter Riesling 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Ruländer 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Sauvignon blanc 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Sauvignon Cita 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Sauvignon Gryn 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Sauvignon Sary 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Scheurebe 8,0/63 9,8/75 11,9/88 Silcher 7,5/60 9,8/75 11,4/85 Silvaner 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Solaris 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Souvignier gris 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Traminer 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Viognier 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Weißer Burgunder 7,5/60 9,8/75 11,9/88 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 8,0/63 10,3/78 11,9/88 2.2 Rotwein Acolon 8,0/63 10,3/78 11,9/88 13,0/95 17,5/124 21,5/150 für alle für alle für alle Baron 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Carbon 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Cortis 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Cubin 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Dorio 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Dorsa 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet franc 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Mitos 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Cabernet Sauvignon 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Dornfelder 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Dunkelfelder 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Frühburgunder 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Hegel 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Helfensteiner 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Heroldrebe 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Lagrein 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Lemberger 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Malbec 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Merlot 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Monarch 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Muskat-Trollinger 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Nebbiolo 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Palas 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Pinotage 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Portugieser 7,5/60 9,5/73 11,4/85 Prior 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Regent 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Saint Laurent 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Sangiovese 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Schwarzriesling 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Schwarzer Urban 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Syrah 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Spätburgunder 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Tauberschwarz 7,5/60 9,8/75 11,9/88 Tempranillo 8,0/63 10,3/78 11,9/88 Trollinger 7,0/57 9,5/73 11,4/85 Zweigelt 8,0/63 10,3/78 11,9/88 in der Sortenliste nach § 6 Absatz 2 geführte Rebsorten 8,0/63 10,3/78 11,9/88
Verzeichnis der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein ...
Anlage 4 (zu § 10)Verzeichnis der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebsorten (Rebsortenverzeichnis)1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden1.1 Weißweinsorten:Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Chenin Blanc, Findling, Freisamer, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Johanniter, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Nobling, Perle, Sauvignon blanc, Souvignier Gris, Weißer Riesling, Ruländer, Scheurebe, Grüner Silvaner, Solaris, Roter Traminer, Viognier1.2 Rotweinsorten:Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dakapo, Deckrot, Dornfelder, Dunkelfelder, Frühburgunder, Lagrein, Blauer Limberger, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Palas, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt.2. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg2.1 Weißweinsorten:Auxerrois, Bacchus, Bronner, Weißer Burgunder, Chardonnay, Ehrenfelser, Gewürztraminer, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Helios, Hölder, Johanniter, Juwel, Kerner, Merzling, Müller-Thurgau, Muscaris, Gelber Muskateller, Roter Muskateller, Muskat Ottonel, Perle, Roter Riesling, Weißer Riesling, Ruländer, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Scheurebe, Silcher, Blauer Silvaner, Grüner Silvaner, Solaris, Souvignier Gris, Roter Traminer, Viognier2.2 Rotweinsorten:Acolon, Baron, Cabernet Carbon, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Dornfelder, Dunkelfelder, Blauer Frühburgunder, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Lagrein, Blauer Limberger, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskat-Trollinger, Nebbiolo, Palas, Pinotage, Blauer Portugieser, Prior, Regent, Saint Laurent, Sangiovese, Blauer Spätburgunder, Syrah, Tauberschwarz, Tempranillo, Blauer Trollinger, Schwarzer Urban, Blauer Zweigelt.
Aufstellung der zulässigen Gemeinde- und Ortsnamen bei gemeindeübergreifenden Lagen
