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title: "SchALVO — Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) Vom 20. Februar 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:16:33+00:00"
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# SchALVO — Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) Vom 20. Februar 2001

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.02.2001
*Fundstelle:* GBl. 2001, 145, ber. S. 414


### § 4 — Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 4 Allgemeine Schutzbestimmungen(1) Im Fassungsbereich der Schutzgebiete (Zone I) sind im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nur gestattet: 1. Grünland mit Mähnutzung und mit Abfuhr des Mähgutes nach dem Schnitt, ohne Düngung und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zulässig ist das Ausbringen von mineralischen Düngemitteln, soweit dies zum Aufbau oder zur Erhaltung einer schützenden, dichten Grasnarbe erforderlich ist,2. forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung, Pflanzenschutzmittelanwendung, Kahlhiebe und Wurzelstockbeseitigung. (2) In der engeren Schutzzone der Schutzgebiete (Zone II) sind verboten: 1. Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, Silagesickersaft und ähnlichen Stoffen,2. Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern, ausgenommen solche rein pflanzlicher Herkunft und3. zusätzlich zu den Verboten nach den Nummern 1 und 2 auf A-Böden:a) Weidenutzung, außer wenn Besatzdichte und Beweidungsdauer dem Futterangebot angepasst sind, eine nachhaltige Störung der Grasnarbe nicht zu besorgen ist und Viehtränken regelmäßig umgesetzt werden,b) Tierpferche undc) Ausbringung von Mist, ausgenommen Rottemist. (3) In der engeren und der weiteren Schutzzone der Schutzgebiete (Zonen II und III) gilt: 1. Der Umbruch sowie jegliche Nutzungsänderung auch von Teilflächen von Dauergrünland ist verboten. Nutzungsänderungen in diesem Sinne sind nicht Veränderungen innerhalb der Grünlandbewirtschaftung. Von diesem Verbot sind die Pflanzung standortgerechter Streuobstbestände und die standortgerechte Aufforstung ausgenommen, wenn dabei kein flächenhafter Umbruch erfolgt.2. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Terbuthylazin oder Tolylfluanid enthalten, ist verboten.3. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, sind den Standortverhältnissen so anzupassen, dass Nitratstickstoffauswaschungen soweit wie möglich vermieden werden.4. Bewirtschafter von Grundstücken haben sich über die näheren Einzelheiten der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu informieren. Hierzu steht die amtliche landwirtschaftliche Beratung zur Verfügung. Außerdem wird vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in Abstimmung mit dem Umweltministerium ein amtlicher Leitfaden herausgegeben. Der Leitfaden kann bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde bezogen werden.

### Anlage 7 — Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die ...

Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2)Deklaratorische Liste* der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt (Stand 1. Januar 2009)Nitratproblemgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt. WSG-Nr.WSG-NameGemeinde**Landkreis Böblingen 115007HinterriedRenningen115008***Hinter dem BergRenningen115027HofgartenquelleLeonberg115028***Sickergalerie PW Aidlingen, KasparbrunnenAidlingen115105Floschen, KlingenbrunnenSindelfingenLandkreis Esslingen 116014***Kloster-Erlach-HagenwiesenquelleDenkendorf116033GoldmorgenDettingen unter Teck116048RiedbrunnenquelleNeuhausen auf den Fildern Landkreis Göppingen 117008Sickergalerie Eislingen - ZV Eislinger WV-GruppeEislingen/Fils117010»Obere Schorteile«Gingen an der Fils117022Sickergalerie Eybach - ZV WV OstalbGeislingen an der Steige 117029Magental ZV OstalbGeislingen an der Steige 117114Krähensteigquelle Bad Ditzenbach-Gosbach »Drackenstein«Bad Ditzenbach117117Geislingen-Eybach (ZV Ostalb) Helenen (Ost und West) und FelsentalquelleGeislingen an der Steige Landkreis Ludwigsburg 118001Au, MollbrunnenSachsenheim118006Freudentaler PfadBönnigheim118009FronbergKirchheim am Neckar118014HanfbachSachsenheim118019StreitwiesenSachsenheim118020Güttichen, HachelSachsenheim118022LangwidLudwigsburg118041RiedLudwigsburg118049HöpfigheimSteinheim an der Murr 118053ZiegelquelleSteinheim an der Murr 118115Talbrunnen, EpplebrunnenIngersheim118119***Vaihingen (Auricher Fassungen)Vaihingen an der Enz118120RiexingenOberriexingen118133SchwieberdingenSchwieberdingen118137***Strudelbach (Vaihinger Fassungen)Eberdingen118145NeckarhaldeBesigheim118146Faulbachtal, WinzerhausenGroßbottwar118147KälblingMundelsheimRems-Murr-Kreis 119028Quellfassung KieselhofMurrhardt119063Schnitzers-QuelleAlthütte119075TB 1 und 2, HüftelwiesenAllmersbach im Tal119120GehrbrunnenquelleBerglen119122Schwanzwiesenquellen 1 bis 3, FleischbrunnenquelleAllmersbach im Tal119141Mühlwiesenquelle, Hiebersquelle, RaisquelleBerglen119148Hofstatt-QuelleBerglen119149BrunnenwiesenquelleBerglen119179BackenbrunnenquelleWeinstadt119209Schlegelsbergquelle IAuenwald119210Schlegelsbergquellen II, III, IVAuenwald119212Schlegelsbergquelle VIIAuenwald119215BinsachquelleLeutenbach119216HungerbergquelleLeutenbach119227Tiefbrunnen SchillerstraßeWaiblingen119246Schieber's QuellschachtSulzbach an der Murr119248Schlossbrunnen-, Fräulein-Quellschacht, Vereinigte Quelle Schächte I-V und QuellsammelschachtSulzbach an der Murr119346Untere, Mittlere, Obere GrauquellenSulzbach an der MurrStadt Heilbronn 121110Böckinger WiesenHeilbronn121213Waldquelle, BiberachHeilbronn121214Mauerquelle, BiberachHeilbronn121217Heilbronn-Biberach, KühnbachtalHeilbronnLandkreis Heilbronn 125001Eppingen-Richen und IttlingenIttlingen125007Gemmingen (Aussiedler)Gemmingen125011Zaberfeld-Ochsenburg und -LeonbronnZaberfeld125012Pfaffenhofen (Belz)Pfaffenhofen125014GüglingenGüglingen125016Güglingen-EibensbachGüglingen125018Bönnigheim (Treffentrill)Cleebronn125023Lauffen (Br. Lauffener Schlinge)Brackenheim125048Gundelsheim-ObergriesheimGundelsheim125054Bad Friedrichshall-JagstfeldBad Friedrichshall125055UntereisesheimUntereisesheim125061Neckarsulm (Hängelbach)Neckarsulm125062Neckarsulm (Pichterich)Neckarsulm125066Weinsberg und EllhofenEllhofen125068Hardthausen-KochersteinsfeldHardthausen am Kocher 125069LangenbrettachLangenbrettach125070Hardthausen-GochsenHardthausen am Kocher 125076Langenbrettach-LangenbeutingenLangenbrettach125077Langenbrettach-LangenbeutingenLangenbrettach125080EberstadtEberstadt125085Ellhofen (Im hohen Steg)Ellhofen125099BeilsteinBeilstein125119Möckmühl-Züttlingen (Quelle Brunnenberg)Möckmühl125133LeinbachtalLeingarten125136Eppingen-SulzfeldSulzfeld125139Hardthausen-KochersteinsfeldHardthausen am Kocher 125140Hardthausen-Lampoldshausen Hardthausen am Kocher 125141ErlenbachErlenbach125142Erlenbach (Au)Erlenbach125144Bad Wimpfen (Lohwasenquelle)Bad Wimpfen125169Bad FriedrichshallBad Friedrichshall125201Eppingen und Eppingen-ElsenzEppingen125215Bad Wimpfen (BBR Allmend und Oswald)Bad Wimpfen125218Bad Rappenau-HeinsheimOffenau125230Neudenau-HerbolzheimNeudenau125274Bad Wimpfen (Quelle Wannenwingert)Bad Wimpfen125289Ilsfeld und ZV SchozachwasserversorgungsgruppeIlsfeldHohenlohekreis 126011Argenbrunnen, Altkrautheim Krautheim126021Klettenrain, HohebachDörzbach126049Gäbichquelle, CrispenhofenWeißbach126097Lange Weide I, WindischenbachPfedelbach126099Häule, BaierbachPfedelbach126101Am Rain, OberohrnPfedelbach126109Ehrbrunnen, Untersteinbach Pfedelbach126112Neue und Alte Quelle, CriesbachIngelfingen126127Höfle, Seequellen, Zornbrunnen, KemmetenKünzelsau126129Sand, LaßbachKünzelsau126133Kleeberg, SailachWaldenburg126136Lachenbrunnen, Hopfengarten Schöntal126141Brunnenwiesen, Oberginsbach Krautheim126149Klingenwiese, HeimhausenMulfingen126158Langenrain, LöschenhirschbachNeuenstein126163***Adler, Teileinzugsgebiet ÖhringenÖhringen126165Erlenwiesen, RappachBretzfeld126170Hahnen, BaumerlenbachÖhringen126172Lehle, WesternbachZweiflingen126173Stummer Brunnen, HerrenhölzleBretzfeldLandkreis Schwäbisch Hall 127012GailsbachMainhardt127058Wasserverband Halden/Halden Bühlertann127070Braunsbrunnen, PfedelbachMainhardt127101***ZV BWVG Michelfeld/BlindheimMichelfeld127121Gemeinde Stimpfach/GerbertshofenStimpfach127129ZV Jagstgruppe »Großenhub«Fichtenau127157HainequellenStimpfach127158NeunkirchenMichelfeld127161TeufelshaldenquellenSulzbach-Laufen127163SchwabenbrunnenSulzbach-Laufen127166Ohnmetz- und Waldquelle, KammerstattBühlerzell127169WeilerquellenSulzbach-Laufen127176***ZV Jagstgruppe, CR »Holle-Breitloh«StimpfachMain-Tauber-Kreis 128019Stadt Grünsfeld-Zimmern, »Schachtbrunnen Zimmern«Grünsfeld128031Stadelwiesen SchäftersheimIgersheim128052HaagenWeikersheim128053VorbachzimmernNiederstetten128081Egelsee WeikersheimWeikersheim128113TiefentalKülsheim128114NeunkirchenBad Mergentheim128116DertingenWertheim128119Gamburg/HöhefeldWertheim128120Eiersheim/Uissigheim/GamburgKülsheim128122SachsenhausenWertheim128126KiesBad Mergentheim128128Esel, MarkelsheimBad Mergentheim128129Bad Mergentheim IBad Mergentheim128131WelzbachtalWerbach128132DittigheimTauberbischofsheim128139Pfaffenbrunnen KülsheimKülsheim128208Dittwar/Königheim/Gissigheim/Heckfeld/OberlaudaKönigheim128214Creglingen/Hohenloher WasserversorgungsgruppeCreglingen128215Tauberaue Lauda-KönigshofenLauda-Königshofen 128222Mörikequelle EbertsbronnNiederstetten128224Krautheim-Neuenstetten/Oberndorf, Boxberg-WindischbuchBoxbergLandkreis Heidenheim 135002***WF im Egautal, ZV LW StuttgartDischingenLandkreis Ostalbkreis 136008Quellen Heuchelbach 1 bis 4 Aalen136029***Rappquelle, GroßdeinbachSchwäbisch Gmünd 136124***ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Teilbereich Obere FischbachhaldeJagstzell136130Quelle Geiselrot, ZV WV JagstgruppeJagstzell136149***Quelle KolbenwäldleAdelmannsfeldenStadt Baden-Baden 211045Stadtwerke Baden-Baden OT »Steinbach«Baden-BadenLandkreis Karlsruhe 215004Wasserwerk Graben-NeudorfGraben-Neudorf215007Bruchsal-HeidelsheimBruchsal215032Gemeinde ZaisenhausenZaisenhausen215037Gemeinde Stutensee, OT BlankenlochStutensee215042Kraichtal OT Münzesheim »Kindelsbrunnen«Kraichtal215043Gemeinde Kraichtal, OT OberackerKraichtal215044Kraichtal OT Landshausen »Schloßbrunnenquelle«Kraichtal215201Untere Wegquelle Bruchsal-UntergrombachBruchsal, Weingarten (Baden)Stadt Mannheim 222031***Mannheim-Rheinau Brunnen-Gruppe IVMannheimNeckar-Odenwald-Kreis 225003Herrenau Hardheim und Quelle Erfelder Mühle HöpfingenHardheim225016***Tiefbrunnen A und B, ObrigheimObrigheim225104Tiefbrunnen ZimmernSeckach225202Gemeinde Hardheim »Paulusbodenquelle«HardheimRhein-Neckar-Kreis 226005Brunnen Gew. Bruch, Röhrig, Sinsheim-HoffenheimSinsheim226006WehrlochZuzenhausen226023Nußloch, Tiefbrunnen I und IINußloch226050WW PlankstadtPlankstadt226102ZV GWV Unteres ElsenztalBammental226201Bettelmanns- u. Hollerbrunnen, Dielheim-BalzfeldDielheim226208ZV WV Unterer Schwarzbach, WaibstadtWaibstadtLandkreis Calw 235020***Wildberg-Gütl und ZV Buchen WV »Berg-, Tal-, Busch-, Fuchtbachquelle« Teilfläche BuchenquellenWildberg235033ZV Gäu-WV »Kaltenbrunnen- und Hubackerquellen«Nagold235038Stadt Wildberg-Sulz am Eck »Buxbaum-, Neue/Alte Agenbachquelle«Wildberg235238Stadt Nagold-Iselshausen »Quellen im Schwandorfer Tal«NagoldEnzkreis 236011Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Tiefbrunnen »Lückenbronn«Ölbronn-Dürrn 236120Gemeinde Wiernsheim-Iptingen, Tiefbrunnen »Täle« II und IIIWiernsheim236121Gemeinde Wurmberg »Quelle und Tiefbrunnen Angerstal«Wurmberg236201Stadt Bretten, Lkr. Karlsruhe, »Stegerseequellen«Knittlingen236219Wiernsheim »Tiefbrunnen Erhardsberg«WiernsheimLandkreis Freudenstadt 237210DoxbrunnenHorb am Neckar237241Steinerner BrunnenHorb am NeckarStadt Freiburg im Breisgau 311102WV TunibergFreiburg im BreisgauLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315001Vogtsburg, OT SchelingenVogtsburg im Kaiserstuhl 315003Ihringen, OT Wasenweiler TiefbrunnenIhringen315090Bötzingen Tiefbrunnen Bötzingen315091Vogtsburg-Oberrotweil, Tiefbrunnen Faule WaagVogtsburg im Kaiserstuhl 315100Merdingen TiefbrunnenMerdingen315131Grp. WV Sulzbachtal Tiefbrunnen 1 und 2Heitersheim315135ZV Grp. WV Hohlebach-Kandertal Tiefbrunnen 1 und 2Neuenburg am Rhein315165ZwehrenbachquelleIhringenLandkreis Emmendingen 316026Riedquelle BroggingenHerbolzheim316040Tiefbrunnen HecklingenKenzingen316042Herbolzheimer PfadKenzingen316046Tiefbrunnen ForchheimForchheim316049Tiefbrunnen WyhlWyhl am KaiserstuhlOrtenaukreis 317006Achern-ÖnsbachAchern317152GWV Achertal »Rotherst«Achern317309***Friesenheim TiefbrunnenFriesenheim317336KippenheimKippenheimLandkreis Rottweil 325002Brunnen WW HolzhausenSulz am Neckar325012Obernd. Epfendorf ZV Kl. HeubergEpfendorf325041ZV WV am oberen NeckarRottweilSchwarzwald-Baar-Kreis 326064Marbacher TalVillingen-Schwenningen 326069***Bad Dürrheim und Brigachtal Tiefbrunnen Entenfang-OberriedBrigachtal326076Gemeinde Bad Dürrheium, KeckbrunnenBad Dürrheim326087SommerhaldeBlumbergLandkreis Tuttlingen 327027TB Egelsee 1 und 2Dürbheim327031HöslebachquelleHausen ob VerenaLandkreis Konstanz 335011Quellfassung Riene, WahlwiesOrsingen-Nenzingen335028Qu. Moos, Geschleift, Gunnenspittel, HühneräckerHilzingen335031Mühlbergquellen und Brunnentrogquellen, DuchtlingenHilzingen335068TB Wiechser Steig, VolkertshausenVolkertshausen335076TB Steinrausen, Liggersdorf Hohenfels335097Dachsbergquelle, WinterspürenStockach335104TB Belzer's EichleHilzingenLandkreis Waldshut 337008Landtalenquelle, LausheimStühlingen337009Grund- und Dorfbachquelle, LembachWutach337011Spießenbergquellen 1-5Stühlingen337014Oberhofenquelle, MauchenStühlingen337015Mühlhölzlequelle, MauchenStühlingen337041Finsterlochquelle, LauchringenWaldshut-Tiengen337124Tiefbrunnen Innerer BannhaagAlbbruck337125TB Dorfzelg 1 und 2Laufenburg337136Büchlequellen u. a., DillendorfBonndorf im Schwarzwald 337141Waldschloßquelle, WaldshutWaldshut-Tiengen337150Stampflettenquellen 1-3, DetzelnWaldshut-Tiengen337176Steinmaueräckerquellen 2 und 3, SchwaningenStühlingen337257Grundloch- und Ehrentalquellen 1 -4, OfteringenWutöschingen337372EichtalquelleEggingenLandkreis Reutlingen 415117Obere FischerquelleMünsingenLandkreis Tübingen 416005Stadtwerke Tübingen GmbH, »Au I und Au II«Tübingen416103Gemeinde Starzach-Sulzau, »Eulental«Starzach416105Rottenburg, Hailfingen »Bronnbach-Quelle«Rottenburg am NeckarAlb-Donau-Kreis 425001***Landeswasserversorgung Donauried-HürbeÖllingen425009***Sagmühlquelle, Kirchen-MundingenEhingen (Donau)425032OberbalzheimBalzheim425033WesterstettenWesterstetten425034ÖllingenÖllingenLandkreis Biberach 426001Sinn und SeewiesenLangenenslingen426007RodenRiedlingen426008ZaunwiesenAltheim426012NeufraRiedlingen426017UnlingenUnlingen426027HopferbachBad Schussenried426030SteinhausenBad Schussenried426032AlberweilerSchemmerhofen426033ZV WV RottumgruppeMietingen426034Höfen, ZV WV MühlbachgruppeWarthausen426039WolfentalBiberach an der Riß 426040UmmendorfUmmendorf426041FischbachUmmendorf426043Ingoldingen, ZV RotbachwasserversorgungIngoldingen426047EberhardzellEberhardzell426049ZwireSteinhausen an der Rottum 426050EllwangenGutenzell-Hürbel 426056UrsprungErlenmoos426059GutenzellGutenzell-Hürbel 426065UrspringAchstetten426066StettenAchstetten426106BinzwangenErtingen426111AppendorfBiberach an der Riß 426121ÄpfingenMaselheim426131Schweinsgraben, ZV IllertalwasserversorgungBerkheim426146HubholzDürmentingenLandkreis Bodenseekreis 435017AltweiherwiesenOberteuringen435102BonndorfÜberlingen435128***Brunnen Meckenbeuren-LiebenauMeckenbeurenLandkreis Ravensburg 436001HaslachAulendorf436008St. AugustinBad Wurzach436030Fohrenösch-Spinnenhirn Schlier436032KammerbrühlRavensburg436034ReuteRavensburg436036SchlottenHorgenzell436047HangenEichstegen436049StöhlishofEbersbach-Musbach436061ForstBergatreute436064KappelHorgenzell436072FlappachquellenGrünkraut436074GaisbeurenBad Waldsee436107AtzenhofenBerg436112LumperholzRavensburg436114MostbrunnenRavensburg436127Boos BadhausEbersbach-Musbach436134LauratalSchlier436143Mostbrunnen IIRavensburgLandkreis Sigmaringen 437016QF SteigeHerbertingen437017GWF ErlenstaudenBad Saulgau437020GWF MannsgrabBad Saulgau437038GWF LitzelbachWald437045QF WaldsteigHerdwangen-Schönach 437052JettkofenOstrach437053GWF LichtwiesenKrauchenwies437062***QF BurrenquelleMengen437064***GWF Steinerner Brunnen und Hauwiesen, Br. III und IVMengen437066GWF BirkhöfeHohentengen437077GWF SpitzbreiteOstrach437084RosnaMengen437087QF IllwangenIllmensee437092***Andelsbachtal, QF Neubrunn Illmensee437092***Andelsbachtal, GWF Zoznegg Ostrach437097GWF HolzwiesenMeßkirch Nitratsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt WSG-Nr.WSG-NameGemeinde**Landkreis Böblingen 115008***KnappshaldeRenningenLandkreis Esslingen 116001WeilEsslingen am NeckarLandkreis Ludwigsburg 118007BirlingenquelleBönnigheim118008Meimsheimer StraßeBönnigheim118018Schö llbrunnenSersheim118023SilberschellenquelleMarkgröningen118024Radquelle, Tiefbrunnen Au I und II, AuquelleMarkgröningen118034SeepfadwiesenSachsenheimRems-Murr-Kreis 119070GärtnerquelleBurgstetten119071KreherquelleBurgstetten119072BrandwaldquelleBurgstetten119105Pumpwerk IIIWaiblingen119118Kleffersteige Quellen 1 -6 Winnenden119152Häuslesbrunnenquelle I-IV, FelsenquelleSchorndorfStadt Heilbronn 121057BöllingerbachtalHeilbronnLandkreis Heilbronn 125034Bad Rappenau-FürfeldBad Rappenau125053Bad Friedrichshall-UntergriesheimBad Friedrichshall125056Neckarsulm-ObereisesheimNeckarsulm125060Bad Friedrichshall-KochendorfBad Friedrichshall125063OedheimOedheim125072NeuenstadtNeuenstadt am Kocher125083Pfadäcker, Grantschen Weinsberg125084Seewiesen, GrantschenWeinsberg125088EllhofenEllhofen125095HöllquelleIlsfeld125096NeckarwestheimNeckarwestheim125124Oedheim-DegmarnOedheim125206Brackenheim-HausenBrackenheim125233KocherbogenBad Friedrichshall125277Brackenheim-StockheimBrackenheim125284Willenbacher QuellenBad FriedrichshallHohenlohekreis 126100Innerer Rain, BaierbachPfedelbach126128Kesselfeld, BauersbachKupferzell126161Killingsäcker, BüttelbronnÖhringen126162Wacht, UnterohrnÖhringen126164Geilswiesen, DimbachBretzfeld126166Spatzenwiesen, VerrenbergÖhringen126174Im Ort, OberohrnPfedelbachLandkreis Schwäbisch Hall 127015Gemeinde Bühlertann/HettensbergBühlertann127021ZV BTW Obersontheim/Mangoldshsn.Bühlerzell127042WG Schönhardt/SchönhardtMainhardt127080HüglerquelleBühlerzell127088BröckingenGaildorf127099***ZV BWVG Michelfeld/Maibach Mainhardt127100ZV BWVG Michelfeld/WitzmannsweilerMichelfeld127119Beuerlbach, SatteldorfCrailsheim127147***Gemeinde Wallhausen/SchainbachWallhausen127162SchloßquelleSulzbach-Laufen127172ZV BWVG Michelfeld »Bareisquellen«MainhardtMain-Tauber-Kreis 128027Stadt Lauda-Königshofen-Oberbalbach »Felsenquelle«Lauda-Königshofen 128028NeubronnIgersheim128030Scheinhardsmühle NassauWeikersheim128110Kühbergquelle, OberstettenNiederstetten128121Kiesel- und Scharrenbrunnen Wertheim128124LöffelstelzenBad Mergentheim128125EdelfingenBad Mergentheim128138Vorbachwiesen WeikersheimWeikersheim128141GrünbachgruppeGroßrinderfeldOstalbkreis 136075Quelle Hoher Baum, Quelle Im Rot, Tiefbrunnen Laub, Rainau-DalkingenRainau136077Langenbergquelle, Riesbürg-GoldburghausenKirchheim am Ries136081ZV WV Jagstgruppe, Denzer QuellenRosenberg136124***ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Teilbereich Obere und Untere Kesselfeldquelle, Berger, Quelle, Zeller QuelleJagstzell136153TB Holzmühle, ZV WV Jagstgruppe, RosenbergRosenbergLandkreis Karlsruhe 215001ZV Gruppenwasserversorgung HohbergKronau215029Stadt Bruchsal, Gemeinde Karlsdorf-NeuthardKarlsdorf-Neuthard215033Gemeinde KürnbachKürnbach215152Gemeinde Weingarten und Walzbachtal-JöhlingenWalzbachtal, Weingarten (Baden)Landkreis Rastatt 216201Stadt Gaggenau, WWK BietigheimBietigheimStadt Mannheim 222031***Mannheim-Rheinau Brunnengruppe I-IIIMannheimNeckar-Odenwald-Kreis 225101Seewiesen- und MainbergquelleHardheimRhein-Neckar-Kreis 226029Brunnen EppelheimEppelheim226042ZV EichelberggruppeSchriesheim226044ZV WGV LobdengauLadenburg226045Gruppenwasserversorgung Obere Bergstraße, HeddesheimLadenburgLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315024Gruppenwasserversorgung Krozinger BergBad Krozingen315089Ihringen Tiefbrunnen Gewann RiedIhringen315106ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1-5Auggen315133ZV WV Weilertal Tiefbrunnen HügelheimMüllheim315162ZV WV Weilertal Quelle 5, HügelheimMüllheimLandkreis Rottweil 325102Engerstalquellen I und II, DürrenmettstettenSulz am NeckarLandkreis Konstanz 335002TB SchlatterstäudleAach335099Quellen Schönäcker und Hutzelsteig, BlumenfeldTengenLandkreis Lörrach 336024TB 1 -3 und TB RothausGrenzach-Wyhlen336192WV Südliches MarkgräflerlandEfringen-KirchenLandkreis Waldshut 337006GänsweiherquelleWutach337007Oberletz- und Nussbachquellen, BlumeggStühlingen337215Schambach- und Klausenquelle, WeizenStühlingen337216Rübenreutequellen 1 und 2, GrimmelshofenStühlingen337256Stellequellen 1-3, EberfingenStühlingen337365Grubenrainquelle, SchwaningenStühlingenLandkreis Reutlingen 415021NeunbrunnenZwiefaltenStadt Ulm 421028Eichhau, DonaustettenUlmAlb-Donau-Kreis 425001***Landeswasserversorgung Donauried-HürbeLangenau425013ReutlingendorfObermarchtal425024RisstissenEhingen (Donau)Landkreis Biberach 426023Nuibert (Berberbühl)Dürmentingen426029Sattenbeurer FeldBad Schussenried426031EichenBiberch an der Riß 426109HeltighofUttenweilerLandkreis Ravensburg 436063Untere WiesenKönigseggwald436121OSG KümmerazhofenBad WaldseeLandkreis Sigmaringen 437018GWF Bierstetten und GWF Schwemmer-EschBad Saulgau437021WagenhausertalBad Saulgau437027QF RepperweilerHohentengen437051QF Katzensteige (NZ)Herbertingen437095GWF AlbergasseBad Saulgau Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt WSG-Nr.WSG-NameGemeinde***Landkreis Esslingen 116012Rohrbachquelle (Bentazon)Neuhausen auf den Fildern Landkreis Rastatt 216201Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim (Metalaxyl)BietigheimLandkreis Rhein-Neckar-Kreis 226023Nußloch, Tiefbrunnen I und II (Mecoprop)Nußloch226029Stadt Eppelheim (Bentazon) EppelheimLandkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315106ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1 -5 (Bentazon)Auggen

