Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen Vom 27. Oktober 1986 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.10.1986
- Fundstelle:
- GBl. 1986, 376,K.u.U. 1986, 443
Notengebung
§ 5 Notengebung(1) Die Leistungen sind mit den in § 5 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82, 89), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten zu bewerten.(2) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von einer Fachlehrkraft der vom Prüfling besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einer weiteren Fachlehrkraft einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten anderen Schule korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.(3) Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und mit Ausnahme der nur mündlich geprüften Fächer auch halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der entsprechend Absatz 2 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.(4) Für die Bewertung der Jahresarbeit im praktisch-technischen Bereich gilt Absatz 2 entsprechend.
Auf Grund von § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
Leistungsnachweise für den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 1 Leistungsnachweise für den Erwerb der FachhochschulreifeFür den Erwerb der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg (Fachhochschulreife) durch Absolventinnen und Absolventen der Klasse 12 staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen sind nachzuweisen: 1. im schulischen Teil Leistungen in sieben allgemeinbildenden Fächern (§§ 8 bis 11);2. im berufsbezogenen Teil: a) Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule im praktisch-technischen Bereich (§ 12),b) fachtheoretische und fachpraktische Leistungen im praktisch-technischen Bereich mit einer mündlichen und praktischen Prüfung (§§ 13 bis 15) sowiec) spätestens bei der Einschreibung an der Fachhochschule eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich (§ 16).
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern. Sie wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (2) Die Prüfungsaufgaben werden unter Berücksichtigung der Lehrpläne der Oberstufe der Freien Waldorfschule gestellt. Sie müssen dem Anforderungsniveau der Abschlussprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen.
Prüfungsergebnis für den schulischen Teil
§ 11 Prüfungsergebnis für den schulischen Teil(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In den Prüfungsfächern zählen allein die Prüfungsleistungen. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, zählen die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiele: 2,1 bis 2,4 auf 2; 2,5 bis 2,9 auf 3). (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling den schulischen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer 4,0 oder besser ist und2. der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Fremdsprache nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Mathematik und Naturwissenschaft nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und3. die Leistungen in nicht mehr als einem Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist der schulische Teil bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note »mangelhaft« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen dieser Fächer,b) die Note »mangelhaft« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen Fächern,c) die Note »ungenügend« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 durch die Note »sehr gut« in einem anderen Fach oder die Note »gut« in zwei anderen Fächern.
Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule
§ 12 Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule(1) Der Unterricht im praktisch-technischen Bereich muss mindestens 1300 Unterrichtsstunden in den Klassen 9 bis 12 nach dem Lehrplan der Freien Waldorfschulen umfassen. (2) Die Schülerin oder der Schüler hat selbständig zu einem von ihm gewählten Thema aus dem praktisch-technischen Bereich eine Jahresarbeit mit einem kurzgefassten Protokoll über Planung, Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen zu fertigen. Für die Auswahl der Themen legt jede staatlich anerkannte Freie Waldorfschule jährlich für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 12 aus folgenden Gebieten bis zu drei Gebiete fest: Metall, Holz, Keramik, Druck/Papier, Textil, Gestaltung, hauswirtschaftlich-pflegerischer Bereich.
