Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen in Baden-Württemberg (Waffenverbotszonenübertragungsverordnung) Vom 20. September 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 487
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Landesregierung überträgt die ihr nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie Sätze 2 und 3 des Waffengesetzes zustehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Innenministerium.
Auf Grund von § 42 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 6 Sätze 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, wird verordnet:
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Landesregierung überträgt die ihr nach § 42 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 und Absatz 6 Sätze 1 bis 3 des Waffengesetzes zustehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Innenministerium.
Evaluation
§ 2 Evaluation(1) Rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Verordnung sind die Auswirkungen der Regelungen dieser Verordnung zu evaluieren, um im Falle eines fortbestehenden Bedarfs eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu ermöglichen.(2) Der Landesregierung ist über das Ergebnis zu berichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.