Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst - APrOVw mD) Vom 3. September 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 278
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes wahrzunehmen, insbesondere wiederkehrende Verwaltungsaufgaben weitgehend selbständig und verantwortlich zu erledigen sowie bei schwierigeren Aufgaben organisatorischer, wirtschaftlicher und planender Art mitzuwirken. Die Beamtinnen und Beamten sollen vielseitig verwendbar sein. Zu fördern sind auch die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für verwaltungs-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen; letzteres umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz. (2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.
Anerkennung von Ausbildungszeiten des gehobenen Verwaltungsdienstes
§ 33 Anerkennung von Ausbildungszeiten des gehobenen Verwaltungsdienstes(1) Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst endgültig nicht bestanden haben, werden auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablegung dieser Prüfung 1. zum Besuch einer Verwaltungsschule und zur Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst zugelassen, wenn sie in mindestens drei Modulprüfungen die Note 4,0 erreicht haben; erfolgte das Grundlagenstudium nach der für Studienanfängerinnen und Studienanfänger vor dem 1. März 2017 geltenden Modulstruktur treten fünf an die Stelle der drei Modulprüfungen;2. zur Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst ohne vorherigen Besuch einer Verwaltungsschule zugelassen, wenn sie alle Modulprüfungen des Grundlagenstudiums bestanden haben. § 17 Absatz 5 und § 21 Absatz 1 finden keine Anwendung. Über den Zulassungsantrag entscheidet die Prüfungsbehörde. Örtlich zuständig ist die Verwaltungsschule, in deren Regierungsbezirk die oder der Betroffene den Wohnsitz hat; § 17 Absatz 6 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Schulbesuch und die Teilnahme an der Staatsprüfung sind ohne Übernahme in den Vorbereitungsdienst möglich. (2) Bei zu prüfenden Personen, die keine Verwaltungsschule besucht haben, sind bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittspunktzahl nach § 27 Absatz 2 die Leistungen der schriftlichen Prüfung nach § 23 und der praktisch-mündlichen Prüfung nach § 26 zugrunde zu legen. Dabei ist aus den Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl ist mit 17 zu multiplizieren. Die in der praktisch-mündlichen Prüfung erreichten Punkte werden mit drei multipliziert. Die errechneten Werte werden zusammengezählt. Die Summe wird durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet, die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen. § 27 Absatz 2 und 3 und die §§ 28 bis 31 finden Anwendung.(3) Durch das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erworben. (4) Die Staatsprüfung kann nicht wiederholt werden.
Schriftliche Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der folgenden Fachgebiete je eine Aufgabe zu bearbeiten: 1. Kommunalrecht,2. Kommunales Wirtschaftsrecht,3. Abgabenrecht,4. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht / Verwaltungslehre,5. Sozial- und Jugendhilfe / Sozialversicherung und6. Bürgerliches Recht. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe 120 Minuten. Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 3 hinzuweisen. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Prüfungsausschüsse über die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel, die die zu prüfenden Personen benutzen dürfen. (3) Die Anwärterinnen oder Anwärter versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
Beamtenverhältnis
§ 10 Beamtenverhältnis(1) Die Ausbildungsbehörde beruft die von ihr zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Hauptsekretäranwärterin« oder »Hauptsekretäranwärter« mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass sie oder er die Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. (3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll erfolgen, wenn 1. die Anwärterin oder der Anwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder2. die Anwärterin oder der Anwärter ohne zwingenden Grund nicht an der Staatsprüfung teilnimmt oder3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Auf Grund von § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Beamtenverhältnis
§ 10 Beamtenverhältnis(1) Die Ausbildungsbehörde beruft die von ihr zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Sekretäranwärterin« oder »Sekretäranwärter« mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter eröffnet wird, dass sie oder er die Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. (3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll erfolgen, wenn 1. die Anwärterin oder der Anwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder2. die Anwärterin oder der Anwärter ohne zwingenden Grund nicht an der Staatsprüfung teilnimmt oder3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gilt als bis zum Abschluss der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung verlängert. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. praktische Ausbildung davon sollen in der Regel abgeleistet werden auf dem Gebiet 13 Monate, a) der Behördenorganisation (Geschäftsbetrieb, Registratur) und des öffentlichen Dienstrechts (Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Tarifrecht, Personalvertretungsrecht) 4 Monate, b) des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie des Finanz- und Abgabenrechts 3 Monate, c) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3 Monate, d) der Sozial- und Jugendhilfe oder der sozialen Angelegenheiten 3 Monate, 2. theoretische Ausbildung 11 Monate, davon a) an der Berufsschule 5 Monate, b) an der Verwaltungsschule 6 Monate. (3) Die Ausbildungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der praktischen Ausbildung auf den in Absatz 2 genannten Gebieten beschäftigt werden. Soweit dies bei einzelnen Ausbildungsstellen nicht möglich ist, hat sie die Anwärterinnen und Anwärter zu Ausbildungsstellen zuzuweisen, die über diese Ausbildungsmöglichkeit verfügen. (4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung bis zu der ein Jahr übersteigenden Zeit des Vorbereitungsdienstes auf die Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anrechnen. Die Anwärterin oder der Anwärter hat in jedem Fall die Verwaltungsschule nach § 17 Absatz 1 zu besuchen. (5) Die während der praktischen Ausbildung versäumte Zeit muss nachgeholt werden, soweit sie drei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Urlaub
§ 12 Urlaub(1) Während des Besuchs der Berufsschule und der Verwaltungsschule soll kein Erholungsurlaub erteilt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn dieser der praktischen Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 30 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ist § 11 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Ausbildungsleitung, Ausbildungsplan
§ 13 Ausbildungsleitung, Ausbildungsplan(1) Die Ausbildungsleitung ist der Leitung der Ausbildungsstelle nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 übertragen, wenn diese Person die Befähigung für die Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren Verwaltungsdienstes besitzt. Sie kann eine andere Person mit einer dieser Befähigungen mit der Ausbildungsleitung beauftragen. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt auf Grund eines Ausbildungsplans, den die Ausbildungsleitung nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 erstellt.
Beurteilungen und Zeugnisse
§ 14 Beurteilungen und Zeugnisse(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat unverzüglich nach Beendigung der dort abgeleisteten praktischen Ausbildung eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärterin oder des Anwärters abzugeben. Die Leistungen sind mit einer Note nach § 24 zu bewerten.(2) Die Ausbildungsbehörde erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder bei Entlassung auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Ausbildung und auf Wunsch auch über ihre Leistungen.
Gliederung
§ 15 GliederungDie theoretische Ausbildung umfasst den dienstzeitbegleitenden Unterricht an der Berufsschule (§ 16) und den Besuch der Verwaltungsschule (§ 17 Absatz 1).
Dienstzeitbegleitender Unterricht
§ 16 Dienstzeitbegleitender UnterrichtDie Anwärterinnen und Anwärter besuchen im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes an der Berufsschule den Unterricht des Berufsfeldes »Wirtschaft und Verwaltung, Berufsgruppe - Öffentliche Verwaltung -«.
Verwaltungsschule
§ 17 Verwaltungsschule(1) Die Anwärterinnen und Anwärter besuchen im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes sechs Monate die Verwaltungsschule. Die Berufsschulpflicht ruht während dieser Zeit gemäß § 80 Nummer 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.(2) Das Innenministerium bestimmt, bei kommunalen Schulen im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden und den kommunalen Schulträgern, welche Verwaltungsschulen eingerichtet werden. (3) Inhalt und Gliederung des Unterrichts werden vom Innenministerium im Zusammenwirken mit den kommunalen Landesverbänden und den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände in einem Lehrplan festgelegt. (4) Die Ausbildungsbehörden melden die Anwärterinnen und Anwärter mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes an der nach Absatz 6 zuständigen Verwaltungsschule an. (5) Zum Besuch der Verwaltungsschule wird aufgenommen, wer 1. seinen bisherigen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat und2. im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat; dies gilt nicht für Personen, die nicht berufsschulpflichtig sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird dies von der Prüfungsbehörde festgestellt und der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben. In den Fällen des Satzes 2 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Berufsschule, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist. Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu ein Jahr verlängern. (6) Die Anwärterinnen und Anwärter besuchen regelmäßig eine Verwaltungsschule in dem Regierungsbezirk, in dem sich ihre Ausbildungsbehörde befindet. Anwärterinnen und Anwärter aus dem Regierungsbezirk Freiburg besuchen grundsätzlich die Verwaltungsschule im Regierungsbezirk Karlsruhe. Ausnahmen können die Verwaltungsschulen im gegenseitigen Einvernehmen zulassen.
