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title: "LWO — Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/wahlobw2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T19:13:58+00:00"
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# LWO — Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2005

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Fundstelle:* GBl. 2005, 513


### § 41a — Zählung der Wähler

§ 41a Zählung der Wähler(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer nach § 34 Absatz 1 LWG anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 38 Absatz 6 Sätze 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne oder des Umschlags mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden nach dem Muster der Anlage 9a und des aufnehmenden nach dem Muster der Anlage 9b Wahlvorstands zu vermerken; zusätzlich ist ein Übergabeprotokoll nach dem Muster der Anlage 9c von beiden Wahlvorständen anzufertigen. Der Kreiswahlleiter kann Anordnungen für den Fall des Satzes 1 bereits vor dem Wahltag treffen.

### § 41b — Zählung der Stimmen

§ 41b Zählung der Stimmen(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,4. alle übrigen Stimmzettelje für sich und behalten sie unter Aufsicht.

### § 41c — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 41c Bekanntgabe des WahlergebnissesIm Anschluss an die Feststellungen nach § 41 Absatz 2 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 43) anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

### § 48a — Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und des Ergebnisses der Listenwahl ...

§ 48a Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und des Ergebnisses der Listenwahl im Land(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 48 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 10 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen und offenkundig unrichtige Feststellungen zu ändern. Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, vermerkt er in der Niederschrift.(2) Ergeben sich nach der Prüfung der Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse nach Absatz 1 gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet Änderungen für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 LWG, teilt der Landeswahlleiter dies den betroffenen Kreiswahlleitern im Hinblick auf § 48 Absatz 4 auf schnellstem Wege mit und ermittelt die Zahlen nach den geänderten Niederschriften der Kreiswahlausschüsse. Er berechnet nach § 2 LWG die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten der Parteien im Land sowie die Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten.(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis sowie das Ergebnis der Landeslistenwahl und stellt fest1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und den Prozentsatz des jeweiligen Stimmenanteils an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen im Wahlgebiet,5. die Parteien, die nach § 2 Absatz 2 Satz 2 LWG an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,6. im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 3 LWG die bereinigten Zahlen für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Parteien,7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen (§ 2 Absätze 3 bis 7 LWG), und8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind (§ 2 Absätze 5, 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 3 LWG).(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis mündlich bekannt.(5) Die Niederschrift über die Sitzung und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses für das Land nach dem Muster der Anlage 10 sind von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

### § 48b — Bekanntmachung der Wahlergebnisse

§ 48b Bekanntmachung der WahlergebnisseNach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses machen öffentlich bekannt1. der Kreiswahlleiter in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 48 Absatz 2 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Bewerbers (§ 48 Absatz 3) und2. der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg das endgültige Wahlergebnis im Land mit den in § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 5 und in § 48a Absatz 3 Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und die Namen aller gewählter Bewerber.

### § 48c — Benachrichtigung der gewählten Bewerber

§ 48c Benachrichtigung der gewählten BewerberDer Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und verfährt für den Erwerb der Mitgliedschaft der Bewerber im Landtag nach § 46 LWG. Er übermittelt dem Landtag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der Gewählten, die das Mandat angenommen haben oder deren Wahl als angenommen gilt.

### § 70a — Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

§ 70a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 LWG in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 21 LWG in Verbindung mit § 11 Absatz 8 dieser Verordnung und des § 21 Absätze 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 29 LWG gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 8, 21 und 22 LWG in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung.(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikeln 13, 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Wahlorganen nach § 10 Absatz 1 LWG gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

### Anlage 5a — Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für eine Landesliste

Anlage 5a (Zu § 27a Absatz 3)Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für eine LandeslisteLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/22341200-bc83-4ed7-bc14-40ba20a5493f-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage5a.pdf

### Anlage 6a — Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber einer ...

Anlage 6a (zu § 27a Absatz 4 Nummer 1)Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber einer LandeslisteLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/2a8674a4-800f-44dc-be51-6831d99a07f3-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage6a.pdf

### Anlage 7e — Niederschrift über die Bewerberaufstellung für eine Landesliste

Anlage 7e (zu § 27a Absatz 4 Nummer 3)Niederschrift über die Bewerberaufstellung für eine LandeslisteLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/16179691-1ebf-4331-9df6-d197a9bfd8c5-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7e.pdf

### Anlage 1

Anlage 1 (Zu § 20 Abs. 1)

### Anlage 11

Anlage 11 (Zu § 47 Abs. 1 Satz 1)

### Anlage 3

Anlage 3 (Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 3 Satz 1)

### Anlage 4

Anlage 4 (Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 3 Satz 2)

### Anlage 9

Anlage 9 (Zu § 43 Abs. 1 Satz 1)

### § 1 — Allgemeine Wahlbezirke

§ 1 Allgemeine Wahlbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Ob und wie viele Wahlbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Wahlbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister.(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.(4) Der Kreiswahlleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit einem Wahlbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Wahlbezirk vereinigen.

### § 12 — Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraums, 3. die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, und 7. die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird, c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird undd) durch welches Postunternehmen oder auf welche andere Weise die Übersendung der Briefwahlunterlagen erfolgt.Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins beizufügen.(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

### § 18 — Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist oder 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

### § 19 — Wahlscheinanträge

§ 19 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 18 Abs. 2 können Wahlscheine bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 33 Abs. 2 verfährt.(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

### § 20 — Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden.(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.(4) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 2, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3 und 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.Satz 1 gilt nicht für die Wahl nach § 21 Abs. 1.(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 19 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.(6) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe »Wahlschein« oder »W« eingetragen.(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 1 und die des § 18 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 18 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 4 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet der Bürgermeister, sofern er nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut, hat der Bürgermeister das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 statt dem Kreiswahlleiter der beauftragten Gemeinde zu übersenden.(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.(13) Für den Einspruch und die Beschwerde wegen Versagung eines Wahlscheins (§ 22 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LWG) gilt § 15 Abs. 1 und 4 entsprechend.

### § 21 — Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 21 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2), und 2. der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 7),ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,1. die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, und 2. die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.(3) Der Bürgermeister bittet spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

### § 23 — Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag muss enthalten1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit.* Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers. 2. Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### § 28 — Stimmzettel, Umschläge

§ 28 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Er hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung »Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...«, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.

### § 31 — Wahlbekanntmachung in der Gemeinde

§ 31 Wahlbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, dass die in § 42 Abs. 1 Nr. 5 LWG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefwahl die Stimmabgabe ungültig machen und dass nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

### § 33 — Eröffnung der Wahlhandlung

§ 33 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 20 Abs. 9 Satz 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte des Wählerverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Wahlschein« oder »W« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

### § 38 — Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 38 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.(4) Für Sonderwahlbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahlzeit abweichend von § 33 LWG innerhalb der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen.(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit rechtzeitig vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 und § 34 Abs. 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

### § 40 — Briefwahl

§ 40 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.(2) Sind auf Grund einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Im Übrigen müssen die Wahlbriefe bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 35 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.(4) In Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.(5) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.(6) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.

### § 46 — Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWG).(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 41 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 41 Abs. 6 Satz 1 zu behandeln sind.(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, melden die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände sowie die Wahlvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG gebildeten gemeinsamen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter; die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefwahlergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 8 erstattet.(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

### § 47 — Niederschrift über die Briefwahl

§ 47 Niederschrift über die Briefwahl(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen1. die nach § 46 Abs. 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel, 2. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat, 3. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und 4. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4.(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.