### Anlage 7 — Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die ...

Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2)Deklaratorische Liste* der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt (Stand 1. Januar 2010)Nitratproblemgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Böblingen 115007 Hinterried Renningen 115008 A Hinter dem Berg Renningen 115027 Hofgartenquelle Leonberg 115028 B Sickergalerie PW Aidlingen, Kasparbrunnen Aidlingen 115105 Floschen, Klingenbrunnen Sindelfingen Landkreis Esslingen 116014 B Kloster-Erlach-Hagenwiesenquelle Denkendorf 116033 Goldmorgen Dettingen unter Teck Landkreis Göppingen 117008 Sickergalerie Eislingen - ZV Eislinger WV-Gruppe Eislingen 117010 Obere Schorteile Gingen an der Fils 117022 Sickergalerie Eybach - ZV WV Ostalb Geislingen an der Steige 117029 Magental ZV Ostalb Böhmenkirch 117114 Krähensteigquelle Bad Ditzenbach-Gosbach »Drackenstein« Bad Ditzenbach 117117 Geislingen-Eybach (ZV Ostalb) Helenen (Ost und West) und Felsentalquelle Geislingen an der Steige Landkreis Ludwigsburg 118001 Au, Mollbrunnen Sachsenheim 118006 Freudentaler Pfad Bönnigheim 118009 Fronberg Kirchheim am Neckar 118014 Hanfbach Sachsenheim 118019 Streitwiesen Sachsenheim 118020 Güttichen, Hachel Sachsenheim 118022 Langwid Ludwigsburg 118041 Ried Ludwigsburg 118049 Höpfigheim Steinheim an der Murr 118053 Ziegelquelle Steinheim an der Murr 118115 Talbrunnen, Epplebrunnen Ingersheim 118119 B Vaihingen (Auricher Fassungen) Vaihingen an der Enz 118120 Riexingen Oberriexingen 118133 Schwieberdingen Schwieberdingen 118137 Strudelbachtal Eberdingen 118145 Neckarhalde Besigheim 118146 Faulbachtal, Winzerhausen Großbottwar 118147 Kälbling Mundelsheim Rems-Murr-Kreis 119028 Quellfassung Kieselhof Murrhardt 119063 Schnitzers-Quelle Althütte 119075 TB 1 und 2, Hüftelwiesen Allmersbach im Tal 119114 Brunnen zwischen den Bächen Winnenden 119120 Gehrbrunnenquelle Berglen 119122 Schwanzwiesenquellen 1 bis 3, Fleischbrunnenquelle Allmersbach im Tal 119141 Mühlwiesenquelle, Hiebersquelle, Raisquelle Berglen 119148 Hofstatt-Quelle Berglen 119149 Brunnenwiesenquelle Berglen 119152 Häuslesbrunnenquelle I-IV, Felsenquelle Berglen 119179 Backenbrunnenquelle Weinstadt 119209 Schlegelsbergquelle I Auenwald 119210 Schlegelsbergquellen II, III, IV Auenwald 119212 Schlegelsbergquelle VII Auenwald 119215 Binsachquelle Leutenbach 119216 Hungerbergquelle Leutenbach 119227 Tiefbrunnen Schillerstraße Waiblingen 119246 Schieber's Quellschacht Sulzbach an der Murr 119248 Schlossbrunnen-, Fräulein-Quellschacht, Vereinigte Quelle Schächte I-V und Quellsammelschacht Sulzbach an der Murr 119346 Untere, Mittlere, Obere Grauquellen Murrhardt Stadt Heilbronn 121110 Böckinger Wiesen Heilbronn 121213 Waldquelle, Biberach Heilbronn 121214 Mauerquelle, Biberach Heilbronn 121217 Heilbronn-Biberach, Kühnbachtal Heilbronn Landkreis Heilbronn 125001 Eppingen-Richen und Ittlingen Ittlingen 125007 Gemmingen (Aussiedler) Gemmingen 125011 Zaberfeld-Ochsenburg und -Leonbronn Zaberfeld 125012 Pfaffenhofen (Belz) Pfaffenhofen 125014 Güglingen Güglingen 125016 Güglingen-Eibensbach Güglingen 125018 Bönnigheim (Treffentrill) Cleebronn 125023 Lauffen (Br. Lauffener Schlinge) Brackenheim 125034 Bad Rappenau-Fürfeld Bad Rappenau 125048 Gundelsheim-Obergriesheim Gundelsheim 125054 Bad Friedrichshall-Jagstfeld Bad Friedrichshall 125055 Untereisesheim Untereisesheim 125061 Neckarsulm (Hängelbach) Neckarsulm 125062 Neckarsulm (Pichterich) Neckarsulm 125067 Hardthausen-Kochersteinsfeld (Most- u. Trautenbrunnen) Hardthausen am Kocher 125070 Hardthausen-Gochsen Hardthausen am Kocher 125077 Langenbrettach-Langenbeutingen Langenbrettach 125080 Eberstadt Eberstadt 125084 Weinsberg-Grantschen Weinsberg 125085 Ellhofen (Im hohen Steg) Ellhofen 125123 Oedheim (Seelesquelle) Oedheim 125133 Leinbachtal Leingarten 125136 Eppingen-Sulzfeld Sulzfeld 125139 Hardthausen-Kochersteinsfeld Hardthausen am Kocher 125140 Hardthausen-Lampoldshausen Hardthausen am Kocher 125144 Bad Wimpfen (Lohwasenquelle) Bad Wimpfen 125169 Bad Friedrichshall Bad Friedrichshall 125201 Eppingen und Eppingen-Elsenz Eppingen 125215 Bad Wimpfen (BBR Allmend und Oswald) Bad Wimpfen 125237 Neuenstadt-Kochertürn Neuenstadt 125274 Bad Wimpfen (Quelle Wannenwingert) Bad Wimpfen 125277 Brackenheim-Stockheim Brackenheim 125289 Ilsfeld und ZV Schozachwasserversorgungsgruppe Ilsfeld Hohenlohekreis 126011 Argenbrunnen, Altkrautheim Krautheim 126021 Klettenrain, Hohebach Dörzbach 126097 Lange Weide I, Windischenbach Pfedelbach 126099 Häule, Baierbach Pfedelbach 126101 Am Rain, Oberohrn Pfedelbach 126109 Ehrbrunnen, Untersteinbach Pfedelbach 126112 Neue und Alte Quelle, Criesbach Ingelfingen 126118 B TB BBR Lange Hofäcker, Klepsau Krautheim 126127 Höfle, Seequellen, Zornbrunnen, Kemmeten Künzelsau 126133 Kleeberg, Sailach Waldenburg 126136 Lachenbrunnen, Hopfengarten Schöntal 126137 Wehrwiesen, Oberkessach Schöntal 126141 Brunnenwiesen, Oberginsbach Krautheim 126146 Sand/Schafwiesen, Bieringen Schöntal 126149 Klingenwiese, Heimhausen Mulfingen 126158 Langenrain, Löschenhirschbach Neuenstein 126163 B Adler, Teileinzugsgebiet Öhringen Öhringen 126165 Erlenwiesen, Rappach Bretzfeld 126170 Hahnen, Baumerlenbach Öhringen 126172 Lehle, Westernbach Zweiflingen Landkreis Schwäbisch Hall 127012 Gailsbach Mainhardt 127058 Wasserverband Halden/Halden Bühlertann 127070 Braunsbrunnen, Pfedelbach Mainhardt 127101 B ZV BWVG Michelfeld/Blindheim Michelfeld 127121 Gemeinde Stimpfach/Gerbertshofen Stimpfach 127129 ZV Jagstgruppe »Großenhub« Fichtenau 127157 Hainequellen Stimpfach 127158 Neunkirchen Michelfeld 127161 Teufelshaldenquellen Sulzbach-Laufen 127163 Schwabenbrunnen Sulzbach-Laufen 127166 Ohnmetz- und Waldquelle, Kammerstatt Bühlerzell 127169 Weilerquellen Sulzbach-Laufen 127176 B ZV Jagstgruppe, CR »Holle-Breitloh« Stimpfach Main-Tauber-Kreis 128019 Stadt Grünsfeld-Zimmern, »Schachtbrunnen Zimmern« Grünsfeld 128031 Stadelwiesen Schäftersheim Weikersheim 128052 Haagen Weikersheim 128053 Vorbachzimmern Niederstetten 128054 Löhle, Herrenzimmern Niederstetten 128071 Reutalquelle,Wildentierbach Niederstetten 128081 Egelsee Weikersheim Weikersheim 128113 Tiefental Külsheim 128114 Neunkirchen Bad Mergentheim 128116 Dertingen Wertheim 128119 Gamburg/Höhefeld Werbach 128120 Eiersheim/Uissigheim/Gamburg Külsheim 128122 Sachsenhausen Wertheim 128128 Esel, Markelsheim Bad Mergentheim 128129 Bad Mergentheim I Bad Mergentheim 128131 Welzbachtal Werbach 128132 Dittigheim Tauberbischofsheim 128139 Pfaffenbrunnen Külsheim Külsheim 128208 Dittwar/Königheim/Gissigheim/Heckfeld/Oberlauda Königheim 128214 Creglingen/Hohenloher Wasserversorgungsgruppe Creglingen 128215 Tauberaue Lauda-Königshofen Lauda-Königshofen 128222 Mörikequelle Ebertsbronn Niederstetten 128224 Krautheim-Neuenstetten/Oberndorf, Boxberg-Windischbuch Krautheim Landkreis Heidenheim 135002 B WF im Egautal, ZV LW Stuttgart Dischingen Ostalbkreis 136008 Quellen Heuchelbach 1 bis 4 Aalen 136029 B Rappquelle, Großdeinbach Schwäbisch Gmünd 136124 C ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Teilbereich Obere Fischbachhalde Jagstzell 136130 Quelle Geiselrot, ZV WV Jagstgruppe Rosenberg 136149 B Quelle Kolbenwäldle Adelmannsfelden Stadt Baden-Baden 211045 Stadtwerke Baden-Baden OT »Steinbach« Baden-Baden Landkreis Karlsruhe 215004 WW Graben, Gewann Ruethlen Graben-Neudorf 215007 WW Bruchsal, OT Heidelsheim Bruchsal 215032 Mörsbach und Claffenbrunnen Zaisenhausen 215042 Kraichtal OT Münzesheim, Kindelsbrunnen Kraichtal 215043 Kraichtal, OT Oberacker, Gänselbrunnen Kraichtal 215044 Kraichtal OT Landshausen, Schloßbrunnenquelle Kraichtal 215201 Bruchsal-Untergrombach, Untere Wegquelle Bruchsal Neckar-Odenwald-Kreis 225003 Herrenau Hardheim und Quelle Erfelder Mühle Höpfingen Hardheim 225016 A Tiefbrunnen A und B, Obrigheim Obrigheim 225104 Tiefbrunnen Zimmern Seckach 225202 Gemeinde Hardheim »Paulusbodenquelle« Hardheim Rhein-Neckar-Kreis 226005 Brunnen Gew. Bruch, Röhrig, Sinsheim-Hoffenheim Sinsheim 226006 Wehrloch Zuzenhausen 226023 Nußloch, Tiefbrunnen I und II Nußloch 226102 ZV GWV Unteres Elsenztal Bammental 226201 Bettelmanns- u. Hollerbrunnen, Dielheim-Balzfeld Dielheim Landkreis Calw 235020 B Wildberg-Gütl und ZV Buchen WV »Berg-, Tal-, Busch-, Fuchtbachquelle« Teilfläche Buchenquellen Wildberg 235033 ZV Gäu-WV »Kaltenbrunnen- und Hubackerquellen« Nagold 235038 Stadt Wildberg-Sulz am Eck »Buxbaum-, Neue/Alte Agenbachquelle« Wildberg 235238 Stadt Nagold-Iselshausen »Quellen im Schwandorfer Tal« Nagold Enzkreis 236011 Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Tiefbrunnen »Lückenbronn« Ölbronn-Dürrn 236121 Gemeinde Wurmberg »Quelle und Tiefbrunnen Angerstal« Wurmberg 236201 Stadt Bretten, Lkr. Karlsruhe, »Stegerseequellen« Knittlingen 236219 Wiernsheim »Tiefbrunnen Erhardsberg« Wiernsheim Landkreis Freudenstadt 237210 Doxbrunnen Horb am Neckar 237241 Steinerner Brunnen Horb am Neckar Stadt Freiburg im Breisgau 311102 WV Tuniberg Freiburg im Breisgau Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315001 Vogtsburg, OT Schelingen Vogtsburg im Kaiserstuhl 315003 Ihringen, OT Wasenweiler Tiefbrunnen Ihringen 315090 Bötzingen Tiefbrunnen Bötzingen 315091 Vogtsburg-Oberrotweil, Tiefbrunnen Faule Waag Vogtsburg im Kaiserstuhl 315100 Merdingen Tiefbrunnen Merdingen 315131 Grp. WV Sulzbachtal Tiefbrunnen 1 und 2 Heitersheim 315135 ZV Grp. WV Hohlebach-Kandertal Tiefbrunnen 1 und 2 Neuenburg am Rhein 315165 Zwehrenbachquelle Ihringen Landkreis Emmendingen 316026 Riedquelle Broggingen Herbolzheim 316040 Tiefbrunnen Hecklingen Kenzingen 316042 Herbolzheimer Pfad Kenzingen 316046 Tiefbrunnen Forchheim Forchheim 316049 Tiefbrunnen Wyhl Wyhl am Kaiserstuhl Ortenaukreis 317006 Achern-Önsbach Achern 317152 GWV Achertal »Rotherst« Achern 317309 A Friesenheim Tiefbrunnen Friesenheim 317336 Kippenheim Kippenheim Landkreis Rottweil 325002 Brunnen WW Holzhausen Sulz am Neckar 325012 Obernd. Epfendorf ZV Kl. Heuberg Oberndorf am Neckar 325041 ZV WV am oberen Neckar Rottweil Schwarzwald-Baar-Kreis 326064 Marbacher Tal Villingen-Schwenningen 326069 B Bad Dürrheim und Brigachtal Tiefbrunnen Entenfang-Oberried Brigachtal 326076 Keckbrunnen, Biesingen Bad Dürrheim 326087 Sommerhalde Blumberg Landkreis Tuttlingen 327027 TB Egelsee 1 und 2 Dürbheim 327031 Höslebachquelle Hausen ob Verena Landkreis Konstanz 335028 Qu. Moos, Geschleift, Gunnenspittel, Hühneräcker Hilzingen 335031 Mühlbergquellen und Brunnentrogquellen, Duchtlingen Hilzingen 335068 TB Wiechser Steig, Volkertshausen Volkertshausen 335076 TB Steinrausen, Liggersdorf Hohenfels 335097 Dachsbergquelle, Winterspüren Stockach 335104 TB Belzer's Eichle Hilzingen Landkreis Waldshut 337008 Landtalenquelle, Lausheim Stühlingen 337009 Grund- und Dorfbachquelle, Lembach Wutach 337011 Spießenbergquellen 1-5 Stühlingen 337014 Oberhofenquelle, Mauchen Stühlingen 337015 Mühlhölzlequelle, Mauchen