Klausurarbeiten
§ 18 Klausurarbeiten(1) Im vierten Monat des Besuchs der Verwaltungsschule ist aus jedem der folgenden Fachgebiete eine Prüfungsaufgabe schriftlich zu bearbeiten: 1. Allgemeines Verwaltungsrecht / Recht der Ordnungswidrigkeiten,2. Staatsrecht,3. Kommunales Wirtschaftsrecht / Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,4. Öffentliches Dienstrecht. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten. Die Klausurarbeiten sind mit einer Punktzahl nach § 24 zu bewerten. § 20 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2, § 25 Absatz 3 sowie die §§ 30 und 31 gelten entsprechend. (2) Während des Lehrgangs an der Verwaltungsschule haben die Anwärterinnen und Anwärter bis zu sechs Übungsarbeiten in den Fachgebieten zu fertigen, die von der Leitung der Verwaltungsschule bestimmt werden.
Prüfungsbehörde
§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes wahrzunehmen, insbesondere wiederkehrende Verwaltungsaufgaben weitgehend selbständig und verantwortlich zu erledigen sowie bei schwierigeren Aufgaben organisatorischer, wirtschaftlicher und planender Art mitzuwirken. Die Beamtinnen und Beamten sollen vielseitig verwendbar sein. Zu fördern sind auch die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für verwaltungs-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen. (2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt.
Zeitpunkt und Ort der Prüfung
§ 20 Zeitpunkt und Ort der Prüfung(1) Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt im Benehmen mit den Verwaltungsschulen den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung. (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder genehmigtem Rücktritt bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die versäumten Arbeiten nachzuholen sind.
Zulassung
§ 21 Zulassung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungsdienst an der Verwaltungsschule ordnungsgemäß abgeleistet hat. Zur ordnungsgemäßen Ableistung gehört insbesondere der regelmäßige Besuch der Verwaltungsschule. Die Verwaltungsschule setzt sich umgehend mit der Prüfungsbehörde in Verbindung, wenn sich abzeichnet, dass dieser im Einzelfall nicht gewährleistet ist. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Erklärung abzugeben, ob sie sich schon einmal zur Prüfung gemeldet haben, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (3) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.
Prüfungsausschuss
§ 22 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Durchführung der Prüfung zuständig. Seine Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Prüfungsbehörde bildet für die Prüfung an jeder Verwaltungsschule einen Prüfungsausschuss. Den Prüfungsausschüssen gehören an: 1. eine beauftragte Person der Prüfungsbehörde als Vorsitzende,2. die Leitung der jeweiligen Verwaltungsschule und3. mindestens zwei Lehrkräfte der jeweiligen Verwaltungsschule. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren nichttechnischen Dienstes besitzen oder Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sein. Sie werden von der Prüfungsbehörde berufen. (3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. (5) Der Prüfungsausschuss kann Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und sie mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern beauftragen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Schriftliche Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der folgenden Fachgebiete je eine Aufgabe zu bearbeiten: 1. Kommunalrecht,2. Kommunales Wirtschaftsrecht,3. Abgabenrecht,4. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht / Verwaltungslehre,5. Sozial- und Jugendhilfe / Sozialversicherung und6. Bürgerliches Recht. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe 120 Minuten. Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 3 hinzuweisen. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Prüfungsausschüsse über die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel, die die zu prüfenden Personen benutzen dürfen. (3) Die Anwärterinnen oder Anwärter versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
Prüfungsnoten
§ 24 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Note 1 (sehr gut) (13 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; Note 2 (gut) (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; Note 3 (befriedigend) (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; Note 4 (ausreichend) (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; Note 5 (mangelhaft) (1 bis 3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind; Note 6 (ungenügend) (0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 25 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei prüfenden Personen begutachtet und unabhängig voneinander mit einer vollen Punktzahl nach § 24 bewertet.(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Bewertung. Bei größeren Abweichungen sind die begutachtenden Personen gehalten, ihre Bewertung bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte dritte fachkundige Person die Bewertung mit einer von den begutachtenden Personen erteilten Punktzahl oder einer dazwischen liegenden vollen Punktzahl fest. (3) Gibt die Anwärterin oder der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewertet.
