WappVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens (WappVO) Vom 2. August 1954*

Ausfertigungsdatum:
02.08.1954
Fundstelle:
GBl. 1954, 139
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das große Landeswappen führen a) die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten,b) der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,c) der Rechnungshof,d) die Regierungspräsidien. Alle übrigen Landesbehörden und die Notare führen das kleine Landeswappen. (2) Andere Behörden als die Landesbehörden dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten führen.

§ 10

§ 10Bei Dienstfahrten führen an ihren Dienstkraftwagen die Landesdienstflagge als Standarte a) in der Größe 30 x 30 cm der Ministerpräsident,b) in der Größe 25 x 25 cm die sonstigen Mitglieder der Regierung,c) in der Größe 18 x 25 cm der Leiter der Vertretung des Landes beim Bund und in europäischen Angelegenheiten, der Präsident des Rechnungshofs und die Regierungspräsidenten.

§ 6

§ 6(1) Das große Dienstsiegel wird nur als Prägesiegel aus Metall, das kleine Dienstsiegel als Prägesiegel aus Metall und als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi angefertigt.(2) Die Prägesiegel werden bei den Staatlichen Münzen Baden-Württemberg hergestellt. Nach Lieferung neuer Prägesiegel sind die alten an die Staatlichen Münzen abzuliefern.(3) An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Landeswappen führt, enthalten muss.

§ 2

§ 2Die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

Eingangsformel WappVO

Auf Grund von § 3 des Gesetzes über das Wappen des Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 1954 (Ges. Bl. S. 69) wird verordnet:

§ 11

§ 11(1) An staatseigenen Kraftfahrzeugen ist das nach § 1 Abs. 1 zu führende Landeswappen als Abziehbild in der Größe von etwa 8 x 6 cm anzubringen, und zwar an Personenkraftwagen und Lastkraftwagen in der rechten unteren Ecke der Windschutzscheibe, an Krafträdern am Schutzblech des Vorderrads. Beim großen Landeswappen bleiben die Schildhalter weg. (2) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß die Kennzeichnung unterbleibt, wenn sie der Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs zuwiderlaufen würde.

§ 12

§ 12Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1954 in Kraft.

§ 3

§ 3(1) Das große Dienstsiegel zeigt das große Landeswappen, das kleine Dienstsiegel das kleine Landeswappen. (2) Für feierliche Beurkundungen (z. B. bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen) verwenden die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen das große Dienstsiegel. Im übrigen wird von allen wappenführenden Stellen das kleine Dienstsiegel verwendet.

§ 4

§ 4In jedem Siegel muß die siegelführende Stelle bezeichnet sein.

§ 5

§ 5(1) Für die Größe, Gestaltung und Beschriftung der Dienstsiegel sind die beigefügten Muster 1 bis 6 maßgebend. (2) Siegel von abweichender Größe oder Form dürfen nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten verwendet werden. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben aufrecht erhalten.

§ 7

§ 7Die bisherigen Dienstsiegel können bis 31. März 1955 weiter verwendet werden.

§ 8

§ 8(1) Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das kleine Landeswappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen. (2) Die bisherigen Amtsschilder können zunächst weiter verwendet werden. (3) Die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen können auch Amtsschilder verwenden, die das große Landeswappen enthalten.

§ 9

§ 9(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der nichtbeamteten Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge); beim großen Landeswappen bleiben die Schildhalter weg. Die Höhe des Flaggentuchs, verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben. (2) Der Ministerpräsident kann auch anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen. (3) Die Landesdienstflagge wird in der Regel gesetzt a) an Dienstgebäuden, wenn eine Beflaggung angeordnet ist,b) an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern. (4) Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die Muster 7 bis 12 maßgebend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.