Stühlingen 337041 Finsterlochquelle, Lauchringen Waldshut-Tiengen 337124 Tiefbrunnen Innerer Bannhaag Albbruck 337125 TB Dorfzelg 1 und 2 Laufenburg (Baden) 337136 Büchlequellen u. a., Dillendorf Bonndorf im Schwarzwald 337141 Waldschloßquelle, Waldshut Waldshut-Tiengen 337150 Stampflettenquellen 1-3, Detzeln Waldshut-Tiengen 337176 Steinmaueräckerquellen 2 und 3, Schwaningen Stühlingen 337257 Grundloch- und Ehrentalquellen 1-4, Ofteringen Wutöschingen 337372 Eichtalquelle Eggingen Landkreis Reutlingen 415014 Grafenecker See Gomadingen 415117 Obere Fischerquelle Münsingen Landkreis Tübingen 416005 Stadtwerke Tübingen GmbH, »Au I und Au II« Tübingen 416103 Gemeinde Starzach-Sulzau, »Eulental« Starzach 416105 Rottenburg, Hailfingen »Bronnbach-Quelle« Rottenburg am Neckar Alb-Donau-Kreis 425001 D Landeswasserversorgung Donauried-Hürbe Öllingen 425009 B Sagmühlquelle, Kirchen-Mundingen Ehingen (Donau) 425024 Risstissen Ehingen (Donau) 425032 Oberbalzheim Balzheim 425033 Westerstetten Westerstetten 425034 Öllingen Öllingen Landkreis Biberach 426001 Sinn und Seewiesen Langenenslingen 426007 Roden Altheim 426008 Zaunwiesen Altheim 426012 Neufra Riedlingen 426017 Unlingen Unlingen 426027 Hopferbach Bad Schussenried 426030 Steinhausen Bad Schussenried 426032 Alberweiler Schemmerhofen 426033 ZV WV Rottumgruppe Mietingen 426034 Höfen, ZV WV Mühlbachgruppe Maselheim 426039 Wolfental Biberach an der Riß 426040 Ummendorf Ummendorf 426041 Fischbach Ummendorf 426043 Ingoldingen, ZV Rotbachwasserversorgung Ingoldingen 426047 Eberhardzell Eberhardzell 426049 Zwire Steinhausen an der Rottum 426050 Ellwangen Rot an der Rot 426053 Tannenschorren Tannheim 426056 Ursprung Erlenmoos 426059 Gutenzell Gutenzell-Hürbel 426065 Urspring Achstetten 426066 Stetten Achstetten 426106 Binzwangen Ertingen 426111 Appendorf Hochdorf 426121 Äpfingen Maselheim 426131 Schweinsgraben, ZV Illertalwasserversorgung Rot an der Rot 426146 Hubholz Dürmentingen Bodenseekreis 435017 Altweiherwiesen Oberteuringen 435102 Bonndorf Überlingen 435128 B Brunnen Meckenbeuren-Liebenau Meckenbeuren Landkreis Ravensburg 436001 Haslach Aulendorf 436008 St. Augustin Bad Wurzach 436030 Fohrenösch-Spinnenhirn Schlier 436032 Kammerbrühl Ravensburg 436034 Reute Ravensburg 436036 Schlotten Horgenzell 436047 Hangen Eichstegen 436061 Forst Bergatreute 436072 Flappachquellen Grünkraut 436107 Atzenhofen Berg 436112 Lumperholz Ravensburg 436114 Mostbrunnen Ravensburg 436127 Boos Badhaus Ebersbach-Musbach 436134 Lauratal Schlier 436143 Mostbrunnen II Ravensburg Landkreis Sigmaringen 437016 QF Steige Herbertingen 437017 GWF Erlenstauden Bad Saulgau 437020 GWF Mannsgrab Bad Saulgau 437021 Wagenhausertal Bad Saulgau 437038 GWF Litzelbach Pfullendorf 437045 QF Waldsteig Herdwangen-Schönach 437052 Jettkofen Ostrach 437053 GWF Lichtwiesen Krauchenwies 437062 B QF Burrenquelle Mengen 437064 B GWF Steinerner Brunnen und Hauwiesen, Br. III und IV Mengen 437066 GWF Birkhöfe Hohentengen 437077 GWF Spitzbreite Ostrach 437084 Rosna Mengen 437087 QF Illwangen Illmensee Nitratsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: WSG-Nr.*** WSG-Name Gemeinde** Landkreis Böblingen 115008 B Knappshalde Renningen Landkreis Esslingen 116001 Weil Esslingen am Neckar 116048 Riedbrunnenquelle Neuhausen auf den Fildern Landkreis Ludwigsburg 118007 Birlingenquelle Bönnigheim 118008 Meimsheimer Straße Bönnigheim 118018 Schöllbrunnen Sersheim 118023 Silberschellenquelle Markgröningen 118024 Radquelle, Tiefbrunnen Au I und II, Auquelle Markgröningen 118034 Seepfadwiesen Sachsenheim Rems-Murr-Kreis 119070 Gärtnerquelle Burgstetten 119071 Kreherquelle Burgstetten 119072 Brandwaldquelle Leutenbach 119105 Pumpwerk III Waiblingen 119118 Kleffersteige Quellen 1- 6 Winnenden Stadt Heilbronn 121057 Böllingerbachtal Heilbronn Landkreis Heilbronn 125053 Bad Friedrichshall-Untergriesheim Bad Friedrichshall 125056 Neckarsulm-Obereisesheim Neckarsulm 125060 Bad Friedrichshall-Kochendorf Bad Friedrichshall 125063 Oedheim Oedheim 125072 Neuenstadt Neuenstadt am Kocher 125083 Weinsberg-Grantschen Weinsberg 125088 Ellhofen Ellhofen 125095 Höllquelle Ilsfeld 125096 Neckarwestheim Neckarwestheim 125124 Oedheim-Degmarn Oedheim 125141 Erlenbach Erlenbach 125206 Brackenheim-Hausen Brackenheim 125233 Kocherbogen Bad Friedrichshall 125284 Willenbacher Quellen Bad Friedrichshall Hohenlohekreis 126100 Innerer Rain, Baierbach Pfedelbach 126128 Kesselfeld, Bauersbach Kupferzell 126161 Killingsäcker, Büttelbronn Öhringen 126162 Wacht, Unterohrn Öhringen 126164 Geilswiesen, Dimbach Bretzfeld 126166 Spatzenwiesen, Verrenberg Öhringen 126174 Im Ort, Oberohrn Pfedelbach Landkreis Schwäbisch Hall 127015 Gemeinde Bühlertann/Hettensberg Bühlertann 127021 ZV BTW Obersontheim/Mangoldshsn. Bühlerzell 127042 WG Schönhardt/Schönhardt Mainhardt 127080 Hüglerquelle Bühlerzell 127088 Bröckingen Gaildorf 127100 ZV BWVG Michelfeld/Witzmannsweiler Michelfeld 127119 Beuerlbach, Satteldorf Crailsheim 127147 B Gemeinde Wallhausen/Schainbach Wallhausen 127162 Schloßquelle Sulzbach-Laufen 127172 ZV BWVG Michelfeld »Bareisquellen« Mainhardt 127179 B ZV BWVG Michelfeld/Maibach/Bauersquelle Mainhardt Main-Tauber-Kreis 128027 Stadt Lauda-Königshofen-Oberbalbach »Felsenquelle« Lauda-Königshofen 128028 Neubronn Igersheim 128030 Scheinhardsmühle Nassau Weikersheim 128110 Kühbergquelle, Oberstetten Niederstetten 128121 Kiesel- und Scharrenbrunnen Wertheim 128124 Löffelstelzen Igersheim 128125 Edelfingen Bad Mergentheim 128138 Vorbachwiesen Weikersheim Weikersheim 128141 Grünbachgruppe Grünsfeld Ostalbkreis 136075 Quelle Hoher Baum, Quelle Im Rot, Tiefbrunnen Laub, Rainau-Dalkingen Rainau 136077 Langenbergquelle, Riesbürg-Goldburghausen Riesbürg 136081 ZV WV Jagstgruppe, Denzer Quellen Rosenberg 136124 A ZV WV Jagstgruppe, Quellen und TB Fischbachtal, Teilbereich Obere und Untere Kesselfeldquelle, Berger, Quelle, Zeller Quelle Jagstzell 136153 TB Holzmühle, ZV WV Jagstgruppe, Rosenberg Rosenberg Landkreis Karlsruhe 215001 ZV Gruppenwasserversorgung Hohberg Kronau 215029 Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, Büchenau Bruchsal 215033 WW Kürnbach Kürnbach 215152 Gemeinde Weingarten und Walzbachtal-Jöhlingen Walzbachtal Landkreis Rastatt 216201 Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim Bietigheim Stadt Mannheim 222031 C Mannheim-Rheinau Br.-Gruppe I-III Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis 225101 Seewiesen- und Mainbergquelle Hardheim Rhein-Neckar-Kreis 226029 Brunnen Eppelheim Eppelheim 226042 ZV Eichelberggruppe Schriesheim 226044 ZV WGV Lobdengau Ladenburg 226045 Gruppenwasserversorgung Obere Bergstraße, Heddesheim Ladenburg Enzkreis 236120 Gemeinde Wienersheim-Iptingen,Tiefbrunnen »Täle« II und III Wiernsheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315024 Gruppenwasserversorgung Krozinger Berg Bad Krozingen 315089 Ihringen Tiefbrunnen Gewann Ried Ihringen 315106 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1-5 Auggen 315133 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen Hügelheim Müllheim 315162 ZV WV Weilertal Quelle 5, Hügelheim Müllheim Landkreis Rottweil 325102 Engerstalquellen I und II, Dürrenmettstetten Sulz am Neckar Landkreis Konstanz 335002 TB Schlatterstäudle Aach 335011 Quellfassung Riene, Wahlwies Orsingen-Nenzingen 335099 Quellen Schönäcker und Hutzelsteig, Blumenfeld Tengen Landkreis Lörrach 336024 TB 1-3 und TB Rothaus Grenzach-Wyhlen 336192 WV Südliches Markgräflerland Efringen-Kirchen Landkreis Waldshut 337006 Gänsweiherquelle Wutach 337007 Oberletz- und Nussbachquellen, Blumegg Stühlingen 337215 Schambach- und Klausenquelle, Weizen Stühlingen 337216 Rübenreutequellen 1 und 2, Grimmelshofen Stühlingen 337256 Stellequellen 1-3, Eberfingen Stühlingen 337365 Grubenrainquelle, Schwaningen Stühlingen Landkreis Reutlingen 415021 Neunbrunnen Zwiefalten Stadt Ulm 421028 Eichhau, Donaustetten Ulm Alb-Donau-Kreis 425001 C Landeswasserversorgung Donauried-Hürbe Langenau 425013 Reutlingendorf Obermarchtal Landkreis Biberach 426023 Nuibert (Berberbühl) Dürmentingen 426029 Sattenbeurer Feld Bad Schussenried 426031 Eichen, ZV WV Ahlenbrunnengruppe Biberach an der Riß 426109 Herlighof Uttenweiler Landkreis Ravensburg 436063 Untere Wiesen Königseggwald 436121 OSG Kümmerazhofen Bad Waldsee Landkreis Sigmaringen 437018 GWF Bierstetten und GWF Schwemmer-Esch Ebersbach-Musbach 437027 QF Repperweiler Hohentengen 437051 QF Katzensteige (NZ) Bad Saulgau 437092 G Andelsbachtal, OF Neubrunn Illmensee 437092 H Andelsbachtal, GWF Zoznegg Ostrach 437095 GWF Albergasse Bad Saulgau Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt: WSG-Nr. WSG-Name Gemeinde** Landkreis Esslingen 116012 Rohrbachquelle (Bentazon) Neuhausen auf den Fildern Landkreis Rastatt 216201 Stadt Gaggenau, WWK Bietigheim (Metalaxyl) Bietigheim Rhein-Neckar-Kreis 226029 Brunnen Eppelheim (Bentazon) Eppelheim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 315106 ZV WV Weilertal Tiefbrunnen 1-5 (Bentazon) Auggen

### § 1 — Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung (landwirtschaftliche, einschließlich der erwerbsgärtnerischen und weinbaulichen, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzung wie zum Beispiel Sportanlagen). Sie bezweckt insbesondere die: 1. Vermeidung mikrobieller Grundwasserverunreinigungen,2. Vermeidung von Verunreinigungen des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Abbauprodukten sowie die schnellstmögliche Beseitigung vorhandener Belastungen,3. Minimierung von Nitrateinträgen und4. schnellstmögliche Sanierung nitratbelasteter Grundwasservorkommen durch grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen. (2) Um den Schutzzweck zu erreichen, wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt. (3) Die Verordnung regelt für ihren Geltungsbereich auch den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach § 45 Absatz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG).

### § 10 — Befreiung

§ 10 Befreiung(1) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Befreiung von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt. (2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden. (3) Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Durchführung von Maßnahmen der Flurneuordnung eine Befreiung vom Verbot des Umbruchs und anderer Nutzungsänderungen von Dauergrünland (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) erforderlich ist. (4) Für jede Bewirtschaftungseinheit, für die Befreiung von Schutzbestimmungen erteilt ist, kann für den Zeitraum der Befreiung die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 verlangt werden. Bei einer Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Wasserbehörde unbeschadet des Satzes 1 eine Stickstoffbilanz nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils gültigen Fassung für den Betrieb vorzulegen. Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 3.

