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title: "APrOVw mD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst - APrOVw mD) Vom 8. Dezember 1983"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:11:23+00:00"
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# APrOVw mD — Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst - APrOVw mD) Vom 8. Dezember 1983

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 08.12.1983
*Fundstelle:* GBl. 1983, 836


### § 10 — Beamtenverhältnis

§ 10 Beamtenverhältnis(1) Die Ausbildungsbehörde beruft den zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Anwärter und Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung »Sekretäranwärter« oder »Sekretäranwärterin« mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. (3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; 2. er ohne zwingenden Grund nicht an der Staatsprüfung teilnimmt; 3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

### § 31a

§ 31 a Berufsbezeichnung Die bestandene Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung »Verwaltungswirt« oder »Verwaltungswirtin« zu führen.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 13

§ 13(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gilt als bis zum Abschluß der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung verlängert. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. praktische Ausbildung13 Monate,davon sollen in der Regel abgeleistet werden auf dem Gebieta) der Behördenorganisation (Geschäftsbetrieb, Registratur)2 Monate,b) des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie des Finanz- und Abgabenrechts3 Monate,c) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung3 Monate,d) der Sozial- und Jugendhilfe3 Monate,e) des öffentlichen Dienstrechts (Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Tarifrecht, Personalvertretungsrecht)2 Monate,2. theoretische Ausbildung 11 Monate,davona) an der Berufsschule5 Monate,b) an der Verwaltungsschule 6 Monate. (3) Die Ausbildungsbehörde hat dafür zu sorgen, daß der Anwärter im Rahmen der praktischen Ausbildung auf den in Absatz 2 genannten Gebieten beschäftigt wird. Soweit dies bei einzelnen Ausbildungsstellen nicht möglich ist, hat sie den Anwärter zu Ausbildungsstellen abzuordnen, die über diese Ausbildungsmöglichkeit verfügen. (4) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag des Anwärters für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu der ein Jahr übersteigenden Zeit des Vorbereitungsdienstes, bei einem Anwärter, der die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 Buchst. c erfüllt, auch darüber hinaus auf die Ausbildung anrechnen. Der Anwärter hat jedoch in jedem Falle die Verwaltungsschule nach § 19 Abs. 1 zu besuchen.

### § 17 — Art

§ 17 ArtDie theoretische Ausbildung umfaßt den dienstzeitbegleitenden Unterricht an der Berufsschule (§ 18) und den Besuch der staatlichen Verwaltungsschule (§ 19 Abs. 1).

### § 18 — Dienstzeitbegleitender Unterricht

§ 18 Dienstzeitbegleitender UnterrichtDie Anwärter besuchen im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes an der Berufsschule den Unterricht des Berufsfeldes »Wirtschaft und Verwaltung, Berufsgruppe >Öffentliche Verwaltung<«.

### § 19 — Verwaltungsschule

§ 19 Verwaltungsschule(1) Die Anwärter besuchen im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes sechs Monate die Verwaltungsschule. Sie sind damit gemäß § 80 Nr. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg von der Berufsschulpflicht befreit. (2) Das Innenministerium bestimmt, bei kommunalen Schulen im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden und den kommunalen Schulträgern, welche Verwaltungsschulen eingerichtet werden. (3) Inhalt und Gliederung des Unterrichts werden vom Innenministerium im Zusammenwirken mit den kommunalen Landesverbänden und den Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände in einem Lehrplan festgelegt. (4) Die Ausbildungsbehörden melden die Anwärter mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes an der nach Absatz 6 zuständigen Verwaltungsschule an. (5) Zum Besuch der Verwaltungsschule wird aufgenommen, wer 1. seinen bisherigen Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat und2. im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat; dies gilt nicht für Personen, die nicht berufsschulpflichtig sind. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, wird dies von der Prüfungsbehörde festgestellt und bekannt gegeben. In den Fällen des Satzes 2 bestimmt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Berufsschule, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist. Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu einem Jahr verlängern. (6) Die Anwärter besuchen regelmäßig eine Verwaltungsschule in dem Regierungsbezirk, in dem sich ihre Ausbildungsbehörde befindet. Auszubildende aus dem Regierungsbezirk Freiburg besuchen grundsätzlich die Verwaltungsschule im Regierungsbezirk Karlsruhe. Ausnahmen können die Verwaltungsschulen im gegenseitigen Einvernehmen zulassen.

