Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 14. Oktober 2008*)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 343, 356
Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 18a Klagen gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz(1) Wird mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz begehrt, ist die Klage gegen sie oder ihn zu richten, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mit der Klage die Verpflichtung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. (3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist als Behörde fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit sie oder er als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gehandelt hat.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, 1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer PolizeidienststelleNächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 105 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 118 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, 1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[*]
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[*](5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen über Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg für private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine entschieden wird, sofern die Entscheidung über die Hilfen bis zum 30. Juni 2024 erlassen wird.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[*]
Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen
§ 18b Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen(1) In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen ist die Klage gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte.(2) Die Notarkammer und die Behörden nach Absatz 1 sind in Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein.
Rechtsweg
§ 5a RechtswegAbweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Beweisaufnahme
§ 19 Beweisaufnahme(1) §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Abs. 1 Satz 1 und § 406 f der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[1](5) (aufgehoben)(6) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58) geändert worden ist, sofern die diesbezügliche Entscheidung nach den §§ 56, 57 oder 58 IfSG bis zum 31. Dezember 2025 erlassen wird.[2]
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[*]
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[1](5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz. Abweichend von Satz 1 ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juni 2025 bekannt gegeben wurde.(6) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58) geändert worden ist, sofern die diesbezügliche Entscheidung nach den §§ 56, 57 oder 58 IfSG bis zum 31. Dezember 2025 erlassen wird.[2]
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht,1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.(2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.(4) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[*](5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz. Abweichend von Satz 1 ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juni 2025 bekannt gegeben wurde.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, 1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
§ 6 a(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer PolizeidienststelleNächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 73 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, 1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.
Übertragungsmöglichkeit bei der Prüfung von Prozesskostenhilfeanträgen
§ 23Übertragungsmöglichkeit bei der Prüfung von ProzesskostenhilfeanträgenDas Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die in § 166 Absatz 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs obliegen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Urkundsbeamten insoweit überträgt.
§ 6 aAmtstracht(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und ...
§ 17 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Zweck- oder Schulverbands und einer selbstständigen Kommunalanstalt(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten. (2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Zweck- oder Schulverbands, einer selbstständigen Kommunalanstalt oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, der oder die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6 aAmtstracht, Neutralität(1) Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. (2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung 1. die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten,2. Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und3. die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen. (3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.
Anlage (zu § 22)Gebührenverzeichnis in Angelegenheiten nach dem LandesdisziplinargesetzGliederung Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Abschnitt 2 Beschwerde Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 601, soweit nichts anderes vermerkt ist Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Vorbemerkung 1: Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme. Abschnitt 1 Erster Rechtszug Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist 110 - Verweis 60,00 EUR 111 - Geldbuße 120,00 EUR 112 - Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts 180,00 EUR 113 - Zurückstufung 240,00 EUR 114 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 EUR 115 Verfahren über die Klage in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung 60,00 EUR 116 Verfahren über die Klage in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme 180,00 EUR 117 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 bis 116 ermäßigt sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 120 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0 121 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 122 Verfahren im Allgemeinen 1,5 123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf 0,5 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 123 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 122 ermäßigt sich auf 1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und für die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO). (2) Die Gerichtsgebühren bemessen sich für beide Rechtszüge nach der zu Grunde liegenden Maßnahme. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, durch die eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen worden ist 210 - Verweis oder Geldbuße 60,00 EUR 211 - Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts 90,00 EUR 212 - Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts 120,00 EUR 213 Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung angefochten wird, oder in Bezug auf eine sonstige Abschlussverfügung 60,00 EUR 214 Verfahren über den Antrag in Bezug auf eine vorläufige Maßnahme 90,00 EUR 215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 210 bis 214 ermäßigt sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Beschwerde 220 Verfahren über die Beschwerde 1,5 221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung: Die Gebühr 220 ermäßigt sich auf 0,5 Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren 300 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich eines Antrags auf Verlängerung der Frist (§ 37 Abs. 3 LDG) 60,00 EUR 301 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 300 ermäßigt sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 302 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 der Verwaltungsgerichtsordnung 15,00 EUR Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden 500 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren 600 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt 0,25 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. 601 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt Abweichend von § 38 Satz 1 GKG beträgt die Gebühr 60 EUR. Abweichend von § 38 Satz 2 GKG kann die Gebühr bis auf 30 EUR ermäßigt werden.
Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg«. Es hat seinen Sitz in Mannheim. (2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sindder Regierungsbezirk Stuttgart für das »Verwaltungsgericht Stuttgart« mit dem Sitz in Stuttgart, der Regierungsbezirk Karlsruhe für das »Verwaltungsgericht Karlsruhe« mit dem Sitz in Karlsruhe, der Regierungsbezirk Freiburg für das »Verwaltungsgericht Freiburg« mit dem Sitz in Freiburg, der Regierungsbezirk Tübingen für das »Verwaltungsgericht Sigmaringen« mit dem Sitz in Sigmaringen. (3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.
Bestellung der Beamtenbeisitzer
§ 10 Bestellung der Beamtenbeisitzer(1) Die Beamtenbeisitzer werden vom Justizministerium auf fünf Jahre bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederbestellung zulässig. Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Beamtenbeisitzers erforderlich, so wird dieser nur für den Rest der Amtszeit bestellt. (2) Die obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Land sowie die kommunalen Landesverbände können Vorschläge für die zu bestellenden Beamtenbeisitzer unterbreiten.
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 11 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten nichtrichterlich mitgewirkt hat, als Zeuge vernommen wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat. (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 12 Nichtheranziehung eines BeamtenbeisitzersEin Beamtenbeisitzer, gegen den 1. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,2. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen,3. die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder4. eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist, darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 13 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,2. gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 28 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,4. das Beamtenverhältnis endet oder5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 9 Abs. 1 bei seiner Bestellung nicht vorlagen. (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.
Zuständigkeit
§ 14 ZuständigkeitDie Aufgaben der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz nehmen die Disziplinarkammern und der Disziplinarsenat wahr.
Ausschluss des Vorverfahrens
§ 15 Ausschluss des Vorverfahrens(1) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, 1. soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,2. für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und3. vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
§ 16 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer PolizeidienststelleNächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 73 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde. Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands
§ 17 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde und eines Zweck- oder Schulverbands(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten. (2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Zweck- oder Schulverbands, der der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 18 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in sonstigen SelbstverwaltungsangelegenheitenÜber den Widerspruch gegen Verwaltungsakte von Wasser- und Bodenverbänden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Beweisaufnahme
§ 19 Beweisaufnahme(1) §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Abs. 1 Satz 1 und § 406 f der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden. (2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
Oberste Dienstaufsichtsbehörde
§ 2 Oberste DienstaufsichtsbehördeOberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Justizministerium.
Vergleich
§ 20 VergleichDer Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.
Entscheidung über die Klage gegen die Abschlussverfügung
§ 21 Entscheidung über die Klage gegen die AbschlussverfügungSoweit die Abschlussverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Verfügung auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung. Im Übrigen bleibt § 113 VwGO unberührt. Auf eine Abschlussverfügung, die nach Satz 2 aufrechterhalten oder geändert wurde, findet § 40 LDG Anwendung.
Kosten
§ 22 KostenEs werden Gerichtsgebühren nur nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen finden die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Vertrauensleute
§ 3 VertrauensleuteFür die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und deren Stellvertreter gelten § 20 Satz 2 sowie §§ 24 und 25 VwGO entsprechend.
Normenkontrollverfahren
§ 4 NormenkontrollverfahrenDer Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten RechtszugIn den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.
Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof
§ 6 Großer Senat beim VerwaltungsgerichtshofDer Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs. 4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
Disziplinarkammern
§ 7 Disziplinarkammern(1) Bei den Verwaltungsgerichten werden Kammern für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarkammern) gebildet.(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter; der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei der Übertragung auf den Einzelrichter wirkt der Beamtenbeisitzer nicht mit. Bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Über einen Antrag nach § 80 oder § 123 VwGO oder auf Prozesskostenhilfe entscheidet die Disziplinarkammer in der Besetzung nach Satz 1; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. (3) In dem Verfahren einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
Disziplinarsenat
§ 8 Disziplinarsenat(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarsenat) gebildet.(2) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern; einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.
Beamtenbeisitzer
§ 9 Beamtenbeisitzer(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. (2) §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 22 bis 29 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.