Anlage 5 (zu § 19)Aufstellung der zulässigen Gemeinde- und Ortsnamen bei gemeindeübergreifenden Lagen Gemeindeübergreifende Groß- (GL) und Einzellagen (EL) Gemeinde-/Ortsteilname 1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden 1.1 Bereich Bodensee GL Sonnenufer Hagnau, Immenstaad, Meersburg, Überlingen EL Burgstall Hagnau, Immenstaad, Kippenhausen, Markdorf EL Elisabethenberg Hilzingen, Hohentwiel, Singen EL Fohrenberg Meersburg, Stetten EL Kapellenberg Erzingen, Rechberg EL Lerchenberg Meersburg, Stetten EL Olgaberg Hohentwiel EL Sängerhalde Markdorf, Meersburg, Stetten 1.2 Bereich Markgräflerland GL Vogtei Rötteln Bamlach, Blansingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Egringen, Eimeldingen, Fischingen, Feuerbach, Grenzach, Haltingen, Herten, Hertingen, Istein, Kleinkems, Ötlingen, Rheinweiler, Tannenkirch, Weil EL Kappellenberg Bamlach, Rheinweiler EL Kirchberg Efringen-Kirchen, Huttingen, Istein EL Sonnenhohle Binzen, Efringen-Kirchen, Egringen, Eimeldingen, Hertingen, Ötlingen, Rümmingen, Schallbach EL Steingäßle Efringen-Kirchen, Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Tannenkirch, Welmlingen, Wintersweiler, Wittlingen, Wollbach EL Stiege Haltingen, Ötlingen, Weil EL Wolfer Blansingen, Kleinkems GL Burg Neuenfels Auggen, Badenweiler, Bad Bellingen, Ballrechten-Dottingen, Britzingen, Dattingen, Feldberg, Hügelheim, Laufen, Liel, Mauchen, Müllheim, Neuenburg, Niedereggenen, Niederweiler, Obereggenen, Schliengen, St. Ilgen, Steinenstadt, Sulzburg, Zunzingen EL Altenberg Ballrechten-Dottingen, Britzingen, Dattingen, Laufen, St. Ilgen, Sulzburg EL Römerberg Badenweiler, Niederweiler EL Rosenberg Britzingen, Dattingen, Zunzingen EL Schlossgarten Hügelheim EL Sonnenstück Bad Bellingen, Liel, Mauchen, Niedereggenen, Obereggenen, Schliengen, Steinenstadt EL Sonnenhalde Müllheim, Vögisheim EL Sonnhole Britzingen, Dattingen EL Schäf Auggen, Steinenstadt GL Lorettoberg Au, Bad Krozingen, Biengen, Buggingen, Ebringen, Ehrenstetten, Freiburg, Grunern, Heitersheim, Kirchhofen, Norsingen, Pfaffenweiler, Scherzingen, Schlatt, Seefelden, Staufen, Tunsel, Wettelbrunn, Wolfenweiler EL Batzenberg Kirchhofen, Norsingen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Scherzingen, Wolfenweiler EL Jesuitenschloß Freiburg, Merzhausen EL Maltesergarten Betberg, Biengen, Buggingen, Eschbach, Gallenweiler, Heitersheim, Schlatt, Schmidhofen, Seefelden, Tunsel, Wettelbrunn. EL Schloßberg Grunern, Staufen EL Steingrüble Bad Krozingen, Schlatt 1.3 Bereich Tuniberg GL Attilafelsen Gottenheim, Merdingen, Munzingen, Niederrimsingen, Oberrimsingen, Opfingen, Tiengen, Waltershofen 1.4 Bereich Kaiserstuhl GL Vulkanfelsen Achkarren, Amoltern, Bahlingen, Bickensohl, Bischoffingen, Bötzingen, Breisach, Burkheim, Eichstetten, Endingen, Ihringen, Jechtingen, Kiechlinsbergen, Königschaffhausen, Leiselheim, Nimburg, Oberbergen, Oberrotweil, Riegel, Sasbach, Schelingen, Wasenweiler EL Baßgeige Oberbergen EL Castellberg Achkarren, Ihringen EL Enselberg Bischoffingen, Jechtingen EL Gestühl Jechtingen, Leiselheim EL Käsleberg Oberrotweil EL Kreuzhalde Ihringen, Wasenweiler EL Lasenberg Bötzingen EL Schloßberg Achkarren EL Steinfelsen Bickensohl, Ihringen EL Steingrube Neuershausen, Nimburg, Nimburg-Bottingen 1.5 Bereich Breisgau GL Burg Zähringen Buchholz, Freiburg, Sexau, Wildtal EL Eichberg Denzlingen, Glottertal, Heuweiler EL Sonnenberg Wildtal, Gundelfingen EL Sonnhalde Buchholz, Denzlingen, Sexau GL Burg Lichteneck Bleichheim, Bombach, Broggingen, Ettenheim, Hecklingen, Herbolzheim, Kenzingen, Köndringen, Malterdingen, Mundingen, Nordweil, Ringsheim, Tutschfelden, Wagenstadt EL Alte Burg Köndringen, Mundingen EL Bienenberg Heimbach, Malterdingen EL Herrenberg Nordweil EL Hummelberg Kenzingen, Wagenstadt EL Kaiserberg Altdorf, Bleichheim, Broggingen, Ettenheim, Herbolzheim, Ringsheim, Tutschfelden GL Schutterlindenberg Friesenheim, Heiligenzell, Kippenheim, Lahr, Mahlberg, Münchweier, Oberschopfheim, Schmieheim EL Haselstaude Kippenheim, Mahlberg, Sulz EL Kirchberg Münchweier, Schmieheim, Wallburg EL Kronenbühl Friesenheim, Heiligenzell, Hugsweier, Lahr, Mietersheim, Oberschopfheim, Oberweier 1.6 Bereich Ortenau GL Fürsteneck Diersburg, Fessenbach, Gengenbach, Hohberg, Hofweier, Käfersberg, Niederschopfheim, Ohlsbach, Ortenberg, Rammersweier, Tiergarten EL Franzensberger Fessenbach, Ortenberg EL Kinzigtäler Berghaupten, Bermersbach, Diersburg, Gengenbach, Hofweier, Niederschopfheim, Ohlsbach, Reichenbach, Zunsweier EL Renchtäler Bottenau, Erlach, Lautenbach, Nesselried, Nußbach, Oberkirch, Ödsbach, Ulm EL Schloßberg Durbach EL Schloßberg Haslach, Oberkirch, Ringelbach, Stadelhofen, Tiergarten GL Schloß Rodeck Bühl, Neuweier, Obertsrot, Sasbach, Sasbachwalden, Sinzheim, Steinbach, Varnhalt EL Alde Gott Lauf, Oberachern, Obersasbach, Sasbachwalden EL Hex v. Dasenstein Kappelrodeck EL Kestelberg Weisenbach EL Kreuzberg Mösbach, Renchen, Waldulm EL Sätzler Baden-Baden, Sinzheim EL Sonnenberg Sinzheim, Varnhalt EL Sternenberg Altschweier, Bühl, Neusatz EL Wolfhag Bühl, Neusatz, Ottersweier 1.7 Bereich Kraichgau GL Hohenberg Dietlingen, Eisingen, Ellmendingen, Ersingen, Karlsruhe, Keltern, Obergrombach, Pfinztal, Weingarten EL Burgwingert Helmsheim, Obergrombach EL Keulebuckel Dietlingen, Ellmendingen EL Klepberg Dietlingen, Ersingen, Kämpfelbach GL Mannaberg Bruchsal, Dielheim, Heidelsheim, Kraichtal, Malsch, Mühlhausen, Oberöwisheim, Östringen, Rauenberg, Stettfeld, Unteröwisheim, Zeutern EL Altenberg Heidelsheim EL Goldberg Bad Schönborn, Langenbrücken EL Himmelreich Stettfeld, Zeutern EL Kirchberg Kraichtal, Oberöwisheim, Unteröwisheim EL Ölbaum Malsch, Malschenberg, Rettigheim EL Rosenberg Dielheim, Tairnbach EL Weinhecke Bruchsal, Ubstadt GL Stiftsberg Angelbachtal, Eichelberg, Haßmersheim, Heinsheim, Kirchardt, Kraichtal, Kürnbach, Michelfeld, Neckarmühlbach, Neuenbürg, Odenheim, Sulzfeld, Tiefenbach, Weiler EL Herzogsberg Binau, Diedesheim EL Lerchenberg Flehingen, Kürnbach, Sulzfeld EL Silberberg Neuenbürg EL Sonnenberg Eichtersheim, Eschelbach, Michelfeld EL Spiegelberg Elsenz, Tiefenbach EL Steinsberg Weiler 1.8 Bereich Badische Bergstraße GL Mannaberg Heidelberg, Leimen, Wiesloch EL Herrenberg Heidelberg, Leimen GL Rittersberg Dossenheim, Großsachsen, Hemsbach, Laudenbach, Leutershausen, Lützelsachsen, Schriesheim, Weinheim EL Herrnwingert Hemsbach, Sulzbach, Weinheim EL Stephansberg Hohensachsen, Lützelsachsen, Weinheim EL Staudenberg Leutershausen, Schriesheim 1.9 Bereich Tauberfranken GL Tauberklinge Beckstein, Boxberg, Dertingen, Gerlachsheim, Impfingen, Kernbach, Königshofen, Königheim, Külsheim, Lauda, Marbach, Reicholzheim, Tauberbischofsheim, Werbach, Wertheim EL Beilberg Großrinderfeld 2. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg 2.1 Bereich Remstal-Stuttgart GL Hohenneuffen Metzingen, Neuffen EL Schloßsteige Metzingen, Neuffen GL Kopf Breuningsweiler, Großheppach, Grunbach, Hanweiler, Kleinheppach, Korb, Neustadt, Remshalden, Schorndorf, Waiblingen, Winnenden, Winterbach EL Berg Hanweiler, Korb, Winnenden EL Hörnle Steinreinach, Waiblingen GL Sonnenbühl Beutelsbach, Endersbach, Rommelshausen, Schnait, Stetten i. R., Strümpfelbach GL Wartbühl Aichelberg, Beutelsbach, Breuningsweiler, Endersbach, Geradstetten, Großheppach, Grunbach, Hanweiler, Hertmannsweiler, Hebsack, Kleinheppach, Korb, Rommelshausen, Schnait, Stetten i. R., Strümpfelbach, Waiblingen, Winnenden EL Sonnenberg Beutelsbach, Geradstetten, Schnait EL Steingrüble Großheppach, Kleinheppach, Korb, Waiblingen GL Weinsteige Bad Cannstatt, Esslingen, Fellbach, Gerlingen, Hedelfingen, Leonberg, Obertürkheim, Rohracker, Rotenberg, Stuttgart, Uhlbach, Untertürkheim, Wangen EL Berg Bad Cannstatt, Feuerbach, Münster, Wangen, Zuffenhausen EL Gips Fellbach, Untertürkheim EL Herzogenberg Bad Cannstatt, Fellbach, Untertürkheim EL Kirchberg Esslingen, Obertürkheim EL Lenzenberg Hedelfingen, Rohracker EL Mönchberg Bad Cannstatt, Fellbach, Untertürkheim EL Steinhalde Bad Cannstatt, Mühlhausen EL Zuckerle Bad Cannstatt, Hofen, Münster, Mühlhausen 2.2 Bereich Württembergisch Unterland GL Heuchelberg Botenheim, Brackenheim, Cleebronn, Dürrenzimmern, Gemmingen, Großgartach, Güglingen, Haberschlacht, Hausen, Kleingartach, Leingarten, Meimsheim, Neipperg, Nordheim, Pfaffenhofen, Schwaigern, Stetten a. H., Stockheim, Zaberfeld EL Grafenberg Gemmingen, Großgartach, Kleingartach, Leingarten, Neipperg, Niederhofen, Nordheim, Schwaigern EL Hohenberg Michelbach a. H., Pfaffenhofen, Weiler a. d. Z., Zaberfeld EL Michaelsberg Cleebronn, Eibensbach, Frauenzimmern, Güglingen EL Ruthe Schwaigern EL Schloßberg Brackenheim, Klingenberg, Neipperg EL Sonntagsberg Böckingen, Klingenberg, Nordhausen, Nordheim EL Sonnenberg Gemmingen, Schwaigern, Stetten a. H. GL Kirchenweinberg Flein, Heilbronn, Ilsfeld, Lauffen, Neckarwestheim, Schozach, Talheim EL Altenberg Flein EL Sonnenberg Flein, Heilbronn, Talheim GL Lindelberg Adolzfurt, Bretzfeld, Geddelsbach, Heuholz, Langenbeutingen, Langenbrettach, Michelbach a. W., Pfedelbach, Schwabbach, Siebeneich, Unterheimbach, Verrenberg EL Dachsteiger Heuholz EL Goldberg Bretzfeld, Pfedelbach, Verrenberg, Windischenbach EL Himmelreich Bretzfeld, Dimbach, Langenbeutingen, Schwabbach, Siebeneich, Waldbach EL Margarete Michelbach a.W. EL Schneckenhof Adolzfurt, Geddelsbach, Maifels, Unterheimbach GL Salzberg Affaltrach, Eberstadt, Eichelberg, Ellhofen, Echenau, Grantschen, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Obersulm, Sülzbach, Weiler bei Weinsberg, Weinberg, Willsbach, Wimmental EL Altenberg Sülzbach, Wimmental EL Dieblesberg Affaltrach, Hösslinsülz, Willsbach EL Eberfürst Cleversulzbach, Eberstadt EL Steinacker Lehrensteinsfeld EL Wildenberg Ellhofen, Grantschen, Wimmental GL Schalkstein Aspach, Besigheim, Bietigheim, Bissingen, Gemmrigheim, Hessigheim, Höfigheim, Ingersheim, Kleinaspach, Löchgau, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Rielingshausen, Steinheim/Murr, Walheim EL Berg Asperg, Markgröningen EL Felsengarten Besigheim, Bissingen, Gemmrigheim, Hessigheim, Löchgau, Walheim EL Käsberg Mundelsheim EL Kelterberg Kirchberg/Murr, Kleinaspach, Rielingshausen EL Neckarhälde Affalterbach, Beihingen, Benningen, Hoheneck, Ludwigsburg, Marbach, Murr, Neckarweihingen, Poppenweiler EL Wurmberg Besigheim, Bietigheim, Gemmrigheim, Hessigheim, Walheim GL Schozachtal Abstatt, Auenstein, Ilsfeld, Löwenstein, Unterheinriet EL Burgberg Abstatt, Auenstein EL Sommerberg Abstatt, Löwenstein, Unterheinriet GL Staufenberg Erlenbach, Gellmersbach, Gundelsheim, Heilbronn, Neckarsulm, Neckarzimmern, Weinsberg EL Dezberg Eberstadt, Gellmersbach EL Kayberg Binswangen, Erlenbach, Oedheim EL Ranzenberg Ellhofen, Weinsberg EL Schön Duttenberg, Offenau EL Stiftsberg Heilbronn, Horkheim, Talheim GL Stromberg Bönnigheim, Diefenbach, Ensingen, Enzweihingen, Erligheim, Freudenstein, Großvillars, Gündelbach, Häfnerhaslach, Hofen, Hohenhaslach, Horrheim, Illingen, Kirchheim, Knittlingen, Markgröningen, Maulbronn, Oberderdingen, Ochsenbach, Roßwag, Schützingen, Sternenfels, Vaihingen EL Eichelberg Dürrn, Lienzingen, Ölbronn EL Forstgrube Illingen, Roßwag EL Halde Enzweihingen, Illingen, Mühlhausen, Roßwag, Vaihingen EL Heiligenberg Häfnerhaslach, Schützingen EL Kirchberg Bönnigheim, Freudental, Hohenhaslach, Hohenstein, Kirchheim, Sachsenheim EL Klosterberg Hohenhaslach, Horrheim EL Kupferhalde Oberderdingen EL Lerchenberg Erligheim, Hofen EL Reichshalde Freudenstein, Hohenklingen, Knittlingen, Maulbronn EL Schanzreiter Ensingen, Illingen GL Wunnenstein Beilstein, Großbottwar, Hof und Lembach, Kleinbottwar, Oberstenfeld, Winzerhausen EL Harzberg Großbottwar EL Lichtenberg Großbottwar, Hof und Lembach, Kleinbottwar, Oberstenfeld, Steinheim, Winzerhausen EL Oberer Berg Hoheneck, Kleinbottwar 2.3 Bereich Kocher-Jagst-Tauber GL Kocherberg Criesbach, Dörzbach, Forchtenberg, Herbolzheim, Ingelfingen, Künzelsau, Möckmühl, Neudenau, Niedernhall, Siglingen EL Altenberg Niedernhall, Weißbach EL Burgstall Criesbach, Niedernhall EL Engweg Niedernhall, Weißbach EL Hofberg Herbolzheim, Möckmühl, Neudenau, Siglingen, Widdern EL Hoher Berg Criesbach, Ingelfingen, Künzelsau, Niedernhall GL Tauberberg Bad Mergentheim, Laudenbach, Markelsheim, Niederstetten, Weikersheim EL Mönchsberg Bad Mergentheim, Elpersheim, Markelsheim EL Probstberg Elpersheim, Markelsheim EL Schafsteige Haagen, Laudenbach, Niederstetten, Weikersheim
Anlage 6 (zu § 20)Herbstbuch 20___Betrieb: Name Straße Wohnort Telefon Betriebsnummer entspricht den §§§ 14 und 15 der Wein-Überwachungsverordnung, sowie dem § 20 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften Dieses Herbstbuch enthält ____ Seiten Lese- datum Lfd. Nr. Name des Lie- feranten / Mit- glied-Nr.1) Gemarkung Lage Rebsorte Erntemenge Mostge- wicht Anreiche- rung2) Zucker- menge2) Einlage- rung in2) Ent-/Säu- erung2) 20___ Trauben kg Maische □ kg□ Liter Most Liter Grad Öchsle in g/l Alkohol kg Tank-/ Faß-Nr. von __g/l um __g/l 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anmerkungen: Spalten 6 - 8: Angaben wahlweise für Trauben, Maische oder Most Spalte 7: Angabe in Kilogramm oder Liter; Zutreffendes ankreuzen