### § 20 — Klausurarbeiten

§ 20 Klausurarbeiten(1) Im vierten Monat des Besuchs der Verwaltungsschule ist aus jedem der folgenden Fachgebiete eine Prüfungsaufgabe schriftlich zu bearbeiten: 1. Allgemeines Verwaltungsrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten,2. Staatsrecht,3. Kommunales Wirtschaftsrecht/Staatliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,4. Öffentliches Dienstrecht. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 1½ Stunden. Die Klausurarbeiten sind mit einer Note nach § 27 zu bewerten. § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 sowie Abs. 3, § 28 Abs. 3, §§ 32 und 33 gelten entsprechend. (2) Während des Lehrgangs an der Verwaltungsschule hat der Anwärter bis zu sechs Übungsarbeiten in den Fächern zu fertigen, die vom Leiter der Verwaltungsschule bestimmt werden.

### § 22 — Prüfungsbehörde

§ 22 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

### § 23 — Zeitpunkt und Ort der Prüfung

§ 23 Zeitpunkt und Ort der Prüfung(1) Die Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. Die Prüfungsbehörde bestimmt im Benehmen mit den Verwaltungsschulen den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung. (2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder genehmigtem Rücktritt bestimmt die Prüfungsbehörde, ob und zu welchem Zeitpunkt die versäumten Arbeiten nachzuholen sind.

### § 24 — Zulassung

§ 24 Zulassung(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungsdienst an der Verwaltungsschule ordnungsgemäß abgeleistet hat. Zur ordnungsgemäßen Ableistung gehört insbesondere der regelmäßige Besuch der Verwaltungsschule. Die Verwaltungsschule setzt sich umgehend mit der Prüfungsbehörde in Verbindung, wenn sich abzeichnet, dass er im Einzelfall nicht gewährleistet ist. (2) Der Anwärter hat eine Erklärung abzugeben, ob er sich schon einmal zur Prüfung gemeldet hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (3) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

### § 25 — Prüfungsausschuß

§ 25 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Prüfungsbehörde bildet für die Prüfungen an jeder Verwaltungsschule einen Prüfungsausschuss. Den Prüfungsausschüssen gehören an: 1. eine beauftragte Person der Prüfungsbehörde als Vorsitzende,2. eine Person aus der Leitung der jeweiligen Verwaltungsschule,3. mindestens zwei Lehrkräfte der jeweiligen Verwaltungsschule. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für die Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren nichttechnischen Dienstes als Laufbahnbewerber besitzen oder Lehrer an öffentlichen Schulen sein. Sie werden von der Prüfungsbehörde berufen. (3) Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuß kann Prüfungsgruppen bilden, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und sie mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem Prüfungsfach oder in mehreren Prüfungsfächern beauftragen. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 26 — Schriftliche Prüfung

§ 26 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der folgenden Fachgebiete je eine Aufgabe zu bearbeiten: 1. Kommunalrecht,2. Kommunales Wirtschaftsrecht/Staatliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,3. Abgabenrecht,4. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht/ Verwaltungslehre,5. Sozial- und Jugendhilfe/Sozialversicherung,6. Bürgerliches Recht. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe zwei Stunden. Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Prüfungsausschüsse über die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel, die die zu prüfenden Personen benutzen dürfen. (3) Im Fachgebiet »Kommunales Wirtschaftsrecht/ Staatliches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen« erfolgt die Prüfung in dem Fach, das im Unterricht belegt wurde. (4) Der Anwärter versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

### § 27 — Prüfungsnoten

§ 27 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) (13 bis 15 Punkte) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) (10 bis 12 Punkte) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) (7 bis 9 Punkte) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) (4 bis 6 Punkte) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) (1 bis 3 Punkte) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) (0 Punkte) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

### § 28 — Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 28 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander nach § 27 bewertet.(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die begutachtenden Personen gehalten, ihre Bewertung bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder eine von ihr bestimmte dritte fachkundige Person die Note mit einer der von den begutachtenden Personen erteilten Punktzahl oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest. (3) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für diese Prüfungsaufgabe die Note ungenügend (0 Punkte).