Praktisch-mündliche Prüfung
§ 26 Praktisch-mündliche Prüfung(1) Zur praktisch-mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in wenigstens drei Fachgebieten der schriftlichen Prüfung (§ 23) jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat; andernfalls ist die Person von der praktisch-mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der zu prüfenden Person von der Prüfungsbehörde vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Die praktisch-mündliche Prüfung ist in der Regel als Einzelprüfung ausgestaltet. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 45 Minuten. Die Prüfung gliedert sich in die drei Abschnitte: 1. Vorbereitung,2. Aktenvortrag oder Fallbearbeitung und3. Prüfungsgespräch. Zu Beginn der Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen aus einem der fünf folgenden Fachgebiete einen praktischen Fall, den sie zunächst unter Aufsicht vorzubereiten haben: 1. Kommunalrecht,2. Allgemeines Polizeirecht,3. Sozial- und Jugendhilfe,4. Besonderes Verwaltungsrecht und5. Kommunales Wirtschaftsrecht. Die Prüfungsbehörde soll die Prüfung auf drei Fachgebiete beschränken. Der praktische Fall ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch. Hierbei soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Sachverhalte erfassen, Lösungen entwickeln und bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Bei einer zu prüfenden Person, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt ist, muss die barrierefreie Gestaltung der praktisch-mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, hat sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. § 23 Absatz 1 Satz 5 findet entsprechend Anwendung. (4) Die Leistung wird mit einer vollen Punktzahl nach § 24 bewertet. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss oder die von ihm beauftragte Prüfungsgruppe.
Feststellung des Ergebnisses
§ 27 Feststellung des Ergebnisses(1) Aus den Einzelleistungen in den Klausurarbeiten nach § 18 Absatz 1, in der schriftlichen Prüfung und in der praktisch-mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl der Klausurarbeiten ist mit sechs, die der schriftlichen Prüfung mit elf und diejenige der praktisch-mündlichen Prüfung mit drei zu multiplizieren. Die errechneten Werte werden zusammengezählt. Die Summe wird durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet, die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl 4,00 erreicht hat. (3) Bei bestandener Prüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl bei mehr als 49 Hundertsteln auf eine volle Punktzahl aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Endpunktzahl). Die Endpunktzahl ist entsprechend § 24 einer Note zuzuordnen (Gesamtnote). (4) Die nach Absatz 3 ermittelte Gesamtnote setzt der Prüfungsausschuss oder die von ihm beauftragte Prüfungsgruppe nach Abschluss der praktisch-mündlichen Prüfung fest und gibt diese der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. (5) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 1 LBG.