### §§

§§ 50 bis 66 (aufgehoben)

### § 9 — Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld

§ 9 Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 21 Euro gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

### Anlage 7f — Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung für eine Landesliste

Anlage 7f (zu § 27a Absatz 4 Nummer 3)Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung für eine LandeslisteLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/e8d76c2c-e66a-4bb0-9f7b-21bd34854823-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7f.pdf

### Anlage 7g — Einreichung Landesliste

Anlage 7g (zu § 27a Absatz 1)Einreichung LandeslisteLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/5a47fab9-15d8-4a13-9500-cc5d0a26b126-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7g.pdf

### Anlage 9c — Übergabeprotokoll gemeinsame Ergebnisermittlung

Anlage 9c (zu § 41a Absatz 2)Übergabeprotokoll gemeinsame ErgebnisermittlungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/1b5d71af-2b86-40d4-a8aa-6a8dd57b1559-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage9c.pdf

### Anlage 11c — Übergabeprotokoll gemeinsame Ergebnisermittlung Briefwahl

Anlage 11c (zu § 47 Absatz 1 Satz 3)Übergabeprotokoll gemeinsame Ergebnisermittlung BriefwahlLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d17fe2bd-1447-4b91-8044-f1164ef641a5-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage11c.pdf

### Anlage 12 — Wahlbenachrichtigung

Anlage 12 (zu § 12 Absatz 1 Satz 2)WahlbenachrichtigungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9ce9b971-6de7-420a-b99d-19b2a982d8bf-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage12.pdf

### Anlage 13 — Wahlscheinantrag

Anlage 13 (zu § 12 Absatz 2)WahlscheinantragLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f76cf5d5-d849-42a4-a5ba-a01a9dc0b9df-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage13.pdf

### Anlage 14 — Wahlbekanntmachung

Anlage 14 (zu § 31 Absatz 1 Satz 1)WahlbekanntmachungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/76d4d3a1-29b9-4ccb-beab-b4b3a431aded-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage14.pdf

### Anlage 15 — Niederschrift Kreiswahlausschuss Zulassungsentscheidung

Anlage 15 (zu § 25 Absatz 6)Niederschrift Kreiswahlausschuss ZulassungsentscheidungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/c6441713-fc07-4223-aebb-3011a9472d55-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage15.pdf

### Anlage 16 — Niederschrift Kreiswahlausschuss Wahlergebnis

Anlage 16 (zu § 48 Absatz 2)Niederschrift Kreiswahlausschuss WahlergebnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d9ede058-d6e5-433d-ab27-04794800c07d-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage16.pdf

### § 25 — Zulassung der Kreiswahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensleute der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Kreiswahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Kreiswahlvorschläge oder mehreren Kreiswahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung nach § 27c getroffen, so gilt diese. Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag für einen Einzelbewerber das Kennwort, fügt der Kreiswahlausschuss das Kennwort „Einzelbewerber“ bei.(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.(6) In der Niederschrift über die Sitzung, die nach dem Muster der Anlage 15 erstellt werden soll, sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Er weist dabei, zusätzlich telefonisch voraus, auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

### § 26 — Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

§ 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses schriftlich beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter unverzüglich über die eingegangenen Beschwerden. Er verfährt sodann nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensleute der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beschwerdeführern und den Vertrauensleuten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 23 — Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag muss enthalten1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit.* Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers. 2. Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### § 27 — Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

§ 27 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge(1) Sobald feststeht, für welche Parteien Wahlvorschläge zugelassen worden sind, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die sich aus § 32 Abs. 2 LWG ergebende Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.(2) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter Beachtung der Regelung in § 32 Abs. 2 LWG und der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, statt des Tags der Geburt jedoch nur das Geburtsjahr. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

### Anlage 1 — Wahlschein

Anlage 1 (zu § 20 Abs. 1)Wahlschein

### Anlage 11 — Briefwahlniederschrift bei mehr als 50 zugelassenen Wahlbriefen

Anlage 11 (zu § 47 Abs. 1 Satz 1)Briefwahlniederschrift bei mehr als 50 zugelassenen Wahlbriefen

### Anlage 11a — Briefwahlniederschrift bei weniger als 50 zugelassenen Wahlbriefen (abgebender ...

Anlage 11a (zu § 47 Abs. 1 Satz 3)Briefwahlniederschrift bei weniger als 50 zugelassenen Wahlbriefen (abgebender Briefwahlvorstand)

### Anlage 11b — Briefwahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Briefwahlbezirks in die ...

Anlage 11b (zu § 47 Abs. 1 Satz 3)Briefwahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Briefwahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Briefwahlvorstand)

### Anlage 1a — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Anlage 1a (zu § 13)Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

### Anlage 3 — Stimmzettelumschlag

Anlage 3 (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 3 Satz 1)Stimmzettelumschlag

### Anlage 4 — Wahlbriefumschlag

Anlage 4 (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 3 Satz 2)Wahlbriefumschlag

### Anlage 5 — Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag

Anlage 5 (Zu § 23 Abs. 4)Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag

### Anlage 6 — Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber

Anlage 6 (zu § 23 Abs. 5 Nr. 1)Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber

### Anlage 7 — Bescheinigung der Wählbarkeit

Anlage 7 (zu § 23 Abs. 5 Nr. 2)Bescheinigung der Wählbarkeit

### Anlage 7a — Niederschrift über die Bewerberaufstellung

Anlage 7a (zu § 23 Abs. 5 Nr. 3)Niederschrift über die Bewerberaufstellung

### Anlage 7b — Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung

Anlage 7b (zu § 23 Abs. 5 Nr. 3)Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung

### Anlage 7c — Einreichung Wahlvorschlag Partei

Anlage 7c (zu § 23 Abs. 1 Satz 1)Einreichung Wahlvorschlag Partei

### Anlage 7d — Einreichung Wahlvorschlag Einzelbewerber

Anlage 7d (zu § 23 Abs. 1 Satz 1)Einreichung Wahlvorschlag Einzelbewerber

### Anlage 9 — Wahlniederschrift bei mehr als 50 Wählern

Anlage 9 (zu § 43 Abs. 1 Satz 1)Wahlniederschrift bei mehr als 50 Wählern

### Anlage 9a — Wahlniederschrift bei weniger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand)

Anlage 9a (zu § 41 Abs. 3a, § 43 Abs. 1 Satz 1)Wahlniederschrift bei weniger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand)

### Anlage 9b — Wahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Wahlbezirks in die Ergebnisermittlung ...

Anlage 9b (zu § 41 Abs. 3a, § 43 Abs. 1 Satz 1)Wahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Wahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Wahlvorstand)

### § 10 — Führung des Wählerverzeichnisses

§ 10 Führung des Wählerverzeichnisses(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach dem Familiennamen und den Vornamen, dem Tag der Geburt und der Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In die Spalte für Bemerkungen dürfen nur Vermerke nach § 16 Abs. 3 aufgenommen werden.

### § 11 — Eintragung der Wahlberechtigten

§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Wahlberechtigte, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) im Land für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der am Stichtag die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung liegt.(2) Wahlberechtigte Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die nicht für eine Wohnung außerhalb der Justizvollzugsanstalt gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Justizvollzugsanstalt liegt. Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben, sich sonst gewöhnlich im Land aufhält (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LWG), ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er seinen Antrag stellt. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. In den Fällen des Satzes 2 hat der Wahlberechtigte nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsorts an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts nur auf Antrag eingetragen; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister des Zuzugsorts hiervon unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsorts, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeinde des Fortzugsorts eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.(6) Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung nach den Absätzen 2 bis 5 der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(7) Personen, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Das gleiche gilt für antragsberechtigte Personen, die keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.(8) Gibt der Bürgermeister einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind wie Einsprüche zu behandeln. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 12).

### § 12 — Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist, 3. die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit, 3a. die Angabe des Wahlkreises, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 5a. die Belehrung, dass nach § 8 Absatz 3 des Landtagswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, und 6a. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, 7. die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird, c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird undd) durch welches Postunternehmen oder auf welche andere Weise die Übersendung der Briefwahlunterlagen erfolgt.Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 3a, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

### § 13 — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von ...

§ 13 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von WahlscheinenDer Bürgermeister macht nach dem Muster der Anlage 1a spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass beim Bürgermeister innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und 5. wie durch Briefwahl gewählt wird.

