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title: "WaffÖPNVVerbotV BW — Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. Juli 2025*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:13:01+00:00"
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# WaffÖPNVVerbotV BW — Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. Juli 2025*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 22.07.2025
*Fundstelle:* GBl. 2025, Nr. 68


### § 1 — Verbote

§ 1 VerboteDas Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verboten.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen nach § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes.(2) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 1 ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

### § 3 — Ausnahmen

§ 3 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind für das Führen von Messern:1. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,2. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 des Waffengesetzes von einem Ort zum anderen befördern,3. Personen, die ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,4. Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes und § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 8. April 2003 (GBl. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 106) geändert worden ist, keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,5. Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,6. Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,9. Personen, die Messer im Rahmen des gastronomischen Betriebs in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 verwenden.(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind für das Führen von Waffen:1. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes, wenn der Erlaubnisinhaber zum Führen berechtigt ist und das Führen im Umfang der Berechtigung erfolgt,2. Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 des Waffengesetzes und § 55 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz vom 8. April 2003 (GBl. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 106) geändert worden ist, keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,3. Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absätze 2 und 3 sowie § 56 des Waffengesetzes keine Anwendung findet, wenn die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,4. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,5. Personen, die eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nummern 12 und 13 des Waffengesetzes von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,6. Personen, die eine Waffe mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,7. Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,8. Personen, die ein Reizstoffsprühgerät nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.2 des Waffengesetzes führen, mit dem der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 des Waffengesetzes nicht verboten ist.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 in einem Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs eine Waffe oder ein Messer führt und keinen Ausnahmetatbestand nach § 3 erfüllt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

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— Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs Vom 22. Juli 2025*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaffÖPNVVerbotVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