Prüfungszeugnis
§ 28 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis, das die Gesamtnote und Endpunktzahl ausweist. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote 4 (ausreichend) bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
Berufsbezeichnung
§ 29 BerufsbezeichnungDie bestandene Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung »Verwaltungswirt« oder »Verwaltungswirtin« zu führen.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenMit Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen nach § 9 Nummer 2 Buchstabe a und b nicht erfüllen, jedoch einen Hauptschulabschluss nachweisen, kann ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet werden, wenn sie 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und2. nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes verfügen.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 30 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder der praktisch-mündlichen Prüfung, so gilt diese schriftliche Prüfungsarbeit oder diese praktisch-mündliche Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit an der Ablegung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde soll die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat. (4) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder der praktisch-mündlichen Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der praktisch-mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 31 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses in dieser Arbeit mit 0 Punkten bewertet oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktisch-mündliche Prüfung entsprechend.
Wiederholung der Prüfung
§ 32 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat.
Anerkennung von Ausbildungszeiten des gehobenen Verwaltungsdienstes
§ 33 Anerkennung von Ausbildungszeiten des gehobenen Verwaltungsdienstes(1) Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst endgültig nicht bestanden haben, werden auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablegung dieser Prüfung 1. zum Besuch einer Verwaltungsschule und zur Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst zugelassen, wenn sie in mindestens fünf Teilprüfungen die Note 4,0 erreicht haben;2. zur Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst ohne vorherigen Besuch einer Verwaltungsschule zugelassen, wenn sie alle Teilprüfungen des Grundlagenstudiums bestanden haben. § 17 Absatz 5 und § 21 Absatz 1 finden keine Anwendung. Über den Zulassungsantrag entscheidet die Prüfungsbehörde. Örtlich zuständig ist die Verwaltungsschule, in deren Regierungsbezirk die oder der Betroffene den Wohnsitz hat; § 17 Absatz 6 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Schulbesuch und die Teilnahme an der Staatsprüfung sind ohne Übernahme in den Vorbereitungsdienst möglich. (2) Bei zu prüfenden Personen, die keine Verwaltungsschule besucht haben, sind bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittspunktzahl nach § 27 Absatz 2 die Leistungen der schriftlichen Prüfung nach § 23 und der praktisch-mündlichen Prüfung nach § 26 zugrunde zu legen. Dabei ist aus den Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl ist mit 17 zu multiplizieren. Die in der praktisch-mündlichen Prüfung erreichten Punkte werden mit drei multipliziert. Die errechneten Werte werden zusammengezählt. Die Summe wird durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet, die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen. § 27 Absatz 2 und 3 und die §§ 28 bis 31 finden Anwendung.(3) Durch das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erworben. (4) Die Staatsprüfung kann nicht wiederholt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 34 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 8. Dezember 1983 (GBl. S. 836), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2005 (GBl. S. 642), außer Kraft.
Ausbildungsstellen, Ausbildungsbehörden
§ 4 Ausbildungsstellen, AusbildungsbehördenDie Vorschriften über die Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen in § 8 gelten entsprechend.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung(1) Die Ausbildungsbehörde begründet mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf;2. durch Entlassung. Entlassen wird, wer im Jahreszeugnis der Berufsschule nicht mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht. (3) § 11 Absatz 5 und § 12 gelten entsprechend.
Dauer und Gliederung
§ 6 Dauer und Gliederung(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr. (2) Die Teilnahme an einem allgemeinbildenden und fachbezogenen Unterricht und das Ableisten einer Einführungspraxis ist verpflichtend. Der Unterricht schließt mit einem Jahreszeugnis ab.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst
§ 7 Übernahme in den VorbereitungsdienstWer im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat, wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst übernommen.
Ausbildungsstellen, Ausbildungsbehörden
§ 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsstellen sind 1. die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen im Hinblick auf ihr Aufgabengebiet eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist und bei denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren Verwaltungsdienstes beschäftigt ist;2. die Berufsschulen und die Verwaltungsschulen. (2) Ausbildungsbehörden sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildungsstellen, soweit sie das Recht zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes haben.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2.a) mindestens den Realschulabschluss oderb) den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist oderc) die Voraussetzungen des § 7 erfüllt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt; 3. nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes verfügt. Bei der Übernahme aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Abschnitt 2) ist ein erneutes ärztliches Zeugnis nicht erforderlich, wenn die körperliche Eignung weiterhin gegeben ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.