### § 15 — Einspruch und Beschwerde

§ 15 Einspruch und Beschwerde(1) Der Einspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einsprechenden und dem sonst etwa Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und bei Zurückweisung des Einspruchs auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Einspruch stattgegeben, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung.(4) Die Beschwerde an den Kreiswahlleiter nach § 21 Abs. 4 Satz 3 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Dieser legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 19 — Wahlscheinanträge

§ 19 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 18 Abs. 2 können Wahlscheine bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 33 Abs. 2 verfährt.(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

### § 20 — Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden.(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.(4) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 2, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3 und 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 40 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind.Satz 1 gilt nicht für die Wahl nach § 21 Abs. 1.(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 19 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 19 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohn-anschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe »Wahlschein« oder »W« eingetragen.(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 1 und die des § 18 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 18 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 4 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet der Bürgermeister, sofern er nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut, hat der Bürgermeister das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 statt dem Kreiswahlleiter der beauftragten Gemeinde zu übersenden.(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.(13) Für den Einspruch und die Beschwerde wegen Versagung eines Wahlscheins (§ 22 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LWG) gilt § 15 Abs. 1 und 4 entsprechend.

### § 23 — Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c oder Anlage 7d eingereicht werden; er muss enthalten1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers. 2. Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(5a) Für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg finden Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass statt der Unterzeichnung durch 150 Wahlberechtigte die Unterzeichnung durch 75 Wahlberechtigte gilt (§ 24 Absatz 2a LWG).(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### § 25 — Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.(6) In der Niederschrift über die Sitzung sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Er weist dabei, zusätzlich telefonisch voraus, auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

### § 26 — Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

§ 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses schriftlich beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter unverzüglich über die eingegangenen Beschwerden. Er verfährt sodann nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensleute der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beschwerdeführern und den Vertrauensleuten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 27 — Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

§ 27 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge(1) Sobald feststeht, für welche Parteien Wahlvorschläge zugelassen worden sind, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die sich aus § 32 Abs. 2 LWG ergebende Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.(2) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter Beachtung der Regelung in § 32 Abs. 2 LWG und der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, statt des Tags der Geburt jedoch nur das Geburtsjahr. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.(3) Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen. § 69a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

### § 28 — Stimmzettel, Umschläge

§ 28 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung vom Kreiswahlleiter den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung »Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...«, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

### § 29 — Wahlräume, Wahlurnen

§ 29 Wahlräume, Wahlurnen(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Bürgermeister teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen.(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.(5) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.(7) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.(8) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.

### § 31 — Wahlbekanntmachung in der Gemeinde

§ 31 Wahlbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,1. dass jeder Wähler eine Stimme hat,2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,5. dass die in § 42 Absatz 1 Nr. 5 LWG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefwahl die Stimmabgabe ungültig machen,6. dass nach § 8 Absatz 3 LWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,7. dass nach § 8 Absatz 4 LWG ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,8. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz nach § 8 Absatz 4 LWG entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

### § 32 — Ausstattung des Wahlvorstands

§ 32 Ausstattung des WahlvorstandsDer Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung1. das Wählerverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. Vordrucke der Wahlniederschrift, 5. Vordrucke der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, 7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne und 9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

### § 34 — Stimmabgabe im Wahlraum

§ 34 Stimmabgabe im Wahlraum(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt, 1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben, den Stimmzettel in einem Wahlumschlag oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeisteramt bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

### § 35 — Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

§ 35 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

### § 37 — Schluss der Wahlhandlung

§ 37 Schluss der WahlhandlungSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären sowie für die anschließende Sitzung über die Ermittlung des Wahlergebnisses die volle Öffentlichkeit wiederherzustellen.

### § 40 — Briefwahl

§ 40 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.(2) Sind auf Grund einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Im Übrigen müssen die Wahlbriefe bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 35 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.(4) In Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.(5) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.(6) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.

### § 41 — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 41 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist vorbehaltlich Absatz 3a unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen1. der Wahlberechtigten, 2. der Wähler, 3. der ungültigen Stimmen, 4. der gültigen Stimmen und 5. der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.(3) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstands entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.(3a) Ergibt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände wird vom Kreiswahlleiter veranlasst und erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 34 Absatz 1 LWG anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 38 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden (nach Muster der Anlage 9a) und des aufnehmenden (nach Muster der Anlage 9b) Wahlvorstands zu vermerken. Der Kreiswahlleiter kann Anordnungen für den Fall des Satzes 1 bereits vor dem Wahltag treffen.(4) Danach werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ermittelt.(5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.(6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen nach den einzelnen Wahlvorschlägen, für welche die Stimmen abgegeben worden sind, zu trennen.(7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Wahlniederschrift.(8) Der Wahlvorsteher gibt das festgestellte Wahlergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift nach § 43 anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

### § 43 — Wahlniederschrift

§ 43 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9, Anlage 9a oder Anlage 9b zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 6 Abs. 8). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 34 Abs. 6, § 36 Satz 3 und § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel nach § 41 Abs. 5 und die Wahlscheine beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat.(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.(4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 10 bei.(5) Die Wahlvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Wahlleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

### § 47 — Niederschrift über die Briefwahl

§ 47 Niederschrift über die Briefwahl(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen1. die nach § 46 Abs. 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen, 2. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat, 3. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und 4. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.Werden vom Wahlvorstand im Briefwahlbezirk weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen (§ 46 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 3a), fertigt der Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11a, der Schriftführer des aufnehmenden Briefwahlvorstands eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11b.(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4.(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.

### § 6 — Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 6 Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände(1) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.(2) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefwahlvorstände vom Kreiswahlleiter, in den Fällen des § 10 Abs. 2 LWG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.(3) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.(4) Der Vorsitzende bestellt, bei Wahlvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Wahlausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.(5) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.(6) Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstands. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.(8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.(9) Für die nach § 11 Absatz 3 LWG in den Landeswahlausschuss berufenen Richter am Verwaltungsgerichtshof und deren Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse entsprechend.

### § 69a — Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten

§ 69a Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener DatenDer Inhalt der nach dem Landtagswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 27 Absatz 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 Satz 1 LWG spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

### § 9 — Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld

§ 9 Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

### § 23 — Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c oder Anlage 7d eingereicht werden; er muss enthalten1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers. 2. Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### Anlage 1 — Wahlschein

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 1)WahlscheinLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/6d487fd4-4f9f-4669-9555-b0dbbdff18bb-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage1.pdf

### Anlage 10 — Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse

Anlage 10 (Zu § 43 Absatz 4 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 3 und § 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1)Zusammenstellung der endgültigen WahlergebnisseLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/0c7b7ead-5b41-4da6-a254-18ce645b71fc-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage10.pdf

### Anlage 11 — Briefwahlniederschrift bei mehr als 30 zugelassenen Wahlbriefen

Anlage 11 (zu § 47 Absatz 1 Satz 1)Briefwahlniederschrift bei mehr als 30 zugelassenen Wahlbriefen Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/08045e1c-bb54-446a-afcc-c76ee537c2dc-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage11.pdf

### Anlage 11a — Wahlniederschrift abgebender Briefwahlvorstand

Anlage 11a (zu § 47 Absatz 1 Satz 3)Wahlniederschrift abgebender BriefwahlvorstandLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/09740b30-cd3d-4bf7-86d1-22ba50665f3a-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage11a.pdf

### Anlage 11b — Wahlniederschrift aufnehmender Briefwahlvorstand

Anlage 11b (zu § 47 Absatz 1 Satz 3)Wahlniederschrift aufnehmender BriefwahlvorstandLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/afd6ce39-9fe9-4945-8428-f687147fd80b-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage11b.pdf

### Anlage 1a — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Anlage 1a (zu § 13)Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das WählerverzeichnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/6344aa40-82b6-4f22-b147-0ad5307cb8d5-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage1a.pdf

