Verordnung des Ministeriums für Finanzen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement Vom 16. November 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 954
Auf Grund von § 88 Satz 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 191) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen verordnet:
Unterhaltsbeihilfe
§ 1 UnterhaltsbeihilfeAuszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement als Verwaltungspraktikantin oder -praktikant eingestellt werden, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Anwärtergrundbetrags, den Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn erhalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft und am 28. Februar 2022 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.