Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen Vom 13. März 2002 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2002
- Fundstelle:
- GBl. 2002, 162,K.u.U. 2002, 183
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Musik und Bildende Kunst sein; das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen. (2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Schriftliche Prüfungsfächer sind a) Deutsch,b) eine vom Schüler zu wählende Fremdsprache,c) Mathematik undd) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie, Musik, Sport oder Bildende Kunst; 2. die sechs Prüfungsfächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind oder die tatsächlich mündlich geprüft werden, müssen zwei Fremdsprachen und eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde enthalten;3. unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich das Fach Physik oder Chemie oder Biologie befinden. (3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Schülers im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. (4) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Beauftragte des Lehrerkollegiums einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 NGVO gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28 NGVO. (5) *In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl zweifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden (siehe Anlage 1). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 13 von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Beauftragten des Lehrerkollegiums bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 15 Minuten je Schüler. Sie muss vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Absatz 7 und 8 NGVO entsprechend.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2012/2013 die Prüfung ablegen. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 13. März 2002 (GBl. S. 162), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2007 (GBl. S. 187) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2011/2012 die Prüfung ablegen. Abweichend von Satz 1 treten die Regelungen zur Kommunikationsprüfung (§ 5 Absatz 5) am 1. August 2013 in Kraft.
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife(1) Bei Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt der Vorsitzende, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn 1. in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in mindestens vier Fächern, darunter einem mit den Anforderungen eines Kernfachs, jeweils mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung und in keinem Fach mit null Punkten bewertet worden sind. Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 4 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung (§ 5 Abs. 5), in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung (§ 6 in Verbindung mit § 22 NGVO) und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet (Beispiel: 4,5 bis 5,4 auf 5 Punkte). (2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen ...
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5)Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen FremdspracheDie Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung, multipliziert mit zwei, und der Kommunikationsprüfung werden addiert und die Summe wird durch drei dividiert. Der ermittelte Quotient wird nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 mit dem jeweiligen Multiplikationsfaktor multipliziert; er wird bei Bruchteilen von Punkten vor der Multiplikation auf eine volle Punktzahl gerundet. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = 2s + m X 3 jeweiliger Multiplikationsfaktor nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3Der Multiplikationsfaktor beträgt in Fällen - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 11 - einer Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 10.Wird der Schüler zusätzlich mündlich geprüft, so beträgt der Multiplikationsfaktor - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 5,5 - mit Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 5.Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind: P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der Kommunikationsprüfung. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung (oben dritter und vierter Spiegelstrich) wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit dem gleichen Multiplikationsfaktor multipliziert und addiert. Ergibt sich bei dieser Summe eine halbzahlige Punktzahl wird gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).
Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen ...
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 4)Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen FremdspracheDie Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung, multipliziert mit zwei, und der Kommunikationsprüfung werden addiert und die Summe wird durch drei dividiert. Der ermittelte Quotient wird nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 mit dem jeweiligen Multiplikationsfaktor multipliziert; er wird bei Bruchteilen von Punkten vor der Multiplikation auf eine volle Punktzahl gerundet. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = 2s + m X 3 jeweiliger Multiplikationsfaktor nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3Der Multiplikationsfaktor beträgt in Fällen - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 11 - einer Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 10.Wird der Schüler zusätzlich mündlich geprüft, so beträgt der Multiplikationsfaktor - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 5,5 - mit Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 5.Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind: P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der Kommunikationsprüfung. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung (oben dritter und vierter Spiegelstrich) wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit dem gleichen Multiplikationsfaktor multipliziert und addiert. Ergibt sich bei dieser Summe eine halbzahlige Punktzahl wird gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von ...