### § 29 — Praktisch-mündliche Prüfung

§ 29 Praktisch-mündliche Prüfung(1) Zur praktisch-mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung (§ 26) in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten eine ausreichende oder bessere Note erzielt hat; andernfalls ist die Person von der praktisch-mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der zu prüfenden Person von der Prüfungsbehörde vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Die praktisch-mündliche Prüfung ist in der Regel als Einzelprüfung ausgestaltet. Die Prüfungsdauer beträgt maximal 45 Minuten. Die Prüfung gliedert sich in die drei Abschnitte: - Vorbereitung,- Aktenvortrag oder Fallbearbeitung,- Prüfungsgespräch. Zu Beginn der Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen aus einem der fünf folgenden Fachgebiete einen praktischen Fall, den sie zunächst unter Aufsicht vorzubereiten haben: 1. Kommunalrecht,2. Allgemeines Polizeirecht,3. Sozial- und Jugendhilfe,4. Besonderes Verwaltungsrecht,5. Kommunales Wirtschaftsrecht. Die Prüfungsbehörde soll die Prüfung auf drei Fächer beschränken. Der praktische Fall ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch. Hierbei soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Sachverhalte erfassen, Lösungen entwickeln und bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Bei einem Prüfungsteilnehmer, der aufgrund einer Behinderung in seinen kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt ist, muss die barrierefreie Gestaltung der praktisch-mündlichen Prüfung gewährleistet sein. Soweit erforderlich, hat ein behinderter Prüfungsteilnehmer das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (4) Die Leistung wird mit einer Note nach § 27 bewertet. Die Benotung erfolgt durch den Prüfungsausschuss oder die von ihm beauftragte Prüfungsgruppe.

### § 3 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenAls Dienstanfänger kann eingestellt werden, wer, ohne mindestens den Abschluß einer Realschule zu besitzen, 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2.a) das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) als schwerbehinderter Mensch das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderc) als Angestellter das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden;3. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule besitzt; 4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes verfügt.

### § 30 — Feststellung des Ergebnisses

§ 30 Feststellung des Ergebnisses(1) Nach Abschluss der praktisch-mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss oder die von ihm beauftragte Prüfungsgruppe die Gesamtnote fest und gibt diese bekannt. (2) Aus den Einzelleistungen in den Klausurarbeiten nach § 20 Abs. 1, in der schriftlichen Prüfung und in der praktisch-mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl der Klausurarbeiten ist mit 6, die der schriftlichen Prüfung mit 11 und diejenige der praktisch-mündlichen Prüfung mit 3 zu multiplizieren. Die errechneten Werte werden zusammengezählt. Die Summe wird durch 20 geteilt und bis auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat. (4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als 49 Hundertstel Punkten aufzurunden, im übrigen abzurunden (Gesamtnote).

### § 31 — Prüfungszeugnis

§ 31 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis, das die Gesamtnote und Punktzahl ausweist. Sind die Prüfungsleistungen mit der Gesamtnote ausreichend bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

### § 32 — Fernbleiben, Rücktritt

§ 32 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung fern oder tritt er von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Anwärter durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat. (4) Hat sich ein Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder praktisch-mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der praktisch-mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 33 — Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 33 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für die Arbeit die schlechteste Note (0 Punkte) festsetzen oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Absätze 1 und 2 gelten für die praktisch-mündliche Prüfung entsprechend.

### § 35 — Aufstiegsbeamte

§ 35 AufstiegsbeamteDie zum Aufstieg zugelassenen Beamten des einfachen Verwaltungsdienstes können während ihrer Einführungszeit den dienstzeitbegleitenden Unterricht und die Verwaltungsschule (§ 17) besuchen. Für die Zulassung zur Verwaltungsschule findet § 19 Abs. 5 keine Anwendung.

### § 36 — Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst

§ 36 Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst(1) Anwärter des gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Zwischenprüfung oder die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst endgültig nicht bestanden haben, können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablegung der Prüfung zur Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst zugelassen werden. § 19 Abs. 5 findet keine Anwendung. Über den Zulassungsantrag entscheidet die Prüfungsbehörde im Benehmen mit der Verwaltungsschule. Örtlich zuständig ist die Verwaltungsschule, in deren Regierungsbezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat. § 19 Abs. 6 findet Anwendung. Der Schulbesuch und die Teilnahme an der Prüfung sind ohne Übernahme in den Vorbereitungsdienst möglich. (2) Für Anwärter, die die Zwischenprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst nicht bestanden haben, findet § 24 Abs. 1 Anwendung. (3) Bei zu prüfenden Personen, die keine Verwaltungsschule besucht haben, sind bei der Ermittlung der Gesamtdurchschnittszahl nach § 30 Abs. 2 die Leistungen der schriftlichen Prüfung nach § 26 und der praktisch-mündlichen Prüfung nach § 29 zugrunde zu legen. Dabei ist aus den Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl ist mit 17 zu vervielfachen. Die in der praktisch-mündlichen Prüfung erreichten Punkte werden mit 3 vervielfacht. Die errechneten Werte werden zusammengezählt, durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet. (4) Die an der Prüfung Teilnehmenden erwerben durch das Bestehen der Staatsprüfung die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst. (5) Die Prüfung kann nicht wiederholt werden.