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 3b Absatz 4, § 6 Absatz 3 Satz 1, 6 und 7, § 7 Absatz 3, § 7e Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 3, § 17 Absatz 3 und 4, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 4 bis 6, § 44 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 - 59) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1246, 1248) geändert worden ist;2.a) § 3b Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 828 - 831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist;b) § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 9 der Weinverordnung;c) § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 32c Absatz 2 und § 39 Absatz 2 und 3 der Weinverordnung;jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR;3.a) § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1623 - 1629) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist;b) § 31 Absatz 4 Nummer 3 und § 33 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnungjeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR;4. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständig nach 1. § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes,2. §§ 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1, §§ 24 bis 26, § 27 Absatz 2, § 32c Absatz 1 Nummer 1 und 4 und § 45 Absatz 2 der Weinverordnung,3. § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung,4. § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2, § 11 Absatz 1 und 4 Satz 5, § 23, § 24 Absatz 1 und 2, § 26 und § 27 Absatz 1 dieser Verordnungista) für das bestimmte Anbaugebiet Baden das Staatliche Weinbauinstitut Freiburg (WBI),b) für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg (LVWO),c) für Baden-Württemberg, außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO. (2) Zuständig nach 1. § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 der Wein-Überwachungsverordnung,2. § 5 Absatz 5, § 21 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 und 4 dieser Verordnung, sind die Regierungspräsidien.(3) Zuständig nach § 14 Absatz 1, 3 und 4 dieser Verordnung ist 1. für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Baden liegen, das WBI und für Betriebe, die in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg liegen, die LVWO,2. für Betriebe in Baden-Württemberg, die außerhalb der bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg liegen, in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das WBI und in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen die LVWO. (4) Zuständige Stellen nach 1. Titel III Kapitel II und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. § 22 und § 23 Nummer 2 der Wein-Überwachungsverordnung sinda) für den Regierungsbezirk Freiburg und die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen und Zollernalbkreis das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,b) für den Regierungsbezirk Karlsruhe das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,c) für den Regierungsbezirk Stuttgart, die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Reutlingen, Tübingen und die kreisfreie Stadt Ulm das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart. (5) Zuständige Stelle nach § 2 Nummer 9 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg.
Rebsortenverzeichnis
§ 10 Rebsortenverzeichnis (zu § 17 Absatz 4 des Weingesetzes)Die für die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebsorten sind in dem Rebsortenverzeichnis (Anlage 4) festgesetzt.
Prüfungskommissionen
§ 11 Prüfungskommissionen (zu § 25 Absatz 2 der Weinverordnung)(1) Zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen werden bei den zuständigen Stellen Prüfungskommissionen für die Durchführung von Sinnenprüfungen bestellt. Die zuständigen Stellen können die Sinnenprüfung auch selbst vornehmen, wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 5 der Weinverordnung sonst nicht möglich ist, es sei denn, der Antrag enthält einen Hinweis, dass auch die Verleihung einer in § 30 Absatz 2 der Weinverordnung genannten oder durch eine Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes anerkannten Auszeichnung beantragt ist. (2) Das Ministerium beruft als Mitglieder der Prüfungskommissionen Personen aus der Weinwirtschaft, Bedienstete der amtlichen Weinüberwachung, der Landwirtschaftsbehörden, des WBI, der LVWO sowie sonstige sachkundige Personen. Die Berufung der Personen aus der Weinwirtschaft erfolgt für 1. das bestimmte Anbaugebiet Baden auf Vorschlag des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,2. das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf Vorschlag des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg. Die übrigen Mitglieder, soweit sie nicht Bedienstete der amtlichen Weinüberwachung, der Landwirtschaftsbehörden, des WBI oder der LVWO sind, werden im Benehmen mit den Weinbauverbänden berufen. Zu den Vorschlägen der Weinbauverbände sind die übrigen Verbände der Weinwirtschaft zu hören. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. (3) Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. (4) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus 1. drei Personen aus der Weinwirtschaft, wobei an die Stelle eines dieser Mitglieder eine sonstige sachkundige Person treten kann,2. einem oder einer Bediensteten der amtlichen Weinüberwachung oder einer Landwirtschaftsbehörde, des WBI oder der LVWO. Eine Prüfungskommission ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, davon einem Mitglied nach Nummer 2, beschlussfähig. Bei den Prüfungskommissionen kann jeweils ein Mitglied von einem Bediensteten einer Landwirtschaftsbehörde, des WBI oder der LVWO vertreten werden, wenn bei einer Prüfung nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission erschienen sind. Die Entscheidung nach Satz 4 obliegt der zuständigen Stelle. (5) Das Ministerium regelt die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen durch eine Geschäftsordnung.