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2)Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen a) ohne besondere Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 5. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 Insgesamt 60 900 b) mit besonderer Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 5. Besondere Lernleistung 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 9. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 Insgesamt 60 900
Zweck der Prüfung
§ 1 Zweck der PrüfungDie Prüfung dient dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Schule meldet dem Regierungspräsidium bis zum 15. Oktober die Schülerinnen und Schüler, die an der Prüfung voraussichtlich teilnehmen werden; bis zum 1. Februar des folgenden Jahres kann die Schule einzelne Schülerinnen und Schüler wieder abmelden. Der Meldung sind beizufügen: 1. Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Schülerinnen und Schüler,2. Angaben über den bisherigen Schulbesuch,3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung,4. die Angaben der beiden Fächer, in denen nach § 4 Abs. 3 auf eine Prüfung verzichtet werden soll. Die im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichten Leistungen in diesen Fächern sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachzureichen. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Jahrgangsstufe 13 einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule ordentlich besucht,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat. (3) Das Regierungspräsidium entscheidet über die Zulassung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
Ort und Zeit der Prüfung
§ 3 Ort und Zeit der PrüfungDie Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler Freier Waldorfschulen findet einmal jährlich gleichzeitig mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien im Gebäude der Waldorfschule statt.
Form der Prüfung
§ 4 Form der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Die schriftlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Die mündlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach oder einer spät beginnenden Fremdsprache nach der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform geprüft. (2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber der durch das Kollegium beauftragten Person benennen. (3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht und die Leistungsbewertung gymnasialen Anforderungen entspricht. Trifft dies zu, wird in diesen Hospitationsfächern die Leistungsbeurteilung der Fachlehrkraft übernommen, falls die Schülerin oder der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, Mathematik, die Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Sport, Musik und Bildende Kunst sein. Das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen. (2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählen die Schülerinnen und Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Schriftliche Prüfungsfächer sind a) Mathematik,b) Deutsch,c) eine zu wählende Fremdsprache,d) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, eine Naturwissenschaft, Musik, Sport oder Bildende Kunst, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den schriftlichen Prüfungsfächern und den mündlichen Prüfungsfächern, die keine Hospitationsfächer sind, müssen zwei Fremdsprachen und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein;3. unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich eine Naturwissenschaft befinden. (3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. § 15 Absatz 1 bis 3 AGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die durch das Kollegium beauftragte Person an die Stelle der Schulleitung tritt. (4) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Gewichtung der beiden Teile der Prüfung nach Anlage 1 erfolgt und die Kommunikationsprüfung im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der durch das Kollegium beauftragten Person bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 6 Absatz 1, § 18 Satz 4, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 20, 23, 24, 26 Absatz 3 bis 9, §§ 29 und 30 AGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;2. § 20 Absatz 1 Satz 3 AGVO findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung;3. § 20 Absatz 3 Satz 2 AGVO findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen;4. die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die durch das Kollegium beauftragte Person betrauen.
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
§ 7 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. Ferner ermittelt sie oder er die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. (2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte. Diese wird wie folgt ermittelt (vergleiche Anlage 2): 1. In den schriftlichen Prüfungsfächern werden, wenn nur schriftlich geprüft wurde, die in den Fächern erreichten Punkte mit 11 multipliziert; wurde schriftlich und mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).2. in den mündlichen Prüfungsfächern werden die in den Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert;3. unverzüglich nach der mündlichen Prüfung entscheidet die Schülerin oder der Schüler, ob sie oder er die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt; in der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar; die Berücksichtigung der besonderen Lernleistung im Rahmen der Gesamtqualifikation hat zur Folge, dass sich der Multiplikationsfaktor nach Nummer 1 von 11 auf 10 oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung von 5,5 auf 5 verringert. (3) Die Mindestqualifikation ist erreicht, wenn 1. in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte ohne Rundung in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden, wobei das Ergebnis der besonderen Lernleistung entsprechend Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden kann, und2. in den Fächern der mündlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Fächern, darunter einem Fach, das kein Hospitationsfach ist, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. (4) Wer die Mindestqualifikation erreicht hat, erhält die allgemeine Hochschulreife zuerkannt und hierüber ein Zeugnis. Wem die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, kann nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 die Abiturprüfung einmal wiederholen. (5) Über die Feststellung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife(1) Bei Schülerinnen und Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn 1. in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in mindestens vier Fächern, darunter einem mit den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach, jeweils mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung und in keinem Fach mit null Punkten bewertet worden sind. Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 4 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung, in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet. (2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben. (3) Im Abgangszeugnis wird der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermerkt, wenn der berufsbezogene Teil noch nicht nachgewiesen werden kann.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober 2019 für eine voraussichtliche Teilnahme an der Prüfung gemeldet werden, gilt die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 28. April 2011 (GBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. April 2018 (GBl. S. 155, 156) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung, bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort. § 7 Absatz 4 bleibt unberührt.