### Anlage 2 — Stimmzettel

Anlage 2 (zu § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 28 Absatz 2)StimmzettelLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f7addf3f-4b76-4933-a1f0-4e1d1dc0717b-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage2.pdf

### Anlage 3 — Stimmzettelumschlag

Anlage 3 (zu § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 3 Satz 1)StimmzettelumschlagLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/684cef41-a4ce-4980-9dd9-bf9a720dd958-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage3.pdf

### Anlage 4 — Wahlbriefumschlag

Anlage 4 (zu § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 28 Absatz 3 Satz 5)WahlbriefumschlagLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/43148249-f44d-4918-90b4-4a12b0a6e7d8-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage4.pdf

### Anlage 5 — Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Kreiswahlvorschlag

Anlage 5 (Zu § 23 Absatz 4)Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen KreiswahlvorschlagLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/deb2028f-ff07-408a-b9b8-4fd56fb4abf6-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage5.pdf

### Anlage 6 — Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber eines ...

Anlage 6 (zu § 23 Absatz 5 Nummer 1)Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber eines KreiswahlvorschlagsLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4f2cde58-a377-48bf-9399-afc0e4a1a08c-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage6.pdf

### Anlage 7 — Bescheinigung der Wählbarkeit

Anlage 7 (zu § 23 Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 4 Nummer 2)Bescheinigung der WählbarkeitLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/1a773a0e-6f1b-4fd4-abd2-70a5d55dfa18-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7.pdf

### Anlage 7a — Niederschrift über die Bewerberaufstellung im Wahlkreis

Anlage 7a (zu § 23 Absatz 5 Nummer 3)Niederschrift über die Bewerberaufstellung im WahlkreisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/0acef60e-9eb4-43c7-9d9b-21603aa728eb-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7a.pdf

### Anlage 7b — Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung im Wahlkreis

Anlage 7b (zu § 23 Absatz 5 Nummer 3)Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung im WahlkreisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9272a993-0f5b-4971-a96a-f86d00177005-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7b.pdf

### Anlage 7c — Einreichung Kreiswahlvorschlag Partei

Anlage 7c (zu § 23 Absatz 1 Satz 1)Einreichung Kreiswahlvorschlag ParteiLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/98b76e4f-dd1a-4684-97a2-74983b8b72b9-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7c.pdf

### Anlage 7d — Einreichung Kreiswahlvorschlag Einzelbewerber

Anlage 7d (zu § 23 Absatz 1 Satz 1)Einreichung Kreiswahlvorschlag EinzelbewerberLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/d3e11231-7a46-414b-8e81-26a40c7ea344-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage7d.pdf

### Anlage 8 — Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl

Anlage 8 (Zu § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 46 Absatz 4 Satz 2)Schnellmeldung über das Ergebnis der WahlLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9582e4a9-5fe7-4ead-880a-fc1545b5fed9-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage8.pdf

### Anlage 9 — Wahlniederschrift bei mehr als 30 Wählern

Anlage 9 (zu § 43 Absatz 1 Satz 1)Wahlniederschrift bei mehr als 30 WählernLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3d5e7c48-15e0-4248-b003-55bfb8667b2f-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage9.pdf

### Anlage 9a — Wahlniederschrift abgebender Wahlvorstand

Anlage 9a (zu § 41a Absatz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1)Wahlniederschrift abgebender WahlvorstandLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/c2541305-0f54-4bcd-b4ed-cd832dae6abf-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage9a.pdf

### Anlage 9b — Wahlniederschrift aufnehmender Wahlvorstand

Anlage 9b (zu § 41a Absatz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1)Wahlniederschrift aufnehmender WahlvorstandLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/367d8241-85c3-4e98-b0ea-2bff4a5a6847-BW2025+Nr.76+Art1.Anlage9b.pdf

### § 10 — Führung des Wählerverzeichnisses

§ 10 Führung des Wählerverzeichnisses(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach dem Familiennamen und den Vornamen, dem Geburtsdatum und der Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In die Spalte für Bemerkungen dürfen nur Vermerke nach § 16 Abs. 3 aufgenommen werden.(3) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.

### § 11 — Eintragung der Wahlberechtigten

§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Wahlberechtigte, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) im Land für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der am Stichtag die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung liegt.(2) Wahlberechtigte Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die nicht für eine Wohnung außerhalb der Justizvollzugsanstalt gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Justizvollzugsanstalt liegt. Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben, sich sonst gewöhnlich im Land aufhält (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LWG), ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er seinen Antrag stellt. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. In den Fällen des Satzes 2 hat der Wahlberechtigte nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsorts an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsorts nur auf Antrag eingetragen; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister des Zuzugsorts hiervon unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsorts, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeinde des Fortzugsorts eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.(6) Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung nach den Absätzen 2 bis 5 der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(7) Personen, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Das gleiche gilt für antragsberechtigte Personen, die keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.(8) Gibt der Bürgermeister einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind wie Einsprüche zu behandeln. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 12).

### § 12 — Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Benachrichtigung nach dem Muster der Anlage 12 soll enthalten1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist, 3. die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit, 3a. die Angabe des Wahlkreises, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 5a. die Belehrung, dass nach § 8 Absatz 3 des Landtagswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann, 6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, und 6a. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, 7. die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird, c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird undd) durch welches Postunternehmen oder auf welche andere Weise die Übersendung der Briefwahlunterlagen erfolgt.Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 13 beizufügen.(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 3a, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

### § 14 — Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 14 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

### § 15 — Einspruch und Beschwerde

§ 15 Einspruch und Beschwerde(1) Der Einspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einsprechenden und dem sonst etwa Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und bei Zurückweisung des Einspruchs auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Einspruch stattgegeben, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung.(4) Die Beschwerde an den Kreiswahlleiter nach § 21 Absatz 4 Satz 3 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dieser legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 19 — Wahlscheinanträge

§ 19 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 18 Abs. 2 können Wahlscheine bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 33 Abs. 2 verfährt.(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

### § 20 — Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden.(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.(4) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 2, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3 und 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 40 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind.Satz 1 gilt nicht für die Wahl nach § 21 Abs. 1.(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 19 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 19 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohn-anschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe »Wahlschein« oder »W« eingetragen.(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 1 und die des § 18 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 18 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 4 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet der Bürgermeister, sofern er nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut, hat der Bürgermeister das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 statt dem Kreiswahlleiter der beauftragten Gemeinde zu übersenden.(12) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.(13) Für den Einspruch und die Beschwerde wegen Versagung eines Wahlscheins (§ 22 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LWG) gilt § 15 Abs. 1 und 4 entsprechend.

### § 22 — Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Der Landeswahlleiter fordert, nachdem der Wahltag bestimmt ist, durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Landeslisten spätestens eingereicht werden müssen. Er weist ferner auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Landeslisten, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Landeslisten vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.(2) Die Kreiswahlleiter fordern unverzüglich nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters in gleicher Weise zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf. Sie machen diese Aufforderung in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt.