Landwein
§ 12 Landwein (zu § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)(1) Die Herstellung von1. Landwein Rhein-Neckar für alle in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegenen Flächen,2. Badischem Landwein und Landwein Oberrhein für alle im bestimmten Anbaugebiet Baden belegenen Flächen,3. Schwäbischem Landwein und Landwein Neckar für alle im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Flächen und4. Taubertäler Landwein für alle Flächen im Main-Tauber-Kreis, die in den bestimmten Anbaugebieten Baden oder Württemberg belegen sind,wird zugelassen.(2) Die zur Herstellung von Landwein verwendeten Trauben müssen von Rebsorten stammen, die in den in Absatz 1 beschriebenen Anbaugebieten für die Weinherstellung zugelassen sind. Trauben von in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltenen Rebsorten, deren Anbaueignung in diesen Anbaugebieten im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen gemäß § 6 Absatz 2 geprüft wird, dürfen zur Herstellung von Landwein verwendet werden.(3) Der natürliche Mindestalkoholgehalt wird1. bei Badischem Landwein und Landwein Oberrhein auf 6,7 Volumenprozent (55 Grad Öchsle) und2. bei Landwein Neckar, Landwein Rhein-Neckar, Schwäbischem Landwein und Taubertäler Landwein auf 5,9 Volumenprozent (50 Grad Öchsle)festgesetzt.(4) Als Schwäbischer Landwein, Badischer Landwein, Taubertäler Landwein, Landwein Rhein-Neckar, Landwein Neckar oder Landwein Oberrhein darf nur Wein gekennzeichnet werden, der in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft typisch ist. Bei Angabe einer Rebsorte muss er für diese Rebsorte typisch sein.
Wein ohne Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe
§ 13 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe (zu § 8 des Weingesetzes)Zur Herstellung von Wein sind in Baden-Württemberg auf Flächen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Weingesetzes alle für die Weinherstellung geeigneten Rebsorten zugelassen.
Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Rebsortenweine
§ 14 Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Rebsortenweine (zu § 24 Absatz 5 Nummer 1 des Weingesetzes)(1) Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangaben ohne geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung (Rebsortenweine) werden nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60, zuletzt ber. ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 27), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Die zuständige Behörde verwendet dazu die Angaben aus 1. der Erntemeldung nach Artikel 8,2. der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9,3. der Bestandsmeldung nach Artikel 11 und4. den Begleitdokumenten nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Betrieb, dem eine Betriebsnummer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde, gilt als anerkannter Erzeuger für Rebsortenweine nach Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.(3) Betriebe melden schriftlich innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abfüllung und Etikettierung von Rebsortenweinen folgende Daten an die zuständige Behörde: Menge, zertifizierte Rebsorten- oder Jahrgangsangabe sowie bei eigenen Erzeugnissen die in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemeldete geografische Angabe oder bei zugekauftem Wein eine Kopie des zugehörigen Begleitpapiers. (4) Die zuständige Behörde überprüft stichprobenartig die Meldungen nach Absatz 3. Die Überprüfung der Betriebe, die Rebsortenwein abfüllen, und die sensorische und analytische Überprüfung von Rebsortenweinen erfolgt stichprobenartig durch die Weinüberwachung. Bei Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten informieren sich die zuständige Behörde und die Stellen der Weinüberwachung gegenseitig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der Rebsorten- oder Jahrgangsangaben sicherzustellen.
Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle
§ 15 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle (zu § 23 Absatz 4 des Weingesetzes)(1) Die Weinbergslagenverordnung gilt als Rechtsverordnung im Sinne von § 23 Absatz 4 des Weingesetzes.(2) Kleinere geographische Einheiten gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes können auf Antrag von der zuständigen Behörde in die Weinbergsrolle aufgenommen werden. (3) Anträge auf Eintragung der Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit in die Weinbergsrolle oder auf Änderung bereits eingetragener kleinerer geographischer Einheiten können stellen: 1. Eigentümer und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte für ihre Rebflächen, sowie2. Erzeugerzusammenschlüsse für die Rebflächen ihrer Mitglieder, soweit deren Berechtigung an den Rebflächen eine dingliche ist. (4) Für die Anträge sind die bei der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucken zu verwenden. Die Anträge müssen enthalten: 1. Name, Vorname und Anschrift der Antragstellenden,2. die Bezeichnung der beantragten kleineren geographischen Einheit (grundbuchmäßige Lagebezeichnung) und der Gemarkung sowie gegebenenfalls die zugehörige Bezeichnung der weinrechtlichen Einzellagenbezeichnung,3. eine Liste der Flurstücke, die der beantragten kleineren geographischen Einheit zugeordnet werden sollen,4. aktuelle beglaubigte Grundbuchauszüge zu allen zur Nutzung der kleineren geographischen Einheit beantragten Flurstücke oder eine Bescheinigung einer für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde und5. eine Karte der in der beantragten kleineren geographischen Einheit liegenden Flurstücke. (5) Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, 1. wenn keine kleinere geographische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes vorliegt,2. wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind oder3. wenn die Bezeichnung der kleineren geographischen Einheit mit anderen bestehenden weinbezeichnungsrechtlichen Begriffen identisch ist. Insbesondere sind bestehende Namen von Rebsorten sowie Namen von bestehenden Einzel- oder Großlagen desselben Weinbau-Bereiches als Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit nicht zulässig. Die Bezeichnung einer kleineren geographischen Einheit darf auch keine unzulässige Verwechselbarkeit, Nachahmung oder Anspielung zu bestehenden weinbezeichnungsrechtlichen Begriffen beinhalten. (6) Die Löschung einer kleineren geographischen Einheit in der Weinbergsrolle ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen. (7) Die zuständige Behörde gibt die Eintragung oder Löschung einer kleineren geographischen Einheit in der Weinbergsrolle in ortsüblicher Weise bekannt.
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
§ 16 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)(1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden der Badische Weinbauverband e. V., Freiburg,2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg der Weinbauverband Württemberg e. V., Weinsberg. Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke »ARTVINUM« im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist. (2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt 1. das Gütezeichen für badischen Qualitätswein des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,2. das Gütezeichen »BADEN SELECTION« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,3. das Gütezeichen »Grauburgunder-Preis« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,4. das Gütezeichen für württembergischen Qualitätswein des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg. Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Affentaler Spätburgunder Rotwein, Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst
§ 17 Affentaler Spätburgunder Rotwein, Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst (zu § 24 Absatz 4 Nummer 2 des Weingesetzes)(1) Zur Angabe des Ursprungs eines roten Qualitätsweines und Prädikatsweines der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus den Gemarkungen Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, der Gemarkung Bühlertal sowie der Gemarkung Neuweier der Stadt Baden-Baden darf die Bezeichnung »Affentaler Spätburgunder Rotwein« verwendet werden. (2) Zur Angabe des Ursprungs eines Qualitätsweines und Prädikatsweines der Weinart Roséwein der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus dem Bereich Tuniberg darf die Bezeichnung »Ehrentrudis Spätburgunder Weißherbst« verwendet werden.