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von ...
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 2)Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen a) ohne besondere Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 5. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 Insgesamt 60 900 b) mit besonderer Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 5. Besondere Lernleistung 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 9. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 Insgesamt 60 900
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900-823 1,0 822-805 1,1 552-535 2,6 804-787 1,2 534-517 2,7 786-769 1,3 516-499 2,8 768-751 1,4 498-481 2,9 750-733 1,5 480-463 3,0 732-715 1,6 462-445 3,1 714-697 1,7 444-427 3,2 696-679 1,8 426-409 3,3 678-661 1,9 408-391 3,4 660-643 2,0 390-373 3,5 642-625 2,1 372-355 3,6 624-607 2,2 354-337 3,7 606-589 2,3 336-319 3,8 588-571 2,4 318-301 3,9 570-553 2,5 300 4,0
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer ...
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1)Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an freien Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2/3 - P/21 Punktzahl Durchschnittsnote 105-97 1,0 96-95 1,1 94-93 1,2 92-91 1,3 90-89 1,4 88-87 1,5 86-85 1,6 84-83 1,7 82-81 1,8 80-79 1,9 78-76 2,0 75-74 2,1 73-72 2,2 71-70 2,3 69-68 2,4 67-66 2,5 65-64 2,6 63-62 2,7 61-60 2,8 59-58 2,9 57-55 3,0 54-53 3,1 52-51 3,2 50-49 3,3 48-47 3,4 46-45 3,5 44-43 3,6 42-41 3,7 40-39 3,8 38-37 3,9 36-35 4,0
Form der Prüfung
§ 4 Form der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Die schriftlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Die mündlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich oder einer spät beginnenden Fremdsprache gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform oder im Fach Wirtschaft nach den Anforderungen gemäß Satz 2 geprüft. (2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber der durch das Kollegium beauftragten Person benennen. (3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht und die Leistungsbewertung gymnasialen Anforderungen entspricht. Trifft dies zu, wird in diesen Hospitationsfächern die Leistungsbeurteilung der Fachlehrkraft aus der Jahrgangsstufe 13 übernommen, falls die Schülerin oder der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, Mathematik, die Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Sport, Literatur und Theater, Musik und Bildende Kunst sein. Das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen.(2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählen die Schülerinnen und Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Schriftliche Prüfungsfächer sind a) Mathematik,b) Deutsch,c) eine zu wählende Fremdsprache,d) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, eine Naturwissenschaft, Musik, Sport oder Bildende Kunst, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den schriftlichen Prüfungsfächern und den mündlichen Prüfungsfächern, die keine Hospitationsfächer sind, müssen zwei Fremdsprachen, die nicht spät beginnend sind, und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein;3. unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich eine Naturwissenschaft befinden.(3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. § 15 Absatz 1 bis 3 AGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die durch das Kollegium beauftragte Person an die Stelle der Schulleitung tritt.(4) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kommunikationsprüfung im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der durch das Kollegium beauftragten Person bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.(5) Die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer, die keine Hospitationsfächer sind, nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 6 Absatz 1, § 18 Satz 4, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 20, 23, 24, 26 Absatz 4 bis 9, §§ 29 und 30 AGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;2. § 20 Absatz 1 Satz 3 AGVO findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung;3. § 20 Absatz 3 Satz 2 AGVO findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen;4. die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die durch das Kollegium beauftragte Person betrauen.
