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title: "VwPraktDigVwMgDUBV BW — Verordnung des Ministeriums für Finanzen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement Vom 16. November 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VwPraktDigVwMgDUBVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:09:58+00:00"
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# VwPraktDigVwMgDUBV BW — Verordnung des Ministeriums für Finanzen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement Vom 16. November 2021

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.11.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 954


### Eingangsformel VwPraktDigVwMgDUBV

Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 191) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen verordnet:

### § 1 — Unterhaltsbeihilfe

§ 1 UnterhaltsbeihilfeAuszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement als Verwaltungspraktikantin oder -praktikant eingestellt werden, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn erhalten.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft und am 28. Februar 2022 außer Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Finanzen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement Vom 16. November 2021
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VwPraktDigVwMgDUBVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