Classic und Selection
§ 18 Classic und Selection (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)(1) Für die Herstellung von Wein mit der Angabe »Classic« werden 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden die Rebsorten Weißer Burgunder, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Rebsorten Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger festgelegt. Die Rebsorte Müller-Thurgau darf nur mit der synonymen Rebsortenbezeichnung »Rivaner« und die Rebsorte Ruländer nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen »Grauer Burgunder«, »Grauburgunder«, »Pinot gris« oder »Pinot grigio« angegeben werden. (2) Für die Herstellung von Wein mit der Angabe »Selection« werden 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden die Rebsorten Auxerrois, Weißer Burgunder, Chardonnay, Roter Gutedel, Weißer Gutedel, Müllerrebe, Müller-Thurgau, Weißer Riesling, Ruländer, Saint Laurent, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder und2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg die Rebsorten Dornfelder, Kerner, Blauer Limberger, Müllerrebe, Weißer Riesling, Ruländer, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger festgelegt. Die Rebsorte Ruländer darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen »Grauer Burgunder«, »Grauburgunder«, »Pinot gris« oder »Pinot grigio« angegeben werden.
Gemeindeübergreifende Lagen
§ 19 Gemeindeübergreifende Lagen (zu § 39 Absatz 2 der Weinverordnung)Für Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. dürfen bei Angabe einer der in Anlage 5 aufgeführten, sich über mehrere Gemeinden oder Ortsteile erstreckenden Groß- und Einzellagen jeweils nur die dort in Spalte 2 genannten Gemeinde- und Ortsteilnamen verwendet werden.
Wiederbepflanzungen und Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
§ 2 Wiederbepflanzungen und Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6 Absatz 3 Satz 1, 6 und 7 sowie § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)(1) In Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Baden oder Württemberg in Betracht kommen, darf die Wiederbepflanzung entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Badischen Weinbauverbandes e. V., des Weinbauverbandes Württemberg e. V. und des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes e. V. zur Festlegung von Beschränkungen für Neuanpflanzungsgenehmigungen und für Wiederbepflanzungen gemäß § 7 und § 6 des Weingesetzes vom 11. November 2015 (Zentralblatt Nr. 49 S. 22) nur mit Reben erfolgen, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechen wie die gerodeten Reben.(2) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 23 Absatz 3 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder erfolgt die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Absatz 2, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen.(4) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht in hinreichend begründeten Fällen auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt werden kann, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
Herbstbuch
§ 20 Herbstbuch (zu § 14 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung)Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.
Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems und mittels moderner Buchführung
§ 21 Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems und mittels moderner Buchführung (zu § 12 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und mittels moderner Buchführung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 müssen: 1. alle für die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern gemäß § 6 der Wein-Überwachungsverordnung erforderlichen Angaben enthalten können, wobei Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften unverzüglich zu berücksichtigen sind;2. alle Einträge einschließlich Änderungen und Löschungen historisiert und nachvollziehbar darstellen, sowie den Autor erkennen lassen;3. ausreichend gegen nicht im Sinne von Nummer 2 nachvollziehbare Veränderungen und Manipulationen geschützt sein;4. den Zugriff auf die darin enthaltenen Daten jederzeit, auch kurzfristig erlauben, insbesondere gegenüber den zuständigen Behörden bei einer nicht angemeldeten Kontrolle;5. in der Lage sein, Buchungen sowohl in Konten- als auch in Journalform darzustellen; wenn der jährliche Zukauf durch den Buchführungspflichtigen die in § 7 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Mengen nicht übersteigt, genügt abweichend hiervon eine Darstellung in Konten- oder in Journalform;6. in der Lage sein nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten zu unterscheiden;7. jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen. (2) Für Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gelten darüber hinaus folgende zusätzlichen Anforderungen: 1. Die Datensicherheit muss für die Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Insbesondere muss für die Dauer dieser Frist betriebsbereite Hard- und Software vorgehalten werden, mit der jederzeit auf die Daten zugegriffen werden kann.2. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen. Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende anhand eines Journalausdrucks zu dokumentieren. Zusammen mit dem Jahresabschluss sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen.3. Bei Kontrollen ist eine sachkundige Person zu stellen, die den mit der Weinüberwachung beauftragten Personen unverzüglich den erforderlichen Zugang zu den Konten und allen sonstigen Eintragungen ermöglicht.4. Eine ausreichend detaillierte System- und Anwendungsbeschreibung ist bereit zu halten. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Buchführungsverfahren mittels eines EDV-Systems eingesetzt werden. Die Verwendung eines EDV-Systems zur Buchführung ist der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Benennung des eingesetzten EDV-Systems schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. (4) Moderne Buchführungsverfahren nach § 12 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist neben den Daten zum antragstellenden Betrieb eine Benennung und genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens einschließlich Beispielen und Muster beizulegen. Insbesondere ist darauf einzugehen, welche Maßnahmen zum Schutz vor nicht nachvollziehbaren Änderungen und Manipulationen im modernen Buchführungsverfahren vorgesehen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung und des Absatzes 1 vorliegen. Änderungen eines genehmigten modernen Buchführungsverfahrens sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Verwendung eines einmal genehmigten modernen Buchführungsverfahrens wird allgemein zugelassen. Die Verwendung eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens ist der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. (5) Die zuständige Behörde kann den Einsatz eines EDV-Systems oder eines allgemein zugelassenen modernen Buchführungsverfahrens auch nachträglich untersagen, einschränken oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen der Wein-Überwachungsverordnung oder dieser Verordnung nicht erfüllt sind. (6) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung bestehende Genehmigungen von Buchführungsverfahren mit moderner Buchführung verlieren ein Jahr nach Verkündung dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
§ 22 Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung (zu § 13 Absatz 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Analysenbücher auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung (EDV-Analysenbücher) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Das EDV-Analysenbuch muss die Anforderungen des § 13 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung erfüllen.2. Für die Führung des EDV-Analysenbuchs sind Systeme mit personalisierter, passwortgeschützter Zugangsberechtigung sowie Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen für alle Dateneinträge (Audit-Trail) zu verwenden. Die Protokolle müssen im Bedarfsfall für die zuständige Behörde und für die für die Weinüberwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinsachverständigen (Weinkontrolleure) nach § 31 Absatz 3 des Weingesetzes einsehbar und somit nachprüfbar sein. Das Programm muss missbräuchliche Veränderungen und Manipulationen von Daten verhindern.3. Ein personalisiertes Login in Verbindung mit dem Audit-Trail wird als Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung anerkannt.4. Das EDV-Analysenbuch muss geeignet sein, alle für die Weinüberwachung erforderlichen Daten in geeigneten Listen auswerten zu können.5. Bei externer Datenhaltung wird die Anforderung des § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung zur Lagerung in den Geschäftsräumen dann als erfüllt angesehen, wenn mindestens monatlich qualifiziert signierte elektronische Dokumente oder schriftliche Ausdrucke erstellt und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden und die zuständige Behörde und für die für die Weinüberwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinsachverständigen (Weinkontrolleure) nach § 31 Absatz 3 des Weingesetzes die gespeicherten Daten während der Geschäftszeiten jederzeit einsehen können.6. Die Datensicherheit muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung gewährleistet sein. Insbesondere muss für die Dauer dieser Frist betriebsbereite Hard- und Software vorgehalten werden, mit der jederzeit auf die Daten zugegriffen werden kann. (2) Der Einsatz des EDV-Analysenbuchs ist der zuständigen Behörde unter Nennung der Programmbezeichnung mindestens eine Woche vor der ersten Verwendung nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen. (3) Eine ausreichend detaillierte System- und Anwendungsbeschreibung ist ständig bereit zu halten. (4) Die zuständige Behörde kann den Einsatz eines EDV-Systems zur Führung des Analysenbuchs auch nachträglich untersagen, einschränken oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 nicht erfüllt sind.
Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände
§ 23 Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (zu § 7e Absatz 2 Weingesetz, § 29 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Die Meldung 1. der Anpflanzung oder der Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind,2. der Rodung sowie der Wiederbepflanzung der gleichen Fläche im selben Weinwirtschaftsjahr gemäß § 2 Absatz 2,3. vorgenommener Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,4. der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemenge nach Rebsorten, Herkunft und der vorgesehenen Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder des Bestands an Erzeugnissen, differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein ist der zuständigen Behörde auf den dafür ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. (2) Die Meldungen zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind jeweils nach dem Stand 31. Mai der zuständigen Behörde bis zum 10. Juni zu erstatten. (3) Die Meldungen zur gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach Absatz 1 Nummer 2 sind der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Juli zu erstatten. (4) Die Meldung des Bestands an Erzeugnissen ist jeweils nach dem Stand 31. Juli der zuständigen Behörde bis zum 20. August zu erstatten.
Meldungen über önologische Verfahren
§ 24 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 30 Absatz 2 und 3 der Wein-Überwachungsverordnung)(1) Die Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme zu erstatten. Sie wird der Weinüberwachung auf Anforderung zur Verfügung gestellt.(2) Sofern die in der Meldung genannte Maßnahme nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und spätestens zwei Werktage vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme eine zweite Meldung zu erstatten.(3) Es wird zugelassen, dass1. eine jeweils für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember geltende vorherige Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. eine für die Süßungsvorgänge eines Weinjahrgangs geltende vorherige Meldung nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009erstattet wird.
Säuerung
§ 25 Säuerung (zu § 13 Absatz 9 der Weinverordnung)Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf in Jahren mit außergewöhnlichem Witterungsverlauf eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden. Das Ministerium stellt fest, ob der außergewöhnliche Witterungsverlauf, der für die Zulassung der ausnahmsweisen Säuerung erforderlich ist, vorliegt.
Übermengenmeldung
§ 26 Übermengenmeldung (zu § 31 der Wein-Überwachungsverordnung)Weinbaubetriebe im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes, bei welchen die zuständige Behörde anhand der Rebflächenangaben in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei und der Mengenangaben in der Ernte- und Erzeugungsmeldung Übermengen ermittelt und dies den betroffenen Betrieben mitgeteilt hat, haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 20. August eine Meldung über die jeweils bis zum 31. Juli verwendete oder verwertete Übermenge zu erstatten.
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 27 Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)(1) Die zuständige Behörde erhebt von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Absatz 1 des Weingesetzes.(2) Die Abgabe wird am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe ist die Fläche, die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1, ber. ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 47), die durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemeldet wurde. Zur Weinbergsfläche gehören alle Grundstücke, die der Produktion von Wein dienen können, soweit sie rechtmäßig bepflanzt sind, oder für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht.
Strafvorschriften
§ 28 StrafvorschriftenNach § 49 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches gelegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht.
Bußgeldvorschriften
§ 29 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung außerhalb des jeweiligen Bereiches belegene Rebflächen in die Einbetriebsregelung im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 einbezieht oder2. entgegen § 8 dieser Verordnung Rebflächen beregnet.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung eine Wiederbepflanzung vornimmt,2. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 dieser Verordnung Übermengen abgibt oder Einzelnachweise entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 bis 5 nicht oder nicht richtig führt, nicht vorlegt oder aufbewahrt,3. entgegen § 23 dieser Verordnung die Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,4. entgegen § 26 dieser Verordnung die Meldung über die Verwendung und Verwertung der Übermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf den ausgegebenen Vordrucken erstattet,5. entgegen § 27 dieser Verordnung eine unrichtige Flächenangabe zur Weinbaukartei meldet.
Neuanpflanzungen
§ 3 Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3 des Weingesetzes)(1) Die Genehmigungen von Neuanpflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu einer festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden. (2) Die Gesamtfläche der Neuanpflanzungen beträgt entsprechend der gemeinsamen Empfehlung des Badischen Weinbauverbandes e. V., des Weinbauverbandes Württemberg e. V. und des Baden-Württembergischen Genossenschaftsverbandes e. V. zur Festlegung von Beschränkungen für Neuanpflanzungsgenehmigungen und für Wiederbepflanzungen gemäß § 7 und § 6 des Weingesetzes vom 11. November 2015 (Zentralblatt Nr. 49 S. 22) im bestimmten Anbaugebiet Baden 155 Hektar pro Jahr und im bestimmten Anbaugebiet Württemberg 115 Hektar pro Jahr. Die Gesamtfläche der Neuanpflanzungen in Gebieten ohne geografische Angabe beträgt für Baden-Württemberg 270 Hektar pro Jahr.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten 1. die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 59) geändert worden ist,2. die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts und zur Zulassung der Herstellung von Tresterwein (Haustrunk) vom 28. Mai 1974 (GBl. S. 226), die durch Verordnung vom 13. September 1994 (GBl. S. 488) geändert worden ist und3. die Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Weingesetz zur Erteilung von Prüfungsnummern für Qualitätsschaumwein und Qualitätsbranntwein aus Wein vom 12. Februar 1991 (GBl. S. 168) außer Kraft.(2) §§ 28 und 29 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Umstrukturierung und Umstellung
§ 4 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)(1) Bei der Umstrukturierung und Umstellung können nur Rebflächen berücksichtigt werden, die 1. mit einer Genehmigung zur Wiederbepflanzung oder einer Genehmigung zur Umwandlung bestehender Pflanzrechte versehen sind und2. innerhalb Baden-Württembergs liegen. (2) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf drei Ar festgelegt. (3) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets führen. Diesem Erfordernis trägt die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Standraumerweiterung zusammen mit den in § 7 Absatz 1 festgesetzten Hektarerträgen Rechnung. Im Falle eines Ertragsanstiegs auf den von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung betroffenen Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zur Kompensation des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt. (4) Als Zuschuss zu den Kosten der Umstrukturierung und Umstellung wird auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ber. ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschalbetrag gewährt. Der Antrag auf Beihilfe im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres vor Durchführung der Maßnahme (Ausschlussfrist), der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist bis spätestens 15. Mai (Ausschlussfrist) des auf die Antragstellung folgenden Jahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags einzureichen. (5) Bei der Fördermaßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind die nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden.
