WappG · Baden-Württemberg

Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg (WappG) Vom 3. Mai 1954*

Ausfertigungsdatum:
03.05.1954
Fundstelle:
GBl. 1954, 69
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WappG

Der Landtag hat auf Grund von Art. 24 Abs. 2 der Verfassung am 28. April 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1(1) Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt. (2) Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Der Schild wird von einem goldenen Hirsch und einem goldenen Greif, die rot bewehrt sind, gehalten. (3) Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

§ 2

§ 2Für die Gestaltung des Landeswappens sind die beigefügten Muster 1 und 2 maßgebend. Die Urmuster werden im Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt.

§ 3

§ 3Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt die Regierung. Sie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.

§ 4

§ 4(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die früheren Bestimmungen über Landeswappen (Staatswappen) und Dienstsiegel außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.