Viertes Gesetz zur Verwaltungsreform (Nachbarschaftsverbandsgesetz) Vom 9. Juli 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.1974
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 261
Nachbarschaftsverbände
§ 1 Nachbarschaftsverbände(1) Es werden errichtet 1. der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim für den Nachbarschaftsbereich Heidelberg-Mannheim mit Sitz in Mannheim,2. der Nachbarschaftsverband Karlsruhe für den Nachbarschaftsbereich Karlsruhe mit Sitz in Karlsruhe,3. der Nachbarschaftsverband Pforzheim für den Nachbarschaftsbereich Pforzheim mit Sitz in Pforzheim,4. der Nachbarschaftsverband Reutlingen-Tübingen für den Nachbarschaftsbereich Reutlingen-Tübingen mit Sitz in Reutlingen,5. der Nachbarschaftsverband Ulm für den Nachbarschaftsbereich Ulm mit Sitz in Ulm. (2) Der Nachbarschaftsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Mitglieder des Nachbarschaftsverbands sind die Städte und Gemeinden im Nachbarschaftsbereich sowie der Landkreis, zu dem diese gehören.
Verbandsverwaltung
§ 10 Verbandsverwaltung(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß der Nachbarschaftsverband sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel eines Verbandsmitglieds oder des Regionalverbands bedient. In diesem Falle üben die Bediensteten dieser Körperschaft, soweit sie für den Nachbarschaftsverband tätig werden, ihre Tätigkeit nach Weisung des Vorsitzenden des Nachbarschaftsverbands aus; die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde bleiben unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit für den Nachbarschaftsverband die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Nachbarschaftsverband. Das Nähere wird durch die Vereinbarung zwischen dem Nachbarschaftsverband und der Körperschaft bestimmt (2) Der Nachbarschaftsverband kann Bedienstete für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Verbandsumlage
§ 11 VerbandsumlageWenn nichts anderes vereinbart ist, wird von Landkreisen keine Verbandsumlage erhoben. Erfüllt ein Landkreis außerhalb des Nachbarschaftsbereichs Aufgaben, die der Nachbarschaftsverband für kreisangehörige Gemeinden wahrnimmt, hat der Landkreis diesen einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände
§ 12 Grenzüberschreitende NachbarschaftsverbändeWerden nach Maßgabe eines bestehenden oder noch abzuschließenden Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern oder den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz grenzüberschreitende Nachbarschaftsverbände gebildet, treten diese an die Stelle des jeweiligen Nachbarschaftsverbandes.
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich
§ 13 Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich(Änderungsanweisungen)
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 und des § 13 Abs. 1 und 2, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten.
Nachbarschaftsbereiche
§ 2 Nachbarschaftsbereiche(1) Zu den Nachbarschaftsbereichen gehören nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils die den Kern des Nachbarschaftsbereichs bildenden Städte (Kernstädte) sowie weitere Städte und Gemeinden (Umlandgemeinden).(2) Es gehören zum Nachbarschaftsbereich1. Heidelberg-Mannheimdie Städte Heidelberg und Mannheim sowie die Städte und Gemeinden Brühl, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ketsch, Ladenburg, Leimen, Nußloch, Oftersheim, Plankstadt, Sandhausen, Schriesheim und Schwetzingen des Rhein-Neckar-Kreises,2. Karlsruhedie Stadt Karlsruhe sowie die Stadt Ettlingen und die Gemeinden Eggenstein-Leopoldshafen, Karlsbad, Linkenheim-Hochstetten, Marxzell, Pfinztal, Reichenbach, Rheinstetten, Stutensee und Weingarten des Landkreises Karlsruhe,3. Pforzheimdie Stadt Pforzheim sowie die Gemeinden Birkenfeld, Ispringen und Niefern-Öschelbronn des Enzkreises,4. Reutlingen-Tübingena) die Stadt Reutlingen sowie die Stadt Pfullingen und die Gemeinden Eningen unter Achalm und Wannweil des Landkreises Reutlingen,b) die Stadt Tübingen sowie die Gemeinden Dettenhausen, Kirchentellinsfurt und Kusterdingen des Landkreises Tübingen,5. Ulmdie Stadt Ulm sowie die Gemeinden Altheim ob Weihung, Blaustein-Herrlingen, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Schnürpflingen und Staig des Alb-Donau-Kreises.(3) Die Landesregierung kann einem Nachbarschaftsbereich durch Rechtsverordnung weitere Städte und Gemeinden mit deren Zustimmung zuordnen, wenn hierfür zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne von § 4 nach den örtlichen Gegebenheiten ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
Aufgaben
§ 4 Aufgaben(1) Der Nachbarschaftsverband hat unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung die geordnete Entwicklung des Nachbarschaftsbereichs zu fördern und auf einen Ausgleich der Interessen seiner Mitglieder hinzuwirken. (2) Der Nachbarschaftsverband ist Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. (3) Auf den Nachbarschaftsverband können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit weitere Gemeindeaufgaben übertragen werden. § 2 der Landkreisordnung bleibt unberührt. (4) Der Nachbarschaftsverband ist bei der verbindlichen Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) zu beteiligen. Die Verbandsmitglieder haben den Nachbarschaftsverband über sonstige Planungen und über Maßnahmen, die mehrere zum Nachbarschaftsbereich gehörende Gemeinden berühren, zu unterrichten und ihm jederzeit Auskunft zu erteilen. Der Nachbarschaftsverband soll auf eine Abstimmung der Planungen und Maßnahmen hinwirken. (5) Der Nachbarschaftsverband und der Regionalverband, zu dessen Verbandsbereich der Nachbarschaftsverband gehört, unterrichten sich gegenseitig laufend über den Stand ihrer Planungen und Maßnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt sind.