### § 23 — Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge(1) Ein Kreiswahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c (Partei) oder Anlage 7d (Einzelbewerber) eingereicht werden; er muss enthalten1. den Familiennamen, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern (§ 1 Absatz 3 Satz 2 LWG) das Kennwort „Einzelbewerber“.Der Kreiswahlvorschlag soll Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensleute enthalten.(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.(3) Bei Kreiswahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag nach § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 LWG von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorgaben zu erbringen:1. Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (mit Kennzeichnung des Rufnamens) und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Kreiswahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Absatz 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei Einzelbewerbern trägt der Kreiswahlleiter zudem das Kennwort „Einzelbewerber“ ein.2. Die Wahlberechtigten, die den Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Kreiswahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in keinem anderen Wahlkreis und in keinem anderen Kreiswahlvorschlag und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 LWG),2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist,3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteiena) eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Absatz 1 Sätze 2 und 4 bis 7 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten undb) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 6, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 24 Absatz 5 Satz 5 LWG entsprechend, sowie 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### § 24 — Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

§ 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er teilt dem Landeswahlleiter fortlaufend die eingegangenen Kreiswahlvorschläge durch Übersendung je einer Fertigung mit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, so unterrichtet der Kreiswahlleiter unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei in einem weiteren Wahlkreis oder in einem weiteren Kreiswahlvorschlag des Wahlkreises oder dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Einzelbewerber auch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er die Vertrauensleute des betroffenen Kreiswahlvorschlags und die beteiligten Kreiswahlleiter auf die Mehrfachbewerbung hin.(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 31 Abs. 1 LWG), hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Kreiswahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

### § 27 — Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

§ 27 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 32 Absatz 3 LWG und durch die Mitteilung des Landeswahleiters nach § 27d Absatz 2 bestimmt ist, und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 23 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, wobei statt der Vornamen nur der Rufname, statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) der Bewerber anzugeben ist. Hat ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nachgewiesen, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.(2) Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen. § 69a Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 28 — Stimmzettel, Umschläge

§ 28 Stimmzettel, Umschläge(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung vom Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter übermittelt sowie den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...“, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler jeweils nur eine Stimme für einen Kreiswahlvorschlag und für eine Landesliste hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 2 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens (Rufname), Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, oder des Kennworts „Einzelbewerber“ bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 27 Absatz 1 Satz 4 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie des Familiennamens und Vornamens (Rufname) der ersten fünf Listenbewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von weißer Farbe, blickdicht und gummiert sein; sie sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Landtagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Landtagswahl sollen sich von den Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Landtagswahl anzubringen. Die Wahlbriefumschläge müssen von roter Farbe (helles Rot) und gummiert sein; sie sollen dem Muster der Anlage 4 entsprechen. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Landtagswahl mitbenutzt werden.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

### § 30 — Wahlzeit

§ 30 Wahlzeit(1) Die allgemeine Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.(2) Auch wenn die nach Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

### § 31 — Wahlbekanntmachung in der Gemeinde

§ 31 Wahlbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume nach dem Muster der Anlage 14 öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,1. dass jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,5. dass die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 LWG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefwahl die Stimmabgabe ungültig machen,6. dass nach § 8 Absatz 3 LWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,7. dass nach § 8 Absatz 4 LWG ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,8. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz nach § 8 Absatz 4 LWG entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

### § 37 — Schluss der Wahlhandlung

§ 37 Schluss der WahlhandlungIst die Wahlzeit abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären.

### § 41 — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 41 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist vorbehaltlich § 41a Absatz 2 unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,5. der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen und6. der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

### § 42 — Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land

§ 42 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefwahlergebnisses der nach § 10 Abs. 2 LWG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefwahlvorstände (§ 5) zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Für das Briefwahlergebnis von gemeinsamen Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden (§ 10 Abs. 2 LWG) gilt § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Der Kreiswahlleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Wahlergebnisse unter Einbeziehung aller Briefwahlergebnisse im Wahlkreis, soweit diese nicht schon in das Wahlergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Wahlkreisergebnis zusammen und teilt dieses auf schnellstem Weg dem Landeswahlleiter mit. Dabei gibt er an, welcher Wahlkreisbewerber als gewählt gelten kann.(3) Die Mitteilungen der Wahlvorsteher, der Gemeinden und der Kreiswahlleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 8 zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreiswahlleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landeswahlleiter das vorläufige Wahlkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.(4) Der Landeswahlleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Wahlkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landeswahlergebnis zusammen und ermittelt hiernach die voraussichtliche Verteilung der Abgeordnetensitze.

### § 43 — Wahlniederschrift

§ 43 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9, Anlage 9a oder Anlage 9b zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 6 Abs. 8). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 34 Abs. 6, § 36 Satz 3 und § 41b Absatz 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel nach § 41b Absatz 6 und die Wahlscheine beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat.(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.(4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 10 bei.(5) Die Wahlvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Wahlleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

### § 44 — Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 44 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln, und 2. die eingenommenen Wahlscheine,soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 70) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis, das allgemeine und das besondere Wahlscheinverzeichnis, das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, das Verzeichnis nach § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie die Ausstattungsgegenstände sind dem Bürgermeister zurückzugeben.(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Bürgermeister das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

### § 46 — Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWG).(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 41 Absatz 2 Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 41 bis 41c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 41b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absätze 3 und 8 Nummer 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 41b Absatz 1 Satz 2, Absätze 6 und 8 Nummer 4 zu behandeln sind.(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, melden die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände sowie die Wahlvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG gebildeten gemeinsamen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter; die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefwahlergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 8 erstattet.(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

### § 47 — Niederschrift über die Briefwahl

§ 47 Niederschrift über die Briefwahl(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41b Absatz 6 besonders beschlossen hat, 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und 3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. Werden vom Wahlvorstand im Briefwahlbezirk weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen (§ 46 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41a Absatz 2), fertigt der Schriftführer des abgebenden Briefwahlvorstands eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11a, der Schriftführer des aufnehmenden Briefwahlvorstands eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11b; zusätzlich ist ein Übergabeprotokoll nach dem Muster der Anlage 11c von beiden Briefwahlvorständen anzufertigen.(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4. § 43 Absatz 5 gilt entsprechend.(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 41a Absatz 2 Satz 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 41a Absatz 2 Satz 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.

### § 48 — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 48 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 10 auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten nach Wahlbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefwahlergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Wahlunterlagen anfordern und sie dem Kreiswahlausschuss vorlegen. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor. Zeichnet sich für den Kreiswahlleiter bei der Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände ab, dass ein Fall des § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 LWG eintreten wird, informiert er unverzüglich den Landeswahlleiter und verfährt nach dessen Anweisungen.(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 43 Absatz 1 LWG) fest die Zahlen1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,5. der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,6. der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift, die nach dem Muster der Anlage 16 erstellt werden soll, vermerkt.(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Haben mehrere Kreiswahlvorschläge zugleich die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt, so hat der Kreiswahlleiter nach § 2 Absatz 1 Satz 3 LWG in der Sitzung des Kreiswahlausschusses das Los zu ziehen und dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet nach § 2 Absatz 2 Satz 2 LWG bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 LWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.(5) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 10 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 6 Absatz 8).(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

### § 49 — Mandatsnachfolge

§ 49 MandatsnachfolgeFür die Feststellung der Mandatsnachfolge nach den §§ 47 und 48 LWG und deren Bekanntmachung gelten § 45 Absatz 1 Nummer 2 und § 46 LWG entsprechend.

### § 5 — Bildung der Briefwahlvorstände

§ 5 Bildung der Briefwahlvorstände(1) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Absätze 1 bis 3 LWG darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.(2) Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.

