VwVGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Bestimmung der für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zuständigen Vollstreckungsbehörden Vom 23. Juni 1990

Ausfertigungsdatum:
23.06.1990
Fundstelle:
GBl. 1990, 230
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Verwaltungsakte des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Umweltministeriums und der diesen Ministerien nachgeordneten Behörden des Landes, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden von den Kassen vollstreckt, denen die Erhebung der Geldleistung obliegt. Dies gilt auch, soweit die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden Verwaltungsakte erlassen haben, die zu einer an eine Landeskasse zu entrichtenden Geldleistung verpflichten. Obliegt die Erhebung der Geldleistung einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land, werden Verwaltungsakte nach Satz 1 von der Landeskasse vollstreckt, die für die Behörde zuständig ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, die zu einer Geldleistung verpflichten, von diesem selbst vollstreckt.

§ 1

§ 1(1) Verwaltungsakte des Innenministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, des Integrationsministeriums und der diesen Ministerien nachgeordneten Behörden des Landes, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden von den Kassen vollstreckt, denen die Erhebung der Geldleistung obliegt. Dies gilt auch, soweit die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden Verwaltungsakte erlassen haben, die zu einer an eine Landeskasse zu entrichtenden Geldleistung verpflichten. Obliegt die Erhebung der Geldleistung einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land, werden Verwaltungsakte nach Satz 1 von der Landeskasse vollstreckt, die für die Behörde zuständig ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, die zu einer Geldleistung verpflichten, von diesem selbst vollstreckt.

§ 1

§ 1(1) Verwaltungsakte des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Verkehrsministeriums und der diesen Ministerien nachgeordneten Behörden des Landes, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden von den Kassen vollstreckt, denen die Erhebung der Geldleistung obliegt. Dies gilt auch, soweit die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden Verwaltungsakte erlassen haben, die zu einer an eine Landeskasse zu entrichtenden Geldleistung verpflichten. Obliegt die Erhebung der Geldleistung einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land, werden Verwaltungsakte nach Satz 1 von der Landeskasse vollstreckt, die für die Behörde zuständig ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, die zu einer Geldleistung verpflichten, von diesem selbst vollstreckt.

§ 1

§ 1(1) Verwaltungsakte des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen und der diesen Ministerien nachgeordneten Behörden des Landes, die zu einer Geldleistung verpflichten, werden von den Kassen vollstreckt, denen die Erhebung der Geldleistung obliegt. Dies gilt auch, soweit die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden Verwaltungsakte erlassen haben, die zu einer an eine Landeskasse zu entrichtenden Geldleistung verpflichten. Obliegt die Erhebung der Geldleistung einer anderen Gebietskörperschaft als dem Land, werden Verwaltungsakte nach Satz 1 von der Landeskasse vollstreckt, die für die Behörde zuständig ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, die zu einer Geldleistung verpflichten, von diesem selbst vollstreckt.

Eingangsformel VwVGZustV

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wissenschaftsministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum, dem Sozialministerium und dem Umweltministerium verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Bestimmung der für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 16. Juli 1974 (GBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 24 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.