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
§ 7 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. Ferner ermittelt sie oder er die Gesamtnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. (2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte. Diese wird wie folgt ermittelt (vergleiche Anlage 1): 1. In den schriftlichen Prüfungsfächern werden, wenn nur schriftlich geprüft wurde, die in den Fächern erreichten Punkte mit 11 multipliziert; wurde schriftlich und mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).2. in den mündlichen Prüfungsfächern werden die in den Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert;3. unverzüglich nach der mündlichen Prüfung entscheidet die Schülerin oder der Schüler, ob sie oder er die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt; in der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar; die Berücksichtigung der besonderen Lernleistung im Rahmen der Gesamtqualifikation hat zur Folge, dass sich der Multiplikationsfaktor nach Nummer 1 von 11 auf 10 oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung von 5,5 auf 5 verringert. (3) Die Mindestqualifikation ist erreicht, wenn 1. in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte ohne Rundung in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden, wobei das Ergebnis der besonderen Lernleistung entsprechend Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden kann, und2. in den Fächern der mündlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Fächern, darunter einem Fach, das kein Hospitationsfach ist, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. (4) Wer die Mindestqualifikation erreicht hat, erhält die allgemeine Hochschulreife zuerkannt und hierüber ein Zeugnis. Wem die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, kann nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 die Abiturprüfung einmal wiederholen. (5) Über die Feststellung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife(1) Bei Schülerinnen und Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn 1. in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in mindestens vier Fächern, darunter einem mit den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach, jeweils mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung und in keinem Fach mit null Punkten bewertet worden sind. Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 3 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung, in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet. (2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben. (3) Im Abgangszeugnis wird der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermerkt, wenn der berufsbezogene Teil noch nicht nachgewiesen werden kann.
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von ...
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 2)Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen a) ohne besondere Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 111 165 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 111 165 5. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 Insgesamt 60 900 b) mit besonderer Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 2. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 3. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach) 10 150 4. schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 10 150 5. Besondere Lernleistung 4 60 6. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 7. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 8. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach) 4 60 9. mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2 4 60 Insgesamt 60 900
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Schule meldet dem Regierungspräsidium bis zum 15. Oktober die Schülerinnen und Schüler, die an der Prüfung voraussichtlich teilnehmen werden; bis zum 1. Februar des folgenden Jahres kann die Schule einzelne Schülerinnen und Schüler wieder abmelden. Der Meldung sind beizufügen: 1. Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Schülerinnen und Schüler,2. Angaben über den bisherigen Schulbesuch,3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich des gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik,4. die Angaben der beiden Fächer, in denen nach § 4 Abs. 3 auf eine Prüfung verzichtet werden soll. Die im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichten Leistungen in diesen Fächern sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachzureichen. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Jahrgangsstufe 13 einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule ordentlich besucht,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat. (3) Das Regierungspräsidium entscheidet über die Zulassung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
Form der Prüfung
§ 4 Form der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Drei schriftliche Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Die mündlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich oder einer spät beginnenden Fremdsprache gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform oder im Fach Wirtschaft nach den Anforderungen gemäß Satz 2 geprüft. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach geprüft. (2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber der durch das Kollegium beauftragten Person benennen. (3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht und die Leistungsbewertung gymnasialen Anforderungen entspricht. Trifft dies zu, wird in diesen Hospitationsfächern die Leistungsbeurteilung der Fachlehrkraft aus der Jahrgangsstufe 13 übernommen, falls die Schülerin oder der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 6 Absatz 1, § 18 Satz 4, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 20, 23, 24, 26 Absatz 4 bis 9, §§ 29 und 30 AGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;2. § 20 Absatz 1 Satz 3 AGVO findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung;3. § 20 Absatz 3 Satz 2 AGVO findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen;4. die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die durch das Kollegium beauftragte Person betrauen;5. die obere Schulaufsichtsbehörde kann anstelle einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 AGVO auch eine andere staatlich anerkannte Freie Waldorfschule bestimmen.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, Mathematik, die Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Sport, Literatur und Theater, Musik und Bildende Kunst sein. Das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen.(2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählen die Schülerinnen und Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:1. Schriftliche Prüfungsfächer sind a) Mathematik,b) Deutsch,c) eine zu wählende Fremdsprache,d) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, eine Naturwissenschaft, Musik, Sport oder Bildende Kunst, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann; 2. unter den schriftlichen Prüfungsfächern und den mündlichen Prüfungsfächern, die keine Hospitationsfächer sind, müssen zwei Fremdsprachen, die nicht spät beginnend sind, und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein;3. unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich eine Naturwissenschaft befinden.(3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. § 15 Absatz 1 bis 3 AGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die durch das Kollegium beauftragte Person an die Stelle der Schulleitung tritt.(4) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kommunikationsprüfung im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der durch das Kollegium beauftragten Person bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 6 Absatz 1, § 18 Satz 4, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 20, 23, 24, 26 Absatz 2a bis 8, §§ 29 und 30 AGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;2. § 20 Absatz 1 Satz 3 AGVO findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung;3. § 20 Absatz 3 Satz 2 AGVO findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen;4. die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die durch das Kollegium beauftragte Person betrauen;5. die obere Schulaufsichtsbehörde kann anstelle einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 AGVO auch eine andere staatlich anerkannte Freie Waldorfschule bestimmen,6. die in einer mündlichen Zusatzprüfung im Sinne von § 26 Absatz 2a AGVO erreichte Punktzahl ist abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zunächst durch zwei zu teilen und danach das ungerundete Ergebnis vierfach zu werten.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober 2022 für eine voraussichtliche Teilnahme an der Prüfung in dem Schuljahr 2022/2023 gemeldet worden sind und die bis zum 1. Februar 2023 nicht wieder abgemeldet wurden, sowie für Schülerinnen und Schüler, die der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober 2023 für eine voraussichtliche Teilnahme an der Prüfung in dem Schuljahr 2023/2024 gemeldet werden und die bis zum 1. Februar 2024 nicht wieder abgemeldet werden, gilt § 5 Absatz 5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Abiturprüfung in dem jeweiligen Schuljahr fort.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen ...