### § 67 — Nachwahl

§ 67 Nachwahl(1) Will der Kreiswahlleiter in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nach § 50 Abs. 1 LWG absagen, hat er den Landeswahlleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung.(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen und, soweit die Nachwahl nicht wegen eines Mangels eines Wahlvorschlags erforderlich wird, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Muss für die Nachwahl ein Wahlvorschlag neu aufgestellt werden, braucht das Verfahren nach § 24 LWG nicht eingehalten zu werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 LWG bedarf es nicht.(3) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.(4) Macht der Grund, der zur Absage der Wahl führte, für die Nachwahl eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit Wahlscheinen für die Hauptwahl, die bei den nach § 40 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

### § 68 — Wiederholungswahl

§ 68 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Fehlern bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt, oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei1. Änderungen des Namens einer Partei,2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,4. Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.(8) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

### § 69a — Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten

§ 69a Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener DatenDer Inhalt der nach dem Landtagswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 27 Absatz 1 und § 27d Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 Absatz 1 LWG und § 48b dieser Verordnung spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

### § 70 — Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 70 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefen gehören.(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlscheinanträge, Wahlscheine sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.(3) Die übrigen Wahlunterlagen mit Ausnahme der Niederschriften über Sitzungen der Wahlausschüsse können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

### § 8 — Ehrenämter

§ 8 EhrenämterDie Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung ihres Amts in besonderer Weise erschwert, oder 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

### § 27a — Inhalt und Form der Landeslisten

§ 27a Inhalt und Form der Landeslisten(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 7g eingereicht werden. Sie muss enthalten1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. den Familiennamen, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Listenbewerber und gegebenenfalls deren Listenersatzbewerber.Sie soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensleute enthalten.(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.(3) Muss eine Landesliste nach § 24 Absatz 3 Satz 1 LWG von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die erforderlichen Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 5a zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.(4) Der Landesliste sind beizufügen1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Listenbewerber und Listenersatzbewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste und im Wahlgebiet für keinen Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder als Ersatzbewerber gegeben haben sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 6a,2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 7, dass die vorgeschlagenen Listenbewerber und Listenersatzbewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Listenbewerber und Listenersatzbewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 24 Absatz 5 LWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 7e gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7f abgegeben werden,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner im Fall des Absatz 3.(5) § 23 Absatz 6 gilt entsprechend.

### § 27b — Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

§ 27b Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 31 Absatz 1 LWG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

### § 27c — Zulassung der Landeslisten

§ 27c Zulassung der Landeslisten(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 27a Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.(2) Für das Verfahren gilt § 25 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

### § 27d — Bekanntmachung der Landeslisten

§ 27d Bekanntmachung der Landeslisten(1) Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 32 Absatz 2 LWG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 27a Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt der Vornamen ist nur der Rufname der Listenbewerber und Listenersatzbewerber, statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr anzugeben und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung). Weist ein Listenbewerber oder Listenersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet gilt § 69a.(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und den Familiennamen und den Vornamen (Rufname) der ersten fünf Listenbewerber mit.

### Anlage 1

Anlage 1 (Zu § 20 Abs. 1)

### Anlage 10 — Zusammenstellung der Wahlergebnisse

Anlage 10 (Zu § 43 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 2 Satz 3 und § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1)Zusammenstellung der Wahlergebnisse

### Anlage 11

Anlage 11 (Zu § 47 Abs. 1 Satz 1)

### Anlage 12

Anlage 12(Zu § 64 Abs. 1 Satz 1)

### Anlage 2 — Stimmzettel

Anlage 2 (Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1)Stimmzettel

### Anlage 3

Anlage 3 (Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 3 Satz 1)

### Anlage 4

Anlage 4 (Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 3 Satz 2)

### Anlage 5

Anlage 5 (Zu § 23 Abs. 4)

### Anlage 6

Anlage 6 (Zu § 23 Abs. 5 Nr. 1)

### Anlage 7

Anlage 7 (Zu § 23 Abs. 5 Nr. 2)

### Anlage 8 — Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl

Anlage 8 (Zu § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 46 Abs. 4 Satz 2)Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl

### Anlage 9

Anlage 9 (Zu § 43 Abs. 1 Satz 1 und § 64 Abs. 3)

### Eingangsformel LWO

Auf Grund von § 57 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384) wird verordnet:

### § 1 — Allgemeine Wahlbezirke

§ 1 Allgemeine Wahlbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Ob und wie viele Wahlbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Wahlbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister.(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.(4) Der Kreiswahlleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit einem Wahlbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Wahlbezirk vereinigen.

### § 10 — Führung des Wählerverzeichnisses

§ 10 Führung des Wählerverzeichnisses(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In die Spalte für Bemerkungen dürfen nur Vermerke nach § 16 Abs. 3 aufgenommen werden.

### § 11 — Eintragung der Wahlberechtigten

§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Wahlberechtigte, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) im Land für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der am Stichtag die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung liegt.(2) Wahlberechtigte Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die nicht für eine Wohnung außerhalb der Justizvollzugsanstalt gemeldet sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Justizvollzugsanstalt liegt. Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben, sich sonst gewöhnlich im Land aufhält (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LWG), ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er seinen Antrag stellt. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. In den Fällen des Satzes 2 hat der Wahlberechtigte nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsorts an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts nur auf Antrag eingetragen; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister des Zuzugsorts hiervon unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsorts, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeinde des Fortzugsorts eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.(6) Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung nach den Absätzen 2 bis 5 der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(7) Personen, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Das gleiche gilt für antragsberechtigte Personen, die keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.(8) Gibt der Bürgermeister einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind wie Einsprüche zu behandeln. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 12).

### § 12 — Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraums, 3. die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, und 7. die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins beizufügen.(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

### § 13 — Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von ...

§ 13 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von WahlscheinenDer Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt,1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass beim Bürgermeister innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und 5. wie durch Briefwahl gewählt wird.

### § 14 — Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 14 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

### § 15 — Einspruch und Beschwerde

§ 15 Einspruch und Beschwerde(1) Der Einspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen.(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einsprechenden und dem sonst etwa Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und bei Zurückweisung des Einspruchs auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Einspruch stattgegeben, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung.(4) Die Beschwerde an den Kreiswahlleiter nach § 21 Abs. 4 Satz 3 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Dieser legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 16 — Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 16 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder rechtzeitige Beschwerde hin zulässig. § 11 Abs. 2 bis 5 und § 20 Abs. 7 bleiben unberührt.(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchs oder einer Beschwerde sind. § 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte »Bemerkungen« zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

### § 17 — Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 17 Abschluss des WählerverzeichnissesDas Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch den Bürgermeister abzuschließen. Er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

### § 18 — Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und er nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist oder 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist oder 3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

### § 19 — Wahlscheinanträge

§ 19 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 18 Abs. 2 können Wahlscheine bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 33 Abs. 2 verfährt.(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

### § 2 — Sonderwahlbezirke

§ 2 SonderwahlbezirkeFür Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheins bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 20 — Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden.(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.(4) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 2, 2. ein amtlicher Wahlumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3 und 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 19 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.(6) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe »Wahlschein« oder »W« eingetragen.(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 1 und die des § 18 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 18 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 4 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet der Bürgermeister, sofern er nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut, hat der Bürgermeister das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 statt dem Kreiswahlleiter der beauftragten Gemeinde zu übersenden.(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.(13) Für den Einspruch und die Beschwerde wegen Versagung eines Wahlscheins (§ 22 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LWG) gilt § 15 Abs. 1 und 4 entsprechend.

### § 21 — Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 21 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2), und 2. der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 7),ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,1. die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, und 2. die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.(3) Der Bürgermeister bittet spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

### § 22 — Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Der Landeswahlleiter fordert durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur Einreichung von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge spätestens bei den Kreiswahlleitern eingereicht werden müssen. Er weist ferner auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften hin.(2) Die Kreiswahlleiter fordern unverzüglich nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters in gleicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie machen diese Aufforderung in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt.

### § 23 — Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Ein Wahlvorschlag muss enthalten1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.* Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers. 2. Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt. 4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. 5. Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG), 2. eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist, 3. bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und 4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

### § 24 — Vorprüfung der Wahlvorschläge

§ 24 Vorprüfung der Wahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er teilt dem Landeswahlleiter fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge durch Übersendung je einer Fertigung mit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei in mehr als einem weiteren Wahlkreis oder dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Einzelbewerber auch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er die beteiligten Kreiswahlleiter auf die Mehrfachbewerbung hin.(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 31 Abs. 1 LWG), hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

### § 25 — Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.(6) In der Niederschrift über die Sitzung sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Er weist dabei, zusätzlich fernmündlich voraus, auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

### § 26 — Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

§ 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses schriftlich beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter unverzüglich über die eingegangenen Beschwerden. Er verfährt sodann nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensleute der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beschwerdeführern und den Vertrauensleuten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

### § 27 — Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

§ 27 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge(1) Sobald feststeht, für welche Parteien Wahlvorschläge zugelassen worden sind, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die sich aus § 32 Abs. 2 LWG ergebende Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.(2) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter Beachtung der Regelung in § 32 Abs. 2 LWG und der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, statt des Tags der Geburt jedoch nur das Geburtsjahr. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

### § 28 — Stimmzettel, Wahlumschläge

§ 28 Stimmzettel, Wahlumschläge(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Wahlumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Er hat Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung zu stellen. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung »Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...«, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.(3) Die für die Briefwahl bestimmten Wahlumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.

