VwPraktUBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikanten Vom 6. Juli 2011

Ausfertigungsdatum:
06.07.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 403
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen

§ 1Unterhaltsbeihilfe, weitere Leistungen(1) Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, die in der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant eingestellt werden, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn erhalten. (2) Neben der Unterhaltsbeihilfe werden in entsprechender Anwendung der für Anwärterinnen und Anwärter geltenden Regelungen Einmalzahlungen gewährt. § 88 Satz 3 LBesGBW bleibt unberührt.

Eingangsformel VwPraktUBV

Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Unterhaltsbeihilfe

§ 1 UnterhaltsbeihilfeAuszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, die in der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant eingestellt werden, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn erhalten.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.