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5)Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei einer Kommunikationsprüfung in der modernen FremdspracheDie Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung, multipliziert mit 2, und der Kommunikationsprüfung werden addiert, die Summe wird durch drei dividiert und dieser Quotient wird nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 mit dem jeweiligen Multiplikationsfaktor multipliziert. Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des Endergebnisses anwendbare Formel lautet: P = 2s + m X 3 jeweiliger Multiplikationsfaktor nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3Der Multiplikationsfaktor beträgt in Fällen - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 11 - einer Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 10.Wird der Schüler zusätzlich mündlich geprüft, so beträgt der Multiplikationsfaktor - ohne Berücksichtigen einer besonderen Lernleistung 5,5 - mit Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung 5.Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt. Dabei sind: P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach m = Punktzahl der Kommunikationsprüfung. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung (oben dritter und vierter Spiegelstrich) wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit dem gleichen Multiplikationsfaktor multipliziert und addiert. Ergibt sich bei dieser Summe eine halbzahlige Punktzahl wird gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von ...
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2)Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen a) ohne besondere Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165 2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165 3. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165 4. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165 5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60 6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60 7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60 8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60 Insgesamt 60 900 b) mit besonder* Lernleistung: Prüfung Faktor Gesamt- qualifikation 1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150 2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150 3. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150 4. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150 5. Besondere Lernleistung 4 60 6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60 7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60 8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60 9. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60 Insgesamt 60 900
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: Gesamtpunktzahl Gesamtnote Gesamtpunktzahl Gesamtnote 900-823 1,0 822-805 1,1 552-535 2,6 804-787 1,2 534-517 2,7 786-769 1,3 516-499 2,8 768-751 1,4 498-481 2,9 750-733 1,5 480-463 3,0 732-715 1,6 462-445 3,1 714-697 1,7 444-427 3,2 696-679 1,8 426-409 3,3 678-661 1,9 408-391 3,4 660-643 2,0 390-373 3,5 642-625 2,1 372-355 3,6 624-607 2,2 354-337 3,7 606-589 2,3 336-319 3,8 588-571 2,4 318-301 3,9 570-553 2,5 300 4,0
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer ...