### § 11 — Grundsätze des Ausgleichs

§ 11 Grundsätze des Ausgleichs(1) Der vom Land zu gewährende Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Grundlage einer Schätzung der wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Laufe des Bewilligungszeitraumes in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so werden Pauschal- und Sonderausgleich für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt. (2) Ein Ausgleich nach §§ 12 und 13 wird nicht geleistet, soweit wirtschaftliche Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können. Hat der Bewirtschafter im Bewilligungszeitraum, für den der Ausgleich beantragt wird, solche Maßnahmen nicht durchgeführt oder die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt, so wird der Ausgleich angemessen herabgesetzt oder ganz abgelehnt. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. Leistungen von Dritten werden auf den Ausgleich angerechnet (§ 24 Abs. 4 Satz 6 WG). (3) Würde sich für den Berechtigten ein Ausgleich von weniger als 50 Euro pro Jahr ergeben, so wird kein Ausgleich gewährt. (4) Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2001 zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 111/2000 - Deutschland (Baden-Württemberg) Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten dürfen die Ausgleichsleistungen in ihrer Gesamtheit einen Durchschnittssatz von 200 Euro je Hektar nicht überschreiten. Dementsprechend kann der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährende Ausgleich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum um den erforderlichen Prozentsatz abgesenkt werden.

### § 12 — Pauschalausgleich

§ 12 Pauschalausgleich(1) Der Pauschalausgleich für einen Bewilligungszeitraum beträgt in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten 165 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Schutzgebiet. Zusätzlich kann ein flächenbezogener Sonderausgleich unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 gewährt werden. (2) Bei Vorliegen wirtschaftlicher Nachteile durch Beschränkungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. c wird Tierhaltungsbetrieben mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II folgende Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr gewährt: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II (%) unter 20 20 bis 35 über 35 bis 50 über 50 Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr (Euro) 10 40 85 160 Die Pauschale wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen im Bewilligungszeitraum 1. in erheblichem Umfang eine Befreiung von den Schutzbestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 Buchst. c erteilt worden ist oder2. diese Schutzbestimmungen nicht eingehalten oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden. (3) Pauschalausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen 1. gemäß § 5 Abs. 2 von den Schutzbestimmungen eine Befreiung erteilt worden ist. Für den Zeitraum vor der Befreiung wird die Pauschale für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt,2. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Befreiung nach § 10 von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 erteilt worden ist,2a. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Ausnahme nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG erteilt worden ist,3. die wirtschaftlichen Nachteile im Bewilligungszeitraum aus sonstigen Gründen erheblich unter dem Pauschalausgleich liegen,4. die Untersuchung einer Bodenprobe eine Überschreitung der Überwachungswerte im Bewilligungszeitraum ergeben hat, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 liegen vor, oder5. im Bewilligungszeitraum Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden. Ferner wird Pauschalausgleich nicht gewährt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen in Gewächshäusern, Flächen mit sonstiger Bodennutzung sowie Flächen in der Schutzzone I.

### § 13 — Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich

§ 13 Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich(1) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich, so kann er anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Einzelausgleich verlangen. Berechtigte, die für bestimmte Flächen keinen Anspruch auf Pauschalausgleich haben, für die aber nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG ein Ausgleichsanspruch besteht, können für diese Flächen ebenfalls Einzelausgleich verlangen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich und der Sonderausgleich nach § 12 Abs. 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters ausgeschlossen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters in der Zone II ausgeschlossen. (2) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1, kann er bei wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich einen flächenbezogenen Sonderausgleich für folgende Beschränkungen verlangen: 1. Verbote von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmittel nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 und2. Schutzbestimmungen nach Anlage 6 zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 und weitergehende der Sanierung dienende standort- und nutzungsangepasste Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Nitratsanierungsgebieten. Er wird von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde anhand der in Absatz 3 Satz 1 bis 4 genannten Kriterien für jeden Bewilligungszeitraum ermittelt. (3) Der Einzelausgleich setzt den Nachweis der Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemisst sich nach § 24 Abs. 4 Satz 4 bis 6 WG. Als Einzelausgleich wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens der in § 12 vorgesehene Pauschalausgleich und gegebenenfalls der flächenbezogene Sonderausgleich nach Absatz 2 geleistet. Der Berechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 für jede Bewirtschaftungseinheit von mehr als 10 a im Gartenbau, sowie bei Sonderkulturen (zum Beispiel Spargel, Tabak, Wein) und 0,5 ha bei sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungsverhältnissen vorzulegen.

### § 14 — Verfahren, Zuständigkeit

§ 14 Verfahren, Zuständigkeit(1) Der Antrag ist auf dem amtlichen Vordruck des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum im Rahmen des »Gemeinsamen Antragsverfahrens« zu stellen. Es gilt die gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) bestimmte Ausschlussfrist des »Gemeinsamen Antragsverfahrens«, die bei Bedarf bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu erfragen ist. Antragsberechtigt ist, wer am Tag der Antragstellung Bewirtschafter ist. Bei verspäteter Einreichung des Antrags verringert sich der Ausgleich pro Werktag Verspätung um 1 vom Hundert des Betrages, auf den der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Antragstellung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, entfällt der Ausgleichsanspruch. Der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG bleibt unberührt.(2) Der Antrag kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebietsverordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. (3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. (4) Die Auszahlung der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 für kontrollierte Bewirtschaftungseinheiten erfolgt nach Durchführung der Bodenuntersuchungen im Bodenkontrollzeitraum, wenn die Einhaltung der Nitratstickstoffgehalte nach § 7 nachgewiesen ist. Der Einzelausgleich wird ausbezahlt, wenn der Bewilligungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Beim Einzelausgleich können Abschlagszahlungen gewährt werden. (5) Die untere Landwirtschaftsbehörde entscheidet über Bewilligung, Widerruf und Rücknahme des Ausgleichs. Örtlich zuständig ist die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk der Bewirtschafter seinen Unternehmenssitz hat. Hat der Bewirtschafter keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes, so ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Schutzgebieten bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Flächen liegt.

### § 16 — Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) In den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten handelt ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7 a WHG, wer in Wasserschutzgebieten, ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2 WG), vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Bewirtschafter eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,2. die sich aus Anlage 1 Nr. 4.2 oder 5.2 oder 6.1 oder 7.1 Buchst. a ergebenden Bestimmungen zur Stickstoffdüngung nicht einhält,3. die sich aus Anlage 3 ergebenden Ausbringungsverbote nach der letzten Ernte nicht einhält,4. entgegen Anlage 4 Nr. 2 Buchst. c oder d oder Tabelle 1 oder Anlage 6 Nr. 5 vor den dort aufgeführten frühesten Terminen Bodenbearbeitung durchführt oder Begrünungspflanzen einarbeitet,5. gegen das Umbruch- und Nutzungsänderungsverbot nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 verstößt,6. gegen das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 3 verstößt,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG beinhaltet,8. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG beinhaltet. (2) Ferner handelt ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 1 über das Begrünungsgebot oder die Art der Begrünung verstößt,2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 einem Duldungsgebot nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG oder einem Handlungsgebot nach § 24 Abs. 1 WG nicht nachkommt,3. einer Verpflichtung nach § 6 in Verbindung mit § 101 WHG nicht nachkommt,4. einer vollziehbaren Auflage im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese ein Duldungsgebot nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG oder ein Handlungsgebot nach § 24 Abs. 1 WG beinhaltet.

### § 17 — (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind. Sie gilt auch für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und für als solche Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind. (2) Für Wasserschutzgebiete zum Schutz von oberirdischen Gewässern nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG sowie für jeweils als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind, gelten die §§ 6 und 11 bis 15 dieser Verordnung entsprechend, wenn die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch Anordnung der höheren oder unteren Wasserbehörde beschränkt ist. Gleiches gilt für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 106 Absatz 2 WHG sowie für als solche Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen kein Sickerwasser anfällt und deshalb ein Eintrag von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten in das Grundwasser ausgeschlossen ist, sowie Klein- und Hausgärten.

### § 3 — Begriffsbestimmungen

§ 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind: 1. Langsam wirkende Dünger:stickstoffhaltige Düngemittel, bei denen Nitrat erst nach Umsetzungen im Boden aus organisch gebundenem Stickstoff oder aus Ammoniumstickstoff entsteht; dazu zählen insbesondere organische Dünger, Ammoniumdünger, Harnstoff, Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung sowie mit Nitrifikationshemmstoffen stabilisierte Stickstoffdünger mit Nitratanteilen von bis zu 30 vom Hundert;2. Wirtschaftsdünger:alle Stoffe nach § 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung;3. Sekundärrohstoffdünger:Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Wirtschaftsdünger oder mit Stoffen nach § 2 Nummern 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes in der jeweils geltenden Fassung;4. Rottemist:Stallmist mit hohem Strohanteil (etwa 3 kg Stroh/Großvieheinheit/Tag) und einer Rottezeit von mindestens drei Monaten;5. Bewirtschaftungseinheit, Schlag:einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters mit einer Kulturart. Die von der Vorkultur abhängigen Schutzbestimmungen sind unabhängig von der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten einzuhalten;6. A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden und Moor- und Anmoorböden):a) alle Böden mit einer beprobbaren Bodentiefe von weniger als 0,6 m,b) Böden mit hohem Sandanteil, das sind Böden mit den Bodenarten des Ackerschätzungsrahmens1- Sand (S), anlehmiger Sand (Sl)- lehmiger Sand (lS), ausgenommen Lössboden (lS Lö)- stark lehmiger Sand (SL), ausgenommen Lössboden (SL Lö),c) Böden mit hohem Skelettanteil, das sind unabhängig von der Bodenart alle Böden mit den Entstehungsarten Vg (steinhaltige Verwitterungsböden) oder Alg (steinhaltige Alluvialböden) oder Dg (steinhaltige Diluvialböden) und den Zustandsstufen 4, 5, 6 und 7 des Ackerschätzungsrahmens1,d) Böden mit den Bodenarten des Grünlandschätzungsrahmens1- Sand (S), lehmiger Sand (lS)- Lehm (L) oder Ton (T) und den Zustands- und Wasserstufen II4¯, II5¯, III4¯, III5¯,e) Moor- und Anmoorböden:Böden mit der Bodenart Mo (auch in Verbindung mit anderen Bodenarten wie z. B. LMo) des Ackerschätzungsrahmens1 und Grünlandschätzungsrahmens1 sowie anmoorige Böden (Humusgehalt von 15 bis 30 vom Hundert) und Moorböden (Humusgehalt von mehr als 30 vom Hundert).Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus A-Böden, gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als A-Boden;7. B-Böden (weniger auswaschungsgefährdete Böden):Alle sonstigen Böden und Standorte, die nicht A-Böden nach Nummer 6 sind.Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus B-Böden, gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als B-Boden;8. Dauergrünland:Grünland, Wechselgrünland und Ackerfutter ab Beginn des sechsten Nutzungsjahres ohne Anrechnung des Ansaatjahres und der Zeiten einer Grünlandnutzung im Rahmen staatlicher Förderprogramme. Im Rahmen von Maßnahmen der Flurneuordnung (§ 10 Abs. 3) neu angelegtes Grünland gilt sofort als Dauergrünland;9. Nitrat-Stickstoff:Massenanteil an Stickstoff (N) von der Nitratmenge (NO3) in einer Bodenprobe, ausgedrückt als flächenbezogene Menge in kg Stickstoff je Hektar (kg N/ha) für eine anzugebende Bodentiefe oder Bodenschicht;10. Messmethode:Der im Boden vorhandene Vorrat an Nitratstickstoff wird möglichst nahe zum Düngetermin durch Untersuchung repräsentativer Bodenproben ermittelt und bei der Berechnung der zulässigen Stickstoffdüngung als Abschlag berücksichtigt;11. Bodenkontrollzeitraum:15. Oktober bis 15. November. In begründeten Fällen kann der Bodenkontrollzeitraum ausnahmsweise bis 15. Dezember ausgedehnt werden.

### § 4 — Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 4 Allgemeine Schutzbestimmungen(1) Im Fassungsbereich der Schutzgebiete (Zone I) sind im land- und forstwirtschaftlichen Bereich nur gestattet: 1. Grünland mit Mähnutzung und mit Abfuhr des Mähgutes nach dem Schnitt, ohne Düngung und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zulässig ist das Ausbringen von mineralischen Düngemitteln, soweit dies zum Aufbau oder zur Erhaltung einer schützenden, dichten Grasnarbe erforderlich ist,2. forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung, Pflanzenschutzmittelanwendung, Kahlhiebe und Wurzelstockbeseitigung. (2) In der engeren Schutzzone der Schutzgebiete (Zone II) sind verboten: 1. Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, Silagesickersaft und ähnlichen Stoffen,2. Ausbringung von Sekundärrohstoffdüngern, ausgenommen solche rein pflanzlicher Herkunft und3. zusätzlich zu den Verboten nach den Nummern 1 und 2 auf A-Böden:a) Weidenutzung, außer wenn Besatzdichte und Beweidungsdauer dem Futterangebot angepasst sind, eine nachhaltige Störung der Grasnarbe nicht zu besorgen ist und Viehtränken regelmäßig umgesetzt werden,b) Tierpferche undc) Ausbringung von Mist, ausgenommen Rottemist. (3) In der engeren und der weiteren Schutzzone der Schutzgebiete (Zonen II und III) gilt: 1. Der Umbruch sowie jegliche Nutzungsänderung auch von Teilflächen von Dauergrünland ist verboten. Nutzungsänderungen in diesem Sinne sind nicht Veränderungen innerhalb der Grünlandbewirtschaftung. Von diesem Verbot sind die Pflanzung standortgerechter Streuobstbestände und die standortgerechte Aufforstung ausgenommen, wenn dabei kein flächenhafter Umbruch erfolgt.2. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Terbuthylazin oder Tolylfluanid enthalten, ist verboten.3. Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, sind den Standortverhältnissen so anzupassen, dass Nitratstickstoffauswaschungen soweit wie möglich vermieden werden.4. Bewirtschafter von Grundstücken haben sich über die näheren Einzelheiten der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu informieren. Hierzu steht die amtliche landwirtschaftliche Beratung zur Verfügung. Außerdem wird vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in Abstimmung mit dem Umweltministerium ein amtlicher Leitfaden herausgegeben. Der Leitfaden kann bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde bezogen werden.

### § 5 — Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten

§ 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten(1) In Problem- und Sanierungsgebieten gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen. Problem- und Sanierungsgebiete sind Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 1, wenn das zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung aus diesen Gebieten gewonnene Rohwasser, bei Vorliegen mehrerer Wasserfassungen das aus diesen Gebieten gewonnene Rohmischwasser und bei Gebieten im Interesse künftiger öffentlicher Wasserversorgung das an allen vorgesehenen Wasserfassungen gewinnbare Rohwasser, 1. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 35 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),2. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 40 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),3. eine Konzentration an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder an deren Abbauprodukten von 0,1 μm/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet) und diese Belastungen nicht überwiegend aus Bereichen außerhalb der Landbewirtschaftung herrühren. Die unteren Wasserbehörden geben Auskunft über die Problem- und Sanierungsgebiete und die Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommen. Im Auftrag der obersten Wasserbehörde veröffentlicht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Internet eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und der Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommt, und aktualisiert diese jährlich. Die unteren Wasserbehörden erfassen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten im elektronischen Fachverfahren des Landes und aktualisieren sie jährlich zum 31. Oktober. Die zur Erstellung der elektronischen Liste erforderlichen Daten werden Anfang November automatisiert an die LUBW übermittelt. (2) Die Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung anordnen, dass die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen sowie die Vorschrift des § 7 in bestimmten Teilbereichen eines Problem- oder Sanierungsgebietes nicht gelten. Die Anordnung setzt voraus, dass innerhalb dieses Gebietes unterschiedliche Rohwasserqualitäten vorhanden sind und dass die hydrogeologischen Verhältnisse oder die Bodennutzung für die Rohwasserqualität maßgebliche Unterschiede aufweisen. (3) Die Einstufung eines Gebietes nach den Kriterien des Absatzes 1 wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zeitpunkt folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Einstufung bleibt wirksam, bis die Voraussetzungen des Absatzes 1 über die Dauer von drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr vorliegen und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres. (4) In der engeren und weiteren Schutzzone der Problem- und Sanierungsgebiete gelten folgende besonderen Schutzbestimmungen: 1. Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebiete:a) StickstoffdüngungDer auswaschungsgefährdete Nitratstickstoff im Boden ist im Vegetationszeitraum nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 soweit wie möglich zu vermindern.b) Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und SekundärrohstoffdüngernZusätzlich zu Buchstabe a gelten die Bestimmungen der Anlage 3, soweit das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern nicht bereits nach § 4 Abs. 2 verboten ist.c) Begrünung und GrünlandFür einen wirkungsvollen Stickstoffentzug ist ein möglichst ganzjähriger Pflanzenbewuchs durch Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 4 sicherzustellen.d) Einarbeitung von Begrünungspflanzen und BodenbearbeitungZur Verringerung der Freisetzung von auswaschungsgefährdetem Nitratstickstoff durch Mineralisierungsvorgänge sind die Bodenbearbeitung und die Einarbeitung von Begrünungspflanzen den Standort- und Nutzungsbedingungen nach Maßgabe der Anlage 4 anzupassen.e) BewässerungDie Bewässerung ist so durchzuführen, dass eine hierdurch verursachte Verlagerung von Nitrat in den Untergrund außerhalb des durchwurzelten Bodenraumes vermieden wird. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Anlage 5.f) Anpassung betrieblicher FruchtfolgenDie betrieblichen Fruchtfolgen sind soweit als möglich so an die Standortverhältnisse anzupassen, dass sie dazu beitragen, den auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff im Herbst zu verringern.g) GewächshäuserIn Gewächshäusern gelten nur die Bestimmungen zur Bewässerung nach Buchstabe e.2. In Nitratsanierungsgebieten gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 6.3. Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete:Die Anwendung von Mitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten oder aus deren Wirkstoffen die den Schwellenwert überschreitenden Abbauprodukte entstehen können, ist verboten.

### § 6 — Überwachung

§ 6 Überwachung(1) Neben den nach § 80 WG zuständigen Behörden wirkt die untere Landwirtschaftsbehörde an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind auch befugt, Proben von Böden, Pflanzen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln ohne Entschädigung zu fordern oder zu entnehmen. § 101 WHG gilt entsprechend.(2) Für Überwachungsmaßnahmen, die weder auf Veranlassung noch im Interesse des Bewirtschafters erfolgen, werden Gebühren nicht erhoben. Die Festsetzung von Kosten im Bußgeldverfahren bleibt unberührt.