### § 29 — Wahlräume, Wahlurnen

§ 29 Wahlräume, Wahlurnen(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Bürgermeister teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereit liegen.(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.(5) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.(7) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.(8) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.

### § 3 — Gemeinsame Kreiswahlausschüsse

§ 3 Gemeinsame KreiswahlausschüsseFür mehrere Wahlkreise desselben Land- oder Stadtkreises kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Wahlkreise Teile anderer Land- oder Stadtkreise mit umfassen.

### § 30 — Wahlzeit

§ 30 Wahlzeit(1) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.(2) Auch wenn die nach Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

### § 31 — Wahlbekanntmachung in der Gemeinde

§ 31 Wahlbekanntmachung in der Gemeinde(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, dass die in § 42 Abs. 1 Nr. 5 LWG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Wahlumschlags bei der Briefwahl die Stimmabgabe ungültig machen und dass nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

### § 32 — Ausstattung des Wahlvorstands

§ 32 Ausstattung des WahlvorstandsDer Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung1. das Wählerverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. Vordrucke der Wahlniederschrift, 5. Vordrucke der Schnellmeldung, 6. Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, 7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne und 9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

### § 33 — Eröffnung der Wahlhandlung

§ 33 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 20 Abs. 9 Satz 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte des Wählerverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Wahlschein« oder »W« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

### § 34 — Stimmabgabe im Wahlraum

§ 34 Stimmabgabe im Wahlraum(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat, 5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder 6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben, den Stimmzettel in einem Wahlumschlag oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeisteramt bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

### § 35 — Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 35 Stimmabgabe behinderter Wähler(1) Ein an der Stimmabgabe gehinderter Wähler, der sich nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LWG der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.(2) Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

### § 36 — Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins

§ 36 Stimmabgabe von Inhabern eines WahlscheinsDer Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

### § 37 — Schluss der Wahlhandlung

§ 37 Schluss der WahlhandlungSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sobald die letzten anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären sowie für die anschließende Sitzung über die Ermittlung des Wahlergebnisses die volle Öffentlichkeit wiederherzustellen.

### § 38 — Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 38 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.(4) Für Sonderwahlbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahlzeit abweichend von § 33 LWG innerhalb der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen.(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit rechtzeitig vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 und § 34 Abs. 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

### § 39 — Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand

§ 39 Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand(1) Der Bürgermeister kann auf Antrag der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten oder Pflegeheims, eines Klosters oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.(2) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 36 und § 34 Abs. 4 bis 7. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(4) § 38 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

### § 4 — Unterweisung der Wahlvorstände

§ 4 Unterweisung der Wahlvorstände(1) Der Bürgermeister hat die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Der Bürgermeister hat die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.(2) Die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlvorstände und der Hinweis auf die Pflichten der Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihrer Stellvertreter obliegt dem Kreiswahlleiter, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG dem Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde.

### § 40 — Briefwahl

§ 40 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Orts und des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.(2) Sind auf Grund einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Im Übrigen müssen die Wahlbriefe bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 35 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.(4) In Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.(5) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.(6) Wahlbriefe, die der Post im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.

### § 41 — Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 41 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen1. der Wahlberechtigten, 2. der Wähler, 3. der ungültigen Stimmen, 4. der gültigen Stimmen und 5. der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.(3) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstands entfernt. Danach werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Sodann wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.(4) Danach werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ermittelt.(5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.(6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen nach den einzelnen Wahlvorschlägen, für welche die Stimmen abgegeben worden sind, zu trennen.(7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Wahlniederschrift.(8) Der Wahlvorsteher gibt das festgestellte Wahlergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift nach § 43 anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

### § 42 — Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land

§ 42 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefwahlergebnisses der nach § 10 Abs. 2 LWG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefwahlvorstände (§ 5) zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Für das Briefwahlergebnis von gemeinsamen Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden (§ 10 Abs. 2 LWG) gilt § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Der Kreiswahlleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Wahlergebnisse unter Einbeziehung aller Briefwahlergebnisse im Wahlkreis, soweit diese nicht schon in das Wahlergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Wahlkreisergebnis zusammen und teilt dieses auf schnellstem Weg dem Landeswahlleiter mit.(3) Die Mitteilungen der Wahlvorsteher, der Gemeinden und der Kreiswahlleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 8 zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreiswahlleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landeswahlleiter das vorläufige Wahlkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.(4) Der Landeswahlleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Wahlkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landeswahlergebnis zusammen und ermittelt hiernach die voraussichtliche Verteilung der Abgeordnetensitze.

### § 43 — Wahlniederschrift

§ 43 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 6 Abs. 8). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 34 Abs. 6, § 36 Satz 3 und § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel nach § 41 Abs. 5 und die Wahlscheine beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat.(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.(4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 10 bei.(5) Die Wahlvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Wahlleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

### § 44 — Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 44 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den einzelnen Wahlvorschlägen, und 2. die eingenommenen Wahlscheine,soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 70) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis, das allgemeine und das besondere Wahlscheinverzeichnis, das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, das Verzeichnis nach § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie die Ausstattungsgegenstände sind dem Bürgermeister zurückzugeben.(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Bürgermeister das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

### § 45 — Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des ...

§ 45 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 40 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach den darauf vermerkten Gemeinden und Ausgabestellen (§ 20 Abs. 4 Nr. 3).(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.(4) Ist für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand nach § 10 Abs. 2 LWG gebildet, so haben diese Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr am Wahltag zuzuleiten und alle anderen noch vor Ablauf der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Weg nach Ablauf der Wahlzeit zuzuleiten. Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und bis zur Vernichtung der Wahlbriefe (§ 70) verwahrt. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

### § 46 — Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWG).(3) Nachdem die Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 41 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Wahlumschläge sowie Wahlumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 41 Abs. 6 Satz 1 zu behandeln sind.(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, melden die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände sowie die Wahlvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG gebildeten gemeinsamen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter; die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefwahlergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 8 erstattet.(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

### § 47 — Niederschrift über die Briefwahl

§ 47 Niederschrift über die Briefwahl(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen1. die nach § 46 Abs. 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Wahlumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen und Stimmzettel, 2. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat, 3. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und 4. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4.(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.

### § 48 — Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 48 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 10 auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach Wahlbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefwahlergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Wahlunterlagen anfordern und sie dem Kreiswahlausschuss vorlegen.(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 43 Abs. 1 LWG) fest die Zahlen1. der Wahlberechtigten, 2. der Wähler, 3. der ungültigen Stimmen, 4. der gültigen Stimmen und 5. der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. Haben mehrere Wahlvorschläge zugleich die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt, so hat der Kreiswahlleiter in der Sitzung des Kreiswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 LWG) und dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.(3) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 10 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 6 Abs. 8).(4) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.(5) Der Landeswahlleiter stellt die endgültigen Wahlkreisergebnisse nach Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 10 zusammen und berichtet darüber dem Landeswahlausschuss. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 44 Abs. 1 LWG) die von den Kreiswahlausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnisse in den Wahlkreisen zu einem endgültigen Landeswahlergebnis zusammen, ermittelt hiernach die endgültige Verteilung der Abgeordnetensitze und stellt beides in der Niederschrift fest. Bedenken, denen er nicht abhelfen kann (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LWG), vermerkt er in der Niederschrift. Ergeben sich bei der Verteilung der letzten Sitze gleiche Stimmen- oder Höchstzahlen, so hat der Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 LWG) und dies in der Niederschrift zu vermerken.