Anlage 4 (zu § 8 Abs. 1)Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an freien Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2/3 - P/21 Punktzahl Durchschnittsnote 105-97 1,0 96-95 1,1 94-93 1,2 92-91 1,3 90-89 1,4 88-87 1,5 86-85 1,6 84-83 1,7 82-81 1,8 80-79 1,9 78-76 2,0 75-74 2,1 73-72 2,2 71-70 2,3 69-68 2,4 67-66 2,5 65-64 2,6 63-62 2,7 61-60 2,8 59-58 2,9 57-55 3,0 54-53 3,1 52-51 3,2 50-49 3,3 48-47 3,4 46-45 3,5 44-43 3,6 42-41 3,7 40-39 3,8 38-37 3,9 36-35 4,0
Auf Grund von § 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
Zweck der Prüfung, Bezeichnung
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnung(1) Die Prüfung dient dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Vorsitzender, Leiter, Beauftragter oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Schule meldet dem Regierungspräsidium bis zum 15. Oktober die Schüler, die an der Prüfung voraussichtlich teilnehmen werden; bis zum 1. Februar des folgenden Jahres kann die Schule einzelne Schüler wieder abmelden. Der Meldung sind beizufügen: 1. Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Schüler,2. Angaben über den bisherigen Schulbesuch,3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung,4. die Angaben der beiden Fächer, in denen nach § 4 Abs. 3 auf eine Prüfung verzichtet werden soll. Die im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichten Leistungen in diesen Fächern sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachzureichen. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer ordentlicher Schüler der Jahrgangsstufe 13 einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule ist,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat. (3) Das Regierungspräsidium entscheidet über die Zulassung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
Ort und Zeit der Prüfung
§ 3 Ort und Zeit der PrüfungDie Abiturprüfung für Schüler Freier Waldorfschulen findet einmel* jährlich gleichzeitig mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien im Gebäude der Waldorfschule statt.
Form der Prüfung
§ 4 Form der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Die schriftlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kernfaches gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Diese Anforderungen gelten in jedem Fall für die beiden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu prüfenden Fremdsprachen. Im Übrigen werden die mündlichen Prüfungsfächer nach den Anforderungen eines zweistündigen Kurses oder einer spät beginnenden Fremdsprache gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform geprüft. (2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Beauftragten des Lehrerkollegiums benennen. (3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn ein Vertreter des Regierungspräsidiums bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht. Trifft dies zu, wird in diesen Fächern die Leistungsbeurteilung des Fachlehrers übernommen, falls der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Musik und Bildende Kunst sein; das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen. (2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Schriftliche Prüfungsfächer sind a) Deutsch,b) eine vom Schüler zu wählende Fremdsprache,c) Mathematik undd) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie, Musik, Sport oder Bildende Kunst; 2. die sechs Prüfungsfächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind oder die tatsächlich mündlich geprüft werden, müssen zwei Fremdsprachen und eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde enthalten;3. unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich das Fach Physik oder Chemie oder Biologie befinden. (3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Schülers im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden. (4) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Für das Kolloquium bildet der Beauftragte des Lehrerkollegiums einen Fachausschuss, dem er oder ein am Seminarkurs vorher nicht beteiligter Lehrer als Leiter und die am Seminarkurs beteiligten Lehrer angehören; § 24 Abs. 7 und 8 NGVO gilt entsprechend. Das Kolloquium dauert pro Schüler etwa 20 bis 30 Minuten. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 28 NGVO. (5) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei der schriftliche Teil zu 2/3 und die Kommunikationsprüfung zu 1/3 gewichtet werden (siehe Anlage 1). Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 150 und höchstens 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird in der Regel zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klasse 13 von der Fachlehrkraft des Schülers und einer weiteren vom Beauftragten des Lehrerkollegiums bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert etwa 20 Minuten je Schüler. Die Schüler werden einzeln oder zu zweit geprüft. Für die Kommunikationsprüfung gilt § 24 Abs. 7 und 8 NGVO entsprechend. Sie muss spätestens mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 5 Abs. 1 und 4, § 16 Satz 4, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 21, 22, 24 Abs. 3 bis 7, §§ 27 und 28 NGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;2. für die mündlichen Prüfungen werden nach Wahl die Regelungen, die nach § 24 NGVO für die mündliche Prüfung in einem der schriftlichen Prüfungsfächer gelten, oder die Regelungen, die nach § 24 NGVO für das mündliche Prüfungsfach gelten, entsprechend angewandt; dabei ist die entsprechende Anwendung der für das mündliche Prüfungsfach geltenden Regelungen auf höchstens zwei mündliche Prüfungsfächer beschränkt;3. der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Regierungspräsidium bestimmt; das Regierungspräsidium kann damit den Beauftragten des Lehrerkollegiums betrauen.