Mündliche Prüfung der Fachtheorie
§ 13 Mündliche Prüfung der Fachtheorie(1) Die mündliche Prüfung der Fachtheorie soll in der Regel 15 bis 20 Minuten je Prüfling dauern. § 10 Absatz 1 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.(2) Die Prüfungsfragen beziehen sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit nach § 12 Absatz 2 gefertigt wurde, und knüpfen an das Thema und das Protokoll der Jahresarbeit an. Sie müssen dem Anforderungsniveau am Ende einer zweijährigen gewerblich-technischen oder hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Berufsfachschule entsprechen.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit nach § 12 Absatz 2 gefertigt wurde. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in ausreichendem Umfang praktisch-technische Grundfertigkeiten erworben hat und diese für die Herstellung von Werkstücken oder Arbeitsproben und für die Bewältigung einfacher fachpraktischer Probleme anwenden kann. (2) Die Prüfungsaufgabe wird unter Berücksichtigung des Themas der Jahresarbeit von der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der dem Fachausschuss angehörenden Fachlehrkraft der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule gestellt; sie bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Arbeitszeit beträgt mindestens sechs und höchstens zehn Stunden. Soweit erforderlich, kann verlangt werden, dass der Prüfling ein kurzgefasstes Protokoll über den Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen anfertigt. (3) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. Über die praktische Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
Prüfungsergebnis für den berufsbezogenen Teil
§ 15 Prüfungsergebnis für den berufsbezogenen TeilDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling den berufsbezogenen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Noten der Jahresarbeit, der mündlichen Prüfung der Fachtheorie und der praktischen Prüfung 4,0 oder besser und keine dieser Noten »ungenügend« ist.
Praktische Tätigkeit
§ 16 Praktische Tätigkeit(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Sie dauert mindestens neun Monate. Davon muss ein Abschnitt zusammenhängend mit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb der Wirtschaft oder einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung absolviert werden, höchstens drei Monate können in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. (2) Die praktische Tätigkeit kann auch durch ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst nachgewiesen werden. Abgeleistete Dienste im Sinne des Satzes 1 von unter einem Jahr sowie die durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach § 17 werden auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet, sofern die für die praktische Tätigkeit geltenden Vorschriften des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Die praktische Tätigkeit ist der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der Aufgabenbereich und die Fehltage hervorgehen müssen.
Berufsbezogener Teil durch Berufsausbildung oder Berufserfahrung
§ 17 Berufsbezogener Teil durch Berufsausbildung oder BerufserfahrungDer berufsbezogene Teil ist auch erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichgestellte Berufserfahrung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1BKFHVO in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist.
§ 18Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216), außer Kraft.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen melden der oberen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung die Prüflinge der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Meldung muss enthalten: 1. Vor- und Zuname sowie Anschrift des Prüflings,2. Tag und Ort der Geburt,3. Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 über den bisherigen Schulbesuch und die Bestätigung, dass die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Zulassung zur Prüfung vorliegen,4. die gewählten Fächer für den schulischen Teil (§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6) sowie die Noten für die Fächer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6,5. die Bestätigung für den Unterricht im praktisch-technischen Bereich (§ 12 Absatz 1),6. das Thema der Jahresarbeit und das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs für den berufsbezogenen Teil (§ 12 Absatz 2). (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. elf aufsteigende Schuljahre sowie an einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule die Klassen 9 bis 11 besucht hat und zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Klasse 12 an einer solchen Schule besucht oder besucht hat,2. die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule noch nicht erworben hat und3. eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch nicht zweimal ohne Erfolg abgelegt hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung. Sie kann bei Wohnungswechsel abweichend von Absatz 2 Nummer 1 für die Klassen 9 bis 11 den Besuch sonstiger Waldorfschulen anrechnen.
Abnahme der Prüfung
§ 3 Abnahme der Prüfung(1) Die Prüfung wird einmal jährlich an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium im Benehmen mit den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen und praktischen Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule festgelegt.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Prüfung wird an jeder staatlich anerkannten Freien Waldorfschule, die Prüflinge gemeldet hat, ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,2. drei Lehrkräfte öffentlicher Schulen, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde berufen werden, darunter eine Lehrkraft als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,3. drei Lehrkräfte staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen berufen werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei weniger als 15 Prüflingen kann die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass ein Prüfungsausschuss für mehrere staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen gebildet wird. (2) Die mündliche und praktische Prüfung wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft einer öffentlichen Schule als Leiterin oder Leiter,2. eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat,3. eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule, die zugleich eine Niederschrift über die Prüfung fertigt. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
Notengebung
§ 5 Notengebung(1) Die Leistungen sind mit den in § 5 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82, 89), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten zu bewerten. (2) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von einer Fachlehrkraft der vom Prüfling besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einer Fachlehrkraft einer öffentlichen Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (3) Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und mit Ausnahme der nur mündlich geprüften Fächer auch halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der entsprechend Absatz 2 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. (4) Für die Bewertung der Jahresarbeit im praktisch-technischen Bereich gilt Absatz 2 entsprechend.