### § 8 — Anordnungen

§ 8 Anordnungen(1) Die Befugnis der höheren und der unteren Wasserbehörde, durch Rechtsverordnung inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Insbesondere kann die Wasserbehörde in Schutzgebieten mit mehreren Wasserfassungen in Einzugsgebieten einzelner Wasserfassungen Anordnungen treffen, die denselben Inhalt haben wie Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4, wenn das an den zugehörigen Wasserfassungen gewonnene Rohwasser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde weitere Anordnungen nach § 52 Absatz 1 und 2 WHG treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. In diesem Fall können die erforderlichen Anordnungen auch ohne Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft getroffen werden. Die Wasserbehörde kann insbesondere anordnen, dass der Bewirtschafter 1. Bodenuntersuchungen durchführt oder durchführen lässt,2. Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen führt,3. für bestimmte Zeiträume, Kulturen und Kulturfolgen oder in bestimmten Bereichen des Wasserschutzgebietes keine stickstoffhaltigen Düngemittel oder organische Stoffe ausbringen darf,4. bestimmte Anbau-, Düngungs-, Bodenbearbeitungs- oder Pflanzenschutzmaßnahmen anwendet oder unterlässt,5. an überbetrieblichen Düngungs-, Pflanzenschutz- oder sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen teilnimmt,6. an Beratungs-, Schulungs- oder Informationsveranstaltungen teilnimmt. (3) Werden nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 bis 3 Anordnungen getroffen, die denselben Inhalt haben wie die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Nitratproblem- oder Nitratsanierungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen, so gelten §§ 7 und 9, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 entsprechend.

### § 11 — Grundsätze des Ausgleichs

§ 11 Grundsätze des Ausgleichs(1) Der vom Land zu gewährende Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Grundlage einer Schätzung der wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Laufe des Bewilligungszeitraumes in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so werden Pauschal- und Sonderausgleich für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt.(2) Ein Ausgleich nach §§ 12 und 13 wird nicht geleistet, soweit wirtschaftliche Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können. Hat der Bewirtschafter im Bewilligungszeitraum, für den der Ausgleich beantragt wird, solche Maßnahmen nicht durchgeführt oder die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt, so wird der Ausgleich angemessen herabgesetzt oder ganz abgelehnt. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. Leistungen von Dritten werden auf den Ausgleich angerechnet (§ 45 Abs. 3 Satz 7 WG).(3) Würde sich für den Berechtigten ein Ausgleich von weniger als 50 Euro pro Jahr ergeben, so wird kein Ausgleich gewährt.(4) Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2001 zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 111/2000 - Deutschland (Baden-Württemberg) Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten dürfen die Ausgleichsleistungen in ihrer Gesamtheit einen Durchschnittssatz von 200 Euro je Hektar nicht überschreiten. Dementsprechend kann der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährende Ausgleich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum um den erforderlichen Prozentsatz abgesenkt werden.

### § 12 — Pauschalausgleich

§ 12 Pauschalausgleich(1) Der Pauschalausgleich für einen Bewilligungszeitraum beträgt in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten 120 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Schutzgebiet. Sofern es sich um mit Nitrat belastete Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Düngeverordnung handelt, beträgt der Ausgleich 45 Euro je Hektar. Zusätzlich kann ein flächenbezogener Sonderausgleich unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 gewährt werden.(2) Bei Vorliegen wirtschaftlicher Nachteile durch Beschränkungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. c wird Tierhaltungsbetrieben mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II folgende Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr gewährt: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II (%) unter 20 20 bis 35 über 35 bis 50 über 50 Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr (Euro) 10 40 85 160 Die Pauschale wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen im Bewilligungszeitraum1. in erheblichem Umfang eine Befreiung von den Schutzbestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 Buchst. c erteilt worden ist oder2. diese Schutzbestimmungen nicht eingehalten oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden.(3) Pauschalausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen1. gemäß § 5 Abs. 2 von den Schutzbestimmungen eine Befreiung erteilt worden ist. Für den Zeitraum vor der Befreiung wird die Pauschale für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt,2. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Befreiung nach § 10 von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 erteilt worden ist,2a. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Ausnahme nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG erteilt worden ist,3. die wirtschaftlichen Nachteile im Bewilligungszeitraum aus sonstigen Gründen erheblich unter dem Pauschalausgleich liegen,4. die Untersuchung einer Bodenprobe eine Überschreitung der Überwachungswerte im Bewilligungszeitraum ergeben hat, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 liegen vor, oder5. im Bewilligungszeitraum Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden.Ferner wird Pauschalausgleich nicht gewährt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen in Gewächshäusern, Flächen mit sonstiger Bodennutzung sowie Flächen in der Schutzzone I.

### § 13 — Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich

§ 13 Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich(1) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich, so kann er anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Einzelausgleich verlangen. Berechtigte, die für bestimmte Flächen keinen Anspruch auf Pauschalausgleich haben, für die aber nach § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 4 und 5 WHG, § 45 Absatz 3 WG ein Ausgleichsanspruch besteht, können für diese Flächen ebenfalls Einzelausgleich verlangen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich und der Sonderausgleich nach § 12 Abs. 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters ausgeschlossen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters in der Zone II ausgeschlossen.(2) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1, kann er bei wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich einen flächenbezogenen Sonderausgleich für folgende Beschränkungen verlangen:1. Verbote von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmittel nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 und2. Schutzbestimmungen nach Anlage 6 zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 und weitergehende der Sanierung dienende standort- und nutzungsangepasste Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Nitratsanierungsgebieten.Er wird von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde anhand der in Absatz 3 Satz 1 bis 4 genannten Kriterien für jeden Bewilligungszeitraum ermittelt.(3) Der Einzelausgleich setzt den Nachweis der Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemisst sich nach § 45 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 WG. Als Einzelausgleich wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens der in § 12 vorgesehene Pauschalausgleich und gegebenenfalls der flächenbezogene Sonderausgleich nach Absatz 2 geleistet. Der Berechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 für jede Bewirtschaftungseinheit von mehr als 10 a im Gartenbau, sowie bei Sonderkulturen (zum Beispiel Spargel, Tabak, Wein) und 0,5 ha bei sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungsverhältnissen vorzulegen.

### § 16 — Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) In den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten handelt ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7 a WHG, wer in Wasserschutzgebieten, ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 52 Abs. 2 WHG), vorsätzlich oder fahrlässig1. als Bewirtschafter eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,2. die sich aus Anlage 1 Nr. 4.2 oder 5.2 oder 6.1 oder 7.1 Buchst. a ergebenden Bestimmungen zur Stickstoffdüngung nicht einhält,3. die sich aus Anlage 3 ergebenden Ausbringungsverbote nach der letzten Ernte nicht einhält,4. entgegen Anlage 4 Nr. 2 Buchst. c oder d oder Tabelle 1 oder Anlage 6 Nr. 5 vor den dort aufgeführten frühesten Terminen Bodenbearbeitung durchführt oder Begrünungspflanzen einarbeitet,5. gegen das Umbruch- und Nutzungsänderungsverbot nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 verstößt,6. gegen das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 3 verstößt,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG beinhaltet,8. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG beinhaltet.(2) Ferner handelt ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG, wer in den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten vorsätzlich oder fahrlässig1. gegen Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 1 über das Begrünungsgebot oder die Art der Begrünung verstößt,2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 einem Duldungsgebot nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG oder einem Handlungsgebot nach § 45 Absatz 1 WG nicht nachkommt,3. einer Verpflichtung nach § 6 in Verbindung mit § 101 WHG nicht nachkommt,4. einer vollziehbaren Auflage im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese ein Duldungsgebot nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WHG oder ein Handlungsgebot nach § 45 Absatz 1 WG beinhaltet.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind. Sie gilt auch für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG.(2) Für Wasserschutzgebiete zum Schutz von oberirdischen Gewässern nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG sowie für jeweils als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind, gelten die §§ 6 und 11 bis 15 dieser Verordnung entsprechend, wenn die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch Anordnung der höheren oder unteren Wasserbehörde beschränkt ist. Gleiches gilt für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 106 Absatz 2 WHG.(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen kein Sickerwasser anfällt und deshalb ein Eintrag von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten in das Grundwasser ausgeschlossen ist, sowie Klein- und Hausgärten.

### § 5 — Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten

§ 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten(1) In Problem- und Sanierungsgebieten gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen. Problem- und Sanierungsgebiete sind Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 1, wenn das zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung aus diesen Gebieten gewonnene Rohwasser, bei Vorliegen mehrerer Wasserfassungen das aus diesen Gebieten gewonnene Rohmischwasser und bei Gebieten im Interesse künftiger öffentlicher Wasserversorgung das an allen vorgesehenen Wasserfassungen gewinnbare Rohwasser,1. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen signifikanten und anhaltenden steigenden Trend nach § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der Grundwasserverordnung über die Dauer von sechs Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),2. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l und gleichzeitig einen signifikanten und anhaltenden steigenden Trend nach § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der Grundwasserverordnung über die Dauer von sechs Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),3. eine Konzentration von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten, Biozidwirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozidprodukten von jeweils 0,1 μg/l oder in Summe 0,5 μg/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet)und diese Belastungen nicht überwiegend aus Bereichen außerhalb der Landbewirtschaftung herrühren. Die unteren Wasserbehörden geben Auskunft über die Problem- und Sanierungsgebiete und die Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommen. Im Auftrag der obersten Wasserbehörde veröffentlicht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Internet eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und der Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommt, und aktualisiert diese jährlich. Die unteren Wasserbehörden erfassen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten im elektronischen Fachverfahren des Landes und aktualisieren sie jährlich zum 31. Oktober. Die zur Erstellung der elektronischen Liste erforderlichen Daten werden Anfang November automatisiert an die LUBW übermittelt.(2) Die Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung anordnen, dass die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen sowie die Vorschrift des § 7 in bestimmten Teilbereichen eines Problem- oder Sanierungsgebietes nicht gelten. Die Anordnung setzt voraus, dass innerhalb dieses Gebietes unterschiedliche Rohwasserqualitäten vorhanden sind und dass die hydrogeologischen Verhältnisse oder die Bodennutzung für die Rohwasserqualität maßgebliche Unterschiede aufweisen.(3) Die Einstufung eines Gebietes nach den Kriterien des Absatzes 1 wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zeitpunkt folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Einstufung bleibt wirksam, bis die Voraussetzungen des Absatzes 1 über die Dauer von sechs aufeinander folgenden Jahren nicht mehr vorliegen und endet mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres.(4) In der engeren und weiteren Schutzzone der Problem- und Sanierungsgebiete gelten folgende besonderen Schutzbestimmungen:1. Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebiete:a) StickstoffdüngungDer auswaschungsgefährdete Nitratstickstoff im Boden ist im Vegetationszeitraum nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 soweit wie möglich zu vermindern.b) Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und SekundärrohstoffdüngernZusätzlich zu Buchstabe a gelten die Bestimmungen der Anlage 3, soweit das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern nicht bereits nach § 4 Abs. 2 verboten ist.c) Begrünung und GrünlandFür einen wirkungsvollen Stickstoffentzug ist ein möglichst ganzjähriger Pflanzenbewuchs durch Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 4 sicherzustellen.d) Einarbeitung von Begrünungspflanzen und BodenbearbeitungZur Verringerung der Freisetzung von auswaschungsgefährdetem Nitratstickstoff durch Mineralisierungsvorgänge sind die Bodenbearbeitung und die Einarbeitung von Begrünungspflanzen den Standort- und Nutzungsbedingungen nach Maßgabe der Anlage 4 anzupassen.e) BewässerungDie Bewässerung ist so durchzuführen, dass eine hierdurch verursachte Verlagerung von Nitrat in den Untergrund außerhalb des durchwurzelten Bodenraumes vermieden wird. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Anlage 5.f) Anpassung betrieblicher FruchtfolgenDie betrieblichen Fruchtfolgen sind soweit als möglich so an die Standortverhältnisse anzupassen, dass sie dazu beitragen, den auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff im Herbst zu verringern.g) GewächshäuserIn Gewächshäusern gelten nur die Bestimmungen zur Bewässerung nach Buchstabe e.2. In Nitratsanierungsgebieten gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 6.3. Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete:Die Anwendung von Mitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten oder aus deren Wirkstoffen die den Schwellenwert überschreitenden Abbauprodukte entstehen können, ist verboten.

### Anlage 3 — Bestimmungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern

Anlage 3(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b)Bestimmungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern 1. Flüssige Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und flüssige SekundärrohstoffdüngerFür die spätesten Ausbringungstermine nach der letzten Ernte und für früheste Ausbringungstermine zur Folgenutzung gelten folgende Bestimmungen. Nutzungs- und Standortverhältnisse Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen spätester Termin nach letzter Ernte (max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar) frühester Termin zur Folgenutzung (Stickstoff nach Bedarf) 1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) 30. Oktober 1. Februar 2. Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September 3. Wintergerste, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten zur Saat 4. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen keine Ausbringung 5. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt 6. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden zur Strohrotte 7. Getreidestrohrotte mit nachfolgendem Feldfutter als Zweitfrucht, wenn noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung erfolgt zur Strohrotte entfällt 8. Bestehende winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte, und nicht nach Kartoffeln und Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September 9. Feldgras und sonstiges Feldfutter als Zweitfrucht, wenn zur Strohrotte keine Stickstoffgabe erfolgte 15. September 1. Februar 10. Sommerungen als Folgenutzung keine Ausbringung 1. Februar, bei Mais: 1. März 11. Moor- und Anmoorböden keine Ausbringung Die Lagerzeiten und die sich daraus ergebenden Kapazitäten zur Lagerung der Wirtschaftsdünger müssen mindestens so groß sein, dass die oben genannten Ausbringungsbestimmungen eingehalten werden können. Die gesamte betriebliche Lagerzeit kann auch durch Abgabe von flüssigen Wirtschaftsdüngern an andere Betriebe oder durch Nutzung von Lagerkapazitäten in Fremd- oder Gemeinschaftsbehältern erreicht werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.2. Festmist, Hopfenhäcksel und feste SekundärrohstoffdüngerZur Düngung mit Festmist, Hopfenhäcksel und festen Sekundärrohstoffdüngern gelten folgende Bestimmungen: Nutzungs- und Standortverhältnisse Frühest mögliche Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen nach der letzten Ernte (max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 160 kg Gesamtstickstoff pro Hektar) im Frühjahr (Stickstoff nach Bedarf) 1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) vorgezogene Ausbringung ab 1. Dezember 1. Februar 2. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen 3. Frühe Sommerung im Folgejahr 4. Wintergerste Winterraps zur Saat 5. Späte Sommerungen (Mais, Hackfrüchte) 1. Januar 1. März 6. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt 7. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden auf die Stoppel entfällt 8. Winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte zur Saat entfällt 9. Feldgras, sonstiges Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr entfällt 10. Moor- und Anmoorböden keine Ausbringung 1. Februar 11. Nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Kartoffeln 1. Februar 12. Hopfen 6 Wochen vor dem Schneiden

### Anlage 6 — Zusätzliche Bestimmungen in Nitratsanierungsgebieten

Anlage 6 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 2)Zusätzliche Bestimmungen in NitratsanierungsgebietenSoweit keine weitergehenden gebietsangepassten Anordnungen (Sanierungsplan) getroffen werden, gilt in Nitratsanierungsgebieten zusätzlich zu den Bestimmungen der Anlagen 1 bis 5 folgendes: 1 Stickstoffdüngung von ackerbaulichen KulturenBei Hopfen ist keine organische Düngung zulässig.2 Stickstoffdüngung im Gemüse- und Zierpflanzenbau, Obst- und Weinbau, sowie in BaumschulenDie Messmethode ist kulturbegleitend bei jeder Stickstoffdüngung anzuwenden. Für Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 a mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 vom Hundert dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen.3 Begrünung bei ErdbeerenIm Pflanzjahr und bei mehrjährigen Kulturen im ersten Jahr nach der Pflanzung sind die Erntegassen zu begrünen, sofern kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht durch Einsaat von Sommergerste. Als frühester Einarbeitungstermin für die Begrünungspflanzen gilt der 1. Februar, bei späten Sommerungen gilt der 1. März.4 Sondermaßnahmen für Gemüsekulturfolgen, wenn auf mehr als 10 vom Hundert der bewirtschafteten Flächen des Sanierungsgebietes Gemüse angebaut wird4.1 Sofern kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht, Anbau von tiefwurzelnden Pflanzen nach flachwurzelnden.4.2 Anwendung langsam wirkender Dünger oder Einzelgaben von max. 30 kg N/ha zu flachwurzelnden Kulturen.4.3 Kein Anbau flachwurzelnder Letztkulturen (z. B. Feldsalat, Lauchzwiebeln) und Spinat nach Vorkulturen mit Gesamt-Stickstoffsollwerten über 200 kg N/ha oder bei stickstoffreichen Ernteresten der Vorkultur.4.4 Abfuhr des nicht marktfähigen Aufwuchses der nicht winterharten Letztkulturen1 spätestens zu dem gebietsüblichen Erntetermin.4.5 Bodenbearbeitung begrünter und unbegrünter Flächen erst zur Feldbestellung der Erstkulturen im Folgejahr oder zu einer ackerbaulichen Sommerkultur, ausgenommen bei Anbau von Winterraps.5 Einarbeitung der Begrünungspflanzen und BodenbearbeitungFür Ackerflächen mit Begrünung sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht gelten für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen als früheste Termine: Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen in Höhenlagen über 500 m, ausgenommen nach Kartoffeln, nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten* und nach Wirtschaftsdünger nach der Ernte 1. Dezember Sonstige Flächen 1. Februar bei späten Sommerungen: 1. März 6 Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern6.1 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Sekundärrohstoffdünger ausgebracht werden.6.2 Eine vorgezogene Ausbringung von Festmist im Herbst zur Folgenutzung nach Anlage 3 Nr. 2 ist nur zu Dauergrünland und überwinterndem Feldfutter (ohne Leguminosen) zulässig.7 Bewässerungsmaßnahmen7.1 Die Bemessung der Beregnungsgaben muss regelmäßig auf allen zu bewässernden Flächen standortspezifisch entsprechend Anlage 5 Nr. 3.1 erfolgen.7.2 Bei Kartoffeln ist eine Frostschutzberegnung nur bei Verwendung von Lochfolie und Intervallberegnung zulässig.

### § 17 — Übergangsbestimmung

§ 17 Übergangsbestimmung(1) Flächen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 8. August 1991 (GBl. S. 545) Dauergrünland sind, gelten als Dauergrünland. (2) Der Pauschalausgleich nach § 9 der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung vom 8. August 1991 (GBl. S. 545) wird im Jahr 2001 auf ein Sechstel des vollen Pauschalausgleichs festgesetzt. (3) Der Pauschal- und der flächenbezogene Sonderausgleich nach §§ 12 und 13 werden im Jahr 2001 auf fünf Sechstel der vollen Beträge festgesetzt. (4) Bei vertraglichen Regelungen in geplanten Wasserschutzgebieten ist entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu verfahren. (5) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 und der Anlage 8 treten am 28. Februar 2005 außer Kraft. (6) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 2 zum Ausgleich bei Befreiungen von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 in erheblichem Umfang werden für die Zeit bis 28. Februar 2002 nicht angewandt.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 WG getroffen worden sind.(2) Für Wasserschutzgebiete zum Schutz von oberirdischen Gewässern nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG und Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1 WG sowie für jeweils als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 2 WG getroffen worden sind, gelten §§ 6 und 11 bis 15 dieser Verordnung entsprechend, wenn die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch Anordnung der höheren oder unteren Wasserbehörde nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt wird. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen kein Sickerwasser anfällt und deshalb ein Eintrag von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten in das Grundwasser ausgeschlossen ist, sowie Klein- und Hausgärten.