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung(1) Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens zwei Vertretern eines jeden Verbandsmitglieds. Gemeinden haben ab einer Einwohnerzahl von 20 000 für je weitere angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt. Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 38 Abs. 1 der Landkreisordnung. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und Kreisverordneten bei einer Gemeinde vom Gemeinderat, bei einem Landkreis vom Kreistag widerruflich jeweils aus seiner Mitte gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertreter gewählt. Für die weiteren Vertreter sind Stellvertreter in gleicher Zahl zu bestellen, die die Vertreter im Falle der Verhinderung vertreten. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu wählen, finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung; der Bürgermeister hat dabei Stimmrecht. (2) Die Zahl der Stimmen der Kernstadt und der Umlandgemeinden in der Verbandsversammlung beträgt 100, soweit sich nicht aus Absatz 3 Satz 2 etwas anderes ergibt. Die Stimmen werden zwischen der Kernstadt und den Umlandgemeinden in der Weise aufgeteilt, daß die Kernstadt und die Umlandgemeinden jeweils mindestens 40 vom Hundert aller Stimmen erhalten. Gehören zu einem Nachbarschaftsbereich zwei Kernstädte, entfallen auf jede der beiden Kernstädte mindestens 20 vom Hundert aller Stimmen. Im übrigen richtet sich die Verteilung der Stimmen nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Der Landkreis hat beratende Stimme. (3) Zur Feststellung der auf die einzelnen Umlandgemeinden entfallenden Stimmen werden die Einwohnerzahlen der Umlandgemeinden der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden so viel Höchstzahlen ausgesondert, wie nach Absatz 2 Stimmen auf die Umlandgemeinden entfallen. Erhält danach nicht jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme, werden so viel weitere Höchstzahlen ausgesondert, bis jede Umlandgemeinde mindestens eine Stimme erhält.
Verbandsvorsitzender
§ 9 VerbandsvorsitzenderDer Verbandsvorsitzende und mindestens zwei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Verbandsvorsitzender soll im Wechsel ein Vertreter der Kernstadt oder ein Vertreter einer der beiden Kernstädte und ein Vertreter einer Umlandgemeinde sein.
Der Landtag hat am 4. Juli 1974 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Rechtsverhältnisse
§ 3 Rechtsverhältnisse(1) Auf den Nachbarschaftsverband finden die für den Zweckverband geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) [1]Die Verbandsmitglieder vereinbaren nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Verbandssatzung. (3) §§ 7 und 17 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gelten mit der Maßgabe, daß die Rechtsaufsichtsbehörde bei der Übertragung von Gemeindeaufgaben auf den Nachbarschaftsverband nach pflichtmäßigem Ermessen entscheidet.
Organe
§ 5 Organe(1) Organe des Nachbarschaftsverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. (2) Hauptorgan des Nachbarschaftsverbands ist die Verbandsversammlung.
Beschlußfassung
§ 7 Beschlußfassung(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Kernstadt oder die beiden Kernstädte und wenn Umlandgemeinden, auf die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Umlandgemeinden entfallen, vertreten sind und die Sitzung ordnungsmäßig geleitet wird. Sind zu einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung die Verbandsmitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl vertreten, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine dritte Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder über die nicht erledigten Angelegenheiten Beschluß faßt. Dasselbe gilt, wenn Beschlußunfähigkeit aus anderen als Befangenheitsgründen eintritt. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt. (2) Halten Verbandsmitglieder mit mindestens einem Zehntel der satzungsmäßigen Stimmenzahl oder hält mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Interessen eines Verbandsmitglieds durch einen Beschluß der Verbandsversammlung für gefährdet, können sie gegen den Beschluß binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von 70 vom Hundert der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefaßt wird. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.
Ausschüsse
§ 8 AusschüsseFür Ausschüsse der Verbandsversammlung gilt § 12 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe, daß der Landkreis beratende Stimme hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.