Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Aufhebung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein Vom 22. Juli 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 22.07.1985
- Fundstelle:
- GBl. 1985, 253
Auf Grund von § 44 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) und § 18 der Vogeljagdordnung (Verordnung der Landesregierung) für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein vom 21. Juni 1954 (GBl. S. 99) wird im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1Der am 16. April/26. April 1985 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kanton Thurgau über die Aufhebung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Die Vogeljagdordnung (Verordnung der Landesregierung) für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein vom 21. Juni 1954 (GBl. S. 99) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung der Vogeljagdordnung für das Gebiet der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein vom 23. Oktober 1954 (GBl. S. 145) werden aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, § 2 jedoch erst an dem Tage, an dem die in § 1 genannte Vereinbarung gemäß dem Artikel 2 in Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.