Zeugnis der Fachhochschulreife
§ 6 Zeugnis der Fachhochschulreife(1) Wer den schulischen Teil (§ 11) und den berufsbezogenen Teil (§ 15) bestanden hat, erhält von der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den für den schulischen Teil ermittelten Noten. (2) Falls die praktische Tätigkeit (§ 16) noch nicht abgeleistet ist, wird im Zeugnis vermerkt, dass sie bei der Einschreibung an der Fachhochschule durch eine besondere Bescheinigung der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule nachzuweisen ist. Eine Mehrfertigung der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Wiederholung
§ 7 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Wiederholung(1) Bei Nichtteilnahme an der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen finden die §§ 19 und 20 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) vom 13. August 2012 (GBl. S. 519) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. (2) Der schulische Teil und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
Fächer für den schulischen Teil, Prüfungsfächer
§ 8 Fächer für den schulischen Teil, Prüfungsfächer(1) Für den schulischen Teil sind Leistungen in folgenden Fächern, in denen der Prüfling am Unterricht der Klasse 12 der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule teilgenommen hat, nachzuweisen: 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch oder Russisch,3. Mathematik,4. Physik oder Chemie oder Biologie,5. Geschichte,6. insgesamt zwei weitere Fächer aus folgenden Fächern: zweite Fremdsprache, Geographie/Sozialkunde, weitere Naturwissenschaften, Technologie, Musik, Bildende Kunst, Religionslehre, Ethik, Sport, wobei aus den Fächern Musik, Bildende Kunst, Religionslehre, Ethik und Sport jeweils nur ein Fach gewählt werden darf. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf Deutsch (Arbeitszeit: 240 Minuten), eine Fremdsprache nach Absatz 1 Nummer 2 (Arbeitszeit: 200 Minuten) und Mathematik (Arbeitszeit: 200 Minuten). (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf eine Naturwissenschaft (Absatz 1 Nummer 4). Darüber hinaus kann der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bis zu zwei Fächer aus dem Bereich der schriftlichen Prüfung benennen, in denen er auch mündlich zu prüfen ist. (4) In den Fächern nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden die in ganzen Noten festgelegten Bewertungen der Jahresleistungen in der Klasse 12 der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule übernommen, wenn sich die obere Schulaufsichtsbehörde durch Besuch des Unterrichts von einem den Anforderungen der Fachhochschulreife entsprechenden Leistungsstand der Klassenstufe 12 überzeugt hat. Ist der Leistungsstand im Fach Geschichte nicht gegeben, erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf Geschichte. Ist der Leistungsstand bei Fächern nach Absatz 1 Nummer 6 nicht gegeben, ist durch zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachlehrkräfte eine Leistungsfeststellung vorzunehmen und unter Berücksichtigung der Jahresleistung mit einer ganzen Note zu bewerten. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums leitet die schriftliche Prüfung, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (2) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter und den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (3) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einer von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Vorschlägen der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen gestellt. Schwierigkeitsgrad und Umfang müssen dem Anforderungsniveau der Abschlussprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben werden Kommissionen eingerichtet, in die auch Lehrkräfte der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen berufen werden. (4) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Berufsbezogener Teil durch Berufsausbildung oder Berufserfahrung
§ 17 Berufsbezogener Teil durch Berufsausbildung oder BerufserfahrungDer berufsbezogene Teil ist auch erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichgestellte Berufserfahrung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (GBl. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist.