### § 12 — Pauschalausgleich

§ 12 Pauschalausgleich(1) Der Pauschalausgleich für einen Bewilligungszeitraum beträgt in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten 165 Euro je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Schutzgebiet. Zusätzlich kann ein flächenbezogener Sonderausgleich unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 gewährt werden. (2) Bei Vorliegen wirtschaftlicher Nachteile durch Beschränkungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. c wird Tierhaltungsbetrieben mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II folgende Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr gewährt: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in der Zone II (%) unter 20 20 bis 35 über 35 bis 50 über 50 Pauschale je Hektar LF in der Zone II und Jahr (Euro) 10 40 85 160 Die Pauschale wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen im Bewilligungszeitraum 1. in erheblichem Umfang eine Befreiung von den Schutzbestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 Buchst. c erteilt worden ist oder2. diese Schutzbestimmungen nicht eingehalten oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden. (3) Pauschalausgleich nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt für Bewirtschaftungseinheiten, bei denen 1. gemäß § 5 Abs. 2 von den Schutzbestimmungen eine Befreiung erteilt worden ist. Für den Zeitraum vor der Befreiung wird die Pauschale für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt,2. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Befreiung nach § 10 von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 erteilt worden ist,2a. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Ausnahme nach § 110 a Abs. 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 3 WG erteilt worden ist,3. die wirtschaftlichen Nachteile im Bewilligungszeitraum aus sonstigen Gründen erheblich unter dem Pauschalausgleich liegen,4. die Untersuchung einer Bodenprobe eine Überschreitung der Überwachungswerte im Bewilligungszeitraum ergeben hat, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 liegen vor, oder5. im Bewilligungszeitraum Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt wurden. Ferner wird Pauschalausgleich nicht gewährt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen in Gewächshäusern, Flächen mit sonstiger Bodennutzung sowie Flächen in der Schutzzone I.

### § 5 — Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten

§ 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten(1) In Problem- und Sanierungsgebieten gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen. Problem- und Sanierungsgebiete sind Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 1, wenn das zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung aus diesen Gebieten gewonnene Rohwasser, bei Vorliegen mehrerer Wasserfassungen das aus diesen Gebieten gewonnene Rohmischwasser und bei Gebieten im Interesse künftiger öffentlicher Wasserversorgung das an allen vorgesehenen Wasserfassungen gewinnbare Rohwasser, 1. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 35 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),2. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 40 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),3. eine Konzentration an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder an deren Abbauprodukten von 0,1 μm/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet) und diese Belastungen nicht überwiegend aus Bereichen außerhalb der Landbewirtschaftung herrühren. Eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt, kann der Anlage 7 entnommen werden. (2) Die Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung anordnen, dass die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen sowie die Vorschrift des § 7 in bestimmten Teilbereichen eines Problem- oder Sanierungsgebietes nicht gelten. Die Anordnung setzt voraus, dass innerhalb dieses Gebietes unterschiedliche Rohwasserqualitäten vorhanden sind und dass die hydrogeologischen Verhältnisse oder die Bodennutzung für die Rohwasserqualität maßgebliche Unterschiede aufweisen. (3) Die Einstufung eines Gebietes nach den Kriterien des Absatzes 1 wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zeitpunkt folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Einstufung bleibt wirksam, bis die Voraussetzungen des Absatzes 1 über die Dauer von drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr vorliegen und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres. (4) In der engeren und weiteren Schutzzone der Problem- und Sanierungsgebiete gelten folgende besonderen Schutzbestimmungen: 1. Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebiete:a) StickstoffdüngungDer auswaschungsgefährdete Nitratstickstoff im Boden ist im Vegetationszeitraum nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 soweit wie möglich zu vermindern.b) Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und SekundärrohstoffdüngernZusätzlich zu Buchstabe a gelten die Bestimmungen der Anlage 3, soweit das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern nicht bereits nach § 4 Abs. 2 verboten ist.c) Begrünung und GrünlandFür einen wirkungsvollen Stickstoffentzug ist ein möglichst ganzjähriger Pflanzenbewuchs durch Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 4 sicherzustellen.d) Einarbeitung von Begrünungspflanzen und BodenbearbeitungZur Verringerung der Freisetzung von auswaschungsgefährdetem Nitratstickstoff durch Mineralisierungsvorgänge sind die Bodenbearbeitung und die Einarbeitung von Begrünungspflanzen den Standort- und Nutzungsbedingungen nach Maßgabe der Anlage 4 anzupassen.e) BewässerungDie Bewässerung ist so durchzuführen, dass eine hierdurch verursachte Verlagerung von Nitrat in den Untergrund außerhalb des durchwurzelten Bodenraumes vermieden wird. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Anlage 5.f) Anpassung betrieblicher FruchtfolgenDie betrieblichen Fruchtfolgen sind soweit als möglich so an die Standortverhältnisse anzupassen, dass sie dazu beitragen, den auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff im Herbst zu verringern.g) GewächshäuserIn Gewächshäusern gelten nur die Bestimmungen zur Bewässerung nach Buchstabe e.2. In Nitratsanierungsgebieten gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 6.3. Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete:Die Anwendung von Mitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten oder aus deren Wirkstoffen die den Schwellenwert überschreitenden Abbauprodukte entstehen können, ist verboten.

### Anlage 2 — Bestimmungen zur Stickstoffdüngung im Gemüse- und Zierpflanzenbau, Obst- und Weinbau ...

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a)Bestimmungen zur Stickstoffdüngung im Gemüse- und Zierpflanzenbau, Obst- und Weinbau sowie in Baumschulen 1 Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der Messmethode1.1 Allgemeine Bestimmungena) Die Messwerte sind bei der Ermittlung der zulässigen Stickstoffdüngung für die betreffende Bewirtschaftungseinheit anzurechnen. Die Düngung ist spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Messergebnisses vorzunehmen, andernfalls ist die Probenahme zu wiederholen.b) Bei Bewirtschaftungseinheiten größer als 5 a mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 30 vom Hundert dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen. Bei Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 a ist die Übertragung von Messergebnissen auf Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen zulässig, wenn für mindestens zwei der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten Messergebnisse vorliegen.c) Abweichend von Buchstabe b ist die Messmethode bei Reben für Bewirtschaftungseinheiten größer als 5 a ab dem dritten Standjahr bei mindestens 15 vom Hundert der Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit anzuwenden.d) Die Bestimmungen gelten nicht im Kern- und- Steinobstanbau.1.2 Zusätzliche Bestimmungen für den Gemüsebau1.2.1 AllgemeinDie Messmethode muss für jede Kultur bei mindestens 30 vom Hundert der Bewirtschaftungseinheiten zum Start- oder zum Kopfdüngungstermin angewandt werden.1.2.2Ergänzende Bestimmungen im Spargelanbaua) PflanzjahrDie Anwendung der Messmethode ist bei jeder neuangelegten Bewirtschaftungseinheit erforderlich, sofern die Stickstoffdüngung nicht auf höchstens 30 kg N/ha beschränkt wird.b) Bewirtschaftungseinheiten im zweiten JahrDie Anwendung der Messmethode ist bei jeder Bewirtschaftungseinheit mindestens zum Kopfdüngungstermin im Juni erforderlich. Zur Startdüngung ist eine Stickstoffgabe bis 40 kg N/ha frühestens im März ohne Messung zulässig.c) Bewirtschaftungseinheiten im dritten Jahr und in nachfolgenden ErtragsjahrenDie Messmethode muss bei jeder Bewirtschaftungseinheit mit einer Flächengröße über 0,5 ha angewendet werden. Bewirtschaftungseinheiten mit kleineren Flächen können bei vergleichbaren Bewirtschaftungs- und Bodenverhältnissen zu Probennahmeeinheiten bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 ha zusammengefasst werden.1.3 Zusätzliche Bestimmungen zur ErdbeerneupflanzungEine Übertragung von Messergebnissen gemäß Nummer 1.1 Buchst. b ist unzulässig. Eine Stickstoffdüngung darf nur erfolgen, wenn durch Anwendung der Messmethode für die betreffende Bewirtschaftungseinheit eine zulässige Stickstoffdüngung ermittelt wurde. Die Ausbringung hat als Reihendüngung zu erfolgen, sofern die Gesamtanbaufläche an Erdbeerneupflanzungen 10 a übersteigt.1.4 Zusätzliche Bestimmungen zu BaumschulenDie Messmethode muss für Bewirtschaftungseinheiten größer als 10 a bei mindestens 50 vom Hundert dieser Bewirtschaftungseinheiten angewendet werden:a) zur Düngung von Gehölzen mit Stickstoff-Sollwerten über 100 kg N/ha,b) wenn zur Düngung nutzungsspezifische Stickstoff-Sollwerte aus Erhebungen des Frischsubstanzertrages bestimmt werden. Bei dieser Sollwertberechnung aus Frischsubstanzerträgen dürfen höchstens 80 kg N pro 10000 kg Frischsubstanz zugrunde gelegt werden. Die untere Landwirtschaftsbehörde ist befugt, die Vorgaben nach Satz 1 durch Einzelanordnungen zu konkretisieren.1.5 Zusätzliche Bestimmungen zu Schnittstauden, Sommerschnittblumen und sonstigen ZierpflanzenDie Messmethode muss bei mindestens 50 vom Hundert der Bewirtschaftungseinheiten angewendet werden:a) bei allen Pflanzenarten mit Stickstoff-Sollwerten über 120 kg N/ha,b) wenn Gemüse als Vorkultur angebaut wurde.2 Aufteilung der Stickstoffdüngung und DüngerformDie Stickstoffdüngung ist in Einzelgaben unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der Stickstoffaufnahme der Pflanzen mit einem Mindestabstand von zwei Wochen aufzuteilen:a) auf A-Böden beträgt die Höhe der maximalen Einzelgabe 50 kg N/ha. Werden langsam wirkende Dünger verwendet, kann die Einzelgabe bis zu 80 kg N/ha betragen,b) auf anderen Böden beträgt die Höhe der maximalen Einzelgabe 80 kg N/ha. Werden langsam wirkende Dünger verwendet, kann die Einzelgabe bis zu 100 kg N/ha betragen,c) abweichend von den Buchstaben a und b kann bei Erstkulturen unter Folie oder Vlies bis zur Ernte die Einzelgabe bis zu 120 kg N/ha betragen, wenn langsam wirkende Dünger verwendet werden. Bei Verwendung von festen organischen Düngern kann die Einzelgabe auch bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha betragen.Zur Stickstoffdüngung flachwurzelnder Kulturen sind im Herbst langsam wirkende Dünger zu verwenden. Der Mindestabstand von zwei Wochen nach den Buchstaben a bis c und die Verpflichtung zur Verwendung langsam wirkender Dünger bei flachwurzelnden Kulturen gelten nicht, wenn Flüssigdünger über das Blatt oder über Tropfbewässerung ausgebracht werden und die Einzelgaben weniger als 20 kg N/ha betragen. Dabei sind innerhalb von zwei Wochen in der Summe, die unter den Buchstaben a bis c genannten maximalen Düngermengen einzuhalten.3 Bestimmungen zur gezielten Düngerplatzierunga) Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand über 100 cm, ausgenommen bei Reben und Spargel, sowie im Fall einer zulässigen Stickstoffgabe bei Erdbeerneupflanzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage, darf die Stickstoffdüngung generell nur auf die Pflanzreihen als Reihen- oder Punktdüngung erfolgen. Eine Stickstoffdüngung zur Begrünung oder des Mulchrasens ist verboten.b) Bei Reben muss im ersten und zweiten Standjahr die Stickstoffdüngung als Reihendüngung erfolgen.c) Bei Spargel muss die Stickstoffdüngung im Pflanzjahr in den Pflanzgräben erfolgen.4 Begrenzung oder Verbot der Stickstoffdüngunga) Zu Begrünungspflanzen ist nach der Ernte keine Stickstoffgabe zulässig.b) Zur Pflanzung von Schnittstauden und sonstigen Zierpflanzen ist im Herbst keine Stickstoffdüngung zulässig.c) Bei Baumschulen ist in Bewirtschaftungseinheiten ohne Begrünung eine organische Düngung mit Wirtschaftsdüngern oder Sekundärrohstoffdüngern nur im Frühjahr und nur bis zu einer Höchstmenge von 40 kg anrechenbarem Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff zulässig. Bei schwach wachsenden Gehölzen oder bei sonstigen Gehölzen im Aufschulungsjahr ist dann jede weitere Stickstoffdüngung verboten.

