WaldEAVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Walderhaltungsabgabe nach dem Landeswaldgesetz (Walderhaltungsabgabe-Verordnung - WaldEAVO) Vom 17. Juli 1977

Ausfertigungsdatum:
17.07.1977
Fundstelle:
GBl. 1977, 367, ber. S. 440
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Bemessungsgrundsätze

§ 2 Bemessungsgrundsätze(1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung der Schutz- und Erholungsfunktionen, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. (2) Die Schwere der Beeinträchtigung bemißt sich nach 1. der Größe und der räumlichen Lage der Umwandlungsfläche,2. dem nicht oder nicht vollständig ausgleichbaren Teil nachteiliger Wirkungen nach der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 LWaldG und3. der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktionen unter Berücksichtigung der räumlichen Lage des betroffenen Waldes. (3) Der Wert und der Vorteil für den Verursacher bemessen sich nach der Erhöhung des Bodenverkehrswertes auf Grund der Umwandlung. Der Bodenverkehrswert vor und nach der Umwandlung ist von der höheren Forstbehörde, soweit erforderlich nach Anhörung des Gutachterausschusses nach dem Bundesbaugesetz, zu ermitteln. (4) Die wirtschaftliche Zumutbarkeit bemißt sich nach 1. den Standortbedingungen für das geplante Vorhaben und2. den zusätzlichen standortbedingten Belastungen des Vorhabens durch besondere Auflagen des Umweltschutzes. (5) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß der zu erhebende Betrag voraussichtlich unter 100 Euro liegen wird.

§ 3

Rahmensatz

§ 3 Rahmensatz(1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz: 1. Als Untergrenze 0,60 Euro je Quadratmeter und2. als Obergrenze ein Betrag von zehn vom Hundert des Bodenverkehrswertes nach der Umwandlung. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe ist innerhalb des Rahmensatzes nach den Grundsätzen des § 2 festzusetzen.(2) Bei Umwandlung von Waldflächen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Schutzwald nach § 31 LWaldG oder Erholungswald nach § 33 LWaldG erfüllen, kann die Obergrenze bis zum Zweifachen ihres Wertes überschritten werden. (3) Die Untergrenze kann unterschritten werden, wenn die Erhebung der Walderhaltungsabgabe nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 4

Zuständigkeit und Verfahren

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist die höhere Forstbehörde zuständig. Soweit zugleich die Erhebung einer Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Frage kommt, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit der für die Festsetzung der Ersatzzahlung zuständigen Behörde. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist zusammen mit der Umwandlungsgenehmigung festzusetzen. Läßt sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen. (3) Im Falle des § 10 LWaldG ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach bereits mit der Umwandlungserklärung festzusetzen. In diesem Falle ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, daß der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht möglich ist. (4) Die Walderhaltungsabgabe ist von demjenigen einmalig zu entrichten, der die Genehmigung zur Umwandlung erhält.

§ 2

Bemessungsgrundsätze

§ 2 Bemessungsgrundsätze(1) Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsmaßnahme. (2) Die Walderhaltungsabgabe umfasst die Kosten für 1. die Suche nach geeigneten Aufforstungsflächen, die Planung der Maßnahme einschließlich der Prüfung der Aufforstungsfähigkeit der Fläche sowie die vertragliche Absicherung der Fläche,2. den Erwerb aufforstungsfähiger Flächen im engeren Umfeld der Inanspruchnahme und3. die Erstaufforstung einschließlich Wildschadensverhütung und Kultursicherung. (3) Von dem Verfahren der Bemessung und von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn nach Lage des einzelnen Falles anzunehmen ist, dass der zu erhebende Betrag voraussichtlich unter 100 Euro liegen wird. (4) Bei Umwandlung von Waldflächen, die in rechtsverbindlich ausgewiesenem Schutzwald nach § 31 LWaldG oder Erholungswald nach § 33 LWaldG liegen, kann die Walderhaltungsabgabe bis zum Zweifachen des nach den Bemessungsgrundsätzen hergeleiteten Wertes festgesetzt werden.

§ 3

Zuständigkeit und Verfahren

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist die höhere Forstbehörde zuständig. Soweit zugleich die Erhebung einer Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Frage kommt, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit der für die Festsetzung der Ersatzzahlung zuständigen Behörde. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist zusammen mit der Umwandlungsgenehmigung festzusetzen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen. (3) Im Falle des § 10 LWaldG ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach bereits mit der Umwandlungserklärung festzusetzen. In diesem Falle ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, dass der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht möglich ist.

§ 4

Fälligkeit

§ 4 Fälligkeit(1) Für die Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe ist ein Termin festzusetzen. Wird die Umwandlungsfläche vor dem festgesetzten Fälligkeitstermin verkauft, so ist die Walderhaltungsabgabe sofort zur Zahlung fällig. (2) Für Maßnahmen nach Fälligkeit gelten die §§ 20 bis 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel WaldEAVO

Auf Grund von § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium,dem Finazministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe, die nach § 9 Abs. 4 LWaldG zu entrichten ist.

§ 4

Zuständigkeit und Verfahren

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren(1) Für die Festsetzung der Walderhaltungsabgabe ist die höhere Forstbehörde zuständig. Soweit zugleich die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 5 NatSchG in Frage kommt, erfolgt die Festsetzung im Benehmen mit der für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe zuständigen Behörde. (2) Die Walderhaltungsabgabe ist zusammen mit der Umwandlungsgenehmigung festzusetzen. Läßt sich zum Zeitpunkt der Umwandlungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe ausnahmsweise nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach festzusetzen. (3) Im Falle des § 10 LWaldG ist die Walderhaltungsabgabe dem Grunde nach bereits mit der Umwandlungserklärung festzusetzen. In diesem Falle ist über die Höhe zu entscheiden, sobald und soweit feststellbar ist, daß der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung nicht möglich ist. (4) Die Walderhaltungsabgabe ist von demjenigen einmalig zu entrichten, der die Genehmigung zur Umwandlung erhält.

§ 5

Fälligkeit

§ 5 Fälligkeit(1) Für die Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe ist ein Termin festzusetzen. Wird die Umwandlungsfläche vor dem festgesetzten Fälligkeitstermin verkauft, so ist die Walderhaltungsabgabe sofort zur Zahlung fällig. (2) Für Maßnahmen nach Fälligkeit gelten die §§ 18 bis 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.