### § 37 — (aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

### § 9

§ 9In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. a) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderc) als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden;3. mindestens den Abschluß einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist oder nach erfolgreichem Besuch einer Hauptschule als Dienstanfänger im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erzielt hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt; 4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche körperliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes verfügt.

### Eingangsformel APrOVw

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 11 — Urlaub

§ 11 Urlaub(1) Während des Besuchs der Berufsschule und der Verwaltungsschule soll kein Erholungsurlaub erteilt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der praktischen Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 12 entsprechend anzuwenden.

### § 12 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie während der praktischen Ausbildung versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

### § 14 — Grundsätze

§ 14 Grundsätze(1) Der Anwärter wird nach einem Ausbildungsplan, den der Ausbildungsleiter auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 erstellt, praktisch ausgebildet. (2) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter beschäftigt werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

### § 15 — Ausbildungsleiter

§ 15 AusbildungsleiterAusbildungsleiter ist der Leiter der Ausbildungsstelle, wenn er die Befähigung für die Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren Verwaltungsdienstes besitzt oder ein von ihm bestimmter Beamter, der eine dieser Voraussetzungen erfüllt.

### § 16 — Beurteilungen und Zeugnisse

§ 16 Beurteilungen und Zeugnisse(1) Jede Ausbildungsstelle des praktischen Vorbereitungsdienstes hat unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, Leistungen und dienstliches Verhalten des Anwärters abzugeben. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Note nach § 27 zu bewerten. (2) Die Ausbildungsbehörde erteilt dem Anwärter nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes oder bei Entlassung auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Ausbildung und auf Wunsch auch über seine Leistungen.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die geeignet sind, Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes wahrzunehmen, insbesondere wiederkehrende Verwaltungsaufgaben weitgehend selbständig und verantwortlich zu erledigen sowie bei schwierigeren Aufgaben organisatorischer, wirtschaftlicher und planender Art mitzuwirken. Die Beamten sollen vielseitig verwendbar sein. Zu fördern sind auch die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für verwaltungs-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen. (2) Die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse werden in einem Vorbereitungsdienst vermittelt. (3) Die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben.

### § 21 — Zweck der Prüfung

§ 21 Zweck der PrüfungIn der Staatsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst soll festgestellt werden, ob der Anwärter die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst besitzt.

### § 34 — Wiederholung der Prüfung

§ 34 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

### § 38 — Inkrafttreten

§ 38 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst - APrOVw mD) vom 27. August 1973 (GBl. S. 366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1978 (GBl. S. 345), außer Kraft.

### § 4 — Ausbildungsstellen, Ausbildungsbehörden

§ 4 Ausbildungsstellen, AusbildungsbehördenDie Vorschriften über die Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen in § 8 gelten entsprechend für das Ausbildungsverhältnis des Dienstanfängers.

### § 5 — Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Der Dienstherr der Ausbildungsstelle beruft den Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet, wenn der Dienstanfänger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird. Der Dienstanfänger ist zu entlassen, wenn er im Jahreszeugnis der Berufsschule nicht mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht. (3) §§ 11 und 12 gelten entsprechend für den Dienstanfänger.

### § 6 — Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses

§ 6 Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses(1) Das Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr. (2) Der Dienstanfänger hat an einem allgemeinbildenden und fachbezogenen Unterricht teilzunehmen und eine Einführungspraxis abzuleisten. Der Unterricht schließt mit einem Jahreszeugnis ab.

### § 7 — Übernahme in den Vorbereitungsdienst

§ 7 Übernahme in den VorbereitungsdienstDer Dienstanfänger wird vom Dienstherrn der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst übernommen, wenn er im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat.

### § 8

§ 8(1) Ausbildungsstellen sind 1. die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverwaltungsverbände, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen im Hinblick auf ihr Aufgabengebiet eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist und bei denen mindestens ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren, des gehobenen oder des mittleren Verwaltungsdienstes beschäftigt ist; 2. die Berufsschulen und die Verwaltungsschulen. (2) Ausbildungsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsstellen, soweit sie das Recht zur Ernennung von Beamten des mittleren Dienstes haben.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst - APrOVw mD) Vom 8. Dezember 1983
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VwmDAPOBW1983rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
