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title: "RSAFW-VO — Verordnung über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen (RSAFW-VO) Vom 3. Mai 2021*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:15:09+00:00"
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# RSAFW-VO — Verordnung über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen (RSAFW-VO) Vom 3. Mai 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 03.05.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 420,K.u.K. 2021, 90


### § 1 — Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der PrüfungDie Abschlussprüfung dient dem Erwerb des Realschulabschlusses durch Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen.

### § 10 — Wiederholung

§ 10 WiederholungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach einem weiteren einjährigen Besuch einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule einmal wiederholen.

### § 11 — Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 11 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Für die Nichtteilnahme und den Rücktritt von der Prüfung sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten die §§ 6 und 8 der Realschulabschlussprüfungsordnung vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241, 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Teilnahme an der Kommunikationsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Schülerin oder der Schüler vor der Meldung an die untere Schulaufsichtsbehörde nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Schulleitung erklärt, nicht an der Realschulabschlussprüfung teilzunehmen.

### § 2 — Meldung und Zulassung zur Prüfung

§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die staatlich anerkannte Freie Waldorfschule meldet mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern mit deren Zustimmung, der unteren Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung, wer an der Prüfung teilnimmt. Die Meldung muss enthalten: 1. Vor- und Zuname der Schülerin oder des Schülers,2. Tag und Ort, einschließlich Kreis der Geburt und3. Angaben zum bisherigen Schulbesuch. (2) An der Prüfung darf nur teilnehmen, wer eine der Klassen 10 bis 12 einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule besucht. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich mitzuteilen.

### § 3 — Ort und Zeit der Prüfung

§ 3 Ort und Zeit der PrüfungDie Prüfung findet einmal jährlich an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen zeitgleich mit der ordentlichen Realschulabschlussprüfung statt.

### § 4 — Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter,3. die in den Prüfungsklassen unterrichtenden Lehrkräfte und weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden bestellte Lehrkräfte. (2) Für mündliche Prüfungen bildet die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,2. die Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (3) Für die Kommunikationsprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben der Fachlehrkraft der Klasse als Leiterin oder Leiter eine weitere Lehrkraft angehört, letztere zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen. (4) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, wenn der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat.

### § 5 — Protokollführung

§ 5 Protokollführung(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. (2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält Angaben über: 1. die Aufsicht führenden Lehrkräfte,2. den Beginn und das Ende der Prüfung,3. das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie4. besondere Vorkommnisse. Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält Angaben über: 1. die Zusammensetzung des Fachausschusses,2. die Prüfungsthemen und -aufgaben,3. den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie4. das Prüfungsergebnis. Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. (4) Für die Niederschrift über die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.

### § 6 — Schriftliche Prüfung

§ 6 Schriftliche Prüfung(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Leiterin oder den Leiter der schriftlichen Prüfung. Sie kann damit die »Beauftragte des Lehrerkollegiums« oder den »Beauftragten des Lehrerkollegiums« betrauen. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache. (3) Die an den öffentlichen Realschulen gestellten Prüfungsaufgaben werden für die Freien Waldorfschulen übernommen. Soweit die Prüfung in Klassenstufe 12 abgelegt wird, werden im Fach Mathematik einzelne Aufgaben durch Aufgaben aus dem Bereich der analytischen Geometrie und der Infinitesimalrechnung ersetzt. Hierbei werden Aufgabenvorschläge der Freien Waldorfschulen übernommen, soweit sie im Schwierigkeitsgrad und Umfang dem Anforderungsniveau der Abschlussprüfung an den öffentlichen Realschulen entsprechen. Das Kultusministerium kann die Aufgaben abändern, erweitern oder einschränken. Erforderlichenfalls können geänderte oder neue Vorschläge angefordert werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 210 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten. (4) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einer von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrkraft einer anderen Schule (Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Fachlehrkraft und die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor nicht einigen, wird die Note von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (5) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling in der Regel etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.

### § 7 — Mündliche Prüfung

§ 7 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Prüflings auf: 1. eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik,2. eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Geographie, Geschichte oder Gemeinschaftskunde sowie3. das Fach Deutsch oder Mathematik. Nach Wahl des Prüflings oder nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstreckt sich die mündliche Prüfung auf beide in Satz 1 Nummer 3 genannten Fächer. Die Fächer der mündlichen Prüfung sind vom Prüfling spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu benennen. Eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Satz 2 wird dem Prüfling etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. (2) Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans für das zum Realschulabschluss führende Niveau. Sie umfassen die Bildungsstandards der Klassen 7 bis 10 und das erforderliche Grundlagenwissen; der Bildungsplan der Klassen 10 bis 12 der Freien Waldorfschulen kann dabei berücksichtigt werden. Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt; die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Prüfling wird je Fach etwa 15 Minuten geprüft. (4) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Prüfling auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.

### § 8 — Kommunikationsprüfung

§ 8 Kommunikationsprüfung(1) In der Pflichtfremdsprache wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (Kommunikationsprüfung). (2) Die Prüflinge werden vom Fachausschuss einzeln oder zu zweit geprüft. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Bildungsstandards der Klasse 7 bis 10 beziehen. Die Kommunikationsprüfung dauert etwa 15 Minuten je Prüfling. (3) Im Anschluss an die Kommunikationsprüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Prüfling auf Wunsch mit. Können sich die beiden beteiligten Fachlehrkräfte auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.

### § 9 — Notengebung und Ergebnis der Prüfung

§ 9 Notengebung und Ergebnis der Prüfung(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die in der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 589) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten. Die Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen werden mit Zehntelnoten bewertet und gehen ungerundet in die Berechnung der Endnoten in den Prüfungsfächern ein. (2) Die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Maßgebend für die Festlegung der Endnoten sind allein die Prüfungsleistungen, wobei die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich gewichtet werden; in der Pflichtfremdsprache gilt dies entsprechend für die Leistungen der schriftlichen Prüfung und der Kommunikationsprüfung. Die Endnoten werden bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet wird (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Endnoten der Prüfungsfächer 4,0 oder besser ist, die Leistungen in keinem Prüfungsfach mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und die Leistungen in nicht mehr als einem der geprüften Fächer geringer als mit der Endnote »ausreichend« bewertet sind. Trifft dies in höchstens zwei Fächern zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann die Note »mangelhaft« durch die Note »gut« in einem geprüften Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei geprüften Fächern. (4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.

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— Verordnung über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen (RSAFW-VO) Vom 3. Mai 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaldorfRealSchulPrVBW2021rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