### Anlage 4 — Bestimmungen zu Begrünungsmaßnahmen, zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen, ...

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c und d)Bestimmungen zu Begrünungsmaßnahmen, zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen, Bodenbearbeitung und Grünland 1 Begrünung1.1 Begrünungsgebota) Auf jeder Bewirtschaftungseinheit muss unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse baldmöglichst nach der Hauptfruchternte bzw. nach der letzten Kultur eines Bewirtschaftungsjahres eine Begrünung ausgesät werden, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur mehr angebaut wird.b) Die Aussaat einer Begrünung hat in Höhenlagen unter 500 m bis spätestens 15. September, über 500 m bis spätestens 1. September zu erfolgen.c) Eine Begrünung ist nicht erforderlich, wenn wegen später Ernte eine Aussaat der Begrünung bis zum 15. oder 1. September nach Buchstabe b nicht möglich ist.d) Für eine ganzjährige gezielte Begrünung ist auch bei allen Stilllegungsflächen und bei sonstigen Flächen zu sorgen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Begrünung soll nach einer frühräumenden Hauptfrucht bereits vor dem ersten Stilllegungsjahr eingesät werden.1.2 Art der Begrünunga) Zur Begrünung nach der Ernte sind schnellwachsende Pflanzen mit einem hohen Stickstoffaufnahmevermögen über 80 kg N/ha zu verwenden. Bei Aussaat nach dem 15. August sollen geeignete spätsaatverträgliche Arten und Sorten verwendet werden.b) Saatbettbereitung, Aussaattechnik, Saatgutmenge, Saattermin und Pflanzenart sind so zu wählen, dass ein gut entwickelter, geschlossener Pflanzenbestand mit wirkungsvoller Stickstoffaufnahme auf der gesamten zu begrünenden Fläche erreicht wird.c) Für die Begrünung dürfen Leguminosen nur dann verwendet werden, wenn sie im Gemenge mit mehr als 50 vom Hundert Anteil an Nichtleguminosen angebaut werden. Die Begrünung mit Leguminosen mit einem Anteil von 50 vom Hundert im Gemenge und mehr oder der Reinanbau von Leguminosen ist nur dann zulässig, wenn eine Schnittnutzung erfolgt oder die Einarbeitung erst im Folgejahr zum Anbau einer Sommerung durchgeführt wird.d) Der Aufwuchs von Ausfallgetreide ist keine Begrünung.e) Der Aufwuchs von Ausfallraps gilt nur dann als Begrünung, wenn bis Ende August die Entwicklung eines geschlossenen Bestandes festzustellen ist.Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Tabellen 1 bis 3.2 Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitunga) Begrünungspflanzen dürfen im Herbst nur möglichst spät und im Folgejahr erst nahe zur Saat oder Pflanzung der Folgefrucht eingearbeitet werden, damit der durch Mineralisierung freigesetzte Nitratstickstoff nicht der Auswaschung unterliegt und weitestgehend von der Folgefrucht genutzt werden kann. Die Begrünung darf bis zum zulässigen Einarbeitungstermin weder gemulcht (ausgenommen Bestände mit mehr als 50 vom Hundert Gräsern), gehäckselt noch mit Herbiziden behandelt werden. Abweichend von Satz 2 darf die Begrünung im Frühjahr zwei Wochen vor dem Einarbeitungstermin gemulcht werden.b) In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen sind die frühest zulässigen Einarbeitungstermine einzuhalten und die Bodenbearbeitungsmaßnahmen diesen Bedingungen anzupassen.c) Ist wegen später Ernte eine Begrünungseinsaat nicht möglich, so darf bis zum frühesten Termin der Bodenbearbeitung nach Buchstabe d) keine Stoppelbearbeitung erfolgen.d) Sofern in den Tabellen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten in Nitratproblemgebieten für Ackerflächen mit Begrünung sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht die nachfolgend aufgeführten frühesten Termine für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen: Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen - in Höhenlagen über 300 m 1. Dezember - in Höhenlagen unter 300 m - A-Böden 1. Februar - schwere A-Böden1 1. Januar - B-Böden 1. Dezember Flächen mit winterharter Begrünung 1. Februar e) Der Anbau von Wintergetreide auf Flächen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Mais ist nur mit Mulch- oder Direktsaat zulässig. Sofern gegenüber dem Mulchsaatverfahren kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht, ist das Direktsaatverfahren anzuwenden.f) Für Sonderkulturen gelten die Bestimmungen der Tabelle 2.g) Für den Weinbau gelten die Bestimmungen der Tabelle 3. Tabelle 1: Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen ackerbaulichen Nutzungsverhältnissen und Grünland Nutzungsverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen 1 Kartoffeln Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach frühen und mittelfrühen Sorten Aussaat einer Winterkultur nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig 2 Leguminosen 2.1 Körnerleguminosen Winterharte Untersaaten zu Ackerbohnen Winterrapsaussaat nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig Winterharte Zwischenfrüchte oder Winterraps nach Erbsen 2.2 Pflanzenbestände mit einem Leguminosenanteil von mehr als 50 v. H. im Gemenge oder bei Reinanbau von Leguminosen Für Betriebe, die nach der EU-Ökoverordnung 2092/91 wirtschaften, ist bei Umbruch mehrjähriger Leguminosenbestände im Herbst zum Anbau einer Winterung »Heiler Umbruch« nach Schnittnutzung, d. h. wendende Bodenbearbeitung ohne vorherige Narbenzerstörung zulässig. 3 Mais 3.1 Saatmais Begrünung zwischen den Reihen, vorzugsweise Raps oder Rübsen, mit unverzüglicher Einsaat nach Entfernung der Vaterreihen Aussaat einer Winterung nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig. 3.2 Mais nach Mais Winterharte Untersaat bei Silomais und Saatmais, vorzugsweise Weidelgras, mit Einsaat spätestens bis Ende Juni Frühester Bearbeitungstermin: 1. März; bei Körnermais: 1. Februar Zusätzlich Bandspritzung und Reihenhacke oder verträgliche Untersaat-Herbizid-Kombination 4 Tabak Normalfall: Frühe Begrünung der Erntegassen mit Weidelgras oder Mulchgrasmischung und Einsaat vor der Grumpenernte Es ist nur der Anbau einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht zulässig. Die Tabakstängel dürfen frühestens ab 1. Januar abgeschlegelt werden. Sonderfall: Unverzügliche Einsaat von winterharten Begrünungspflanzen mit Mulchsaat, wenn die Tabakernte bis zum 31. August abgeschlossen ist oder bei Auftreten von Blauschimmel, Tabakwürger oder Unwetterschäden. Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar 5 Hopfen Einsaat einer winterharten Begrünung (z. B. Winterraps) mit dem letzten Anackern. Eine Nachsaat ist dann unverzüglich erforderlich, wenn bis Ende August kein geschlossener Pflanzenbestand infolge dieser Einsaat oder ausnahmsweise durch den Aufwuchs von Wildkräutern sichergestellt ist. Frühester Bearbeitungstermin: 6 Wochen vor dem Schneiden 6 Mehrjährige Stilllegung oder wiederholte einjährige Stilllegung Einsaat einer Dauerbegrünung mit winterharten Pflanzen (Nichtleguminosen) Kein Zwischenumbruch im Stilllegungszeitraum und frühester Einarbeitungstermin: 1. Februar Alternativ: Ganzjährige Begrünung durch wiederholte Einsaat von Begrünungspflanzen (Nichtleguminosen) Früheste Bodenbearbeitung zur Neuansaat der Begrünung 7 Grünland 7.1 Dauergrünland Bei Lücken von mehr als 30 vom Hundert ist eine umbruchlose Grünlandverbesserung mindestens einmal in vier Jahren durch Nachsaat1 vorzunehmen. Bei Weidenutzung ist außerdem mindestens einmal jährlich nachzumähen, sofern ein Maschineneinsatz möglich ist. 7.2 Mehr als zweijähriges Wechselgrünland Frühester Bearbeitungstermin: 1. Februar des Folgejahres, bei späten Sommerungen 1. März des Folgejahres. Bei darauffolgendem Winterraps als Hauptfrucht vor der Saat, bei mehr als 50 vom Hundert Leguminosen nur mit Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren zulässig. Tabelle 2: Begrünung, Einarbeitung der Begrünungspflanzen und zusätzliche Bestimmungen bei verschiedenen Sonderkulturen Nutzungsverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen 1 Reihenkulturen generell Dauerbegrünung (Mulchrasen) bei Dauerkulturen1 Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen Begrünung zwischen den Reihen bei Reihenabständen über 1 m (dies gilt nicht für Gurken, Zucchini und Melonen) 2 Spargel 2.1 Allgemein Einsaat von Nichtleguminosen, vorzugsweise Senf oder Ölrettich2 Abschlegeln des Aufwuchses (Spargelkraut, Begrünung) ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar 2.2 Ertragsanlagen mit ganzflächiger Bewässerung Spätester Einsaattermin: Mitte August Bodenbearbeitung generell frühestens ab 1. Februar 2.3 Ertragsanlagen ohne Bewässerung Spätester Einsaattermin: Ende Juli Verminderung der Häufigkeit und Intensität der Bodenbearbeitung zur mechanischen Unkrautbekämpfung 2.4 Junganlagen Pflanzjahr + 1. Jahr nach der Pflanzung Spätester Einsaattermin: Ende Juli 3 Sonstiges Freilandgemüse Begrünungsgebot wie bei ackerbaulicher Fruchtfolge. Einarbeitungsbestimmungen wie bei ackerbaulichen Fruchtfolgen Bei späten Kohlarten sind die Strünke stehen zu lassen. Abschlegeln der Strünke ohne weitere Bodenbearbeitung frühestens ab 1. Januar. Als frühester Einarbeitungstermin der Strünke gilt der 1. Februar, bei darauffolgendem Folienanbau der 1. Januar, bei späten Sommerungen der 1. März Für Sägemüse in Höhenlagen unter 300 m auf A-Böden gilt als frühester Einarbeitungstermin der 15. Januar 4 Baum- und Strauchbeerenobst 4.1 Im Pflanzjahr bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung (= 3. Standjahr) Einsaat einer Begrünung spätestens bis 1. September Einarbeitung der Begrünung frühestens ab 1. Mai 4.2 Ab 3. Jahr nach der Pflanzung Einsaat einer Dauerbegrünung (Mulchrasen) ohne Leguminosen Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen 5 Baumschulen 5.1 Alle Bewirtschaftungseinheiten im Aufschulungsjahr Einsaat der Begrünung bis spätestens Ende Juli und Auswahl geeigneter Begrünungspflanzen3 ab Reihenabständen über 1,5 m Einarbeitung frühestens am 1. Februar 5.2 Hochstämme sowie Alleebäume, Solitärbäume und -sträucher Dauerbegrünung (Mulchrasen) ab Reihenabständen über 1,5 m Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen. 5.3 zu räumende Bewirtschaftungseinheiten Begrünungseinsaat ab 10 a geräumter Fläche Einarbeitung bei erneuter Aufschulung frühestens am 1. Februar a) bei Räumung im Frühjahr unverzügliche Einsaat b) bei Räumung im Herbst Begrünungseinheit unverzüglich zu Beginn der folgenden Vegetationszeit Tabelle 3: Bestimmungen zur Begrünung und zu alternativen Bodenpflegemaßnahmen im Weinbau Kultur- und Standortverhältnisse Begrünung Einarbeitung und sonstige Bestimmungen 1 Rebflächen allgemein a) Vorzugsweise Dauerbegrünung in allen Gassen oder Es ist eine sachgerechte Mulchpflege durchzuführen einschließlich Junganlagen5 mit Bewässerung b) Dauerbegrünung in jeder 2. Gasse und dabei kein Wechsel der dauerbegrünten Gassen. Zusätzlich Einsaat einer ganzjährigen Begrünung in den anderen Gassen bis spätestens Mitte April; Leguminosenanteil maximal 10 % Frühester Einarbeitungstermin der ganzjährigen Begrünung jeder 2. Gasse nach Punkt b) ist der 15. März 2 Problemstandorte2 Hier sind folgende alternative Bodenpflegemaßnahmen durchzuführen14 Einarbeitung der Winterbegrünung im Folgejahr frühestens am 15. April - Direktzuglagen mit über 30 % Hangneigung a) Dauerbegrünung in jeder 2. Rebgasse, in den anderen Gassen Aussaat einer Winterbegrünung Es sind standortangepasste Bodenbearbeitungsverfahren anzuwenden14 - Terrassierte Steillagen u. sonstige im Rebenaufbauplan ausgewiesenen Steillagen, die nicht im Direktzug zu bewirtschaften sind b) Aussaat einer Winterbegrünung in allen Rebgassen ohne Leguminosenanteil bis spätestens 1. September - Standorte14 mit geringem Wasserspeichervermögen (mittl. Feldkapazität im Bodenbereich 0-60 cm unter 15 Vol. %) Standorte in niederschlagsarmen Regionen ohne Möglichkeiten zur Bewässerung, oder Standorte mit pedogenen Verdichtungen c) Bei unzureichendem Aufwuchs der Begrünung muss eine Bodenabdeckung bis spätestens Mitte November durch Stoffe mit weitem C/N-Verhältnis3 erfolgen (C/N über 50; z. B. stark zerkleinertes Getreidestroh oder nicht kompostierter Rindenmulch) - Junganlagen5 ohne Bewässerung 3 Rodung der Altanlage Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach Umbruch der Altanlage Bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Pflug ab 1. Januar Bei Pflanzung im Jahr der Rodung gelten die Begrünungsregelungen für Junganlagen Umbruch der Altanlage frühestens am 1. März zulässig

### § 13 — Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich

§ 13 Einzelausgleich, flächenbezogener Sonderausgleich(1) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich, so kann er anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Einzelausgleich verlangen. Berechtigte, die für bestimmte Flächen keinen Anspruch auf Pauschalausgleich haben, für die aber nach § 19 Abs. 4 WHG oder § 24 Abs. 4 oder § 40 Abs. 1 WG ein Ausgleichsanspruch besteht, können für diese Flächen ebenfalls Einzelausgleich verlangen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder 5 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich und der Sonderausgleich nach § 12 Abs. 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters ausgeschlossen. Verlangt der Berechtigte anstelle der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 einen Einzelausgleich, so ist der Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 für sämtliche Betriebsflächen dieses Bewirtschafters in der Zone II ausgeschlossen. (2) Hat der Berechtigte einen Anspruch auf Pauschalausgleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1, kann er bei wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich einen flächenbezogenen Sonderausgleich für folgende Beschränkungen verlangen: 1. Verbote von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmittel nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 und2. Schutzbestimmungen nach Anlage 6 zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 und weitergehende der Sanierung dienende standort- und nutzungsangepasste Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Nitratsanierungsgebieten. Er wird von der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde anhand der in Absatz 3 Satz 1 bis 4 genannten Kriterien für jeden Bewilligungszeitraum ermittelt. (3) Der Einzelausgleich setzt den Nachweis der Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemisst sich nach § 24 Abs. 4 Satz 4 bis 6 WG. Als Einzelausgleich wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens der in § 12 vorgesehene Pauschalausgleich und gegebenenfalls der flächenbezogene Sonderausgleich nach Absatz 2 geleistet. Der Berechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 für jede Bewirtschaftungseinheit von mehr als 10 a im Gartenbau, sowie bei Sonderkulturen (zum Beispiel Spargel, Tabak, Wein) und 0,5 ha bei sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungsverhältnissen vorzulegen.

### § 14 — Verfahren, Zuständigkeit

§ 14 Verfahren, Zuständigkeit(1) Der Antrag ist auf dem amtlichen Vordruck des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum im Rahmen des »Gemeinsamen Antragsverfahrens« zu stellen. Es gilt die gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) bestimmte Ausschlussfrist des »Gemeinsamen Antragsverfahrens«, die bei Bedarf bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu erfragen ist. Antragsberechtigt ist, wer am Tag der Antragstellung Bewirtschafter ist. Bei verspäteter Einreichung des Antrags verringert sich der Ausgleich pro Werktag Verspätung um 1 vom Hundert des Betrages, auf den der Antragsteller im Falle rechtzeitiger Antragstellung Anspruch hätte. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 25 Tage, entfällt der Ausgleichsanspruch. Der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG bleibt unberührt.(2) Der Antrag kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebietsverordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. (3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. (4) Die Auszahlung der Pauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 1 für kontrollierte Bewirtschaftungseinheiten erfolgt nach Durchführung der Bodenuntersuchungen im Bodenkontrollzeitraum, wenn die Einhaltung der Nitratstickstoffgehalte nach § 7 nachgewiesen ist. Der Einzelausgleich wird ausbezahlt, wenn der Bewilligungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Beim Einzelausgleich können Abschlagszahlungen gewährt werden. (5) Die untere Landwirtschaftsbehörde entscheidet über Bewilligung, Widerruf und Rücknahme des Ausgleichs. Örtlich zuständig ist die untere Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk der Bewirtschafter seinen Unternehmenssitz hat. Hat der Bewirtschafter keinen Unternehmenssitz innerhalb des Landes, so ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der von ihm in Schutzgebieten bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Flächen liegt.

### § 6 — Überwachung

§ 6 Überwachung(1) Neben den nach §§ 82 und 95 WG zuständigen Behörden wirkt die untere Landwirtschaftsbehörde an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind auch befugt, Proben von Böden, Pflanzen, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln ohne Entschädigung zu fordern oder zu entnehmen. § 21 WHG gilt entsprechend.(2) Für Überwachungsmaßnahmen, die weder auf Veranlassung noch im Interesse des Bewirtschafters erfolgen, werden Gebühren nicht erhoben. Die Festsetzung von Kosten im Bußgeldverfahren bleibt unberührt.

### § 7 — Überwachungswerte und Folgen einer Überschreitung in Nitratproblem- und ...

§ 7 Überwachungswerte und Folgen einer Überschreitung in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten(1) Der Nitratstickstoffgehalt im Boden wird im Bodenkontrollzeitraum durch Untersuchung von Bodenproben aus jeweils 0,30 m mächtigen Bodenschichten in der Regel bis zu einer Bodentiefe von 0,90 m ermittelt. Ist eine Bodenschicht nicht vollständig beprobbar, wird sie nicht berücksichtigt; dabei gilt eine Bodenschicht dann als nicht beprobbar, wenn mehr als 50 vom Hundert der für eine Bodenprobe durchgeführten Einzeleinstiche die Schichtenmächtigkeit nicht erreichen. Als Überwachungswerte gelten: Beprobbare Bodentiefe Überwachungswerte (kg N/ha) A-Böden ohne Moor- und Anmoorböden B-Böden Moor- und Anmoorböden 0 bis 0,90 m 45 45 für 0,30 bis 0,90 m 90 für 0,30 bis 0,90 m 45 für 0 bis 0,30 m 90 für 0 bis 0,30 m 0 bis 0,60 m 30 45 90 0 bis 0,30 m 20 Diese Regelung gilt nicht in Gewächshäusern. Auf drainierten Flächen, bei denen die Dränrohre in einer Bodentiefe zwischen 0,60 m und 0,90 m liegen, kann die untere Wasserbehörde auf Antrag des Bewirtschafters eine beprobbare Bodentiefe von 0 bis 0,60 m zulassen. Ist danach eine beprobbare Bodentiefe von 0 bis 0,60 m zugelassen, gilt auf B-Böden, deren beprobbare Bodentiefe ohne Dränrohre 0 bis 0,90 m betragen würde, ein Überwachungswert von 65 kg N/ha für die beprobbare Bodentiefe 0 bis 0,60 m. (2) Ergibt die Untersuchung einer Bodenprobe, dass der Überwachungswert bei einer Bewirtschaftungseinheit in Nitratproblemgebieten um mehr als 30 vom Hundert überschritten wurde, hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit flächenbezogene Aufzeichnungen über alle Bewirtschaftungsmaßnahmen zu führen. Es ist folgendes aufzuzeichnen: 1. Identifikationsangaben,2. Fruchtfolge, Pflanzenarten und Ernteerträge,3. Mineralische und organische Stickstoffdüngung,4. Düngerbemessung,5. Begrünung,6. Bodenbearbeitung und Bodenpflege (auch Handarbeit) und7. Bewässerung. Die untere Landwirtschaftsbehörde ist befugt, den Inhalt der Aufzeichnungen zu konkretisieren. Zusätzlich hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit aus den Aufzeichnungsdaten eine Stickstoffbilanz zu erstellen, die Stickstoffdüngung nach der Messmethode durchzuführen und seine Fruchtfolgen und sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die untere Landwirtschaftsbehörde steht dabei beratend zur Verfügung. (3) Ergibt die Untersuchung einer Bodenprobe, dass der Überwachungswert bei einer Bewirtschaftungseinheit in Nitratsanierungsgebieten überschritten wurde, hat der Bewirtschafter für diese Bewirtschaftungseinheit die Verpflichtungen nach Absatz 2 sowie Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmaßnahmen vorzunehmen. (4) Ist die Überschreitung des Überwachungswertes mit dem Anbau einer bestimmten Kultur oder Kulturfolge in Verbindung zu bringen und ist ein Wechsel auf andere Bewirtschaftungseinheiten erfolgt, so sind die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 für die aufgefallene Kultur oder Kulturfolge auf den nächstgelegenen Bewirtschaftungseinheiten im gleichen Wasserschutzgebiet durchzuführen. (5) Die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit der Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, durchzuführen. (6) Eine Mehrfertigung der Aufzeichnungen und der Stickstoffbilanz nach den Absätzen 2 und 3 ist der Wasserbehörde bis zum 15. April jeden Jahres vorzulegen. Die Originale sind vom Bewirtschafter 5 Jahre lang aufzubewahren. (7) Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn amtliche gebiets- und nutzungsspezifische Auswertungen zeigen, dass auch bei Beachtung der Schutzbestimmungen die Einhaltung des Überwachungswertes für den Nitrat-Stickstoff nicht möglich war. Anordnungen und Verpflichtungen nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 10 Abs. 4 bleiben unberührt.

### § 8 — Anordnungen

§ 8 Anordnungen(1) Die Befugnis der höheren und der unteren Wasserbehörde, durch Rechtsverordnung inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Insbesondere kann die Wasserbehörde in Schutzgebieten mit mehreren Wasserfassungen in Einzugsgebieten einzelner Wasserfassungen Anordnungen treffen, die denselben Inhalt haben wie Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4, wenn das an den zugehörigen Wasserfassungen gewonnene Rohwasser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt, kann der Anlage 7 entnommen werden. (2) Die Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde weitere Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 und 2 WG treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. In diesem Fall können die erforderlichen Anordnungen auch ohne Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft getroffen werden. Die Wasserbehörde kann insbesondere anordnen, dass der Bewirtschafter 1. Bodenuntersuchungen durchführt oder durchführen lässt,2. Aufzeichnungen über Bewirtschaftungsmaßnahmen führt,3. für bestimmte Zeiträume, Kulturen und Kulturfolgen oder in bestimmten Bereichen des Wasserschutzgebietes keine stickstoffhaltigen Düngemittel oder organische Stoffe ausbringen darf,4. bestimmte Anbau-, Düngungs-, Bodenbearbeitungs- oder Pflanzenschutzmaßnahmen anwendet oder unterlässt,5. an überbetrieblichen Düngungs-, Pflanzenschutz- oder sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen teilnimmt,6. an Beratungs-, Schulungs- oder Informationsveranstaltungen teilnimmt. (3) Werden nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 bis 3 Anordnungen getroffen, die denselben Inhalt haben wie die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Nitratproblem- oder Nitratsanierungsgebieten geltenden Schutzbestimmungen, so gelten §§ 7 und 9, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 4 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 entsprechend.