Abnahme der Prüfung
§ 3 Abnahme der Prüfung(1) Die Prüfung wird einmal jährlich an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium im Benehmen mit den Freien Waldorfschulen festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen und praktischen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule festgelegt.
Notengebung
§ 5 Notengebung(1) Die Leistungen sind mit den in § 5 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten zu bewerten. (2) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von einem Fachlehrer der vom Prüfungsteilnehmer besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einem Fachlehrer einer öffentlichen Schule, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (3) Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung setzt der Fachausschuß auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und mit Ausnahme der nur mündlich geprüften Fächer auch halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. (4) Für die Bewertung der Jahresarbeit im praktisch-technischen Bereich gilt Absatz 2 entsprechend.
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Wiederholung
§ 7 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße, Wiederholung(1) Bei Nichtteilnahme an der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen finden die §§ 19 und 20 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (GBl. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (2) Der schulische Teil und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfung(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Leiter der schriftlichen Prüfung. Er kann damit den Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule betrauen. Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter und den aufsichtsführenden Lehrern unterschrieben wird. (2) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt auf Grund von Vorschlägen der Freien Waldorfschulen gestellt; Schwierigkeitsgrad und Umfang müssen dem Anforderungsniveau der Abschlußprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben werden Kommissionen eingerichtet, in die auch Lehrer der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen berufen werden. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfungsteilnehmer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 23 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 11. Juli 1983 (GBl. S. 325),2. § 53 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung vom 4. Juni 1982 (GBl. S. 227):
Leistungsnachweise für den Erwerb der Fachhochschulreife
§ 1 Leistungsnachweise für den Erwerb der FachhochschulreifeFür den Erwerb der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg (Fachhochschulreife) durch Absolventen der Klasse 12 der Freien Waldorfschulen im Sinne der Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) vom 13. November 1973 (GBl. S. 454) sind nachzuweisen 1. im schulischen Teil Leistungen in sieben allgemeinbildenden Fächern (§§ 8 bis 11),2. im berufsbezogenen Teila) Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule im praktisch-technischen Bereich (§ 12),b) fachtheoretische und fachpraktische Leistungen im praktisch-technischen Bereich mit einer mündlichen und praktischen Prüfung (§§ 13 bis 15) sowiec) spätestens bei der Einschreibung an der Fachhochschule eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich (§ 16).
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 10 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer und Fach dauern. Sie kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft werden. Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüfungsteilnehmers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. (2) Die Prüfungsaufgaben werden unter Berücksichtigung der Lehrpläne der Oberstufe der Freien Waldorfschule gestellt. Sie müssen dem Anforderungsniveau der Abschlußprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen.
Prüfungsergebnis für den schulischen Teil
§ 11 Prüfungsergebnis für den schulischen Teil(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses festgestellt. In den Prüfungsfächern zählen allein die Prüfungsleistungen. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, zählen die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist. (2) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Prüfungsteilnehmer den schulischen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer 4,0 oder besser ist und2. der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Fremdsprache (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), Mathematik und Naturwissenschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und3. die Leistungen in nicht mehr als einem Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist der schulische Teil bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden könnena) die Note »mangelhaft« in einem Fach gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen dieser Fächer,b) die Note »mangelhaft« in einem Fach gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen Fächern,c) die Note »ungenügend« in einem Fach gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch die Note »sehr gut« in einem anderen Fach oder die Note »gut« in zwei anderen Fächern.
Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule
§ 12 Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule(1) Der Unterricht im praktisch-technischen Bereich muß mindestens 1300 Unterrichtsstunden in den Klassen 9 bis 12 nach dem Lehrplan der Freien Waldorfschulen umfassen. (2) Der Schüler hat selbständig zu einem von ihm gewählten Thema aus dem praktisch-technischen Bereich eine Jahresarbeit mit einem kurzgefaßten Protokoll über Planung, Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen zu fertigen. Für die Auswahl der Themen legt jede Freie Waldorfschule jährlich für die Schüler der Klasse 12 aus folgenden Gebieten bis zu drei Gebiete fest: Metall, Holz, Keramik, Druck/Papier, Textil, Gestaltung, hauswirtschaftlich-pflegerischer Bereich.