### § 49 — Mandatsnachfolge

§ 49 MandatsnachfolgeFür die Feststellung der Mandatsnachfolge nach § 48 LWG gelten § 45 Satz 2 und § 46 LWG entsprechend.

### § 5 — Bildung der Briefwahlvorstände

§ 5 Bildung der Briefwahlvorstände(1) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Abs. 1 und 2 LWG darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.(2) Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.

### § 50 — Allgemeines

§ 50 Allgemeines(1) Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerter Geräte, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Landtagswahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.(2) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung.

### § 51 — Bauartzulassung von Wahlgeräten

§ 51 Bauartzulassung von Wahlgeräten(1) Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, dass Wahlgeräte der zugelassenen Bauart für die Verwendung bei Landtagswahlen geeignet sind.(2) Das Innenministerium erteilt die Bauartzulassung für ein Wahlgerät auf Antrag des Herstellers. Dieser hat die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne von Absatz 1 zu erbringen. Die Zulassung kann für eine einzelne Landtagswahl oder allgemein für Landtagswahlen ausgesprochen werden.(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlgeräts ist die Bauartzulassung für Bundestagswahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament (Bundeswahlen); soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die Durchführung von Landtagswahlen geänderte oder ergänzte Software erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen zugelassenen Wahlgerät sein.(4) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgeräts erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.(5) Das Innenministerium macht die Bauartzulassung öffentlich bekannt.

### § 52 — Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

§ 52 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung(1) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.(2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise abgelaufen ist.(3) Das Innenministerium kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebauart den Rechtsvorschriften für Landtagswahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wahlgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Landtagswahlen nicht entspricht.

### § 53 — Verwendung von Wahlgeräten

§ 53 Verwendung von Wahlgeräten(1) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen und Wiederholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie öffentlich bekannt zu machen.

### § 54 — Wahlbekanntmachung

§ 54 Wahlbekanntmachung(1) Der Bürgermeister weist in der Wahlbekanntmachung (§ 31 Abs. 1) darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden.(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 31 Abs. 2) ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Wahlgeräts, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, mit gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

### § 55 — Wahlvorbereitung

§ 55 Wahlvorbereitung(1) Dem Bürgermeister obliegt bei rechnergesteuerten Wahlgeräten die Programmierung der Speicher. Dabei hat er die Festlegungen für die Stimmzettel zu beachten.(2) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltags anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder vom Bürgermeister überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgeräts den Einsatz externer Datenträger voraus, hat der Bürgermeister für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.(3) Der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter kann die vom Bürgermeister zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren.(4) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

### § 56 — Ausstattung des Wahlvorstands

§ 56 Ausstattung des Wahlvorstands(1) Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 32 aufgeführten Gegenständen1. das Wahlgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, 2. eine Abbildung der Seite des Wahlgeräts, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann mit gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe an dem Wahlgerät zum Aushang im Wahlraum, 3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung, 4. Material zum Versiegeln des Wahlgeräts und des Zubehörs, 5. Vordrucke der Wahlniederschrift nach § 64 Abs. 1 und 6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 51 Abs.4.(2) Das Wahlgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

### § 57 — Aufstellung des Wahlgeräts

§ 57 Aufstellung des WahlgerätsDas Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

### § 58 — Eröffnung der Wahlhandlung

§ 58 Eröffnung der WahlhandlungDer Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass1. die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt, 2. eine Abbildung der Seite des Wahlgeräts, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, mit gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum ausgehändigt ist, 3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind, 4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und 5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Geräts Wahlmarken verwendet werden.Der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Wahlgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in seinen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstands getrennt aufzubewahren.

### § 59 — Stimmabgabe

§ 59 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betreten hat, wird zunächst seine Wahlberechtigung festgestellt. Hierzu tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands das Wahlgerät zur Stimmabgabe frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlzelle aufhält. Der Wähler begibt sich zum Wahlgerät und gibt seine Stimme ab. Der Schriftführer vermerkt im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe.(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort »Nichtwähler« einzutragen; das Wahlgerät ist wieder zu sperren.(3) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, kann der Wahlvorstand solche Störungen nach der Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die nach der Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr eines Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 56 Abs. 2 und § 58 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln fortzusetzen. In diesem Falle ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler die Stimmen mit demselben Wahlgerät oder mit Stimmzetteln abgegeben, hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch einen anderen vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zu erfolgen.

### § 6 — Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 6 Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände(1) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.(2) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefwahlvorstände vom Kreiswahlleiter, in den Fällen des § 10 Abs. 2 LWG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.(3) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.(4) Der Vorsitzende bestellt, bei Wahlvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Wahlausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.(5) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.(6) Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstands. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.(8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

### § 60 — Schluss der Wahlhandlung

§ 60 Schluss der WahlhandlungDer Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

### § 61 — Zählung der Wähler

§ 61 Zählung der WählerVor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Danach werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät angegebenen Zahl, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Falle die Zahl der vom Wahlgerät gezählten Stimmen.

### § 62 — Zählung der Stimmen

§ 62 Zählung der Stimmen(1) Der Schriftführer trägt die an dem Wahlgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 12.(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstands stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl1. der insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen und 3. der abgegebenen ungültigen Stimmen.Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen.(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgeräts und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

### § 63 — Ungültige Stimmen

§ 63 Ungültige StimmenUngültig sind nur solche Stimmen, die an der dafür vorgesehenen Stelle des Wahlgeräts abgegeben worden sind.

### § 64 — Wahlniederschrift

§ 64 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 59 Abs. 3), ist hierüber eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 9 aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 9 zu übernehmen.(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen1. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat, und 2. die Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 62 Abs. 1).

### § 65 — Abschluss des Wahlgeschäfts und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 65 Abschluss des Wahlgeschäfts und Aufbewahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, übergibt der Wahlvorsteher dem Bürgermeister neben den in § 44 genannten Unterlagen das Wahlgerät mit Schlüsseln und Zubehör.(2) Wahlvorsteher und Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

### § 66 — Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 66 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift eines Wahlvorstands, hat der Kreiswahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn der Landeswahlleiter nicht etwas anderes bestimmt.

### § 67 — Nachwahl

§ 67 Nachwahl(1) Will der Kreiswahlleiter in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nach § 50 Abs. 1 LWG absagen, hat er den Landeswahlleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung.(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen und, soweit die Nachwahl nicht wegen eines Mangels eines Wahlvorschlags erforderlich wird, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Muss für die Nachwahl ein Wahlvorschlag neu aufgestellt werden, braucht das Verfahren nach § 24 LWG nicht eingehalten zu werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWG bedarf es nicht.(3) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.(4) Macht der Grund, der zur Absage der Wahl führte, für die Nachwahl eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit Wahlscheinen für die Hauptwahl, die bei den nach § 40 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

### § 68 — Wiederholungswahl

§ 68 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Fehlern bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt, oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.(8) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

### § 69 — Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der ...

§ 69 Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften(1) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis, dem allgemeinen und dem besonderen Wahlscheinverzeichnis und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

### § 7 — Bewegliche Wahlvorstände

§ 7 Bewegliche WahlvorständeFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

### § 70 — Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 70 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefen gehören.(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlscheinanträge, Wahlscheine sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.(3) Die übrigen Wahlunterlagen mit Ausnahme der Niederschriften über Sitzungen der Wahlausschüsse ohne Anlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

### § 71 — Inkrafttreten

§ 71* Inkrafttreten(nicht abgedruckt)

### § 8 — Ehrenämter

§ 8 EhrenämterDie Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung ihres Amts in besonderer Weise erschwert, oder 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

### § 9 — Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld

§ 9 Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 16 Euro gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

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— Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WahlOBW2005rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
