Verordnung des Innenministeriums zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen in Baden-Württemberg (Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung) Vom 20. September 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 497
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der VerordnungsermächtigungDas Innenministerium überträgt die ihm nach § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen auf die Kreispolizeibehörden.
Auf Grund von § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 30. September 2022 (GBl. S. 487), in Verbindung mit § 42 Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, wird verordnet:
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der VerordnungsermächtigungDas Innenministerium überträgt die ihm gemäß § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Einrichtung von Waffenverbotszonen auf die Kreispolizeibehörden.
Evaluation
§ 2 Evaluation(1) Rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Verordnung sind die Auswirkungen der Regelungen dieser Verordnung zu evaluieren, um im Falle eines fortbestehenden Bedarfs eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu ermöglichen. (2) Der Landesregierung ist über das Ergebnis zu berichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.