Mündliche Prüfung der Fachtheorie
§ 13 Mündliche Prüfung der Fachtheorie(1) Die mündliche Prüfung der Fachtheorie soll in der Regel 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. § 10 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(2) Die Prüfungsfragen beziehen sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit (§ 12 Abs. 2) gefertigt wurde, und knüpft an das Thema und das Protokoll der Jahresarbeit an. Sie müssen dem Anforderungsniveau am Ende einer zweijährigen gewerblich-technischen oder hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Berufsfachschule entsprechen.
Praktische Prüfung
§ 14 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit (§ 12 Abs. 2) gefertigt wurde. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er in ausreichendem Umfang praktisch-technische Grundfertigkeiten erworben hat und diese für die Herstellung von Werkstücken oder Arbeitsproben und für die Bewältigung einfacher fachpraktischer Probleme anwenden kann. (2) Die Prüfungsaufgabe wird unter Berücksichtigung des Themas der Jahresarbeit vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des dem Fachausschuß angehörenden Fachlehrers der Freien Waldorfschule gestellt; sie bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Arbeitszeit beträgt mindestens sechs und höchstens zehn Stunden. Soweit erforderlich, kann verlangt werden, daß der Prüfungsteilnehmer ein kurzgefaßtes Protokoll über den Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen anfertigt. (3) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. Über die praktische Prüfung jedes einzelnen Prüfungsteilnehmers ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
Prüfungsergebnis für den berufsbezogenen Teil
§ 15 Prüfungsergebnis für den berufsbezogenen TeilDer Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Prüfungsteilnehmer den berufsbezogenen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Noten der Jahresarbeit, der mündlichen Prüfung der Fachtheorie und der praktischen Prüfung 4,0 oder besser und keine dieser Noten »ungenügend« ist.
Praktische Tätigkeit
§ 16 Praktische Tätigkeit(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt und der Anwendung der im Unterricht der Freien Waldorfschule erworbenen praktisch-technischen Kenntnisse. Sie dauert mindestens zwölf Monate. Davon muß ein Abschnitt zusammenhängend mit mindestens neun Monaten in einem Betrieb der Wirtschaft oder in einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung absolviert werden; höchstens drei Monate können in bis zu drei Abschnitten aufgeteilt werden. Eine nach Artikel 12 a Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleistete Dienstpflicht kann nicht angerechnet werden. (2) Die praktische Tätigkeit ist dem Oberschulamt durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der Aufgabenbereich und die Fehltage hervorgehen müssen.
§ 18Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Für die Prüfungen in den Schuljahren 1985/86 und 1986/87 und für die Wiederholung der Prüfung im Schuljahr 1987/88 ist die Schulordnung für Waldorfschulen - hier: Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 2. Januar 1974 (K. u. U. S. 423), geändert durch die Schulordnung vom 22. Juli 1974 (K. u. U. S. 1128), anzuwenden.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Freien Waldorfschulen melden dem Oberschulamt bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung die Teilnehmer an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Meldung muß enthalten: 1. Vor- und Zuname sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers,2. Tag und Ort der Geburt,3. Angaben über den bisherigen Schulbesuch und die Bestätigung, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 für die Zulassung zur Prüfung vorliegen,4. die gewählten Fächer für den schulischen Teil (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6) sowie die Noten für die Fächer gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6,5. die Bestätigung für den Unterricht im praktisch-technischen Bereich (§ 12 Abs. 1),6. das Thema der Jahresarbeit und das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs für den berufsbezogenen Teil (§ 12 Abs. 2). (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. elf aufsteigende Schuljahre sowie an einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule die Klassen 9 bis 11 besucht hat und zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Klasse 12 an einer solchen Schule besucht oder besucht hat,2. die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule noch nicht erworben hat und3. eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch nicht zweimal ohne Erfolg abgelegt hat. (3) Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung. Es kann bei Wohnungswechsel abweichend von Absatz 2 Nr. 1 für die Klassen 9 bis 11 den Besuch sonstiger Waldorfschulen anrechnen.