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
§ 7 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. Ferner ermittelt er die Gesamtnote nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. (2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte. Diese wird wie folgt ermittelt (vergleiche Anlage 2): 1. In den schriftlichen Prüfungsfächern werden, wenn nur schriftlich geprüft wurde, die in den Fächern erreichten Punkte mit 11 multipliziert; wurde schriftlich und mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).2. in den mündlichen Prüfungsfächern werden die in den Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert;3. unverzüglich nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Schüler, ob er die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt; in der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar; die Berücksichtigung der besonderen Lernleistung im Rahmen der Gesamtqualifikation hat zur Folge, dass sich der Multiplikationsfaktor nach Nummer 1 von 11 auf 10 oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung von 5,5 auf 5 verringert. (3) Die Mindestqualifikation ist erreicht, wenn 1. in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte ohne Rundung in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und2. in den Fächern der mündlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Fächern, darunter einem tatsächlich geprüften Fach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. (4) Schüler, die die Mindestqualifikation erreicht haben, erhalten die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Sie erhalten hierüber ein Zeugnis. Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 die Abiturprüfung einmal wiederholen. (5) Über die Feststellung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife(1) Bei Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt der Vorsitzende, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn 1. in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in keinem maßgeblichen Fach mit 0 Punkten und in nicht mehr als drei maßgeblichen Fächern, darunter höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung, geringer als mit 5 Punkten einfacher Wertung bewertet sind. Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 4 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung (§ 5 Abs. 5), in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung (§ 6 in Verbindung mit § 22 NGVO) und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet (Beispiel: 4,5 bis 5,4 auf 5 Punkte). (2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2012/2013 die Prüfung ablegen. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 13. März 2002 (GBl. S. 162), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2007 (GBl. S. 187) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2011/2012 die Prüfung ablegen. STUTTGART, den 28. April 2011 PROF’IN DR. SCHICK
Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der FachhochschulreifeBei Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt der Vorsitzende, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächern maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Erdkunde oder Gemeinschaftskunde. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn 1. in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,2. in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,3. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgeblichen Fach geringer als mit 5 Punkten einfacher Wertung bewertet sind; sind die Leistungen in zwei dieser Fächer geringer als mit 5 Punkten einfacher Wertung bewertet, so ist der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden, wenn in den maßgeblichen Fächern für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Es können ausgeglichen werdena) in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft eine mit weniger als 5 Punkten bewertete Leistung durch mindestens 10 Punkte in einem anderen dieser Fächer,b) in den übrigen Fächern eine mit weniger als 5 Punkten bewertete Leistung durch mindestens 10 Punkte in einem anderen Fach oder 7 Punkten in zwei anderen Fächern und eine mit 0 Punkten bewertete Leistung durch mindestens 13 Punkte in einem anderen Fach oder mindestens 10 Punkte in zwei anderen Fächern.Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 28. April 1999 (GBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2003/2004 die Prüfung ablegen. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 31. Juli 1985 (GBl. S. 281), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1990 (GBl. S. 248) mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie letztmals für Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2002/2003 die Prüfung ablegen.
Anlage (Zu § 7 Abs. 1)Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteDie Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 7 Abs. 1) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen: GesamtpunktzahlGesamtnote840-7681,0767-7511,1750-7341,2733-7171,3716-7011,4700-6841,5683-6671,6666-6501,7649-6331,8632-6171,9616-6002,0599-5832,1582-5662,2565-5492,3548-5332,4532-5162,5515-4992,6498-4822,7481-4652,8464-4492,9448-4323,0431-4153,1414-3983,2397-3813,3380-3653,4364-3483,5347-3313,6330-3143,7313-2973,8296-2813,92804,0
Auf Grund von § 23 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
Zweck der Prüfung, Bezeichnung
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnung(1) Die Prüfung dient dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Vorsitzender, Leiter, Beauftragter oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung(1) Die Schule meldet dem Oberschulamt bis zum 15. Oktober die Schüler, die an der Prüfung voraussichtlich teilnehmen werden; bis zum 1. Februar des folgenden Jahres kann die Schule einzelne Schüler wieder abmelden. Der Meldung sind beizufügen: 1. Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Schüler,2. Angaben über den bisherigen Schulbesuch,3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung,4. die Angabe der beiden Fächer, in denen nach § 4 Abs. 3 auf eine Prüfung verzichtet werden soll. Die im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichten Leistungen in diesen Fächern sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachzureichen. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer ordentlicher Schüler der Jahrgangsstufe 13 einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule ist,2. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,3. wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat. (3) Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
Ort und Zeit der Prüfung
§ 3 Ort und Zeit der PrüfungDie Abiturprüfung für Schüler Freier Waldorfschulen findet einmal jährlich gleichzeitig mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien im Gebäude der Waldorfschule statt.