### Anlage 1 — Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von ackerbaulichen Kulturen und Begrünungspflanzen

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a)Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von ackerbaulichen Kulturen und Begrünungspflanzen 1 Bemessung der Stickstoffdüngung mit Hilfe der MessmethodeDie Messmethode ist anzuwenden für Bewirtschaftungseinheiten größer als 10 a:a) zur Düngung von Mais, Kartoffeln, Tabak, Hopfen,b) nach Kartoffeln sowie Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten (Leguminosen, Tabak, Gemüse, Rüben ohne Blattabfuhr, Winterraps),c) bei Flächen mit mehrjähriger organischer Düngung bei einem Viehbesatz von mehr als 1,4 Großvieheinheiten je ha LF,d) bei anmoorigen Böden und Moorböden,e) zur ersten Kultur nach dem Umbruch mehrjährig stillgelegter Flächen sowie von mehr als zweijährigem Wechselgrünland.Die Messwerte sind bei der Ermittlung der zulässigen Stickstoffdüngung für die betreffende Bewirtschaftungseinheit zu verwenden. Die Düngung ist spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen des Messergebnisses vorzunehmen, andernfalls ist die Probenahme zu wiederholen. Bei Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten nach den Buchstaben a bis e Messergebnisse vorliegen. Zu Mais ist die späte Nmin-Messmethode nach Nummer 3.2 durchzuführen.2 Aufteilung der StickstoffdüngungDie Stickstoffdüngung ist in Einzelgaben mit einem Mindestabstand von drei Wochen aufzuteilen:a) Auf A-Böden beträgt die Höhe der maximalen Einzelgabe 50 kg N/ha. Werden langsam wirkende Dünger verwendet, kann die Einzelgabe bis zu 80 kg N/ha betragen.b) Auf anderen Böden beträgt die Höhe der maximalen Einzelgabe 80 kg N/ha. Werden langsam wirkende Dünger verwendet, kann die Einzelgabe bis zu 100 kg N/ha betragen.3 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Mais3.1 Für die erste Stickstoffgabe sind langsam wirkende Dünger zu verwenden.3.2 Zur Bemessung der Stickstoffdüngung ist nach dem Prinzip der »späten Nmin-Messmethode« wie folgt zu verfahren:a) die Startdüngung zur Saat darf höchstens 40 kg anrechenbarer Stickstoff/ha betragen, bei Gülle mit Zugabe von Nitrifikationshemmstoffen höchstens 60 kg anrechenbarer Stickstoff/ha,b) eine mineralische Stickstoff-Startdüngung ist als Reihen- oder Unterfußdüngung auszubringen,c) die Messung des Nitratstickstoffvorrates im Boden darf frühestens zum 4-Blatt-Stadium erfolgen; zwischen Saat- und Messtermin müssen mindestens vier Wochen liegen,d) die zweite Stickstoffdüngung darf abweichend von Nummer 2 bis zur Höhe des ermittelten Restbedarfs erfolgen, wenn das 6-Blatt-Stadium erreicht ist.4 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Tabak4.1 Zur ersten Düngergabe sind langsam wirkende Düngerformen zu verwenden.4.2 Die Ausbringung von Düngemitteln auf die Erntegassen ist verboten.4.3 Innerhalb der Pflanzreihen ist ab der zweiten Gabe die Reihendüngung anzuwenden.5 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoffdüngung von Hopfen5.1 Erfolgt die erste Düngegabe vor dem Schneiden, sind nur langsam wirkende Düngerformen zu verwenden. Die Probenahme zur Anwendung der Messmethode darf dabei frühestens am 1. April erfolgen.5.2 Die Ausbringung von Stickstoffdüngern muss als Streifendüngung erfolgen.5.3 Zu Begrünungspflanzen ist keine Stickstoffgabe zulässig.5.4 Die organische Düngung darf nur mit Hopfenhäcksel erfolgen, wobei pro Jahr höchstens eine Menge an Hopfenhäcksel aufgebracht werden darf, die der jährlich anfallenden Menge je Hektar entspricht.6 Zusätzliche Bestimmungen zur Stickstoff-Startdüngung6.1 Bei Winterroggen, Winterweizen, Winterhafer, Dinkel und Triticale ist zur Saat keine Stickstoff-Startdüngung zulässig.6.2 Bei Wintergerste und Winterraps ist bei Flächen mit A-Böden eine Stickstoff-Startdüngung zur Saat nach Kartoffeln oder Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten (Leguminosen, Tabak, Gemüse, Rüben ohne Blattabfuhr, Winterraps) nicht zulässig.7 Beschränkungen der Stickstoffgaben zur Strohrotte und zu Begrünungspflanzen nach der Ernte7.1 Eine Stickstoffgabe ist nicht zulässig:a) bei anmoorigen Böden und Moorböden,b) bei abfrierenden Begrünungspflanzen,c) zur Strohrotte, wenn wegen Spätdrusch eine Begrünungseinsaat nicht möglich ist.7.2 In den übrigen Fällen ist nur eine einmalige Stickstoffgabe mit höchstens 40 kg anrechenbarem Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff zulässig, wenn diese entwedera) zur Getreidestrohrotte bei frühräumendem Getreide, wenn danach sofort Feldfutter als Zweitfrucht angebaut wird und noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung folgt, oderb) zum Anbau von winterharten Begrünungspflanzen zur Saat, jedoch nicht nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten sowie nicht nach Kartoffeln oderc) zur Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf Bewirtschaftungseinheiten mit B-Bödenerfolgt.8 Wirtschaftsdüngeranalysen zur Bemessung der StickstoffdüngungDer Ammoniumstickstoffgehalt flüssiger Wirtschaftsdünger ist regelmäßig mindestens mit Hilfe geeigneter Schnelltests zu ermitteln. Eine exakte analytische Bestimmung der Gehalte an Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff und der Trockenmasse ist für Betriebe mit mehr als 10 Großvieheinheiten im Abstand von drei Jahren erforderlich.

### Anlage 5 — Bestimmungen zu Bewässerungsmaßnahmen

Anlage 5(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e)Bestimmungen zu Bewässerungsmaßnahmen 1 AllgemeinesDie Bewässerung ist pflanzenbedarfsgerecht durchzuführen. Sie ist so zu bemessen und durchzuführen, dass kein Sickerwasser aus dem Hauptwurzelraum, d. h. in der Regel in 0,6 m Bodentiefe, austritt. Hierzu sind geeignete Anbausysteme und Bewässerungsverfahren mit geeigneten Steuerungs- und Kontrollverfahren sowie wassersparende Ausbringungstechniken zu verwenden.2 Bewässerung in Gewächshäusern2.1 Bei Pflanzenvorrichtungen ohne Kontakt mit dem offenen Boden sind die Vorrichtungen so zu gestalten und die Gießmengen so zu dosieren, dass kein Überschusswasser im offenen Boden versickern kann.2.2 Bei Flächen mit Pflanzen, die auf offenem Boden in Töpfen, Containern oder ähnlichen Gefäßen angebaut werden, sowie bei Anbau von sonstigen Kulturen im offenen Boden dürfen die in Tabelle 1 genannten Obergrenzen für die monatliche Bewässerungsmenge nicht überschritten werden. Der Wasserverbrauch ist zu messen und aufzuzeichnen.Tabelle 1: Maximal zulässige Gesamt-Bewässerungsmengen je Monat Zeitraum (Monate) Obergrenze der Wassermenge1 je Monat in mm (= l/m²) Januar, Februar 60 März, April 90 Mai, Juni, Juli, August 150 September, Oktober 100 November, Dezember 50 3 Bewässerung im Freiland3.1 Die Bemessung der bedarfsgerechten Beregnungsgaben muss auf mindestens 30 vom Hundert der zu bewässernden Flächen, ausgenommen Bewirtschaftungseinheiten kleiner 10 a, standortspezifisch durch Bestimmung der nutzbaren Feldkapazität und durch regelmäßige Bestimmung der Bodenfeuchte nach anerkannten Methoden erfolgen. Die Messwerte einer Bewirtschaftungseinheit können auf nicht untersuchte Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen übertragen werden. Die Bewässerungsmengen sind messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen (Beregnungstagebuch). Bei Entnahme von Grundwasser ist die Nitratkonzentration bei jedem Beregnungsbrunnen einmal jährlich zu Beginn der Bewässerungsperiode zu ermitteln, aufzuzeichnen und bei der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen. Die Nitratmesswerte sind der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.3.2 Die Einzelgaben pro Tag dürfen nicht überschreiten:a) 20 mm auf Standorten mit Sand (S) und anlehmigem Sand (Sl)b) 30 mm auf sonstigen Standorten mit Ausnahme von Lössbödenc) 40 mm auf Standorten mit Lössböden

### Anlage 8 — Befreiungsmöglichkeiten von Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4

Anlage 8(zu § 10 Abs. 1 Satz 2)Befreiungsmöglichkeiten von Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4*Befreiungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 können von folgenden Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4 erteilt werden: 1. Aufteilung der Stickstoffdüngung bei Erstkulturen unter Folie oder Vlies nach Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c,2. Bodenbearbeitungs- oder Einarbeitungstermine nach Anlage 4 Nr. 2 und Anlage 6 Nr. 5,3. Bodenbearbeitung beim Anbau von Wintergetreide auf Flächen nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten nach Anlage 4 Nr. 2 Buchst. e,4. Einarbeitung der Kohlstrünke nach Anlage 4 Tabelle 2 Nr. 3,5. Begrünungsgebot mit winterharten Zwischenfrüchten nach Anlage 4 Tabelle 1 Nr. 2.1, 3.2, 4, 5 und 6,6. Bodenbearbeitung bei Gemüsekulturen in Sanierungsgebieten nach Anlage 6 Nr. 4.5,7. Frostschutzberegnung bei Frühkartoffeln in Sanierungsgebieten nach Anlage 6 Nr. 7.

### Eingangsformel SchALVO

Es wird im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum verordnet auf Grund von 1. § 110 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696) und mit § 24 Abs. 1 WG,2. § 24 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 6 WG,3. § 14 a Abs. 1 WG:

### § 1 — Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung (landwirtschaftliche, einschließlich der erwerbsgärtnerischen und weinbaulichen, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzung wie zum Beispiel Sportanlagen). Sie bezweckt insbesondere die: 1. Vermeidung mikrobieller Grundwasserverunreinigungen,2. Vermeidung von Verunreinigungen des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Abbauprodukten sowie die schnellstmögliche Beseitigung vorhandener Belastungen,3. Minimierung von Nitrateinträgen und4. schnellstmögliche Sanierung nitratbelasteter Grundwasservorkommen durch grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen. (2) Um den Schutzzweck zu erreichen, wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt. (3) Die Verordnung regelt für ihren Geltungsbereich auch den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG, § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 WG.

### § 10 — Befreiung

§ 10 Befreiung(1) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Befreiung von den Schutzbestimmungen nach §§ 4 oder 5 erteilen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt. Die Wasserbehörde kann ferner Befreiung von den in Anlage 8 genannten Schutzbestimmungen des § 5 Abs. 4 erteilen, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse geboten ist und mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist oder dem Schutzzweck auf andere Weise Rechnung getragen wird.*(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden. (3) Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Durchführung von Maßnahmen der Flurneuordnung eine Befreiung vom Verbot des Umbruchs und anderer Nutzungsänderungen von Dauergrünland (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c) erforderlich ist. (4) Für jede Bewirtschaftungseinheit, für die Befreiung von Schutzbestimmungen erteilt ist, kann für den Zeitraum der Befreiung die Vorlage von Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 verlangt werden. Bei einer Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist der Wasserbehörde unbeschadet des Satzes 1 eine Stickstoffbilanz nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) in der jeweils gültigen Fassung für den Betrieb vorzulegen. Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 3.

### § 11 — Grundsätze des Ausgleichs

§ 11 Grundsätze des Ausgleichs(1) Der vom Land zu gewährende Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile nach § 19 Abs. 4 WHG, § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 WG wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Grundlage einer Schätzung der wirtschaftlichen Nachteile gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Laufe des Bewilligungszeitraumes in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so werden Pauschal- und Sonderausgleich für jedes angefangene Vierteljahr des Bewilligungszeitraumes anteilig gewährt. (2) Ein Ausgleich nach §§ 12 und 13 wird nicht geleistet, soweit wirtschaftliche Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können. Hat der Bewirtschafter im Bewilligungszeitraum, für den der Ausgleich beantragt wird, solche Maßnahmen nicht durchgeführt oder die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder Schutzbestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung nicht befolgt, so wird der Ausgleich angemessen herabgesetzt oder ganz abgelehnt. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. Leistungen von Dritten werden auf den Ausgleich angerechnet (§ 24 Abs. 4 Satz 6 WG).(3) Würde sich für den Berechtigten ein Ausgleich von weniger als 50 Euro pro Jahr ergeben, so wird kein Ausgleich gewährt. (4) Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2001 zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 111/2000 - Deutschland (Baden-Württemberg) Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten dürfen die Ausgleichsleistungen in ihrer Gesamtheit einen Durchschnittssatz von 200 Euro je Hektar nicht überschreiten. Dementsprechend kann der nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewährende Ausgleich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum um den erforderlichen Prozentsatz abgesenkt werden.

### § 15 — Rücknahme, Widerruf von Ausgleichsbescheiden

§ 15 Rücknahme, Widerruf von Ausgleichsbescheiden(1) Sind die Überwachungswerte nach § 7 Abs. 1 überschritten oder hat der Bewirtschafter Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder Anordnungen oder Auflagen auf Grund dieser Verordnung zuwidergehandelt oder hat er gegen die Obliegenheitspflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 verstoßen oder wird der Ausgleich gemäß § 11 Abs. 4 abgesenkt, so kann der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) §§ 48, 49 und 49 a LVwVfG bleiben unberührt. Der Widerruf nach § 49 Abs. 1 und 2 LVwVfG ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig.

### § 16 — Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) In den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten handelt ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wer in Wasserschutzgebieten, ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in als Wasserschutzgebieten vorgesehenen Gebieten, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2 WG), vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Bewirtschafter eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks einer Schutzbestimmung nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,2. die sich aus Anlage 1 Nr. 4.2 oder 5.2 oder 6.1 oder 7.1 Buchst. a ergebenden Bestimmungen zur Stickstoffdüngung nicht einhält,3. die sich aus Anlage 3 ergebenden Ausbringungsverbote nach der letzten Ernte nicht einhält,4. entgegen Anlage 4 Nr. 2 Buchst. c oder d oder Tabelle 1 oder Anlage 6 Nr. 5 vor den dort aufgeführten frühesten Terminen Bodenbearbeitung durchführt oder Begrünungspflanzen einarbeitet,5. gegen das Umbruch- und Nutzungsänderungsverbot nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 verstößt,6. gegen das Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 3 verstößt,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG beinhaltet,8. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG beinhaltet. (2) Ferner handelt ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG, wer in den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 1 über das Begrünungsgebot oder die Art der Begrünung verstößt,2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 einem Duldungsgebot nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG oder einem Handlungsgebot nach § 24 Abs. 1 WG nicht nachkommt,3. einer Verpflichtung nach § 6 in Verbindung mit § 21 WHG nicht nachkommt,4. einer vollziehbaren Auflage im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit diese ein Duldungsgebot nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG oder ein Handlungsgebot nach § 24 Abs. 1 WG beinhaltet.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) vom 8. August 1991 (GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1998 (GBl. S. 535), außer Kraft.

### § 3 — Begriffsbestimmungen

§ 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind: 1. Langsam wirkende Dünger:stickstoffhaltige Düngemittel, bei denen Nitrat erst nach Umsetzungen im Boden aus organisch gebundenem Stickstoff oder aus Ammoniumstickstoff entsteht; dazu zählen insbesondere organische Dünger, Ammoniumdünger, Harnstoff, Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung sowie mit Nitrifikationshemmstoffen stabilisierte Stickstoffdünger mit Nitratanteilen von bis zu 30 vom Hundert;2. Wirtschaftsdünger:alle Stoffe nach § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils gültigen Fassung;3. Sekundärrohstoffdünger:alle Stoffe nach § 1 Nr. 2 a des Düngemittelgesetzes in der jeweils gültigen Fassung;4. Rottemist:Stallmist mit hohem Strohanteil (etwa 3 kg Stroh/Großvieheinheit/Tag) und einer Rottezeit von mindestens drei Monaten;5. Bewirtschaftungseinheit, Schlag:einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters mit einer Kulturart. Die von der Vorkultur abhängigen Schutzbestimmungen sind unabhängig von der Bildung von Bewirtschaftungseinheiten einzuhalten;6. A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden und Moor- und Anmoorböden):a) alle Böden mit einer beprobbaren Bodentiefe von weniger als 0,6 m,b) Böden mit hohem Sandanteil, das sind Böden mit den Bodenarten des Ackerschätzungsrahmens1- Sand (S), anlehmiger Sand (Sl)- lehmiger Sand (lS), ausgenommen Lössboden (lS Lö)- stark lehmiger Sand (SL), ausgenommen Lössboden (SL Lö),c) Böden mit hohem Skelettanteil, das sind unabhängig von der Bodenart alle Böden mit den Entstehungsarten Vg (steinhaltige Verwitterungsböden) oder Alg (steinhaltige Alluvialböden) oder Dg (steinhaltige Diluvialböden) und den Zustandsstufen 4, 5, 6 und 7 des Ackerschätzungsrahmens1,d) Böden mit den Bodenarten des Grünlandschätzungsrahmens1- Sand (S), lehmiger Sand (lS)- Lehm (L) oder Ton (T) und den Zustands- und Wasserstufen II4¯, II5¯, III4¯, III5¯,e) Moor- und Anmoorböden:Böden mit der Bodenart Mo (auch in Verbindung mit anderen Bodenarten wie z. B. LMo) des Ackerschätzungsrahmens1 und Grünlandschätzungsrahmens1 sowie anmoorige Böden (Humusgehalt von 15 bis 30 vom Hundert) und Moorböden (Humusgehalt von mehr als 30 vom Hundert).Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus A-Böden, gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als A-Boden;7. B-Böden (weniger auswaschungsgefährdete Böden):Alle sonstigen Böden und Standorte, die nicht A-Böden nach Nummer 6 sind.Besteht eine Bewirtschaftungseinheit überwiegend aus B-Böden, gilt die gesamte Bewirtschaftungseinheit als B-Boden;8. Dauergrünland:Grünland, Wechselgrünland und Ackerfutter ab Beginn des sechsten Nutzungsjahres ohne Anrechnung des Ansaatjahres und der Zeiten einer Grünlandnutzung im Rahmen staatlicher Förderprogramme. Im Rahmen von Maßnahmen der Flurneuordnung (§ 10 Abs. 3) neu angelegtes Grünland gilt sofort als Dauergrünland;9. Nitrat-Stickstoff:Massenanteil an Stickstoff (N) von der Nitratmenge (NO3) in einer Bodenprobe, ausgedrückt als flächenbezogene Menge in kg Stickstoff je Hektar (kg N/ha) für eine anzugebende Bodentiefe oder Bodenschicht;10. Messmethode:Der im Boden vorhandene Vorrat an Nitratstickstoff wird möglichst nahe zum Düngetermin durch Untersuchung repräsentativer Bodenproben ermittelt und bei der Berechnung der zulässigen Stickstoffdüngung als Abschlag berücksichtigt;11. Bodenkontrollzeitraum:15. Oktober bis 15. November. In begründeten Fällen kann der Bodenkontrollzeitraum ausnahmsweise bis 15. Dezember ausgedehnt werden.

### § 9 — Verträge

§ 9 VerträgeDie Befugnis, anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zu schließen, bleibt unberührt. Insbesondere in Sanierungsgebieten soll dem Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Möglichkeit der Vorrang vor dem Erlass von Verwaltungsakten gegeben werden.

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— Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) Vom 20. Februar 2001
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WasSchAusglVBW2001rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