Unterstützung von Investitionen
§ 5 Unterstützung von Investitionen (zu § 3b Absatz 4 des Weingesetzes)(1) Die Unterstützung von Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat das Ziel, die Konkurrenzkraft der Weinbaubetriebe und der Verarbeitungs- und Vermarktungsorganisationen im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb zu verbessern. Dadurch soll zur Absatzsicherung und zur Schaffung von Erlösvorteilen beigetragen werden.(2) Die Förderung umfasst die Bereiche1. Investitionen im Rahmen von Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung und2. Investitionen in Qualität und Innovationen in Kellerwirtschaft und Vermarktung.(3) Investitionen im Zusammenhang mit Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterung sollen dazu beitragen, größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung zu schaffen, die Qualität zu verbessern und die Stückkosten zu senken. Durch die geplante Investition muss die Gesamtleistung des Betriebs verbessert werden. Zuwendungsvoraussetzung für die Förderung ist die Vorlage einer rechtsgültigen Fusions- oder Kooperationsvereinbarung oder die Darstellung der umfangreichen Betriebserweiterung.(4) Durch Investitionen in Qualität und Innovation in Kellerwirtschaft und Vermarktung sollen Innovationen etabliert oder die Qualität der Produkte verbessert werden.(5) Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde an Hand des dort erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Anträge auf Auszahlungen sind unter Beifügung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen.(6) In begründeten Einzelfällen können bei der Förderung von Investitionen Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Beginns der Maßnahme gewährt werden.
Klassifizierung der Rebsorten
§ 6 Klassifizierung der Rebsorten (zu § 8 des Weingesetzes)(1) Die für die Herstellung von Wein in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg zugelassenen Rebsorten sind in der Rebsortenklassifizierung (Anlage 1) festgelegt. Für die Weinherstellung zugelassen sind ferner in der Rebsortenklassifizierung nicht enthaltene Rebsorten, deren Anbaueignung durch das Verfahren gemäß Absatz 2 geprüft wird.(2) Die Eignung von Rebsorten für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg im Hinblick auf eine spätere Rebsortenklassifizierung und deren Verwendung zur Herstellung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung wird im Rahmen von Anbaueignungsprüfungen geprüft. Die zuständigen Stellen führen jeweils eine Sortenliste, welche zum 1. Januar eines Jahres aktualisiert wird. Rebsorten, die in den Sortenlisten geführt werden, dürfen im Rahmen einer Anbaueignungsprüfung angebaut werden. Ferner können Weine aus diesen Rebsorten als Qualitätswein oder als Prädikatswein eingestuft werden. Die Herstellung von Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A. darf analog erfolgen.(3) Flächen der Anbaueignungsprüfung von Rebsorten gemäß Absatz 2 werden in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei geführt und entsprechend gekennzeichnet.(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union keine abweichenden Regelungen getroffen sind, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme einer Rebsorte in die Rebsortenklassifizierung auf der Grundlage der Anbaueignung sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus der betreffenden Rebsorte hergestellt wurde. Für die im Sortenregister des Bundessortenamtes eingetragenen zugelassenen Rebsorten sowie für Rebsorten nach § 55 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.
Mengenregulierung
§ 7 Mengenregulierung (zu § 9 Absatz 2 und 5, § 12 Absatz 3 Nummer 4 und 6, Absatz 4 und 5 des Weingesetzes)(1) Der Hektarertrag für Wein wird festgesetzt 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf 90 Hektoliter, 2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf 110 Hektoliter, 3. für das Landweingebiet Rhein-Neckar, Badischer Landwein, Landwein Oberrhein, Schwäbischer Landwein, Landwein Neckar, Taubertäler Landwein auf 110 Hektoliter.In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 festgesetzte Hektarertrag durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) jeweils um bis zu 10 Hektoliter erhöht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 wird für die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg belegenen Weinbau-Steillagen, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei verbindlich gemeldet und als solche in den von den Regierungspräsidien aufgestellten örtlichen Rebenaufbauplänen gekennzeichnet sind, der Hektarertrag auf 150 Hektoliter festgesetzt. Ein Ausgleich zwischen den Gesamthektarerträgen, die im bestimmten Anbaugebiet Württemberg für Flach- und Steillagen gesondert berechnet werden, ist zulässig. (2) Bei Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform gelten alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Genossenschaft oder an die der Erzeugergemeinschaft verbundenen Kellerei abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des § 12 Absatz 1 und 3 Nummer 2 und 4 des Weingesetzes. Satz 1 findet nur auf Rebflächen Anwendung, die innerhalb eines Bereiches belegen sind. (3) Winzer- und Weingärtnergenossenschaften sowie mit Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform verbundene Kellereien dürfen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes Weintrauben (auch gemaischt), Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien der Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft sowie der Familien der an die jeweilige Kellerei abliefernden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft abgeben. (4) Bereits mit dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres dürfen gelagerte Übermengen unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinwirtschaftsjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (5) Die Abgabe von Übermengen gemäß Absatz 3 ist nur an Mitglieder zulässig, die in dem Erntejahr Trauben an die Genossenschaft oder an die Kellerei abgeliefert haben. Dabei müssen die abgegebenen Erzeugnisse in der Ernte- und Erzeugungsmeldung gemäß § 23 gemeldet werden. Abgefüllter Wein muss mit einem Etikett gemäß Anlage 2 versehen sein. Über die Abgabe nach Absatz 3 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen oder im Internet veröffentlichten Vordrucke zu verwenden. Sie sind drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Beregnung
§ 8 Beregnung (zu § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)Im Ertrag stehende Rebflächen dürfen beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Ferner ist die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulässig.
Natürliche Mindestalkoholgehalte
§ 9 Natürliche Mindestalkoholgehalte (zu § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Weingesetzes)(1) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein und Prädikatswein sind in der Anlage 3 festgesetzt.(2) Der natürliche Mindestalkoholgehalt für Sekt b.A. und Qualitätsperlwein b.A. wird 1. für das bestimmte Anbaugebiet Baden auf 8,0 Volumenprozent (63 Grad Öchsle),2. für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg auf 7,0 Volumenprozent (57 Grad Öchsle) festgesetzt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.