Form der Prüfung
§ 4 Form der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Die schriftlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kernkompetenz-, Profil- oder Neigungsfaches gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Diese Anforderungen gelten in jedem Fall für die beiden nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 zu prüfenden Fremdsprachen. Im Übrigen werden die mündlichen Prüfungsfächer nach den Anforderungen eines zweistündigen Kurses oder einer spät beginnenden Fremdsprache gemäß der NGVO geprüft. (2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem Beauftragten des Lehrerkollegiums benennen. (3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn ein Vertreter des Oberschulamtes bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht. Trifft dies zu, wird in diesen Fächern die Leistungsbeurteilung des Fachlehrers übernommen, falls der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
Prüfungsfächer
§ 5 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Musik und Bildende Kunst sein; das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen. (2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählt der Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen: 1. Schriftliche Prüfungsfächer sinda) Deutsch,b) eine vom Schüler zu wählende Fremdsprache,c) Mathematik undd) nach Wahl eine weitere Fremdsprache, Geschichte, Erdkunde, Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie, Musik, Sport oder Bildende Kunst.2. Die sechs Prüfungsfächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind oder die tatsächlich mündlich geprüft werden, müssen zwei Fremdsprachen und eines der Fächer Geschichte, Erdkunde oder Gemeinschaftskunde enthalten.3. Unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich das Fach Physik oder Chemie oder Biologie befinden. (3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Schülers im Rahmen des Unterrichtsangebotes möglich und besteht aus der Teilnahme an zwei halbjährigen, zwei- oder dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung, einem Kolloquium und einer Dokumentation. Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine dem oberstufen- und abiturgerechten Anforderungsprofil entsprechende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb eingebracht werden.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der PrüfungFür die Prüfung gelten im Übrigen § 5 Abs. 1 und 4, § 16 Satz 4, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 21, 23 Abs. 3 bis 7, §§ 24, 27 und 28 NGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind.2. Für die mündlichen Prüfungen werden die Regelungen entsprechend angewandt, die nach § 23 NGVO für die mündliche Prüfung in einem der schriftlichen Prüfungsfächer gelten. Abweichend hiervon können nach Wahl in einem der mündlichen Prüfungsfächer die Regelungen entsprechend angewandt werden, die nach § 23 NGVO für das mündliche Prüfungsfach gelten.3. Der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Oberschulamt bestimmt. Das Oberschulamt kann damit den Beauftragten des Lehrerkollegiums betrauen.
Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
§ 7 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. Ferner ermittelt er die Gesamtnote nach der als Anlage beigefügten Tabelle. (2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte. Diese wird wie folgt ermittelt: 1. In den schriftlichen Prüfungsfächern werden, wenn nur schriftlich geprüft wurde, die in zwei Fächern erreichten Punkte mit 12, die in den beiden anderen Fächern erreichten Punkte mit 8 multipliziert. Wurde schriftlich und mündlich geprüft, werden die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung in zwei Fächern erreichten Punkte jeweils mit 6, die in den beiden anderen Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert und addiert. Der Schüler bestimmt bis zum 1. Februar schriftlich für diese Multiplikationsfaktoren die jeweiligen Fächer.2. In den mündlichen Prüfungsfächern werden die in den Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert.3. Unverzüglich nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Schüler, ob er die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt. In der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar. Die Berücksichtigung der besonderen Lernleistung im Rahmen der Gesamtqualifikation hat zur Folge, dass sich die Multiplikationsfaktoren nach Nummer 1 von 12 auf 11 und von 8 auf 7 verringern. Wurde in den Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung zu bilden; treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet. (3) Die Mindestqualifikation ist ereicht, wenn 1. in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils 5 Punkte einfacher Wertung sowie insgesamt 200 Punkte erreicht wurden und2. in den Fächern der mündlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Fächern, darunter einem tatsächlich geprüften Fach, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. (4) Schüler, die die Mindestqualifikation erreicht haben, erhalten die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Sie erhalten hierüber ein Zeugnis. Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 die Abiturprüfung einmal wiederholen. (5) Über die Feststellung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.