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
§ 4 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse(1) Für die Prüfung wird an jeder Freien Waldorfschule, die Prüfungsteilnehmer gemeldet hat, ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts,2. drei Lehrer öffentlicher Schulen, die vom Oberschulamt berufen werden, darunter ein Lehrer als stellvertretender Vorsitzender,3. drei Lehrer staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen, die vom Oberschulamt auf Vorschlag der Freien Waldorfschulen berufen werden. Das Oberschulamt oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei weniger als 15 Prüfungsteilnehmern kann das Oberschulamt bestimmen, daß ein Prüfungsausschuß für mehrere Freie Waldorfschulen gebildet wird. (2) Die mündliche und praktische Prüfung wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuß gehören an: 1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Lehrer einer öffentlichen Schule als Leiter,2. ein Fachlehrer einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüfer, in der Regel der Fachlehrer, der den Prüfungsteilnehmer unterrichtet hat,3. ein fachkundiger Lehrer einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule zugleich als Protokollführer. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei den Akten des Oberschulamts aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
Zeugnis der Fachhochschulreife
§ 6 Zeugnis der FachhochschulreifeWer den schulischen Teil (§ 11) und den berufsbezogenen Teil (§ 15) bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den für den schulischen Teil ermittelten Noten. Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses ist das Oberschulamt. Falls die praktische Tätigkeit (§ 16) noch nicht abgeleistet ist, wird im Zeugnis vermerkt, daß sie bei der Einschreibung an der Fachhochschule durch eine besondere Bescheinigung des Oberschulamts nachzuweisen ist.
Fächer für den schulischen Teil, Prüfungsfächer
§ 8 Fächer für den schulischen Teil, Prüfungsfächer(1) Für den schulischen Teil sind Leistungen in folgenden Fächern, in denen der Prüfungsteilnehmer am Unterricht der Klasse 12 der Freien Waldorfschule teilgenommen hat, nachzuweisen: 1. Deutsch,2. Englisch oder Französisch oder Russisch,3. Mathematik,4. Physik oder Chemie oder Biologie,5. Geschichte,6. zwei weitere aus folgenden Fächern: zweite Fremdsprache, Geographie/Sozialkunde, weitere Naturwissenschaften, Technologie sowie eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Religionslehre und Sport. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf Deutsch (Arbeitszeit 240 Minuten), eine Fremdsprache (Absatz 1 Nr. 2, Arbeitszeit 180 Minuten) und Mathematik (Arbeitszeit 180 Minuten). (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf eine Naturwissenschaft (Absatz 1 Nr. 4). Darüber hinaus kann der Prüfungsteilnehmer spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bis zu zwei Fächer aus dem Bereich der schriftlichen Prüfung benennen, in denen er auch mündlich zu prüfen ist. (4) In den Fächern nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden die in ganzen Noten festgelegten Bewertungen der Jahresleistungen in der Klasse 12 der Freien Waldorfschule übernommen, wenn sich das Oberschulamt durch Unterrichtsbesuch von einem den Anforderungen der Fachhochschulreife entsprechenden Leistungsstand der Klassenstufe 12 überzeugt hat. Ist der Leistungsstand im Fach Geschichte nicht gegeben, erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf Geschichte. Ist der Leistungsstand bei Fächern nach Absatz 1 Nr. 6 nicht gegeben, ist durch zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachlehrer eine Leistungsfeststellung vorzunehmen und unter Berücksichtigung der Jahresleistung mit einer ganzen Note zu bewerten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.